{"id":28180,"date":"1981-03-31T00:17:12","date_gmt":"1981-03-30T22:17:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28180"},"modified":"2013-08-09T11:22:09","modified_gmt":"2013-08-09T09:22:09","slug":"bfh-beschluss-vom-31-3-1981-viii-b-53_80-bstbl-1981-ii-s-696","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-31-3-1981-viii-b-53_80-bstbl-1981-ii-s-696\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 31.3.1981 (VIII B 53\/80)     BStBl. 1981 II S. 696"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 31.3.1981 (VIII B 53\/80) BStBl. 1981 II S. 696<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4\u00dft das FA einen Feststellungsbescheid an die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (Gesellschafter), die sich als Treugeber ansehen und Bezieher von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu sein behaupten, und enth\u00e4lt dieser Bescheid die Aussagen, die Gesellschafter seien keine Treugeber und h\u00e4tten auch keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind die Gesellschafter rechtsbehelfsbefugt, und zwar auch dann, wenn sie nach ihrem eigenen Vorbringen die Befugnis, ihre Rechte wahrzunehmen, auf die vorgebliche Treuh\u00e4nderin \u00fcbertragen haben.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 \u00a7\u00a7 78, 157 Abs. 2, 179 Abs. 2 Satz 1 und 2, 180 Abs. 2 Nr. 2a, 352 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) hat es abgelehnt, f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1976 eine einheitliche und gesonderte Feststellung dahin zu treffen, da\u00df die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft Eislaufcenter N Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts &#8211; GbR &#8211; (Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer zu I. &#8211; Antragsteller &#8211; zu I. -) vorweg abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung haben, und zwar deshalb, weil die Antragsteller zu I. Kapitalgeber seien, die statt Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung solche aus Kapitalverm\u00f6gen erhielten.<\/span><\/p>\n<p><span>Hiergegen wandten sich die Antragsteller zu I. und die nach ihrer und ihrer eigenen Auffassung als Treuh\u00e4nderin f\u00fcr die Antragsteller zu I. t\u00e4tige Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin zu II. (Antragstellerin zu II.) mit dem Ziel, den Feststellungsbescheid des FA in der Weise auszusetzen, da\u00df negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr die Antragsteller zu I. in der von ihnen begehrten H\u00f6he festgesetzt w\u00fcrden.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Bauherrengemeinschaft Eislaufcenter N ist als GbR in der Form einer Innengesellschaft gegr\u00fcndet worden; gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erwirbt sie kein eigenes Verm\u00f6gen und nimmt am Rechtsverkehr nicht teil. Zweck der GbR, deren Aufl\u00f6sung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht vor dem 31. Dezember 1986 erfolgen kann, ist die einheitliche Wahrnehmung und Aus\u00fcbung der Eigent\u00fcmerrechte, soweit dies f\u00fcr Erwerb, Errichtung, Verwaltung und Verpachtung einer Eissporthalle in N sowie den Erwerb und die Verpachtung von Ausstattungen f\u00fcr diese Eissporthalle erforderlich ist. Mit der Durchf\u00fchrung des Gesellschaftszweckes ist die Antragstellerin zu II. als &#8222;Treuh\u00e4nderin&#8220; (Treuh\u00e4nderin) beauftragt worden. Nach \u00a7 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist es der Treuh\u00e4nderin untersagt, im Namen der GbR oder einzelner Gesellschafter aufzutreten.<\/span><\/p>\n<p><span>Gegenstand des Treuhandvertrages sind gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (\u00a7 1 Abs. 2 des Treuhandvertrages) u. a.: Erwerb eines Grundst\u00fccks und Errichtung einer Eissporthalle; Bereitstellung der gesamten finanziellen Mittel hierf\u00fcr; Vermietung, Verpachtung und Verwaltung der eingerichteten Eissporthalle, Abwicklung der Gr\u00fcndungsphase und Verwendung der im Investitionsplan ausgewiesenen Mittel; Durchf\u00fchrung aller Rechtsgesch\u00e4fte, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (\u00a7 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages) erh\u00e4lt die Treuh\u00e4nderin das Gesellschaftskapital. Sie ist berechtigt, im Rahmen des Auftragsgegenstandes gemeinschaftlich mit einem Wirtschaftspr\u00fcfer \u00fcber das Gesellschaftskapital zu verf\u00fcgen. In Angelegenheiten, die \u00fcber den derzeitigen Investitionsplan hinausgehen, darf die Treuh\u00e4nderin \u00fcber das Gesellschaftskapital nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats verf\u00fcgen. Zur Durchf\u00fchrung der Finanzierung des Vorhabens darf die Treuh\u00e4nderin Darlehen nur mit der Ma\u00dfgabe aufnehmen, da\u00df eine Verpflichtung zur Verzinsung und R\u00fcckzahlung lediglich insoweit erfolgt, als Mittel aus der Verpachtung zur Verf\u00fcgung stehen (\u00a7 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, \u00a7 1 Abs. 4 des Treuhandvertrages). Das Treuhandverh\u00e4ltnis soll bis zur Beendigung der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bestehen, eine K\u00fcndigung nur aus wichtigem Grunde zul\u00e4ssig sein (\u00a7 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, \u00a7 2 des Treuhandvertrages). Nach \u00a7 5 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages und \u00a7 3 Abs. 3 des Treuhandvertrages sind die Gesellschaft und die Gesellschafter nicht zu weiteren Leistungen gegen\u00fcber der Treuh\u00e4nderin verpflichtet, auch nicht zur Freistellung von Verbindlichkeiten. Bis zum 31. Dezember 1976 sind der GbR 28 Gesellschafter, das sind die Antragsteller zu I., beigetreten. Das Zeichnungskapital betr\u00e4gt 2.079.000 DM (= 1.980.000 DM zuz\u00fcglich 5 % Agio).<\/span><\/p>\n<p><span>Die GbR gab f\u00fcr 1976 eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung beim FA N ab, in der sie Verluste in H\u00f6he von 843.525 DM erkl\u00e4rte. Dabei handelte es sich um Vorplanungskosten f\u00fcr die Eissporthalle sowie Konzeptions- und Emissionskosten f\u00fcr die GbR, die im Streitjahr bezahlt worden sind. Das FA N gab die Erkl\u00e4rung zust\u00e4ndigkeitshalber an das f\u00fcr die Besteuerung der Treuh\u00e4nderin zust\u00e4ndige FA ab. Das FA lie\u00df bei der GbR eine Betriebspr\u00fcfung durchf\u00fchren, die zu dem Ergebnis gelangte, da\u00df ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverh\u00e4ltnis nicht vorliege; die Beziehung zwischen der Treuh\u00e4nderin und der GbR reduziere sich auf ein partiarisches Darlehensverh\u00e4ltnis. Mithin habe die GbR keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus Kapitalverm\u00f6gen, so da\u00df die geltend gemachten Verluste nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Das FA folgte der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung. Es lehnte mit Bescheid vom 24. Februar 1978 die Feststellung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ab und stellte die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen auf null DM fest.<\/span><\/p>\n<p><span>Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten gleichzeitig beim FA die Aussetzung der Vollziehung. Das FA hat die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 17. April 1978 und vom 31. Oktober 1979 abgelehnt.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragsteller haben au\u00dferdem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids 1976 vom 24. Februar 1978 beim Finanzgericht (FG) gestellt.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG sah den Antrag der Antragsteller zu I. als nicht zul\u00e4ssig an.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragsteller zu I. seien nicht antragsbefugt, denn sie h\u00e4tten die Treuh\u00e4nderin erm\u00e4chtigt, ihre Rechte im eigenen Namen prozessual geltend zu machen (\u00a7 5 des Gesellschaftsvertrages, \u00a7 1 des Treuhandvertrages), und zwar f\u00fcr die Belange der Gesellschaft wie f\u00fcr die der Gesellschafter.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG gehe zugunsten der Antragsteller davon aus, da\u00df grunds\u00e4tzlich die gewillk\u00fcrte Proze\u00dfstandschaft auch im Steuerproze\u00df zul\u00e4ssig sei. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Annahme gewillk\u00fcrter Proze\u00dfstandschaft sei aber, da\u00df ein schutzw\u00fcrdiges Interesse der Antragsteller zu I. an der Proze\u00dff\u00fchrung bestehe. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Antrag der Antragstellerin zu II. sei nicht begr\u00fcndet.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung sei nicht von einem Treuhandverh\u00e4ltnis, das die Antragstellerin nachzuweisen habe, auszugehen. Daher sei die Antragstellerin zu II. als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Eissporthalle und damit als Verp\u00e4chterin anzusehen. Die Gesellschafter bez\u00f6gen dann keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Die von ihnen verausgabten Kosten seien in der irrigen Annahme erfolgt, sie erzielten Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit den tats\u00e4chlich vorliegenden Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen st\u00fcnden sie in keinem konkreten Zusammenhang. Als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen k\u00f6nnten sie deshalb nicht angesetzt werden.<\/span><\/p>\n<p><span>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die das FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und der das FG nicht abgeholfen hat.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragsteller beantragen,<\/span><\/p>\n<p><span>1. die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides 1976 vom 24. Februar 1978 des Antragsgegners nach Ma\u00dfgabe des Antrages an das FG auszusetzen, insbesondere einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 843.525 DM, festzustellen und auf die Antragsteller zu I. in der im einzelnen beantragten H\u00f6he zu verteilen;<\/span><\/p>\n<p><span>2. hilfsweise einen Verlust aus einer anderen Einkunftsart in der beantragten H\u00f6he festzustellen und, wie vor beantragt, auf die Antragsteller zu I. zu verteilen.<\/span><\/p>\n<p><span>Es wurde weiter beantragt,<\/span><\/p>\n<p><span>zur Sachaufkl\u00e4rung die Akten des FG sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Akten des FA D beizuziehen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragsteller sind der Auffassung, der zu entscheidende, unbestrittene Sachverhalt sei von der Finanzverwaltung und dem FG verschieden unsicher und unentschlossen beurteilt worden, schon dies m\u00fcsse im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung dazu f\u00fchren, zugunsten der Antragsteller zu entscheiden.<\/span><\/p>\n<p><span>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen k\u00f6nnten nicht vorliegen, da kein Kapital zur Nutzung \u00fcberlassen worden sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Grundst\u00fcck H Stra\u00dfe 111 in N sei den Antragstellern zu I. zuzurechnen, da diese jederzeit eine \u00dcbereignung an sich oder einen Dritten verlangen k\u00f6nnten. Wertsteigerungen aus dem Grundst\u00fcck und der Eissporthalle st\u00fcnden ausschlie\u00dflich den Antragstellern zu I. zu. Zwischen den Antragstellern zu I. und der Antragstellerin zu II. bestehe ein Treuhandverh\u00e4ltnis, und zwar eine Erwerbstreuhand.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragsteller zu I. erzielten Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahre 1976 aufgewendeten Kosten seien als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte 1976 f\u00fcr die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft Eislaufcenter N GbR vom 24. Februar 1978 ist zul\u00e4ssig; denn das FG hat die Beschwerde zugelassen (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH-EntlastG -).<\/p>\n<p>2. Die Antragsteller zu I. und II. sind auch &#8211; ungeachtet der Frage, ob sie im Feststellungsverfahren Beteiligte waren (\u00a7 78 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) &#8211; beschwerdebefugt, denn die Entscheidung des FG ist gegen sie ergangen (\u00a7 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>3. Das FG hat die Antragsteller zu I. nicht f\u00fcr antragsbefugt erachtet, &#8222;weil sie die Treuh\u00e4nderin erm\u00e4chtigt haben, ihre Rechte in eigenem Namen prozessual geltend zu machen&#8220;, wie es das Vertragswerk vorsehe. Dem ist nicht zuzustimmen.<\/p>\n<p>a) Rechtsbehelfsbefugt ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt selbst in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1971 I R 219\/69, BFHE 104, 520, BStBl II 1972, 377). Der Rechtsbehelfsf\u00fchrer braucht &#8211; soweit es um die Pr\u00fcfung seiner Rechtsbehelfsbefugnis geht &#8211; aber nicht tats\u00e4chlich beschwert zu sein. Es reicht, da\u00df er nach seinem schl\u00fcssigen Vorbringen durch den Verwaltungsakt beeintr\u00e4chtigt erscheint (vgl. Ziemer\/Haarmann\/Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Bd. I Tz. 1463). Die Antragsteller zu I. behaupten, ihnen seien 1976 an einem Mietobjekt, das ihnen bei der Besteuerung zuzurechnen sei, vorab abziehbare Werbungskosten der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung entstanden. Insoweit ist ihr Vorbringen schl\u00fcssig. Abweichend von \u00a7 157 Abs. 2 AO 1977 werden die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt, wenn mehrere Personen an einem Mietobjekt beteiligt sind, das ihnen bei der Besteuerung zuzurechnen ist, und wenn sie als Vermietungsgemeinschaft (z. B. GbR) an den Eink\u00fcnften beteiligt sind (\u00a7\u00a7 179 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977). Das gilt auch, wenn das Mietobjekt, an dem die mehreren Personen beteiligt sein werden, noch nicht vorhanden ist, sondern erst errichtet werden mu\u00df, f\u00fcr die w\u00e4hrend dieser Zeit anfallenden vorab abziehbaren Werbungskosten.<\/p>\n<p>Das FA hat den von den Antragstellern zu I. begehrten einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid abgelehnt. Die Rechtsbehelfsbefugnis der Antragsteller zu I. gegen diesen Ablehnungsbescheid ergibt sich bei einem negativen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid aus \u00a7 352 Abs. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>b) Dem steht auch nicht entgegen, da\u00df die Antragsteller zu I. nach ihrem eigenen Vorbringen die Befugnis, ihre Rechte wahrzunehmen, auf die Antragstellerin zu II. \u00fcbertragen haben und nur diese vertretungsbefugt ist. Denn rechtsbehelfsbefugt ist derjenige, an den sich der Verwaltungsakt wendet, und zwar selbst dann, wenn er f\u00e4lschlich an ihn gerichtet w\u00e4re. Zum anderen sind die Antragsteller zu I. durch die Antragstellerin zu II. vertreten.<\/p>\n<p>Die Rechtsbehelfsbefugnis ist im vorliegenden Fall auch nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen auf die Antragstellerin zu II. \u00fcbergegangen (siehe unten Nr. 4 b).<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht das BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47\/76 (BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737) entgegen. Die Entscheidung betraf die verfahrensrechtliche Behandlung eines Treuhandverh\u00e4ltnisses, dessen Gegenstand ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft war. Um Fragen dieser Art geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.<\/p>\n<p>4.a) Die Antragstellerin zu II., die nach dem eigenen Vorbringen an der GbR nicht beteiligt ist, ist entgegen der Ansicht des FG nicht antragsbefugt.<\/p>\n<p>Bei dem Streit zwischen FA und GbR geht es zwar um die Frage, ob die Antragstellerin zu II. lediglich als Treuh\u00e4nderin der Antragsteller zu I. auftritt und ihre Handlungen steuerlich den Antragstellern zu I. zuzurechnen sind, wie die Antragsteller zu I. meinen, oder ob, weil ein Treuhandverh\u00e4ltnis nicht zu bejahen ist und den Antragstellern zu I. die Handlungen der Antragstellerin zu II. nicht zuzurechnen sind, sich daraus die Folgerung ergibt, da\u00df die Antragstellerin zu II. selbst die zumindest zeitweilige k\u00fcnftige Eigent\u00fcmerin des zu errichtenden Eislaufcenters ist.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin zu II. ist der Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte 1976 f\u00fcr die GbR Eislaufcenter au\u00dferdem auch zugestellt worden, aber lediglich in ihrer Eigenschaft als rechtsgesch\u00e4ftliche Vertreterin der GbR. Die Antragstellerin zu II. ist nicht Beteiligte am Feststellungsverfahren, und zwar weder als Antragstellerin (\u00a7 78 Nr. 1 AO 1977) noch als diejenige, an die das FA den Bescheid als Betroffene gerichtet hat (\u00a7 78 Nr. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte 1976 f\u00fcr die Mitglieder der Eislaufcenter GbR richtet sich weder formell &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; noch inhaltlich gegen die Antragstellerin zu II. Denn der Bescheid verneint zwar, da\u00df die Antragsteller zu I. im Veranlagungszeitraum 1976 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung hatten, er bejaht auch, da\u00df ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen null DM betragen, er enth\u00e4lt aber inhaltlich keine Aussage \u00fcber die Besteuerung der Antragstellerin zu II.<\/p>\n<p>b) Die Antragstellerin zu II. ist von den Antragstellern zu I. zwar erm\u00e4chtigt, in bezug auf die ihr von den Antragstellern zu I. \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensrechte Prozesse im eigenen Namen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Antragsteller zu I. sind aber nicht befugt, \u00fcber ihre Rechtsstellung im Steuerfestsetzungsverfahren oder im Verfahren \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen privatrechtlich zu verf\u00fcgen. Eine gewillk\u00fcrte Proze\u00dfstandschaft, bei der die Antragstellerin zu II. als Sachwalterin der Antragsteller zu I. deren Rechte in eigenem Namen geltend machen k\u00f6nnte, ist daher &#8211; jedenfalls im Streitfall &#8211; nicht zul\u00e4ssig (vgl. Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1978, \u00a7 40 Anm. 81; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 1977, \u00a7 40 Anm. 10; BFH-Urteile vom 21. M\u00e4rz 1975 VI R 238\/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 15. Mai 1975 V R 84\/70, BFHE 117, 1, BStBl II 1976, 41, und vom 25. April 1978 VII R 2\/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464).<\/p>\n<p>Der Antrag der Antragstellerin zu II. ist somit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>5. Der Antrag der Antragsteller zu I. ist nicht begr\u00fcndet. Nach den Verh\u00e4ltnissen im Streitjahr 1976 sind ihnen keine Werbungskosten bei Ermittlung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen (\u00a7\u00a7 21, 9 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>a) Eink\u00fcnfte der Antragsteller zu I. aus Vermietung und Verpachtung k\u00e4men in Betracht, wenn die Antragstellerin zu II. die Eissporthalle als Treuh\u00e4nderin f\u00fcr die Antragsteller zu I. erworben h\u00e4tte und wenn vorgesehen gewesen w\u00e4re, da\u00df sie die Eissporthalle als Treuh\u00e4nderin f\u00fcr die Antragsteller zu I. vermieten sollte (\u00a7 11 Nrn. 2, 3 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -).<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend verneint, da\u00df zwischen den Antragstellern zu I. und der Antragstellerin zu II. ein Treuhandverh\u00e4ltnis besteht, kraft dessen die Antragsteller zu I. Treugeber und die Antragstellerin zu II. Treuh\u00e4nderin des &#8211; im Veranlagungszeitraum 1976 noch zu errichtenden &#8211; Mietobjekts w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11\/71 (BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476) ausgef\u00fchrt hat, ist Treuh\u00e4nder, wer einen Gegenstand oder ein Verm\u00f6gen zu treuen H\u00e4nden \u00fcbertragen erh\u00e4lt, damit er die \u00fcbertragene Rechtsmacht im eigenen Namen uneigenn\u00fctzig im Interesse des Treugebers aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Unstreitig waren die Antragsteller zu I. im Veranlagungszeitraum 1976 nicht Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks und des auf ihm noch zu errichtenden Eislaufcenters. Sie konnten nicht als Treugeber das Eigentum an einem Grundst\u00fcck \u00fcbertragen, dessen Eigent\u00fcmer sie nicht waren, und auch kein Mietobjekt \u00fcbertragen, das es noch nicht gab.<\/p>\n<p>Ein Erwerb von Treugut aus dritter Hand &#8211; also von einem anderen als dem Treugeber &#8211; mit steuerlicher Wirkung l\u00e4ge im vorliegenden Fall selbst dann nicht vor, wenn dem nicht schon das b\u00fcrgerliche Recht entgegenst\u00fcnde (vgl. Staudinger\/Coing, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Anm. 48 vor \u00a7 164; Schulze\/vom Lasaulx in Soergel, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 1978, Anm. 66 vor \u00a7 164, Siebert, Das rechtsgesch\u00e4ftliche Treuhandverh\u00e4ltnis, 2. Aufl. 1933, S. 259 ff. und Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgesch\u00e4fts, M\u00fcnchen 1973 S. 124). Denn eine Eigentums\u00fcbertragung ist nach dem eigenen Vorbringen aufgrund der Abmachungen im Ergebnis bis zum 31. Dezember 1986 nicht vorgesehen (vgl. \u00a7 1 Nr. 2, \u00a7 3 Abs. 1, \u00a7 5 Nr. 6, \u00a7 7 Nr. 7.2, \u00a7 12 des Gesellschaftsvertrages der Antragsteller zu I.; \u00a7 2 Nr. 3 des Treuhandvertrages).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu II. ist nicht nur f\u00fcr Rechnung Dritter (die von ihr Treugeber genannte Antragsteller zu I.) t\u00e4tig, sondern auch in unmittelbarem eigenen Interesse und f\u00fcr eigene Rechnung. Das ergibt sich nicht nur aus dem Kaufvertrag (vgl. die Erkl\u00e4rung vor den Einzelbestimmungen des Grundst\u00fcckskaufvertrages und Nrn. 5, 11 und 15 des Kaufvertrages; die nicht die Antragsteller zu I. verpflichtende Darlehensaufnahme der Antragstellerin zu II. und ihrer Gesellschafter; der Darlehensvertrag zwischen der Antragstellerin zu II. und den Antragstellern zu I.). Die Antragsteller zu I. sind zwar verpflichtet, die vertraglich vorgesehenen Betr\u00e4ge der Antragstellerin zu zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Mittel reichen aber nicht aus, das vorgebliche Treugut zu erwerben und zu erstellen. Die weiteren Mittel aufzubringen ist die Antragstellerin zu II. verpflichtet. Sie hat insoweit nicht nur ein Interesse, ihre Verpflichtung gegen\u00fcber den Antragstellern zu I. zu erf\u00fcllen, sondern handelt insoweit im Ergebnis auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung. Die Aufnahme erheblicher Fremdmittel durch die Antragstellerin zu II. unter gleichzeitiger Vereinbarung, da\u00df die Antragsteller zu I. dadurch nicht belastet werden und f\u00fcr sie nicht einzustehen brauchen, schlie\u00dfen es aus, eine solche Vereinbarung als Treuhandverh\u00e4ltnis in dem Sinne zu beurteilen, da\u00df die Antragsteller zu I. Treugeber und die Antragstellerin zu II. Treuh\u00e4nderin ist. Wirtschaftlich stellen sich die Verpflichtungen der Antragsteller zu I. als Geldhingabe dar, zu denen der Antragstellerin zu II. obliegenden Verpflichtungen, nicht aber um einen &#8222;treuh\u00e4nderischen Erwerb&#8220; der Antragstellerin zu II. zugunsten der Antragsteller zu I.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das vorgebliche Treugut liegt auch nicht bei den Antragstellern zu I. Denn die Antragstellerin zu II. kann &#8211; zumindestens f\u00fcr den Zeitraum, f\u00fcr den Abmachungen vorliegen &#8211; nicht von ihrer rechtlichen Verf\u00fcgungsmacht ausgeschlossen werden. In Anbetracht der Fremdfinanzierung des Vorhabens liegt tats\u00e4chlich das Risiko von Wertver\u00e4nderungen nicht bei den Antragstellern zu I., sondern bei der Antragstellerin zu II.<\/p>\n<p>b) Eink\u00fcnfte der Antragsteller zu I. aus Vermietung und Verpachtung k\u00e4men allenfalls noch in Betracht, wenn vorgesehen gewesen w\u00e4re, da\u00df die Antragstellerin zu II. die Eissporthalle im Namen der Antragsteller zu I. vermieten sollte. Das war aber nicht der Fall. Nach \u00a7 5 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, \u00a7 1 Nr. 1 Satz 2 des Treuhandvertrages war die Antragstellerin zu II. nicht berechtigt, im Namen der Antragsteller zu I. aufzutreten. Da\u00df dann die Antragstellerin zu II. durch Pachtvertrag vom 1. April 1977 die Eissporthalle trotzdem im Namen der Antragsteller zu I. verpachtet hat, ist jedenfalls auf die Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Streitjahr 1976 ohne Einflu\u00df.<\/p>\n<p><span>c) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen \u00fcberschl\u00e4gigen Beurteilung der Tat- und Rechtsfragen bestehen schlie\u00dflich keine Bedenken gegen die Auffassung des FA und des FG, die Antragsteller zu I. h\u00e4tten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt und k\u00f6nnten bei der Ermittlung dieser Eink\u00fcnfte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 31.3.1981 (VIII B 53\/80) BStBl. 1981 II S. 696 Erl\u00e4\u00dft das FA einen Feststellungsbescheid an die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (Gesellschafter), die sich als Treugeber ansehen und Bezieher von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu sein behaupten, und enth\u00e4lt dieser Bescheid die Aussagen, die Gesellschafter seien &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-31-3-1981-viii-b-53_80-bstbl-1981-ii-s-696\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 31.3.1981 (VIII B 53\/80)     BStBl. 1981 II S. 696<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28180","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28180","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28180"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28180\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28180"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28180"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28180"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}