{"id":28225,"date":"1981-03-20T00:18:13","date_gmt":"1981-03-19T22:18:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28225"},"modified":"2013-08-09T11:00:28","modified_gmt":"2013-08-09T09:00:28","slug":"bfh-urteil-vom-20-3-1981-iii-r-114_80-bstbl-1981-ii-s-785","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1981-iii-r-114_80-bstbl-1981-ii-s-785\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.3.1981 (III R 114\/80) BStBl. 1981 II S. 785"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.3.1981 (III R 114\/80) BStBl. 1981 II S. 785<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, das bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem im Betriebsverm\u00f6gen bereits vorhandenen beweglichen Wirtschaftsgut zu einer Einheit verbunden wird, wird eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) stellt in Berlin (West) elektrische Maschinen und Ger\u00e4te her. Im Jahre 1977 lie\u00df sie an dem Kleinlastenaufzug in ihrem Betriebsgeb\u00e4ude eine zus\u00e4tzliche Haltestelle mit Schiebet\u00fcr f\u00fcr 3.650 DM einbauen. Daf\u00fcr beantragte sie eine Investitionszulage von 25. v. H. nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) wies den Antrag zur\u00fcck. Das FA begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, da\u00df die verwendeten Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Einbau ihre Selbst\u00e4ndigkeit verloren h\u00e4tten. W\u00fcrden bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter mit anderen beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern verbunden oder vermischt, so k\u00f6nne eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt werden. Denn es komme f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Gegenstand ein bewegliches Wirtschaftsgut sei, auf den Zeitpunkt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung und nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung an. Auch der Einspruch war erfolglos.<\/p>\n<p>Dagegen hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) behandelte den Kleinlastenaufzug als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut. Als entscheidend f\u00fcr die Beurteilung, ob ein selbst\u00e4ndig bewertbares bewegliches Wirtschaftsgut vorliegt, sah es &#8211; im Gegensatz zum FA &#8211; den Zeitpunkt der Anschaffung und nicht den des sp\u00e4teren Einbaus an. Es bezog sich dabei auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1966 IV 231\/65 (BFHE 87, 178, BStBl III 1967, 58 &#8211; Kofferaufbauten -) und vom 29. Juli 1966 VI 55\/65, (BFHE 87, 313, BStBl III 1967, 125 &#8211; Unterschubfeuerung -). Es w\u00fcrde dem Sinn und Zweck des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes widersprechen, f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die beim Erwerb fraglos selbst\u00e4ndig bewertbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter sind, eine Investitionszulage deshalb zu versagen, weil sie sp\u00e4ter mit im Betrieb bereits vorhandenen beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern verbunden oder vermischt werden.<\/p>\n<p>Dagegen hat das FA Revision eingelegt. Es bezieht sich f\u00fcr seine gegenseitige Auffassung auf Tz. 26 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246). Danach soll die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, das mit einem anderen beweglichen Wirtschaftsgut verbunden wird, nur dann beg\u00fcnstigt sein, wenn es durch die Verbindung seine Eigenschaft als selbst\u00e4ndiges bewegliches Wirtschaftsgut nicht verliert. Wird es durch die Verbindung jedoch ein unselbst\u00e4ndiger Teil des im Unternehmen bereits vorhandenen beweglichen Wirtschaftsguts, dann komme eine Beg\u00fcnstigung nur im Zusammenhang mit den beg\u00fcnstigten Herstellungskosten dieses bereits vorhandenen Wirtschaftsgutes oder als Teil beg\u00fcnstigter nachtr\u00e4glicher Herstellungskosten in Betracht. Die beiden Urteile in BFHE 87, 178, BStBl III 1967, 58 und in BFHE 87, 313, BStBl III 1967, 125 h\u00e4lt das FA durch die Entwicklung f\u00fcr \u00fcberholt. Denn inzwischen habe der Gesetzgeber den Ausbau und die Erweiterung von Geb\u00e4uden in das Gesetz als selbst\u00e4ndigen Beg\u00fcnstigungstatbestand aufgenommen. F\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter habe er aber eine \u00e4hnliche Regelung nicht getroffen.<\/p>\n<p>Daraus k\u00f6nne nur gefolgert werden, da\u00df nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern nicht beg\u00fcnstigt seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil vom 16. Januar 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Schlu\u00dffolgerung des FA, da\u00df nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern nicht mehr beg\u00fcnstigt seien, weil eine solche Beg\u00fcnstigung nur bei Geb\u00e4uden in das Gesetz aufgenommen worden sei, f\u00fcr unrichtig. Sie ist der Meinung, da\u00df es einer gesetzlichen Regelung f\u00fcr die beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter nicht bedurfte, weil diese Beg\u00fcnstigung bereits von der Rechtsprechung anerkannt war, die bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern &#8211; im Gegensatz zu Geb\u00e4uden &#8211; schon immer auf den Zeitpunkt der Anschaffung und nicht auf den Zeitpunkt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung abstellte.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 19 BerlinFG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung sind die Anschaffung und Herstellung beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter sowie die Herstellung von Geb\u00e4uden und der Ausbau und die Erweiterung von Geb\u00e4uden zulagebeg\u00fcnstigt. W\u00e4hrend somit f\u00fcr die durch Ausbau und Erweiterung entstehenden nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten bei Geb\u00e4uden eine Regelung getroffen ist, fehlt eine solche f\u00fcr die beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>2. Allerdings hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern als zulagebeg\u00fcnstigt anerkannt (vgl. BFHE 87, 178, BStBl III 1967, 58 und in BFHE 87, 313, BStBl III 1967, 125). Auch in der Literatur ist diese Rechtsprechung \u00fcberwiegend gebilligt worden (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 19 BerlinFG Anm. 34 bis 35; George, Berliner Steuerpr\u00e4ferenzen, 5. Aufl., S. 225; Richter, Investitionszulagen, 2. Aufl., Tz. 48; List, Steuerberater-Jahrbuch 1978\/1979 S. 111 &#8211; StbJ 1978\/1979, 111 -; anderer Ansicht S\u00f6nksen-S\u00f6ffing, Kommentar zum Berlinf\u00f6rderungsgesetz, \u00a7 19 Anm. 54, und Hermst\u00e4dt, Betriebs-Berater 1976 S. 832 &#8211; BB 1976, 832 -). Im Schrifttum wird das Problem unter dem Gesichtspunkt des &#8222;Verbindens&#8220; und &#8222;Vermischens&#8220; dargestellt, eine Ausdrucksweise, die vermutlich den \u00a7\u00a7 946 f. BGB entnommen ist. Im \u00fcbrigen wird das Problem in der Literatur nicht einheitlich behandelt. Teils wird auf die selbst\u00e4ndige Bewertbarkeit des Wirtschaftsguts, teils auf die Beweglichkeit und teils auf die Neuheit des Wirtschaftsguts als den f\u00fcr die Beurteilung entscheidenden Gesichtspunkt abgestellt.<\/p>\n<p>3. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut mit einem im Unternehmen bereits vorhandenen &#8211; beweglichen oder unbeweglichen &#8211; Wirtschaftsgut &#8222;fest&#8220; verbunden, so handelt es sich bei diesem Vorgang um nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten oder um nachtr\u00e4glichen Erhaltungsaufwand. Eine Investitionszulage kommt daf\u00fcr nur in Betracht, wenn nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten &#8211; oder nachtr\u00e4glicher Erhaltungsaufwand &#8211; im Gesetz beg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat diese Vorg\u00e4nge in der Vergangenheit allerdings anders beurteilt. Sie hat sie nicht unter dem Gesichtspunkt von nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten &#8211; ja \u00fcberhaupt nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung -, sondern unter dem Blickwinkel der Anschaffung gesehen. So wurde einem Unternehmer &#8211; unter dem Gesichtspunkt von &#8222;Anschaffungskosten&#8220; &#8211; eine Investitionszulage f\u00fcr fabrikneuen Kofferaufbauten gew\u00e4hrt, die er anstelle von alten verbrauchten Aufbauten auf seinen LKW-Anh\u00e4ngern montieren lie\u00df und bei denen es sich bilanzsteuerrechtlich um Herstellungskosten handelte. Die Rechtsprechung setzte sich bewu\u00dft in Gegensatz zum Bilanzsteuerrecht, weil nur so dem besonderen Sinn und Zweck des \u00a7 21 des Berlinhilfegesetzes (BHG) &#8211; heute \u00a7 19 BerlinFG -, n\u00e4mlich die Investitionst\u00e4tigkeit in Berlin bewu\u00dft anzuregen, Rechnung getragen werden k\u00f6nne. Mit anderen Worten, f\u00fcr die Frage, ob ein Gegenstand selbst\u00e4ndig bewertbar und somit ein Wirtschaftsgut ist, und ob er beweglich und neu ist, stellte die Rechtsprechung bisher nicht auf den Zeitpunkt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung (Verbindung, Vermischung, Einbau), sondern auf den Zeitpunkt der &#8222;Anschaffung&#8220; ab. Das Material, das bei einer Substanzvermehrung an einem im Unternehmen bereits vorhandenen Wirtschaftsgut Verwendung fand (nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten), galt investitionszulagerechtlich als vorher &#8222;angeschafft&#8220;. Auch die Montagekosten wurden in diese &#8222;Anschaffungskosten&#8220; einbezogen. Allerdings mu\u00dfte die Rechtsprechung dann eine Ausnahme machen, wenn Wirtschaftsg\u00fcter in ein Geb\u00e4ude eingebaut werden sollten. Es mu\u00dfte vermieden werden, da\u00df ein Investor zun\u00e4chst die Baustoffe anschafft, um sie anschlie\u00dfend in ein &#8211; bis 1969 noch nicht beg\u00fcnstigtes &#8211; Geb\u00e4ude einzubauen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 30\/67, BFHE 92, 373; BStBl II 1968, 563 &#8211; Garagenkipptor und Scherengitter -). Au\u00dferdem wurde Reparaturaufwand generell nicht beg\u00fcnstigt, weil die Kosten sofort zu Lasten des Gewinns abgeschrieben werden konnten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 373, BStBl II 1968, 563 &#8211; Reparaturmaterial -, und vom 26. November 1976 III R 125\/74, BFHE 121, 15, BStBl II 1977, 246 &#8211; Lufterhitzer -).<\/p>\n<p>4. Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Zun\u00e4chst sei darauf hingewiesen, da\u00df bereits die beiden nicht ver\u00f6ffentlichten BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 VIII R 69\/71 und VIII R 121\/70 (mitgeteilt von Hermst\u00e4dt in BB 1976, 832) eine gewisse Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung brachten. Ein Transportunternehmer hatte neue Batterien, Reifen, Planen usw. zum Einbau in seine gebrauchten LKW angeschafft. Der BFH entschied, da\u00df es auf den Zweck ankomme, f\u00fcr den sie angeschafft wurden. Sollen sie dazu verwendet werden, in andere Wirtschaftsg\u00fcter eingebaut zu werden, so komme es nicht darauf an, in welchem Zustand sie sich im Zeitpunkt der Anschaffung befunden h\u00e4tten. Ma\u00dfgebend sei vielmehr der Zeitpunkt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung. Diese Urteile enthalten nach Auffassung des erkennenden Senats den f\u00fcr die Beurteilung allein richtigen Gesichtspunkt, da\u00df in den F\u00e4llen des &#8222;Verbindens und Vermischens&#8220; die Anschaffung nur ein unselbst\u00e4ndiger Teil der anschlie\u00dfenden Verwendung (des Einbaus) ist. Die Herstellung als der zweite nach dem Gesetz selbst\u00e4ndige Beg\u00fcnstigungstatbestand w\u00fcrde bedeutungslos werden, wenn die der Herstellung regelm\u00e4\u00dfig und notwendigerweise vorausgehenden Anschaffungen als der entscheidende Vorgang angesehen w\u00fcrden. Selbst wenn die Montagekosten die Materialkosten \u00fcberstiegen, wurde der Herstellung unter dem Gesichtspunkt der Anschaffung gesehen, um so dem mit dem Berlinhilfegesetz verfolgten F\u00f6rderzweck gerecht werden zu k\u00f6nnen. Die Herstellung erh\u00e4lt die ihr nach dem Gesetz zukommende Bedeutung jedoch nur, wenn man die sie voraussetzenden Anschaffungen als ihre unselbst\u00e4ndigen Teile ansieht. Neben der \u00dcberspannung des Anschaffungskostenbegriffs gab es aber auch schon in der Vergangenheit keinen sachlich einleuchtenden Grund, bei der &#8222;Anschaffung&#8220; eines beweglichen Wirtschaftsguts auf unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen, je nachdem, ob das Wirtschaftsgut in ein bewegliches oder ein unbewegliches Wirtschaftsgut eingebaut werden soll.<\/p>\n<p>5. Es ist unter 3. bereits dargestellt, da\u00df es im vorliegenden Zusammenhang um die investitionszulagerechtliche Beurteilung von nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten geht. Hier ist es nun von Bedeutung, da\u00df der Gesetzgeber den Tatbestand der nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten mittlerweile in sein investitionszulagerechtliches Konzept aufgenommen hat. Allerdings ist dies nicht generell, sondern jeweils nur bei bestimmten Anl\u00e4ssen und in bestimmtem Umfang geschehen. W\u00e4hrend bis zum Jahr 1969 in Berlin nur bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter beg\u00fcnstigt waren, wurden durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz (St\u00c4ndG) 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) &#8211; in Angleichung an das f\u00fcr das Bundesgebiet in Kraft getretene Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1969 &#8211; auch Geb\u00e4ude in die Beg\u00fcnstigung aufgenommen. Beg\u00fcnstigt wurden aber auch &#8222;Ausbauten und Erweiterungen&#8220; an solchen Geb\u00e4uden. Bei diesen &#8222;Ausbauten und Erweiterungen&#8220; handelt es sich um nichts anderes, als um besondere Formen nachtr\u00e4glicher Herstellungsarbeiten. Einen wesentlichen Schritt weiter ging die Regelung in \u00a7 4b InvZulG 1975, wohl bedingt durch die besondere Zielsetzung dieses Gesetzes. Danach wurden generell nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten beg\u00fcnstigt, und zwar nicht nur bei unbeweglichen, sondern auch bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern (vgl. \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1975). Die &#8222;nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten&#8220; haben nunmehr auch in das Berlinf\u00f6rderungsgesetz 1978 (\u00c4nderungsgesetz vom 30. Oktober 1978, BGBl I 1978, 1693, BStBl I 1978, 427) Eingang gefunden. Sie sind aber auch dort nur beg\u00fcnstigt bei Geb\u00e4uden, Geb\u00e4udeteilen, Eigentumswohnungen oder in Teileigentum stehenden R\u00e4umen. Auf bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter beziehen sie sich nicht.<\/p>\n<p>Diese Entwicklung zeigt, da\u00df das Problem der nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten mittlerweile in das Bewu\u00dftsein des Gesetzgebers getreten ist. Der Gesetzgeber hat die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten in das Gesetz aufgenommen und sie nach seinen Vorstellungen geregelt. Angesichts dieser Situation sieht der erkennende Senat keine M\u00f6glichkeit mehr, f\u00fcr die beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter eine Sonderregelung zu entwickeln, die sich ausschlie\u00dflich am Sinn und Zweck der Berlinf\u00f6rderung orientiert. Eine gesetzliche L\u00fccke besteht nicht mehr.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, da\u00df der Gesetzgeber eine Regelung f\u00fcr die nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern nicht zu treffen brauchte, weil diese &#8222;auf dem Umweg&#8220; \u00fcber die Anschaffungskosten bereits beg\u00fcnstigt waren, teilt der Senat nicht. F\u00fcr diese Auffassung gibt es keine Anhaltspunkte. Im \u00fcbrigen w\u00fcrde \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1975 dieser Auffassung widersprechen.<\/p>\n<p>6. Wendet man diese Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich folgendes: Der sich im Betriebsgeb\u00e4ude der Kl\u00e4gerin befindende Kleinlastenaufzug ist eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut (vgl. G\u00fcrsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 68 BewG Anm. 76 ff.; R\u00f6ssler-Troll-Langner, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 12. Aufl., \u00a7 68 BewG Anm. 29). Bei dem Einbau der zus\u00e4tzlichen Haltestelle mit Schiebet\u00fcr handelt es sich um nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten. Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten an beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern sind nach \u00a7 19 BerlinFG nicht beg\u00fcnstigt. Das FA hat deshalb die Investitionszulage zu Recht verweigert. Die Vorentscheidung, die von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war aufzuheben, und die Klage war abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.3.1981 (III R 114\/80) BStBl. 1981 II S. 785 F\u00fcr die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, das bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem im Betriebsverm\u00f6gen bereits vorhandenen beweglichen Wirtschaftsgut zu einer Einheit verbunden wird, wird eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt (\u00c4nderung der Rechtsprechung). BerlinFG \u00a7 19. 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