{"id":28228,"date":"1980-03-18T00:35:03","date_gmt":"1980-03-17T22:35:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28228"},"modified":"2013-06-26T10:13:57","modified_gmt":"2013-06-26T08:13:57","slug":"bfh-urteil-vom-18-3-1980-viii-r-148_78-bstbl-1981-ii-s-794","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-3-1980-viii-r-148_78-bstbl-1981-ii-s-794\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 148\/78) BStBl. 1981 II S. 794"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 148\/78) BStBl. 1981 II S. 794<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Bodenschatz im Privatverm\u00f6gen durch eine gemischte Schenkung erworben, dann ist der dabei gezahlte Geldbetrag Anschaffungsaufwand und damit Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Substanzverringerung.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 7 Abs. 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Landwirt und Eigent\u00fcmer eines Hofes, der ihm durch notariellen Vertrag vom 29. April 1974 von seinen Eltern im Weg der vorweggenommenen Erbfolge gegen Einr\u00e4umung eines Altenteils unentgeltlich \u00fcbertragen wurde. Der \u00dcbertragungsvertrag enth\u00e4lt folgende Abrede: &#8222;Ausgenommen von der unentgeltlichen \u00dcbertragung bleibt ein Mergelvorkommen, das im Inneren der Parzelle &#8230; als Bodenschatz liegt. Dieses Mergelvorkommen wird von (dem Kl.) gekauft. Der Kaufpreis hierf\u00fcr betr\u00e4gt DM 280.000, -.&#8220; \u00dcber das Mergelvorkommen war bereits am 6. Februar 1974 ein schriftlicher Ausbeutevertrag mit einem Dritten geschlossen worden, der von dem Vater des Kl\u00e4gers, vom Kl\u00e4ger und von dem Dritten unterzeichnet war. Der Vertrag enthielt eingangs die Erkl\u00e4rung, da\u00df der Vater des Kl\u00e4gers beabsichtige, vor Beginn des Abbaus des Mergelvorkommens den Hof auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Der Dritte erhielt in dem Vertrag das Recht, den Mergel zum Preis von 1,40 DM je m3 abzutragen, au\u00dferdem hatte er eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Ernteausfall zu zahlen. Das Mergelvorkommen wurde in der Zeit vom 14. Mai 1974 bis Anfang 1975 ausgebeutet. Der Dritte zahlte daf\u00fcr an den Kl\u00e4ger im Streitjahr 1974 380.000 DM sowie eine Ernteausfallentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1974 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Eink\u00fcnfte aus dem Abbau des Mergelvorkommens als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und stellte dabei den Einnahmen auch die Kaufpreiszahlung an den Vater von 280.000 DM als Werbungskosten gegen\u00fcber. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) verfuhr bei der Veranlagung ebenso, kam jedoch im Einspruchsverfahren zu der Auffassung, da\u00df die Zahlung von 280.000 DM keine Werbungskosten darstelle, weil der Kl\u00e4ger das Mergelvorkommen unentgeltlich erworben habe. Die \u00dcbertragung des Mergelvorkommens sei kein Kauf gewesen, weil die Parteien nicht Leistung und Gegenleistung nach kaufm\u00e4nnischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen h\u00e4tten. Dementsprechend erging eine Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Die Klage blieb, soweit es um die Ber\u00fccksichtigung der Zahlung von 280.000 DM als Werbungskosten ging, erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Einnahmen aus der Grundst\u00fccks\u00fcberlassung zum Abbau des Mergelvorkommens seien zwar solche im Rahmen von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, Absetzung f\u00fcr Substanzverringerung (AfS) d\u00fcrfe der Kl\u00e4ger aber nicht vornehmen, weil er das Vorkommen von seinem Vater unentgeltlich erworben habe, was nach \u00a7 11 d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) AfS ausschlie\u00dfe. Der Kl\u00e4ger habe das Mergelvorkommen bei der Hof\u00fcbertragung erhalten, wo es &#8211; in einem zum Hof geh\u00f6renden Grundst\u00fcck ruhend &#8211; als Grundst\u00fccksbestandteil gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 93, 94 BGB auf ihn \u00fcbergegangen sei. Die \u00dcbertragung von Hof und Mergelvorkommen seien unentgeltlich gewesen, da beides zusammen einen erheblich h\u00f6heren Wert gehabt habe als das vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommene Altenteil und die Zahlung von 280.000 DM. Die \u00dcbertragung des Mergelvorkommens sei auch deshalb kein au\u00dferhalb der Hof\u00fcbertragung liegender entgeltlicher Vorgang gewesen, weil die Zahlung von 280.000 DM erheblich unter dem Verkehrswert des Vorkommens gelegen habe und damit keine nach kaufm\u00e4nnischen Gesichtspunkten abgewogene Gegenleistung darstelle. Das ergebe sich nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung eines Angestellten des Dritten sowie aus der endg\u00fcltigen Zahlung f\u00fcr den Abbau. Danach habe der Kl\u00e4ger rd. 411.000 DM erhalten, nachdem bereits bei Abschlu\u00df des Ausbeutevertrags die M\u00f6glichkeit der Erzielung eines h\u00f6heren Erl\u00f6ses als vereinbart bestanden habe. Bei dieser Sachlage habe ein kaufm\u00e4nnisch denkender Ver\u00e4u\u00dferer sich nicht mit 280.000 DM zufrieden gegeben. Danach sei die Hof\u00fcbertragung einschlie\u00dflich des Mergelvorkommens ein unentgeltlicher Vorgang zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge gewesen. Die Zahlungsverpflichtung von 280.000 DM sei ebenso wie die \u00dcbernahme des Altenteils eine Auflage, die keine Gegenleistung f\u00fcr das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen bilde, sondern lediglich die grunds\u00e4tzlich unentgeltliche \u00dcbertragung einschr\u00e4nke. Der Erwerb aufgrund einer Schenkung unter Auflage sei zivilrechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlich.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird Verletzung materiellen und formellen Rechts ger\u00fcgt; dazu wird geltend gemacht:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und \u00a7 11 d EStDV seien unrichtig angewandt, weil der Begriff des unentgeltlichen Erwerbs verkannt worden sei. Bei der Hof\u00fcbertragung und dem Verkauf des Mergelvorkommens in der Urkunde vom 29. April 1974 handele es sich um rechtlich, wirtschaftlich und tats\u00e4chlich zwei verschiedene Vertr\u00e4ge in einer Urkunde. So sei der Hof\u00fcbergabevertrag vom Landwirtschaftsgericht gew\u00fcrdigt worden. Diese zivilrechtliche Betrachtung sei auch f\u00fcr die Parteien bei Abschlu\u00df des Vertrags ma\u00dfgebend gewesen. Der Hof\u00fcbergabevertrag &#8211; eine gemischte Schenkung &#8211; habe sein eigenes rechtliches Schicksal &#8211; Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht, Grundbucheintragung &#8211; gehabt. Demgegen\u00fcber sei der Kauf des Mergelvorkommens bereits mit Vertragsabschlu\u00df und \u00dcberlassung des Vorkommens zum Abbau wirksam geworden. Die Bodensubstanz gelte als Frucht des Rechts auf Gewinnung von Bodenbestandteilen. Dieses Recht k\u00f6nne Gegenstand eines Kaufvertrags sein. Mit Aus\u00fcbung des Rechts, n\u00e4mlich dem Abbau der Substanz, k\u00f6nne diese in das Eigentum eines Dritten gelangen. Dies sei hier unabh\u00e4ngig von dem Eigentumswechsel aufgrund des Hof\u00fcbergabevertrags geschehen. Soweit das FG einen Zusammenhang zwischen den \u00dcbertragungen des Hofs und des Mergelvorkommens bejaht habe, stehe dies im Widerspruch mit anderen Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Trennung der Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Aus den unstreitigen und den nach Zeugenvernehmung festgestellten Tatsachen ergebe sich eine Entgeltlichkeit der Mergel\u00fcbertragung. Der Preis von 280.000 DM sei aus der Sicht der Parteien im April 1974 angemessen gewesen und auch unter Fremden nicht wesentlich anders vereinbart worden, wie durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens h\u00e4tte best\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei getrennter Betrachtung der Vertr\u00e4ge k\u00f6nne die Zahlungsverpflichtung von 280.000 DM, die tats\u00e4chlich erf\u00fcllt worden sei, auch keine Auflage zum Hof\u00fcbergabevertrag darstellen.<\/p>\n<p>Wenn man die gesamten Vereinbarungen aber als einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft ansehen wolle, dann m\u00fcsse, wie der Kl\u00e4ger meint, das Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung zueinander ermittelt werden. In H\u00f6he der eigenen Leistungen des Kl\u00e4gers w\u00e4ren Anschaffungskosten entstanden, die anteilig als AfS nach \u00a7 7 EStG und \u00a7 11 d EStDV zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer f\u00fcr 1974 auf 42.682 DM festzusetzen, hilfsweise nach Aufhebung der Vorentscheidung die Streitsache zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Steuerherabsetzung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung eines Grundst\u00fccks zur Ausbeutung eines Mergelvorkommens AfS vornehmen, weil er f\u00fcr dieses Vorkommen Anschaffungskosten aufgewendet hat (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, \u00a7 7 Abs. 6 EStG).<\/p>\n<p>Rechtlich zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df das Mergelvorkommen als entdeckter und zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebrachter Bodenschatz ein Wirtschaftsgut war, das mit steuerlicher Wirkung selbst\u00e4ndig \u00fcbertragen und daher vom Kl\u00e4ger au\u00dferhalb der Hof\u00fcbertragung erworben werden konnte. Das entspricht den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Februar 1978 VIII R 176\/73 (BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343), wonach ein zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6render Bodenschatz &#8211; ebenso wie bei Betriebsverm\u00f6gen &#8211; zum Wirtschaftsgut im einkommensteuerrechtlichen Sinne wird, wenn begr\u00fcndete Vorstellungen \u00fcber den Umfang und die Abbauw\u00fcrdigkeit des Bodenschatzes bestehen und mit einem Abbau des Vorkommens zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen waren entgegen der Annahme des FG im Streitfall erf\u00fcllt. Nachdem der Vater des Kl\u00e4gers den Ausbeutevertrag vom 6. Februar 1974 mit dem Dritten abgeschlossen hatte, war das Mergelvorkommen zu einem Wirtschaftsgut im Privatverm\u00f6gen des Vaters des Kl\u00e4ger geworden, aus welchem es durch den vom Hof\u00fcbergabevertrag abgrenzbaren Kaufvertrag an den Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dfert wurde.<\/p>\n<p>Dem FG ist auch nicht zu folgen, wenn es die zur Vornahme von AfS erforderliche Entgeltlichkeit des Erwerbs des Mergelvorkommens verneint hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in dem \u00dcbertragungsvertrag vom 29. April 1974 vereinbarte Zahlung von 280.000 DM &#8211; die auch tats\u00e4chlich geleistet wurde &#8211; erheblich unter dem Verkehrswert des Mergelvorkommens lag. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und damit keine nach kaufm\u00e4nnischen Gesichtspunkten ausgewogene Gegenleistung erbracht worden sein sollte, \u00e4ndert das nichts daran, da\u00df im Umfang von 280.000 DM Anschaffungskosten angefallen sind und damit insoweit ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden hat. Ob dies ein teilweise unentgeltlicher Erwerb und damit insgesamt eine gemischte Schenkung war, ist im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit, AfS vorzunehmen, unerheblich, weil die AfS nur von den Anschaffungskosten vorzunehmen sind. Die Frage nach einer gemischten Schenkung k\u00f6nnte nur dann bedeutsam sein, wenn das Wirtschaftsgut in ein Betriebsverm\u00f6gen gelangt w\u00e4re &#8211; was hier nicht der Fall war &#8211; , weil dann bei einer gemischten Schenkung neben den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten auch noch eine Einlage anzusetzen w\u00e4re. Bei einem Erwerb im Privatverm\u00f6gen kommt dies nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die auf anderen Rechts\u00fcberlegungen beruht, war danach aufzuheben. Der Senat kann selbst entscheiden und setzt die Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung von AfS in H\u00f6he von 258.750 DM auf 42.682 DM fest.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 148\/78) BStBl. 1981 II S. 794 Wird ein Bodenschatz im Privatverm\u00f6gen durch eine gemischte Schenkung erworben, dann ist der dabei gezahlte Geldbetrag Anschaffungsaufwand und damit Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Substanzverringerung. EStG \u00a7 7 Abs. 6. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Landwirt und Eigent\u00fcmer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-3-1980-viii-r-148_78-bstbl-1981-ii-s-794\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 148\/78) BStBl. 1981 II S. 794<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28228","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28228","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28228"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28228\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28228"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28228"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28228"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}