{"id":28195,"date":"1981-04-29T00:15:24","date_gmt":"1981-04-28T22:15:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28195"},"modified":"2013-08-15T09:35:49","modified_gmt":"2013-08-15T07:35:49","slug":"bfh-urteil-vom-29-4-1981-iv-r-23_78-bstbl-1981-ii-s-726","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-4-1981-iv-r-23_78-bstbl-1981-ii-s-726\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.4.1981 (IV R 23\/78) BStBl. 1981 II S. 726"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.4.1981 (IV R 23\/78) BStBl. 1981 II S. 726<\/strong><\/p>\n<p>1. Gibt ein alter, nicht mehr erwerbsf\u00e4higer Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf, so kann ein Erla\u00df der auf den Betriebsaufgabegewinn entfallenden Steuer aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden trotz vorhandenen Verm\u00f6gens geboten sein, wenn der Steuerpflichtige auf das ihm verbliebene Verm\u00f6gen f\u00fcr seinen Unterhalt angewiesen ist. Von der Steuer ist in einem solchen Fall so viel zu erlassen, da\u00df der Steuerpflichtige in der Lage bleibt, eine Versicherung \u00fcber sofort f\u00e4llige Leibrentenbez\u00fcge gegen eine Einmalpr\u00e4mie abzuschlie\u00dfen, und zwar in einer H\u00f6he, die ihm eine bescheidene Lebensf\u00fchrung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>2. Die Erla\u00dfw\u00fcrdigkeit geht nicht in jedem Fall dadurch verloren, da\u00df der Steuerpflichtige in der Zeit vor der Entscheidung \u00fcber den Erla\u00dfantrag einen \u00fcber ein bescheidenes Ma\u00df hinausgehenden Verbrauch gehabt hat.<\/p>\n<p>AO \u00a7 131 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 \u00a7 227 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Finanzbeh\u00f6rden einen Antrag auf Erla\u00df von Steuern zu Recht abgelehnt haben.<\/p>\n<p>Die im Jahre 1898 geborene Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war Inhaberin eines Damen- und Herrenmodegesch\u00e4fts. Zum Betriebsverm\u00f6gen dieses Unternehmens geh\u00f6rte das Geb\u00e4udegrundst\u00fcck Y-Stra\u00dfe 1 in X. Im Jahre 1971 gab die Kl\u00e4gerin ihren Betrieb auf, wobei sie das Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dferte. Nach ihren Darlegungen war die Betriebsaufgabe erforderlich geworden, weil das Geb\u00e4ude in einem Umlegungsgebiet gelegen sei und nach den Pl\u00e4nen des Umlegungsausschusses der Stadt X abgerissen und neu aufgebaut habe werden m\u00fcssen, hierzu sei sie aber wegen ihres Alters und ihrer finanziellen Verh\u00e4ltnisse nicht mehr in der Lage gewesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) veranlagte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 1971 zur Einkommensteuer. Dabei legte das FA einen laufenden Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 290.865 DM und einen &#8211; im wesentlichen aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccks herr\u00fchrenden &#8211; Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 829.636 DM zugrunde. Die Einkommensteuer wurde auf 99.735 DM, die Erg\u00e4nzungsabgabe auf 2.992 DM und die Kirchensteuer auf 9.973 DM festgesetzt. Der Bescheid ist bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. Januar 1976 beantragte die Kl\u00e4gerin, die Einkommensteuer und Erg\u00e4nzungsabgabe 1971 zu erlassen. Das FA lehnte den Antrag ab. Auch ein weiterer Erla\u00dfantrag vom 30. M\u00e4rz 1976 blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Gegen die den Erla\u00df ablehnenden Verf\u00fcgungen erhob die Kl\u00e4gerin Beschwerde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, es sei unbillig, die Einkommensteuer und Erg\u00e4nzungsabgabe 1971 einzuziehen. Denn dies w\u00fcrde zu einer Gef\u00e4hrdung ihrer Existenz f\u00fchren. Sie sei wegen ihres Alters nicht mehr in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen. Da sie nie Beitr\u00e4ge zur Kranken-, Renten- oder Lebensversicherung gezahlt habe, m\u00fcsse sie ihren Lebensunterhalt &#8211; einschlie\u00dflich ihrer Krankheitskosten &#8211; mit dem ihr verbliebenen Verm\u00f6gen bestreiten; dieses werde bald aufgezehrt sein. Sie verf\u00fcge noch \u00fcber Mittel in H\u00f6he von 206.000 DM. Bei Entrichtung der Steuern w\u00fcrden diese Mittel auf 100.000 DM schrumpfen. Die Zinsen, die sie aus diesem Betrag erzielen k\u00f6nnte, w\u00fcrden f\u00fcr ihren Lebensunterhalt nicht ausreichen, zumal sie auch ihren kranken (im Jahre 1933 geborenen) Sohn unterhalten m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage wiederholte die Kl\u00e4gerin im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Finanzbeh\u00f6rden seien zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die Einziehung der Steuern sachlich nicht unbillig sei. Die Besteuerung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Gewerbebetriebs nach \u00a7\u00a7 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei selbst dann mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung weitgehend auf Umst\u00e4nden beruht habe, die au\u00dferhalb des Willens des Steuerpflichtigen gelegen h\u00e4tten. &#8211; Es k\u00f6nne auch nicht beanstandet werden, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rden einen Erla\u00df aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden abgelehnt h\u00e4tten. Es sei der Kl\u00e4gerin zuzumuten, ihr gesamtes Verm\u00f6gen f\u00fcr ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Es sei ihr ohne weiteres m\u00f6glich, ihre Mittel durch Abschlu\u00df einer Versicherung \u00fcber sofort f\u00e4llige Leibrentenbez\u00fcge gegen Einmalpr\u00e4mie oder \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen zur Sicherung ihrer Versorgung zu verwenden. Die Kl\u00e4gerin habe noch ein f\u00fcr ihren Unterhalt einsetzbares Restverm\u00f6gen von 126.000 DM besessen. Ihr Lebensbedarf sei geringer als von ihr angenommen. Bei der Ermittlung ihres Lebensunterhalts habe die Finanzverwaltung zu Recht die Unterhaltsleistungen an ihren Sohn au\u00dfer Betracht gelassen. &#8211; Allerdings sei zweifelhaft, ob der Kl\u00e4gerin nach Zahlung der gesamten Steuerschulden gen\u00fcgend Kapital bleiben w\u00fcrde, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Nach dem festgestellten Sachverhalt h\u00e4tte deshalb ein Teilerla\u00df in H\u00f6he von etwa 35.000 DM in Erw\u00e4gung gezogen werden m\u00fcssen. Dennoch sei die Ablehnung des Erlasses im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn ein Erla\u00df k\u00f6nne schon deshalb nicht gew\u00e4hrt werden, weil die Kl\u00e4gerin nicht erla\u00dfw\u00fcrdig sei. Die OFD sei zu Recht davon ausgegangen, da\u00df sie in den Jahren 1972 bis 1975 private Aufwendungen &#8211; einschlie\u00dflich der Zahlung pers\u00f6nlicher Steuern &#8211; in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 40.000 DM gehabt habe. Wenn sich die Kl\u00e4gerin mehr beschr\u00e4nkt h\u00e4tte, dann h\u00e4tte sie ein um rund 48.000 DM h\u00f6heres Verm\u00f6gen zur Tilgung der Steuerschuld zur Verf\u00fcgung gehabt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das FG habe \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und \u00a7 131 der Reichsabgabenordnung (AO) unrichtig angewendet und gegen \u00a7 76 FGO versto\u00dfen. Das FG habe die Ablehnung des Steuererlasses zu Unrecht als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen. Es sei nicht richtig, im vorliegenden Fall die sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung zu verneinen. Jedenfalls aber sei die Einkommensteuer aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; sei erla\u00dfbed\u00fcrftig. Bei der Ermittlung ihrer Bed\u00fcrftigkeit m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df das FG das ihr nach Abzug der Steuerschulden noch verbleibende Restverm\u00f6gen zu hoch angesetzt habe. Denn es habe die von ihr in den Jahren 1971 bis 1975 aufgewendeten Krankheitskosten in H\u00f6he von mindestens 15.000 DM nicht anerkannt. Die Nichtber\u00fccksichtigung dieser Kosten stelle eine Verletzung der Ermittlungspflicht dar. Aber auch bei Abzug der Krankheitskosten st\u00fcnde ihr ohne den beantragten Erla\u00df nur noch ein Reinverm\u00f6gen zur Verf\u00fcgung, das nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt, selbst bei bescheidener Lebensf\u00fchrung, zu sichern. Zu Unrecht habe das FG hierbei unber\u00fccksichtigt gelassen, da\u00df sie auch noch ihren kranken Sohn unterhalten m\u00fcsse. &#8211; Schlie\u00dflich sei es auch nicht richtig, sie als erla\u00dfunw\u00fcrdig anzusehen. Sie habe in den Jahren 1971 bis 1976 keine \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausgaben get\u00e4tigt. Die hierzu vom FG angestellten Berechnungen seien unzutreffend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FA f\u00fcr verpflichtet zu erkl\u00e4ren, die Einkommensteuer 1971 aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen, hilfsweise, das FA f\u00fcr verpflichtet zu erkl\u00e4ren, unter Beachtung der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) \u00fcber den Erla\u00dfantrag zu entscheiden, vorsorglich und hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG. Dem FG kann nicht darin beigepflichtet werden, da\u00df die vollst\u00e4ndige Ablehnung des Erla\u00dfantrags rechtm\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p>I. Nach der f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls zugrunde zu legenden Vorschrift des \u00a7 131 Abs. 1 Satz 1 AO (nunmehr: \u00a7 227 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) k\u00f6nnen Steuern erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Die Entscheidung \u00fcber einen Erla\u00dfantrag aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist eine Ermessensentscheidung (Beschlu\u00df des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).<\/p>\n<p>Ermessensentscheidungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren dahin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 102 FGO).<\/p>\n<p>II. Im Streitfall hat das FG zu Unrecht angenommen, da\u00df die Ablehnung des begehrten Erlasses ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist.<\/p>\n<p>1. Dabei kann dahinstehen, ob die Einziehung der Steuer, deren Erla\u00df die Kl\u00e4gerin beantragt, als sachlich unbillig angesehen werden kann. Eine Unbilligkeit in der Sache kommt nach der Rechtsprechung des BFH in Betracht, wenn die Tatsache der Besteuerung als solche, unabh\u00e4ngig von den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen, unbillig ist (Urteil vom 26. Oktober 1972 I R 125\/70, BFHE 108, 146, BStBl II 1973, 271 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des FG ist eine sachliche Unbilligkeit der Besteuerung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil bereits die steuerlichen Verg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 16, 34 EStG gew\u00e4hrt wurden. Die Frage, ob im Streitfall die Erhebung der Steuern als sachliche Unbilligkeit anzusehen war, kann allerdings auf sich beruhen, da die Entscheidung des EG schon aus einem anderen Grunde der Aufhebung unterliegt.<\/p>\n<p>2. Das FG ist bei der Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erla\u00df aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden vorgelegen haben, zum Teil von unrichtigen rechtlichen Erw\u00e4gungen, zum Teil auch von einem noch nicht hinreichend gekl\u00e4rten Sachverhalt ausgegangen.<\/p>\n<p>a) Pers\u00f6nliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder pers\u00f6nliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Die wirtschaftliche Existenz ist gef\u00e4hrdet, wenn ohne Billigkeitsma\u00dfnahmen der notwendige Lebensunterhalt vor\u00fcbergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann.<\/p>\n<p>Es entspricht der st\u00e4ndigen Verwaltungspraxis (vgl. den im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen &#8211; BdF &#8211; und den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder ergangenen Erla\u00df des Finanzministeriums Baden-W\u00fcrttemberg vom 8. M\u00e4rz 1971 &#8211; S 2242 A &#8211; 3\/69; Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B &#8211; Eildienst &#8211; 1971 S. 130 &#8211; DStZ B 1971, 130-), da\u00df die Besteuerung der bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven im Erla\u00dfwege nach \u00a7 131 AO gemindert wird oder ganz unterbleiben kann, wenn die Betriebsver\u00e4u\u00dferung(-aufgabe) altersbedingt war und eine volle steuerliche Erfassung der stillen Reserven dazu f\u00fchren w\u00fcrde, da\u00df der notwendige Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen nicht sichergestellt w\u00e4re und der Steuerpflichtige Sozialhilfe in Anspruch nehmen m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>b) Zum notwendigen Lebensunterhalt geh\u00f6ren nicht nur die Mittel f\u00fcr Nahrung, Kleidung, Wohnung und \u00e4rztliche Behandlung, sondern auch f\u00fcr den notwendigen Hausrat und die sonst erforderlichen Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Lebens. Auch Unterhaltsleistungen f\u00fcr die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angeh\u00f6rigen (\u00a7 10 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -, \u00a7 15 AO 1977), soweit sie von dem Steuerpflichtigen unterhalten werden m\u00fcssen, geh\u00f6ren dazu; das gilt insbesondere f\u00fcr den Unterhalt von erwachsenen Kindern, die wegen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>Ob im Streitfall die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrem Sohn zur Unterhaltsleistung verpflichtet war, kann hiernach f\u00fcr die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs der Kl\u00e4gerin von Bedeutung sein. Die vom FG hierzu getroffenen Feststellungen reichen indessen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Entscheidung dieser Frage nicht aus. Die Kl\u00e4gerin hatte bereits im Rahmen des Erla\u00dfverfahrens vor der Finanzverwaltung mehrere \u00e4rztliche Bescheinigungen \u00fcber den Krankheitszustand ihres Sohnes vorgelegt. Sie hatte au\u00dferdem beim FA angefragt, durch welche amtliche Stelle die Arbeitsunf\u00e4higkeit ihres Sohnes bescheinigt werden k\u00f6nne, damit dies im Erla\u00dfverfahren ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Diese Anfrage haben das FA und die OFD nicht beantwortet. Auch den im finanzgerichtlichen Verfahren gestellten Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin, ein amts\u00e4rztliches Zeugnis \u00fcber den Gesundheitszustand des Sohnes und eine Auskunft des Arbeitsamts X \u00fcber die Aussichtslosigkeit einer Arbeitsvermittlung einzuholen, ist das FG nicht gefolgt. Das FG hat vielmehr, ohne diese Frage weiter aufzukl\u00e4ren, die Auffassung vertreten, die Unterhaltsleistungen an den Sohn der Kl\u00e4gerin seien von der Finanzverwaltung zu Recht au\u00dfer Betracht gelassen worden.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Frage, ob, die Existenz eines Steuerpflichtigen gef\u00e4hrdet ist, spielt dessen Verm\u00f6genslage eine entscheidende Rolle.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Steuerpflichtige gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verf\u00fcgbaren Mittel einzusetzen und auch seine Verm\u00f6genssubstanz anzugreifen. Davon ausgenommen sind allerdings die F\u00e4lle, in denen die Verwertung der Verm\u00f6genssubstanz den Ruin des Steuerpflichtigen bedeuten w\u00fcrde. Das gilt insbesondere f\u00fcr alte, nicht mehr erwerbsf\u00e4hige Steuerpflichtige. Ihnen mu\u00df wenigstens so viel von ihrem Verm\u00f6gen belassen werden, da\u00df sie damit f\u00fcr den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensf\u00fchrung bestreiten k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang kann es als brauchbare Erw\u00e4gung angesehen werden, einem alten und nicht mehr erwerbsf\u00e4higen Steuerpflichtigen von seinem Verm\u00f6gen so viel zu belassen, da\u00df er in der Lage ist, eine Versicherung \u00fcber sofort f\u00e4llige Leibrentenbez\u00fcge gegen eine Einmalpr\u00e4mie abzuschlie\u00dfen und zwar in einer H\u00f6he, die ihm die M\u00f6glichkeit einer bescheidenen Lebensf\u00fchrung gestattet.<\/p>\n<p>Geht man hiervon im Streitfall aus, so erscheint es &#8211; selbst nach den der Kl\u00e4gerin nachteiligen Berechnungen des FG &#8211; ausgeschlossen, da\u00df das der Kl\u00e4gerin verbliebene Verm\u00f6gen ohne einen entsprechenden Teilerla\u00df ausreicht, um ihr &#8211; durch Verrentung des verbliebenen Kapitals &#8211; den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des der Kl\u00e4gerin verbliebenen Verm\u00f6gens durften Zahlungen, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr \u00e4rztliche Hilfe und andere Krankheitskosten bis zu dem f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Erla\u00dfantrag ma\u00dfgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch die OFD) gemacht hatte, nicht au\u00dfer Betracht gelassen werden. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin ihre Aufwendungen nicht im einzelnen nachweisen konnte, so mu\u00dfte doch schon angesichts ihres Alters und ihres Gesundheitszustands davon ausgegangen werden, da\u00df ihr in einem gewissen &#8211; durch Sch\u00e4tzung zu ermittelnden &#8211; Umfang Kosten entstanden sind und sich insoweit ihr Verm\u00f6gen vermindert hatte.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich kann auch der Annahme des FG nicht gefolgt werden, eine Ablehnung des Erlasses sei schon wegen Erla\u00dfunw\u00fcrdigkeit der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht gekommen.<\/p>\n<p>Die von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. November 1957 IV 418\/56 U, BFHE 66, 398, BStBl III 1958, 153) als Voraussetzung f\u00fcr einen Billigkeitserla\u00df geforderte Erla\u00dfw\u00fcrdigkeit des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn dieser die mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit selbst herbeigef\u00fchrt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>So kann z. B. die schuldhafte Herbeif\u00fchrung einer wirtschaftlichen Notlage (durch zu hohen Verbrauch) einem Erla\u00df entgegenstehen. Dagegen schlie\u00dft nach den Verwaltungsvorschriften, die zum Erla\u00df von Lastenausgleichsabgaben ergangen sind (vgl. Verwaltungsanordnung \u00fcber den Erla\u00df von Verm\u00f6gensabgabe bei au\u00dferordentlichem Verm\u00f6gensverfall vom 19. November 1963 &#8211; VerfVAO 1964 -, BStBl I 1963, 798), ein etwaiger &#8222;unangemessener Aufwand&#8220; den Erla\u00df nicht aus; vielmehr soll in solchen F\u00e4llen bei der f\u00fcr den Verm\u00f6genserla\u00df ma\u00dfgebenden Ermittlung des &#8222;Rest-Verm\u00f6gens&#8220; ein Betrag in H\u00f6he des unangemessenen Aufwands dem vorhandenen Verm\u00f6gen hinzugerechnet werden. Diese Verwaltungsregelung ist auch von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. November 1977 III R 97\/74, BFHE 124, 282, BStBl II 1978, 237) als ermessensgerecht angesehen worden. Die Rechtsprechung l\u00e4\u00dft erkennen, da\u00df nicht jeder \u00fcberh\u00f6hte Aufwand zur Erla\u00dfunw\u00fcrdigkeit f\u00fchren kann. Die Entscheidung hier\u00fcber soll vielmehr von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngen. Im Streitfall l\u00e4\u00dft sich jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des FG die Erla\u00dfw\u00fcrdigkeit der Kl\u00e4gerin nicht verneinen, selbst wenn sie in den Jahren nach der Betriebsaufgabe etwas mehr aufgewendet haben sollte, als f\u00fcr eine bescheidene Lebensf\u00fchrung erforderlich war.<\/p>\n<p>Einem Erla\u00df steht schlie\u00dflich auch nicht entgegen, da\u00df das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin bei der Aufgabe ihres Betriebs von einem Treuh\u00e4nder vorwiegend dazu verwendet wurde, die Gesch\u00e4ftsverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin zu erf\u00fcllen. Grunds\u00e4tzlich mu\u00df zwar davon ausgegangen werden, da\u00df ein Steuerpflichtiger sein Verm\u00f6gen zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Schuldentilgung verwendet; die Steuerschulden d\u00fcrfen dabei gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Schulden nicht vernachl\u00e4ssigt werden. Das gilt auch f\u00fcr die bei Aufgabe eines Gesch\u00e4fts zu tilgenden Schulden. F\u00fcr die Frage der Erla\u00dfw\u00fcrdigkeit kommt es allerdings auch insoweit auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., Tz. 54 zu \u00a7 227 AO 1977). Die Erla\u00dfw\u00fcrdigkeit kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Zeitpunkt der Befriedigung der privaten Gl\u00e4ubiger die Steuerschuld noch gar nicht f\u00e4llig war, die f\u00fcr die Steuerzahlung erforderlichen Mittel aber noch vorhanden waren und hierf\u00fcr sogar Sicherheit geleistet wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.4.1981 (IV R 23\/78) BStBl. 1981 II S. 726 1. Gibt ein alter, nicht mehr erwerbsf\u00e4higer Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf, so kann ein Erla\u00df der auf den Betriebsaufgabegewinn entfallenden Steuer aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden trotz vorhandenen Verm\u00f6gens geboten sein, wenn der Steuerpflichtige auf das ihm verbliebene Verm\u00f6gen f\u00fcr seinen Unterhalt angewiesen ist. Von der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-4-1981-iv-r-23_78-bstbl-1981-ii-s-726\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29.4.1981 (IV R 23\/78) BStBl. 1981 II S. 726<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28195","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28195","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28195"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28195\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28195"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28195"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28195"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}