{"id":28163,"date":"1981-04-01T00:17:07","date_gmt":"1981-03-31T22:17:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28163"},"modified":"2013-08-09T11:24:36","modified_gmt":"2013-08-09T09:24:36","slug":"bfh-urteil-vom-1-4-1981-i-r-27_79-bstbl-1981-ii-s-660","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1981-i-r-27_79-bstbl-1981-ii-s-660\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.4.1981 (I R 27\/79) BStBl. 1981 II S. 660"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (I R 27\/79) BStBl. 1981 II S. 660<\/strong><\/p>\n<p>Macht die Deutsche Bundesbahn f\u00fcr die Einstellung von Eisenbahnwaggons eines Unternehmens in auf ihren Gleisen verkehrende Z\u00fcge und damit f\u00fcr deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz zur Bedingung, da\u00df die Waggons von Gleit- auf Rollenachslager umger\u00fcstet werden, so sind die daf\u00fcr aufgewandten Kosten Herstellungskosten.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7\u00a7 5, 6 Abs. 1 Nrn. 1, 3, \u00a7 7.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt einen Gro\u00dfhandel mit Mineral\u00f6len und Fetten sowie Braun- und Steinkohleerzeugnissen. Im Laufe des Streitjahres 1970 erwarb er 17 Eisenbahnkesselwagen der Baujahre 1939\/1940 f\u00fcr je 5.000 DM. Die Wagen befanden sich in einem guten Unterhaltungszustand. Ihre Einstellung auf den Gleisen der Deutschen Bundesbahn (DB) machte diese jedoch von der Umr\u00fcstung von Gleit- auf Rollenachslager abh\u00e4ngig. Die Umr\u00fcstung und ferner allgemeine Instandsetzungsarbeiten, Neuanstrich und Hauptuntersuchung lie\u00df der Kl\u00e4ger noch im Streitjahr an vier Wagen f\u00fcr insgesamt 48.438 DM vornehmen. 1971 lie\u00df er weitere Wagen umr\u00fcsten und im Zusammenhang damit instand setzen. 1971 f\u00fchrte er auch Verhandlungen \u00fcber den Einsatz der Wagen und schlo\u00df umfangreiche Liefervertr\u00e4ge mit einem Bergbauunternehmen ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) veranlagte den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst entsprechend seiner Steuererkl\u00e4rung, erlie\u00df dann aber nach einer Betriebspr\u00fcfung am 6. August 1974 einen \u00c4nderungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 222 der Reichsabgabenordnung (AO), gegen den der Kl\u00e4ger Einspruch einlegte. Dem Einspruch gab das FA zum Teil statt und setzte in der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1975 bei einem zu versteuernden Einkommen von 131.173 DM die Einkommensteuer auf 48.934 DM fest. Die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb betrugen danach 137.490 DM. Die Kosten f\u00fcr die Umr\u00fcstung und allgemeine Instandsetzung der vier Waggons in H\u00f6he von 35.178 DM betrachtete das FA als Herstellungsaufwand und aktivierte sie. Eine vom Kl\u00e4ger begehrte R\u00fcckstellung f\u00fcr unterlassene Instandhaltung (44.006 DM) erkannte es nur in H\u00f6he von 7.500 DM an und verneinte die Voraussetzungen f\u00fcr den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes f\u00fcr alle Wagen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung der Kosten f\u00fcr die Umr\u00fcstung und Instandsetzung der Wagen als Erhaltungsaufwand. Er trug vor, die Ma\u00dfnahmen h\u00e4tten die Wagen weder ver\u00e4ndert noch ihren Nutzungswert erh\u00f6ht. Schon vorher seien sie gebrauchsf\u00e4hig gewesen. Der niedrige Kaufpreis habe erheblich unter ihrem wirklichen Wert gelegen. Die Auflagen der DB, die Wagen umzur\u00fcsten, halte er f\u00fcr rechtswidrig. Eine Teilwertabschreibung der Wagen auf 0 DM sei geboten, weil ihr Einsatz wegen aufgetretener Schwierigkeiten beim Absatz von Stein- und Braunkohle nicht m\u00f6glich gewesen sei. Nach wie vor beantrage er, eine R\u00fcckstellung in H\u00f6he von 44.006 DM f\u00fcr die bis zum 31. M\u00e4rz 1971 durchgef\u00fchrten Umr\u00fcstungs- und Instandsetzungsarbeiten an weiteren sieben Waggons anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/p>\n<p>In seiner Revision beantragt der Kl\u00e4ger, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1975, den Einkommensteuerbescheid vom 6. August 1974 dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 1970 auf 0 DM festgesetzt wird. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er wiederholt seine schon vor dem FG vorgebrachten Einwendungen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend das Folgende aus. Es m\u00fcsse steuerrechtlich ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df das Verlangen der DB, die Waggons von Gleit- auf Rollenachslager umzur\u00fcsten, rechtswidrig gewesen sei. Andernfalls versto\u00dfe die Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zur Kl\u00e4rung dieser Frage werde beantragt, das Verfahren auszusetzen bis zu einer Entscheidung des Bundesministers f\u00fcr Verkehr \u00fcber die im Streitfall ma\u00dfgebenden verkehrstechnischen Anforderungen. Die hier einschl\u00e4gige Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 2 der Eisenbahnverkehrsordnung &#8211; EVO &#8211; (RGBl II 1938, 663) sei mit Verfassungsgrunds\u00e4tzen unvereinbar. Es werde beantragt, da\u00df der erkennende Senat die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift im Wege der Inzident-Kontrolle feststelle. Das Verlangen der DB sei als enteignender Eingriff anzusehen. Das auf F\u00e4lle der vorliegenden Art anzuwendende Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. M\u00e4rz 1951 (BGBl I, 225) sehe jedoch keine Entsch\u00e4digungsregelung vor. Diese Unterlassung des Gesetzgebers verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Es werde deshalb hilfsweise beantragt, das Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hier\u00fcber einzuholen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die angeregte Aussetzung des Verfahrens (\u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) ist nicht sachdienlich. Ob das Verlangen der DB den gesetzlichen Anforderungen des \u00a7 3 Abs. 1 Buchst. a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes i. V. m. den zur Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl II, 1563) erlassenen Vorschriften entsprach, ist f\u00fcr die Entscheidung unerheblich. Diese betrifft lediglich die steuerrechtlichen Fragen, ob die Kosten der Umr\u00fcstung als aktiverungspflichtige Herstellungskosten oder als sofort abzugsf\u00e4higer Erhaltungsaufwand anzusehen sind und ob eine Gewinnminderung unter einem anderen steuerbilanzrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Teilwertabschreibung, au\u00dferordentliche Absetzung f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA -, steuerfreie R\u00fccklage, R\u00fcckstellung). Die Beurteilung dieser steuerrechtlichen Fragen ist unabh\u00e4ngig von den vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen verkehrsrechtlichen Fragen, wie sich aus den folgenden Ausf\u00fchrungen (unter III.) ergibt.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt die R\u00fcgen von Verfahrensm\u00e4ngeln nicht f\u00fcr durchgreifend. Die Entscheidung bedarf insoweit keiner Begr\u00fcndung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH-EntlastG -).<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. Die Kosten der Umstellung bei vier Waggons von Gleit- auf Rollenachslager sowie die Ausgaben f\u00fcr ihre allgemeine Instandsetzung in H\u00f6he von 35.178 DM m\u00fcssen als Herstellungskosten aktiviert werden.<\/p>\n<p>a) Anders als im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1977 V R 59\/77 (BFHE 124, 250, BStBl II 1978, 246) hat das FG im Streitfall festgestellt, da\u00df der Grund f\u00fcr die Umr\u00fcstung der Waggons die Auflage der DB war. Der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Einsatz der Waggons war nur m\u00f6glich, wenn sie umger\u00fcstet wurden. Diese Feststellung ist f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Sie ist vom Kl\u00e4ger nicht in zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Weise angegriffen worden. Die Umr\u00fcstungskosten sind ihrer Natur nach Herstellungskosten, weil sie aufgewendet wurden, um die Wagen erstmalig in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden (betriebsbereiten) Zustand zu versetzen (BFH-Beschlu\u00df vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 29. Oktober 1941 VI 430\/40, RStBl 1941, 930). Steuerrechtlich ist entscheidend, da\u00df der Kl\u00e4ger die Wagen aufgrund der &#8211; verkehrsrechtlich wie auch immer zu beurteilenden &#8211; Auflage der DB umr\u00fcsten lie\u00df, weil ihre Einstellung auf den Gleisen der DB sonst nicht zugelassen worden w\u00e4re. Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen, da\u00df die Auflage sp\u00e4ter aufgehoben oder da\u00df auf die Umr\u00fcstung verzichtet wurde. Unerheblich f\u00fcr die Entscheidung ist, ob sich die Waggons, wie der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, bereits vor diesen Ma\u00dfnahmen unter technischen Gesichtspunkten in einem guten Zustand befanden. Da die Umr\u00fcstungskosten in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf der Wagen aufgewendet wurden, ist nicht erforderlich, da\u00df die Auflage der DB eine &#8222;Substanzentleerung&#8220; (vgl. BFHE 124, 250, BStBl II 1978, 246) bewirkte, zumal nicht auszuschlie\u00dfen ist, da\u00df der Kl\u00e4ger die Auflage bei der Anschaffung der Wagen sogar kannte.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Entscheidung ist auch die handelsbilanzrechtliche Rechtslage bedeutsam. Nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung war der Kl\u00e4ger zumindest berechtigt, in der Handelsbilanz die Kosten der Umr\u00fcstung und die in engem Zusammenhang mit der Umr\u00fcstung aufgewendeten Ausgaben als Herstellungskosten der Waggons zu aktivieren (vgl. dazu Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Rdnr. 23 zu \u00a7 152, Rdnr. 85 zu \u00a7 153 AktG). Da die streitigen Ausgaben begrifflich Herstellungskosten im Sinne der bilanzrechtlichen Vorschriften sind, m\u00fcssen sie f\u00fcr die Zwecke der steuerrechtlichen Gewinnermittlung aktiviert werden (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>c) Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Auflage der DB nach den damals ma\u00dfgebenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt war, mithin ob diese Bestimmungen von der Bundesbahnverwaltung richtig angewendet wurden oder ob diese Bestimmungen mit h\u00f6herrangigen Rechtsnormen, insbesondere mit Verfassungsgrunds\u00e4tzen, unvereinbar waren. Entscheidend ist, da\u00df der Kl\u00e4ger der Auflage der DB nachgekommen ist und durch die auf diese Weise veranla\u00dften technischen Ma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich die Verwendungsf\u00e4higkeit der Waggons f\u00fcr den allgemeinen Eisenbahnbetrieb erst hergestellt hat. Nach dieser Wirkung der technischen Ma\u00dfnahmen des Kl\u00e4gers sind die Umr\u00fcstungsausgaben steuerrechtlich zu beurteilen. Das entspricht der im Handels- und Steuerbilanzrecht ma\u00dfgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise.<\/p>\n<p>d) Herstellungskosten sind im Streitfall auch die Kosten der Instandsetzung der Waggons, wenngleich sie f\u00fcr sich gesehen m\u00f6glicherweise als Erhaltungsaufwand zu behandeln w\u00e4ren. Der Herstellungsaufwand schlie\u00dft einen Erhaltungsaufwand ein, der in engem r\u00e4umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den den Herstellungsaufwand im engeren Sinn ausl\u00f6senden Arbeiten steht (vgl. BFH-Urteile vom 9. M\u00e4rz 1962 I 192\/61 U, BFHE 74, 523, BStBl III 1962, 195 und vom 10. Juni 1975 VIII R 114\/71, BFHE 116, 469, 472, BStBl II 1975, 878). Dieser Zusammenhang war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG hier gegeben.<\/p>\n<p>2. Eine Abschreibung der Wagen auf einen niedrigeren Teilwert (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) kommt nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger hat die Vermutung nicht widerlegt, da\u00df der Teilwert der Wagen ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten &#8211; abz\u00fcglich der AfA &#8211; entsprach (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Oktober 1972 R 244\/70, BFHE 107, 214, BStBl II 1973, 54; Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 6 EStG Anm. 590 f., mit weiteren Nachweisen). Die von dem Kl\u00e4ger vorgetragenen, erst nach dem Bilanzstichtag 1970 aufgetretenen Schwierigkeiten beim Absatz von Stein- und Braunkohle rechtfertigen eine Teilwertabschreibung mit Wirkung f\u00fcr das Streitjahr 1970 nicht. Die Anschaffung der Wagen ist nicht wegen dieser sp\u00e4teren wirtschaftlichen Entwicklung als eine Fehlma\u00dfnahme zu beurteilen (BFH-Urteil vom 9. Februar 1977 I R 130\/74, BFHE 121, 436, BStBl II 1977, 412, mit weiteren Nachweisen). Insbesondere ist weder festgestellt noch vorgetragen, da\u00df der Kl\u00e4ger Grund hatte, die Situation beim Kauf der Wagen mehrere Monate zuvor wesentlich g\u00fcnstiger einzusch\u00e4tzen und da\u00df er die Lage auch in diesem Sinn vorher anders beurteilt habe. Der Kl\u00e4ger hat zwar im Vergleich zum Kaufpreis erhebliche Betr\u00e4ge in die Umr\u00fcstung und Renovierung der Wagen investiert. Gleichwohl kann nach den Verh\u00e4ltnissen, die am Bilanzstichtag 1970 bestanden, (noch) keine Minderung des Teilwertes der Wagen angenommen werden.<\/p>\n<p>Auch der Teilwert der am Bilanzstichtag 1970 noch nicht umger\u00fcsteten Waggons war nicht gemindert. Die Auflage der DB bewirkte keine solche Minderung. Insoweit gilt die von dem Kl\u00e4ger nicht widerlegte Vermutung, da\u00df der Teilwert den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten &#8211; abz\u00fcglich AfA &#8211; entsprach. Der Wert dieser Waggons im Rahmen des Betriebes war nicht deshalb gemindert, weil zur Herstellung der Einsatzf\u00e4higkeit der Wagen f\u00fcr das Streckennetz der DB die Umr\u00fcstung der Achslager erforderlich war. Der Teilwert w\u00e4re nur dann gemindert, wenn die Kosten dieser Umr\u00fcstung au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem sich dann ergebenden Wert der umger\u00fcsteten, einsatzf\u00e4higen Waggons gestanden h\u00e4tten mit der Folge, da\u00df sp\u00e4testens nach der Umr\u00fcstung eine Teilwertabschreibung veranla\u00dft gewesen w\u00e4re. Bei den umger\u00fcsteten Fahrzeugen waren jedoch, wie ausgef\u00fchrt, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilwertabschreibung nicht gegeben.<\/p>\n<p>3. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Abschreibung wegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) waren jedenfalls im Streitjahr nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger hat selbst vorgetragen, da\u00df der technische Zustand der Waggons gut gewesen sei. Durch die bezeichnete Umr\u00fcstung und die mit ihr zusammenh\u00e4ngenden Instandsetzungsma\u00dfnahmen kann der technische Zustand der Waggons nur verbessert worden sein.<\/p>\n<p>b) Absetzungen wegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher wirtschaftlicher Abnutzung k\u00f6nnen nur zugelassen werden, wenn sich ihre Voraussetzung aus klaren und objektiv nachpr\u00fcfbaren Verh\u00e4ltnissen ergibt (Urteil des RFH vom 28. April 1937 VI A 142-144\/37, RFHE 41, 218, RStBl 1937, 956). So lagen die Verh\u00e4ltnisse hier nicht. Der Kl\u00e4ger hat zwar behauptet, die Wagen nicht einsetzen zu k\u00f6nnen, aber er hat sie umr\u00fcsten lassen, \u00fcber ihren Einsatz verhandelt und noch im Jahr 1971 hat er umfangreiche Liefervertr\u00e4ge abgeschlossen. Das FG hat daher mit Recht angenommen, da\u00df der Kl\u00e4ger am Bilanzstichtag 1970 davon ausgehen durfte, die Anschaffung der Wagen werde sich rentieren.<\/p>\n<p>4. Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen f\u00fcr die gewinnmindernde Bildung eines Passivpostens nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger begehrten Ansatz eines Bilanzpostens &#8222;IIa Sonderposten mit R\u00fccklageanteil&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG). Gr\u00fcnde, die einen solchen Ansatz geboten erscheinen lie\u00dfen, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu Ge\u00dfler\/Hefermehl\/Eckardt\/Kropff, Aktiengesetz, \u00a7 152 Rdnrn. 31 f.). Insbesondere erf\u00fcllt der Sachverhalt nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung einer steuerfreien R\u00fccklage.<\/p>\n<p>b) Soweit dem Begehren des Kl\u00e4gers, eine R\u00fcckstellung wegen unterlassener Instandhaltung zuzulassen, nicht schon das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt, weil das FA eine R\u00fcckstellung in H\u00f6he von 7.500 DM bereits anerkannt hat, mangelt es im \u00fcbrigen an den sachlichen Voraussetzungen einer solchen Passivierung. Es bestehen grunds\u00e4tzliche Bedenken, R\u00fcckstellungen wegen unterlassener Instandhaltungsaufwendungen \u00fcberhaupt noch zuzulassen (vgl. Urteil vom 19. M\u00e4rz 1975 I R 182\/73, BFHE 115, 362, BStBl II 1975, 535). Doch kann diese Frage hier offenbleiben. Denn im Streitfall kommt die begehrte R\u00fcckstellung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht f\u00fcr Instandsetzungs-, sondern f\u00fcr Herstellungsaufwand gebildet werden soll (siehe Littmann, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 12. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5, Anm. 614).<\/p>\n<p align=\"center\">IV.<\/p>\n<p>Die Ansicht des Kl\u00e4gers, da\u00df eine Entscheidung des Streitfalles unter den vorstehenden steuerrechtlichen Gesichtspunkten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfe, weil bei dieser Beurteilung die den Kl\u00e4ger erheblich beeintr\u00e4chtigende, von ihm als rechtswidrig angesehene Auflage der DB nicht ber\u00fccksichtigt sei, ist unbegr\u00fcndet. Der Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gebietet es, auf den Streitfall ohne Einschr\u00e4nkung die ma\u00dfgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden und bei ihrer Anwendung den Sachverhalt zugrunde zu legen, den der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich verwirklicht hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Vorentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das vorliegende steuergerichtliche Verfahren ist nicht der Ort, \u00fcber bestimmte verkehrsrechtliche Fragen zu entscheiden, an deren Kl\u00e4rung der Kl\u00e4ger offensichtlich vor allem interessiert ist. Diese Fragen haben, wie dargelegt, mit der steuerrechtlichen Beurteilung nichts zu tun. Ihre Kl\u00e4rung h\u00e4tte der Kl\u00e4ger &#8211; nach Ma\u00dfgabe des Proze\u00dfziels &#8211; entweder vor den Zivilgerichten oder vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten erstreben m\u00fcssen.<\/p>\n<p align=\"center\">V.<\/p>\n<p>Der Erla\u00df des angefochtenen Einkommensteuerbescheids verstie\u00df schlie\u00dflich nicht gegen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger keine Tatsachen daf\u00fcr vorgetragen, da\u00df das FA einer verbindlichen Zusage entgegen gehandelt habe. Auch nach den Feststellungen des FG sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen auf das Vorliegen einer solchen Zusage des FA geschlossen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (I R 27\/79) BStBl. 1981 II S. 660 Macht die Deutsche Bundesbahn f\u00fcr die Einstellung von Eisenbahnwaggons eines Unternehmens in auf ihren Gleisen verkehrende Z\u00fcge und damit f\u00fcr deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz zur Bedingung, da\u00df die Waggons von Gleit- auf Rollenachslager umger\u00fcstet werden, so sind die daf\u00fcr aufgewandten Kosten Herstellungskosten. 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