{"id":28197,"date":"1981-02-19T00:27:29","date_gmt":"1981-02-18T22:27:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28197"},"modified":"2013-08-09T09:15:20","modified_gmt":"2013-08-09T07:15:20","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-41_78-bstbl-1981-ii-s-730","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-41_78-bstbl-1981-ii-s-730\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 41\/78) BStBl. 1981 II S. 730"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 41\/78) BStBl. 1981 II S. 730<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Anschaffungspreis f\u00fcr einen Mitunternehmeranteil niedriger als das \u00fcbergehende Kapitalkonto, so mu\u00df der Erwerber den Minderbetrag in seiner Erg\u00e4nzungsbilanz auf die Wirtschaftsg\u00fcter der Gesellschaft verteilen. Der Minderwert kann nicht als &#8222;negativer Gesch\u00e4ftswert&#8220; bilanziert werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 7, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die klagende GmbH &amp; Co. KG (Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; Kl\u00e4gerin -) unterh\u00e4lt ein Unternehmen mit mehreren Filialen. Die Beigeladene zu 3 (Beigeladene) geh\u00f6rte zu ihren Kommanditisten. Sie erwarb im Dezember 1968 von drei anderen Kommanditisten weitere Kommanditanteile in H\u00f6he von insgesamt 29,5 v. H. des Festkapitals. Der Kaufpreis war geringer als die Summe der \u00fcbertragenen Kapitalkonten. Eine unentgeltliche Zuwendung war damit nicht verbunden. Die Beigeladene passivierte den Unterschiedsbetrag in ihrer Erg\u00e4nzungsbilanz als &#8222;negativen Firmenwert&#8220;. Im Jahre 1974 ver\u00e4u\u00dferte sie ihren Kommanditanteil mit Gewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dieser Bilanzierung nicht. Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung verteilte das FA den Unterschiedsbetrag in der Erg\u00e4nzungsbilanz der Beigeladenen vielmehr auf Anlageverm\u00f6gen und Warenvorr\u00e4te. Vom Minderwert der Warenvorr\u00e4te l\u00f6ste es im Hinblick auf zwischenzeitliche Ums\u00e4tze zum 31. Dezember 1968 10.000 DM gewinnerh\u00f6hend auf. Um diesen Betrag &#8211; abz\u00fcglich Gewerbesteuer &#8211; erh\u00f6hte sich der Gewinnanteil der Beigeladenen im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung f\u00fcr 1968 . Die Minderans\u00e4tze f\u00fcr das Anlageverm\u00f6gen blieben unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, die vom FA vorgenommene Abstockung der Buchwerte sei rechtlich nicht zul\u00e4ssig. Die Beigeladene habe eine Beteiligung und nicht Anteile an den Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens erworben, dieses stehe der Gesellschaft, nicht den Gesellschaftern zu. Die Aufl\u00f6sung des Minderbetrags f\u00fchre zu Gewinnen, die die Beigeladene nicht realisiert habe; das sei erst mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung im Jahre 1974 geschehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 318 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, die Eink\u00fcnfte der Beigeladenen aus Gewerbebetrieb um 8.718 DM niedriger festzustellen. Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung ist steuerlich als Erwerb eines Anteils am Gesellschaftsverm\u00f6gen anzusehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Januar 1978 IV R 97\/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368). Die Gesellschaftsbeteiligung bildet kein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut (BFH-Urteile vom 23. Juli 1975 I R 165\/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73, und vom 29. September 1976 I R 171\/75, BFHE 120, 222, BStBl II 1977, 259). Sie besteht vielmehr in dem Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsverm\u00f6gen, wie er sich im Kapitalkonto darstellt. Weicht das vom Erwerber gezahlte Entgelt vom Buchwert des Verm\u00f6gensanteils ab, den das \u00fcbergehende Kapitalkonto ausweist, so mu\u00df der Erwerber den Unterschiedsbetrag in einer steuerlichen Erg\u00e4nzungsbilanz ber\u00fccksichtigen. Dies geschieht durch Auf- oder Abstockungen zu den Wirtschaftsg\u00fctern der Gesellschaft. Mit dem Abgang oder Verbrauch der Wirtschaftsg\u00fcter werden diese Wert\u00e4nderungen beim Gesellschafter gewinnwirksam aufgel\u00f6st; hierdurch wird sein Anteil am Gewinn der Gesellschaft korrigiert.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall lag der Anschaffungspreis der Beteiligungen unter dem Betrag der \u00fcbergehenden Kapitalkonten. Der Minderbetrag mu\u00dfte daher in der Erg\u00e4nzungsbilanz des Erwerbers von den Buchwerten der Gesellschaft abgesetzt werden. Das ist f\u00fcr den Fall der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters entschieden (BFH-Urteile vom 11. Juli 1973 I R 126\/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; vom 30. Januar 1974 IV R 109\/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352); es gilt in gleicher Weise aber auch f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung. Die erforderliche Abstockung der Buchwerte kann nicht dadurch vermieden werden, da\u00df der Minderbetrag als &#8222;negativer Gesch\u00e4ftswert&#8220; passiviert wird. Aktivierungen und Passivierungen in der Erg\u00e4nzungsbilanz beziehen sich auf aktive und passive Wirtschaftsg\u00fcter der Gesellschaft. Die Kl\u00e4gerin konnte aber in ihrer Steuerbilanz einen &#8222;negativen Gesch\u00e4ftswert&#8220; nicht bilanzieren.<\/p>\n<p>a) Gesch\u00e4ftswert ist der Betrag, um den der Gesamtwert eines Unternehmens &#8211; insbesondere wegen seiner g\u00fcnstigen Ertragslage &#8211; den Substanzwert seines Verm\u00f6gens \u00fcbersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1976 I R 215\/73, BFHE 121, 402, BStBl II 1977, 409). Er wird vom Einkommensteuergesetz (EStG) als selbst\u00e4ndiges immaterielles Wirtschaftsgut angesehen (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) und ist im Falle eines entgeltlichen Erwerbs zu aktivieren (\u00a7 5 Abs. 2 EStG). Als &#8222;negativer Gesch\u00e4ftswert&#8220; m\u00fc\u00dfte dementsprechend der Betrag bezeichnet werden, um den der Gesamtwert des Unternehmens &#8211; insbesondere wegen seiner ung\u00fcnstigen Ertragslage &#8211; geringer ist als sein Substanzwert. Hierin sieht das Einkommensteuergesetz jedoch kein bilanzierungsf\u00e4higes (passives) Wirtschaftsgut.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bezeichnet nur den positiven Gesch\u00e4ftswert als Wirtschaftsgut. Ebenso geht \u00a7 5 Abs. 2 EStG davon aus, da\u00df nur positive immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter in die Bilanz aufgenommen werden; nur sie k\u00f6nnen entgeltlich erworben und als Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens aktiviert werden. Die Passivierung eines &#8222;negativen Gesch\u00e4ftswerts&#8220; ist danach nicht m\u00f6glich. Er geh\u00f6rt nicht zu den Verbindlichkeiten, R\u00fcckstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten, die den aktiven Wirtschaftsg\u00fctern gegen\u00fcbertreten und ist damit nicht passivierungsf\u00e4hig. Das Einkommensteuergesetz enth\u00e4lt deshalb auch keine Bestimmungen \u00fcber die Bewertung und Aufl\u00f6sung eines solchen Passivpostens.<\/p>\n<p>b) Die Ber\u00fccksichtigung eines &#8222;negativer Gesch\u00e4ftswerts&#8220; w\u00e4re au\u00dferdem mit den Bilanzierungsvorschriften, des Einkommensteuergesetzes f\u00fcr den entgeltlichen Erwerb eines Unternehmens nicht vereinbar. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG m\u00fcssen in diesem Fall die Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens mit ihrem Teilwert, h\u00f6chstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Die Anschaffungskosten werden durch den auf die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter entfallenden Teil des Entgelts f\u00fcr den Unternehmenserwerb gebildet. Sie bilden die H\u00f6chstgrenze der Bewertung. Bei der Passivierung eines &#8222;negativen Gesch\u00e4ftswerts&#8220; m\u00fc\u00dften die Wirtschaftsg\u00fcter demgegen\u00fcber mit einem h\u00f6heren Betrag bewertet werden. Das ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Hiergegen kann nicht eingewendet werden, da\u00df sich bei einer Bilanzierung der Wirtschaftsg\u00fcter mit den Anschaffungskosten der vom Ver\u00e4u\u00dferer wegen mangelnder Rentabilit\u00e4t des Unternehmens gew\u00e4hrte Wertabschlag mit ihrem Abgang oder Verbrauch alsbald gewinnerh\u00f6hend aufl\u00f6se. Die in \u00a7 6 EStG vorgesehene Einzelbewertung der Wirtschaftsg\u00fcter und ihre Bewertung mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gestatten keine andere Bilanzierung.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall hat das FA den Minderbetrag nicht nur auf das Anlageverm\u00f6gen, sondern auch auf die Warenvorr\u00e4te verteilt. Das ist nicht zu beanstanden. Der Anschaffungspreis f\u00fcr die Beteiligung kann nur im Sch\u00e4tzungswege auf die Wirtschaftsg\u00fcter der Gesellschaft aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 31. Mai 1972 I R 49\/69, BFHE 106, 71, BStBl II 1972, 696; vom 28. M\u00e4rz 1966 VI 320\/64, BFHE 85, 433, BStBl III 1966, 456).<\/p>\n<p>Das FA hat beim Anlageverm\u00f6gen allerdings f\u00e4lschlich nicht nur den auf die erworbenen Mitunternehmeranteile entfallenden Anteil an den Buchwerten, sondern das gesamte am 31. Dezember 1968 ausgewiesene Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr das Streitjahr haben sich daraus aber keine Gewinnauswirkungen ergeben. Das FA ist bei seiner Gewinnermittlung f\u00fcr die Beigeladene ferner davon ausgegangen, da\u00df der anteilige Minderwert mit 10.000 DM auf Waren entfiel, die noch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ver\u00e4u\u00dfert wurden. Diese Annahme ist vertretbar; die Kl\u00e4gerin hat hiergegen nichts Erhebliches vorgetragen. Daraus folgt, da\u00df sich der Gewinn der Beigeladenen um diesen Betrag (abz\u00fcglich Gewerbesteuer) erh\u00f6ht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 41\/78) BStBl. 1981 II S. 730 Ist der Anschaffungspreis f\u00fcr einen Mitunternehmeranteil niedriger als das \u00fcbergehende Kapitalkonto, so mu\u00df der Erwerber den Minderbetrag in seiner Erg\u00e4nzungsbilanz auf die Wirtschaftsg\u00fcter der Gesellschaft verteilen. Der Minderwert kann nicht als &#8222;negativer Gesch\u00e4ftswert&#8220; bilanziert werden. 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