{"id":28185,"date":"1981-02-24T00:20:03","date_gmt":"1981-02-23T22:20:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28185"},"modified":"2013-08-09T10:11:32","modified_gmt":"2013-08-09T08:11:32","slug":"bfh-urteil-vom-24-2-1981-viii-r-109_76-bstbl-1981-ii-s-707","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-2-1981-viii-r-109_76-bstbl-1981-ii-s-707\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 109\/76) BStBl. 1981 II S. 707"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 109\/76) BStBl. 1981 II S. 707<\/strong><\/p>\n<p>1. Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6rt auch die besondere Zuwendung, welche ein mit Mehrheit beteiligter Aktion\u00e4r einem Mitglied des Vorstandes der Aktiengesellschaft f\u00fcr die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zusagt.<\/p>\n<p>2. Eine Zahlung, die der Aktion\u00e4r dem Mitglied des Vorstandes wegen dieser Zusage, aber auch wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds des Vorstandes aus dem Anstellungsverh\u00e4ltnis leistet, kann eine Entsch\u00e4digung als Ersatz f\u00fcr entgehende Einnahmen sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 19, 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1968 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger war seit 1967 Vorstandssprecher der X AG (AG). Das Vertragsverh\u00e4ltnis sollte am 30. September 1970 enden. Die festen Bez\u00fcge beliefen sich auf 120.000 DM j\u00e4hrlich. Ferner sollte der Kl\u00e4ger bei vorzeitigem Ausscheiden aus Gr\u00fcnden, die nicht in seiner Person lagen, eine Pension in H\u00f6he von 3.600 DM erhalten, die sich bis zum Ausscheiden im 65. Lebensjahr auf 30.000 DM j\u00e4hrlich erh\u00f6hen sollte.<\/p>\n<p>Im Jahre 1967 sagte der Vorstandssprecher der Y-Bank (Bank), die zu 51 v. H. an der AG beteiligt war, dem Kl\u00e4ger m\u00fcndlich eine Abfindung daf\u00fcr zu, da\u00df es ihm gel\u00e4nge, die ann\u00e4hernd konkursreife AG zu sanieren, so da\u00df deren Aktien zu angemessenen Bedingungen an einen Interessenten verkauft werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Alleiniger Interessent war zun\u00e4chst der Kaufmann Z. Dem Kl\u00e4ger gelang es innerhalb weniger Monate, die AG zu sanieren und einen zweiten Kaufinteressenten zu finden. Z kaufte dann zwar die Aktien der AG, mu\u00dfte aber erheblich mehr als urspr\u00fcnglich angenommen daf\u00fcr zahlen.<\/p>\n<p>Am 24. April 1968 schied der Kl\u00e4ger wegen Differenzen mit Z aus der AG aus. Am 10. September 1968 begann er ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis und verdiente bis zum 31. Dezember 1968 etwa 58.000 DM und ab 1969 etwa 24.000 DM monatlich. Kurz nach seinem Ausscheiden aus der AG erhielt er von der Bank 296.800 DM. In einer Erkl\u00e4rung zur Vorlage beim Finanzamt (FA) vom 18. Oktober 1971 erkl\u00e4rte die Bank: &#8222;Diese Zahlung stellte eine Abfindung dar, mit der alle wie immer gearteten Anspr\u00fcche des Herrn A aus seinem vorzeitig aufgel\u00f6sten Anstellungsverh\u00e4ltnis als Vorstandsmitglied gegen die AG abgegolten werden . . . Zur Zahlung der Abfindung an Herrn A mu\u00dften wir uns gegen\u00fcber der Firma Z verpflichten.&#8220; Der Vorstandssprecher der Bank erkl\u00e4rte am 18. Januar 1972 zur Vorlage an das FA:<\/p>\n<p>&#8222;Im Hinblick auf die Herrn A von mir m\u00fcndlich gegebene Zusage und die Tatsache, da\u00df er im Zuge dieses Aktienverkaufs pl\u00f6tzlich seine Vorstandsposition und seine ihm noch bis zum Ende seiner Dienstvertragsdauer zustehenden Bez\u00fcge &#8211; und damit praktisch seine Existenzgrundlage &#8211; verlor, hat ihm dann die Bank &#8211; nicht die AG &#8211; als Entsch\u00e4digung f\u00fcr seine Verluste eine Abfindung in H\u00f6he von 296.800 DM gew\u00e4hrt. Damit habe ich meine Herrn A m\u00fcndlich gegebene Zusage erf\u00fcllt und Herrn A f\u00fcr seine Sonderleistungen im Rahmen der Sanierungsma\u00dfnahmen, die Voraussetzung f\u00fcr den Verkauf der Aktien waren, das Heranbringen von Interessenten f\u00fcr den Aktienerwerb, f\u00fcr seine Verluste aus dem Anstellungsvertrag mit der AG und f\u00fcr seine ,niedrigen&#8216; Vorstandsbez\u00fcge w\u00e4hrend der schwierigen Sanierungsphase der AG entsch\u00e4digt.&#8220;<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) unterwarf die Zahlung dem vollen Steuersatz. Nach insoweit erfolglosem Einspruch erhoben die Kl\u00e4ger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FG aus:<\/p>\n<p>Die Zahlung der Bank sei keine Entsch\u00e4digung i. S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie sei nicht zum Ausgleich eines Verlustes, sondern als Entgelt f\u00fcr die Sanierung gezahlt worden. Durch die Sanierung habe der Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag die Bank vor Millionenverlusten bewahrt. Nach der Bescheinigung vom 18. Januar 1972 sei die Zahlung zugesagt worden, als vom Ausscheiden des Kl\u00e4gers noch nicht die Rede gewesen sei. Daraus k\u00f6nne man schlie\u00dfen, da\u00df er sie im Fall der Sanierung auch bekommen h\u00e4tte, wenn sein Arbeitsverh\u00e4ltnis fortgedauert h\u00e4tte und da\u00df er sie, falls die Sanierung nicht gelungen w\u00e4re, auch dann nicht erhalten h\u00e4tte, wenn er die AG h\u00e4tte verlassen m\u00fcssen. Die H\u00f6he des Betrages entspreche zwar in etwa dem entgangenen Gehalt. Daraus k\u00f6nne aber nur geschlossen werden, da\u00df das Gehalt mangels anderer Bezugsgr\u00f6\u00dfen als Berechnungsmodus zugrunde gelegt worden sei.<\/p>\n<p>Das FG behandelte die Zahlung als sonstige Eink\u00fcnfte i. S. von \u00a7 22 Nr. 3 EStG. Eine Verteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 3 EStG auf die Jahre 1967 und 1968 w\u00fcrde zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchren und komme daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Schlu\u00dffolgerung des FG, die Zahlung sei nur als Entgelt f\u00fcr die Sanierung geleistet worden, widerspreche den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Sie lasse sich auch nicht mit den Erkl\u00e4rungen der Bank vom 18. Oktober 1971 und 18. Januar 1972 vereinbaren. Das FG h\u00e4tte durch weitere Sachaufkl\u00e4rungen feststellen k\u00f6nnen, da\u00df der Kl\u00e4ger nach der Abfindung durch die Bank seine vertraglichen Anspr\u00fcche gegen die AG nicht mehr h\u00e4tte geltend machen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Zahlung sei ihrer Natur nach Arbeitslohn und nicht sonstige Einkunft i. S. von \u00a7 22 Nr. 3 EStG. Schon die Zahlung in einer Summe spreche f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung i. S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Laufender Arbeitslohn k\u00f6nne sie nicht sein, weil sie von einem Dritten stamme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 1968 auf 98.096 DM festzusetzen,<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet, sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Zahlung der Bank geh\u00f6rt beim Kl\u00e4ger auch dann nicht zu den sonstigen Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 22 Nr. 3 EStG, wenn man mit dem FG davon ausgeht, da\u00df sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Sanierung der AG geleistet wurde. Sie ist vielmehr als Arbeitslohn den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 Abs. 1 EStG) zuzurechnen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen (\u00a7 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; LStDV -). Arbeitslohn kann auch die Zuwendung eines Dritten sein, wenn sie Entgelt f\u00fcr eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Arbeitgeber erbringt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. M\u00e4rz 1962 VI 255\/60 U, BFHE 74, 577, BStBl III 1962, 214). Dabei kommt es auf die Sicht des Arbeitnehmers an, d. h. ob dieser einen Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung f\u00fcr den Arbeitgeber betrachtet (Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 19 EStG Anm. 61, mit Nachweisen). Der Kl\u00e4ger hatte als Mitglied des Vorstandes der AG die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters zu leiten (\u00a7 76 Abs. 1, \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -). Er war daher bereits aufgrund seines Anstellungsvertrages (\u00a7 84 Abs. 1 AktG) verpflichtet, f\u00fcr die Sanierung der AG zu sorgen. Wenn er daher f\u00fcr den Erfolg einer T\u00e4tigkeit, zu der er aufgrund des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verpflichtet war, noch eine besondere Zuwendung erhielt, ist auch sie als Frucht dieser Leistung anzusehen (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 17. April 1935 VI A 929\/34, RStBl 1935, 1196, und vom 21. September 1944 IV 29\/44, RStBl 1944, 731). Die Zahlung an den Kl\u00e4ger ist mit einer besonderen Zuwendung i. S. des \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 3 LStDV, z. B. einer Pr\u00e4mie oder Belohnung (vgl. \u00d6ftering\/G\u00f6rbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., \u00a7 19 Tz. 237), vergleichbar. Der Umstand, da\u00df nicht die AG, sondern die Bank dem Kl\u00e4ger eine Belohnung zusagte und zahlte, \u00e4ndert nichts daran, da\u00df es sich dabei um Arbeitslohn handelte. Die Bank hielt die Mehrheit der Aktien, ihre Interessen waren daher weitgehend identisch mit denjenigen des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers, der AG (RFH-Urteil in RStBl 1935, 1196). Ob der Kl\u00e4ger auf die Zahlung einen Anspruch hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>2. Ob die Zahlung der 296.800 DM als laufender Arbeitslohn oder als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen (\u00a7 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) anzusehen ist, vermag der Senat anhand der festgestellten Tatsachen nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden. In diesem Zusammenhang r\u00fcgt der Kl\u00e4ger zu Recht, da\u00df die Schlu\u00dffolgerung des FG, die Bank habe den Betrag nur f\u00fcr den Sanierungserfolg gezahlt, gegen den Inhalt der Akten verst\u00f6\u00dft (\u00a7 96 Abs. 1 FGO). Nach den Erkl\u00e4rungen der Bank, insbesondere der Erkl\u00e4rung vom 18. Oktober 1971, auf die das FG sich im \u00fcbrigen bezieht, sollten mit der Zahlung auch Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die AG abgegolten werden. Danach hat sich die Bank au\u00dferdem gegen\u00fcber Z zu der Zahlung verpflichtet. Die Schlu\u00dffolgerung des FG ist mit diesen Erkl\u00e4rungen nicht vereinbar. Die Entscheidung, ob und inwieweit die Zahlung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. M\u00e4rz 1978 VI R 63\/75, BFHE 124, 543, BStBl II 1978, 375) oder auf einer bereits bestehenden rechtlichen oder sonstigen Grundlage beruht, kann erst nach weiteren Ermittlungen des FG getroffen werden. Zun\u00e4chst ist der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Bank und Z festzustellen. Daraus ergibt sich m\u00f6glicherweise, da\u00df der Grund der Zahlung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165\/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205) die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses war. Die Erkl\u00e4rung der Bank, sie habe sich zur Zahlung der Abfindung an den Kl\u00e4ger der Firma Z gegen\u00fcber verpflichten m\u00fcssen, deutet darauf hin, da\u00df mit der Zahlung eine Schuld der AG oder des Z gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger getilgt werden sollte. Sollte die Abmachung keine derartigen Schlu\u00dffolgerungen erlauben, wird das FG bei seiner Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df der Kl\u00e4ger aufgrund der m\u00fcndlichen Zusage des Vorstandssprechers der Bank m\u00f6glicherweise keinen Rechtsanspruch erlangt hat. Einmal ist der Begriff Sanierung als Voraussetzung nicht so genau, da\u00df damit feststeht, wann etwas gezahlt werden sollte. Zum anderen ist die H\u00f6he der versprochenen Abfindung unbestimmt, so da\u00df m\u00f6glicherweise eine vertragliche Bindung nicht gewollt und zustande gekommen ist und damit auch die Mindestvoraussetzung f\u00fcr die Bestimmung der Leistung nach dem freien Belieben einer Partei fehlt (vgl. Staudinger\/Mayer\/Maly, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 12. Aufl., \u00a7 315 Tz. 5; Esser, Schuldrecht, Bd. I Teilband 1, 5. Aufl., S. 146). Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, da\u00df die Bank auch aufgrund einer unverbindlichen Zusage gezahlt hat. Soweit dem Kl\u00e4ger allerdings rechtliche Anspr\u00fcche aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zustanden, ist im Zweifel davon auszugehen, da\u00df zun\u00e4chst diese Anspr\u00fcche erf\u00fcllt oder abgefunden werden sollten. Es ist unwahrscheinlich, da\u00df der Kl\u00e4ger auf ihre Geltendmachung ohne ersichtlichen Grund verzichtet hat. Im Streitfall ist ferner davon auszugehen, da\u00df auch die Bank mit ihrer Zahlung beabsichtigte, m\u00f6glichst alle Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis abzufinden. Da es auf die Sicht der Beteiligten im Zeitpunkt der Vereinbarung und der Zahlung ankommt, ist der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger im September 1968 eine neue T\u00e4tigkeit begann, m\u00f6glicherweise au\u00dfer acht zu lassen. Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers k\u00f6nnen nicht nur Gehaltsforderungen aufgrund seines Dienstvertrages sein f\u00fcr den Fall, da\u00df ihm unberechtigterweise gek\u00fcndigt worden sein sollte (vgl. dazu Meyer\/Landrut in Gro\u00dfkommentar Aktiengesetz, 3. Aufl., \u00a7 84 Anm. 53 mit Hinweis auf \u00a7 615 BGB) oder Schadensersatzforderungen f\u00fcr den Fall, da\u00df er selbst gek\u00fcndigt haben sollte (\u00a7\u00a7 626, 628 Abs. 2 BGB), sondern auch Forderungen, die durch besondere Vereinbarung an die Stelle der vertraglichen Anspr\u00fcche getreten sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 109\/76) BStBl. 1981 II S. 707 1. Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6rt auch die besondere Zuwendung, welche ein mit Mehrheit beteiligter Aktion\u00e4r einem Mitglied des Vorstandes der Aktiengesellschaft f\u00fcr die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zusagt. 2. 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