{"id":28236,"date":"1981-10-02T00:13:33","date_gmt":"1981-10-01T22:13:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28236"},"modified":"2013-08-15T09:53:01","modified_gmt":"2013-08-15T07:53:01","slug":"bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-27_77-bstbl-1982-ii-s-8","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-27_77-bstbl-1982-ii-s-8\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 27\/77) BStBl. 1982 II S. 8"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 27\/77) BStBl. 1982 II S. 8<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind latente Ertragsteuerbelastungen der stillen Reserven grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2. Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df ein Anteilsbesitz von mehr als 25 % des Nennkapitals schon aufgrund seiner absoluten Gr\u00f6\u00dfe nicht ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revisionskl\u00e4ger sind Erben des verstorbenen Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers X. Dieser hielt an dem hier streitigen Stichtag (31. Dezember 1969) Aktien im Nennwert von &#8230; DM, das sind 26 % des am 1. August 1969 aus Gesellschaftsmitteln um ..Mio DM auf &#8230;Mio DM erh\u00f6hten und voll eingezahlten Grundkapitals der Y-AG (im folgenden AG), der Beigeladenen zu 1. An der AG waren am Stichtag weiter beteiligt die Beigeladene zu 2 mit &#8230; DM (48 % des Grundkapitals) und die Beigeladene zu 3 mit &#8230; DM (26 % des Grundkapitals). Die Beigeladene zu 2 h\u00e4lt s\u00e4mtliche Aktien der Beigeladenen zu 3. Au\u00dferdem sind..St\u00fcck auf den Inhaber lautende Genu\u00dfscheine ohne Nennwert ausgegeben. Diese befanden sich am Stichtag unver\u00e4ndert &#8211; entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der Beteiligungen &#8211; im Besitz der Aktion\u00e4re und wurden nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht bedient.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte den gemeinen Wert der Aktien an der AG nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 f. der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1969 &#8211; im folgenden VStR -) f\u00fcr alle Aktion\u00e4re auf 630 DM je 100 DM Grundkapital fest. Er ging von einem Verm\u00f6gen in H\u00f6he von &#8230; DM und nach K\u00fcrzung um 10 % von einem Verm\u00f6genswert von &#8230;.% aus. In dem Verm\u00f6gen sind Hinzurechnungen zum Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens u.a. f\u00fcr Schachtelbeteiligungen und f\u00fcr Grundst\u00fccke enthalten. Den Ertragshundertsatz ermittelte das FA in H\u00f6he von &#8230;%. Seiner Berechnung legte es den aufgrund der Betriebsergebnisse errechneten Durchschnittsertrag der Jahre 1967 mit 1969 in H\u00f6he von &#8230; DM zugrunde und k\u00fcrzte diesen um 30 % auf &#8230; DM. Das Vorhandensein der Genu\u00dfscheine, f\u00fcr die ein selbst\u00e4ndiger Wert nicht festgestellt wurde, hat sich auf die Bewertung der Aktien nicht ausgewirkt.<\/p>\n<p>X machte geltend, das FA habe bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts die auf den stillen Reserven ruhenden Ertragsteuerbelastungen zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt. Au\u00dferdem beanstandete er, da\u00df es bei der Berechnung des Ertragshundertsatzes nicht von den tats\u00e4chlich ausgesch\u00fctteten Dividenden ausgegangen sei. Mit einer Beteiligung von 26 % am Grundkapital habe er keinen Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Unter Hinweis auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lehnte es das FG ab, die auf den stillen Reserven liegende latente Ertragsteuerbelastung bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts zu ber\u00fccksichtigen. Im \u00fcbrigen ging die Vorinstanz davon aus, da\u00df ein Anteilsbesitz von 26 % nicht als ein solcher ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung angesehen werden k\u00f6nne und deshalb die Voraussetzungen des Abschn. 80 VStR nicht gegeben seien. Es h\u00e4nge zwar von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab, unter welchen Voraussetzungen der Besitz von Aktien keinen Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gew\u00e4hre. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen jedenfalls dann von vornherein nicht vor, wenn ein Anteilseigner &#8211; wie im Streitfall X &#8211; mehr als 25 % der Aktien halte.<\/p>\n<p>Die Revisionskl\u00e4ger r\u00fcgen mit der Revision Verletzung des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach dieser Vorschrift seien bei der Bewertung von nichtnotierten Anteilen das Verm\u00f6gen und die Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft so zu sch\u00e4tzen, da\u00df der Preis ermittelt werde, den ein vern\u00fcnftiger K\u00e4ufer bezahlen w\u00fcrde. Ein solcher w\u00fcrde es jedoch ablehnen, stille Reserven in voller H\u00f6he zu verg\u00fcten. Er w\u00fcrde die auf den stillen Reserven lastende k\u00fcnftige Ertragsteuerbelastung abziehen. Au\u00dferdem habe es das FG zu Unrecht abgelehnt, im Streitfall die Anweisungen \u00fcber die Ermittlung des gemeinen Werts f\u00fcr Aktien ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung anzuwenden (Abschn. 80 VStR). Die Rechte, die das Aktiengesetz (AktG) dem Inhaber einer Beteiligung von mehr als 25 % des Grundkapitals einr\u00e4ume, seien jedenfalls dann ohne praktische Bedeutung, wenn ein anderer Aktion\u00e4r mehr als 50 % der Aktien halte. Im Streitfall komme hinzu, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 26 der Satzung Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung nur dann der qualifizierten Mehrheit (mindestens drei Viertel des bei der Beschlu\u00dffassung vertretenen Grundkapitals) bed\u00fcrften, soweit das Aktiengesetz dies ausdr\u00fccklich vorschreibe. Die danach verbleibenden F\u00e4lle der notwendigen Mitwirkung der Revisionskl\u00e4ger seien wegen der besonderen hier vorliegenden Verh\u00e4ltnisse ohne wirtschaftliche Bedeutung. Im \u00fcbrigen seien die Mitwirkungsrechte der Revisionskl\u00e4ger noch dadurch beschr\u00e4nkt, da\u00df alle wesentlichen Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung durch das Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Versicherungs- und Bausparwesen (BAV) zu genehmigen seien.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich r\u00fcgen die Revisionskl\u00e4ger, FA und FG h\u00e4tten nicht gepr\u00fcft, welchen Einflu\u00df das Vorhandensein von Genu\u00dfscheinen auf Verm\u00f6gens- und Ertragswert der Aktien h\u00e4tten. Richtigerweise h\u00e4tten die Genu\u00dfscheine gem\u00e4\u00df Abschn. 80 VStR wie stimmrechtslose Aktien bewertet und der auf die Aktien entfallende Wert entsprechend niedriger festgestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Anteile an Kapitalgesellschaften, f\u00fcr die ein Kurswert i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 BewG nicht gegeben ist, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (\u00a7 11 Abs. 2 BewG). Liegen &#8211; wie im Streitfall &#8211; zeitnahe Verk\u00e4ufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden k\u00f6nnte, nicht vor, so ist der Wert unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu sch\u00e4tzen (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Im Interesse einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen und praktikablen Wertermittlung sch\u00e4tzt die Finanzverwaltung den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften seit der Verm\u00f6gensteuerhauptveranlagung 1953 nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (BStBl I 1955, 97). Danach ist ma\u00dfgebende Gr\u00f6\u00dfe der Verm\u00f6genswert (Abschn. 77 VStR). Dieser ist aufgrund der Ertragsaussichten zu korrigieren. Der BFH hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung das Stuttgarter Verfahren als geeignetes Sch\u00e4tzungsverfahren anerkannt, das dem Gesetz entspricht und ein wertvolles Hilfsmittel darstellt, um die Einheitlichkeit der Bewertung zu gew\u00e4hrleisten. Abweichungen von diesem Verfahren hat der Senat mit R\u00fccksicht auf die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nur zugelassen, wenn die Anwendung der Bestimmungen in Abschn. 77 ff. VStR in Ausnahmef\u00e4llen aufgrund von Besonderheiten zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen f\u00fchrt (vgl. Urteil vom 14. November 1980 III R 81\/79, BFHE 132, 479, BStBl II 1981, 351).<\/p>\n<p>2. In \u00dcbereinstimmung mit diesen Grunds\u00e4tzen hat es das FG im Streitfall zu Recht abgelehnt, eine latente Ertragsteuerbelastung der stillen Reserven bei der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts der Aktien zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>a) Im Urteil vom 20. Oktober 1978 III R 31\/76 (BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34) hat es der erkennende Senat unter Ankn\u00fcpfung an seine fr\u00fchere Rechtsprechung (Urteile vom 18. Dezember 1968 III R 135\/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und vom 20. Dezember 1968 III R 122\/67, BFHE 95, 280, BStBl II 1969, 373) und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des II. Senats (Urteil vom 5. Juli 1978 II R 64\/73, BFHE 126, 55, BStBl II 1979, 23) abgelehnt, bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts die latente Ertragsteuerbelastung aufgrund einer in der Vergangenheit gebildeten Preissteigerungsr\u00fccklage in die Berechnung eingehen zu lassen. Der Senat hat seine Entscheidung insbesondere damit begr\u00fcndet, da\u00df die bewertungsrechtliche Anteilsbewertung durch das Stichtagsprinzip gepr\u00e4gt sei. Hiernach d\u00fcrften sich bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur solche Verh\u00e4ltnisse und Gegebenheiten auswirken, die im Bewertungszeitpunkt so hinreichend konkretisiert sind, da\u00df mit ihnen am Feststellungszeitpunkt als Tatsache zu rechnen sei. Der Senat hat hieraus gefolgert, da\u00df bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts nur entstandene Schulden oder wenigstens ausreichend begr\u00fcndete Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr ein Leistungsgebot ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Hierunter fallen nicht, wie der Senat ausgef\u00fchrt hat, latente Ertragsteuerbelastungen der Zukunft bei Unternehmen, von deren Fortf\u00fchrung auszugehen sei. Die Ber\u00fccksichtigung einer latenten Ertragsteuerbelastung der vorhandenen stillen Reserven liefe im Ergebnis auf die Ermittlung des Zerschlagungswerts hinaus. Dieser ist indes keine zutreffende Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Verm\u00f6genswerts eines Unternehmens, dessen Fortf\u00fchrung bei der Anteilsbewertung zu unterstellen ist.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt an dieser Auffassung fest. Die kritischen \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum (vgl. u.a. Bauer, Der Betrieb 1980 S. 320 f., 370 f. &#8211; DB 1980, 320 f., 370 f. -; Freericks, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Anmerkungen, Bewertungsgesetz 1965, \u00a7 11, Rechtsspruch 17) beruhen auf betriebswirtschaftlicher Sicht und ber\u00fccksichtigen die Tragweite des bei der steuerrechtlichen Anteilsbewertung geltenden Stichtagsprinzips nicht. Die Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens sind, auch soweit sie infolge Legung stiller Reserven in der Steuerbilanz nicht mit ihrem wirklichen Wert ausgewiesen werden, am Stichtag in H\u00f6he ihres wirtschaftlichen Werts tats\u00e4chlich vorhanden. Die Belastung der Gesellschaft durch m\u00f6glicherweise auf den stillen Reserven latent lastende Ertragsteuern h\u00e4ngt dagegen von einer Realisierung der stillen Reserven in der Zukunft ab. Soweit am Bewertungsstichtag noch nicht abzusehen ist, ob, wann und in welcher H\u00f6he in der Vergangenheit gelegte stille Reserven zu besteuern sein werden, verbietet sich deren Ber\u00fccksichtigung bei der steuerrechtlichen Anteilsbewertung. Die Ungewi\u00dfheit \u00fcber Zeitpunkt und Ausma\u00df einer etwaigen Realisierung stiller Reserven sowie die H\u00f6he des Steuersatzes, die M\u00f6glichkeit, unversteuerte stille Reserven durch die \u00dcbertragung auf andere Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. gem\u00e4\u00df \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) zu \u00fcberf\u00fchren, die Chance eines Verlustausgleichs und andere Unsicherheiten stehen einer Ber\u00fccksichtigung der latenten Ertragsteuerbelastung ohne R\u00fccksicht darauf entgegen, ob die stillen Reserven beim nichtabnutzbaren oder abnutzbaren Anlage- oder beim Umlaufverm\u00f6gen gelegt sind. Eine hinsichtlich der einzelnen Verm\u00f6gensteile unterschiedliche Beurteilung verbietet insbesondere die mit der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens angestrebte Praktikabilit\u00e4t der Anteilsbewertung.<\/p>\n<p>b) Die latente Ertragsteuerbelastung ist im Streitfall auch nicht bei den Ertragsaussichten zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings hat der Senat in seinem in BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Ber\u00fccksichtigung der k\u00fcnftigen Ertragsteuerbelastung aufgrund einer in der Vergangenheit gebildeten Preissteigerungsr\u00fccklage bei der Sch\u00e4tzung der Ertragsaussichten zugelassen. Dabei hat der Senat jedoch betont, da\u00df eine Korrektur der zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge gegen\u00fcber der am Stichtag aufgrund der Verh\u00e4ltnisse der Vergangenheit bekannten Ertragslage nur dann geboten und insoweit m\u00f6glich sei, als die Ertragsteuerbelastung in den drei Jahren nach dem Bewertungsstichtag, die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Berechnung des gemeinen Werts ma\u00dfgebend sind, gemessen an den f\u00fcr diesen Zeitraum gesch\u00e4tzten Ertr\u00e4gen von einigem Gewicht ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht gegeben. Einer weitergehenden Ber\u00fccksichtigung der latenten Ertragsteuerbelastung auf stille Reserven bei der Ermittlung der Ertragsaussichten steht das Stichtagsprinzip entgegen. Zur Begr\u00fcndung verweist der Senat auf seine Ausf\u00fchrungen zur Ermittlung des Verm\u00f6genswerts (vgl. oben a), die hier entsprechend gelten. Es kommt hinzu, da\u00df die Realisierung latenter Ertragsteuern bei dem k\u00fcnftigen Anteilseigner aufgrund des seit 1977 geltenden Anrechnungsverfahrens hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer zu einem Anrechnungs-(Verg\u00fctungs-)anspruch f\u00fchren wird. Denn die K\u00f6rperschaftsteuer ist infolge des Anrechnungsverfahrens (\u00a7 36 f. EStG) im wirtschaftlichen Ergebnis bei dem anrechnungsberechtigten Anteilseigner seit 1977 als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld zu beurteilen. Die Regelungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 sowie des Anrechnungsverfahrens (\u00a7 36 f. EStG) werden auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes nicht ohne Auswirkung bleiben. Im Hinblick hierauf erscheint es dem Senat auch aus Gr\u00fcnden der Rechtskontinuit\u00e4t nicht sinnvoll, seine Rechtsprechung f\u00fcr das insoweit 1976 ausgelaufene Recht zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>3. Der Senat stimmt dem FG auch darin zu, da\u00df die Sonderregelungen \u00fcber die Ermittlung des gemeinen Werts f\u00fcr Aktien ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (Abschn. 80 VStR) im Streitfall nicht eingreifen.<\/p>\n<p>a) Nach Abschn. 80 VStR wird der Umstand, da\u00df Anteile an Kapitalgesellschaften keinen Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gew\u00e4hren, dadurch ber\u00fccksichtigt, da\u00df vom Verm\u00f6genswert ein h\u00f6herer Abschlag gew\u00e4hrt und bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes nicht auf die aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Ertr\u00e4ge der Gesellschaft, sondern auf die tats\u00e4chlich ausgesch\u00fctteten Dividenden abgestellt wird. Ob Anteile an einer Kapitalgesellschaft Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft gew\u00e4hren, ist zwar grunds\u00e4tzlich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles zu beurteilen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 6. Oktober 1978 III R 95\/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, mit weiteren Hinweisen). Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt entschieden, da\u00df ein Anteilsbesitz von mehr als 25 % des Nennkapitals schon aufgrund seiner absoluten Gr\u00f6\u00dfe nicht ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist (Urteile vom 12. M\u00e4rz 1971 III R 82\/69, BFHE 101, 550, BStBl II 1971, 419; vom 5. Oktober 1973 III R 8\/72, BFHE 110, 567, BStBl II 1974, 77; vom 24. Januar 1975 III R 4\/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374). Diese Rechtsprechung f\u00fchrt zu angemessenen Ergebnissen und wird im Schrifttum weithin gebilligt (vgl. z.B. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Verm\u00f6gensteuergesetz und Bewertungsgesetz, 7. Aufl., \u00a7 11 BewG Anm. 120 f.; R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 12. Aufl., \u00a7 113 BewG Anm. 29; anderer Ansicht z.B. Bellstedt, StRK, Anmerkungen &#8211; Altes Recht -, Bewertungsgesetz, \u00a7 13, Rechtsspruch 29). Sie beruht auf der Erw\u00e4gung, da\u00df es hier nicht um die Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten auf die Willensbildung des Vorstandes, sondern darum geht, welche Einwirkungsm\u00f6glichkeiten eine Beteiligung auf die Gesch\u00e4fte der Hauptversammlung er\u00f6ffnet. Gr\u00f6\u00dfere Einwirkungsm\u00f6glichkeiten dieser Art gew\u00e4hren Beteiligungen jedenfalls dann, wenn sie mehr als 25 % des Nennkapitals betragen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang die Rechte der sog. Sperrminorit\u00e4t im Einzelfall durch die Satzung eingeschr\u00e4nkt sind. Denn nach den Vorschriften des Aktiengesetzes erfordert eine ganze Reihe von Beschl\u00fcssen der Hauptversammlung eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % des Grundkapitals (z.B. Beschl\u00fcsse \u00fcber die \u00c4nderung des Unternehmensgegenstandes &#8211; \u00a7 179 Abs. 2 AktG -, \u00fcber den Ausschlu\u00df des Bezugsrechts &#8211; \u00a7 186 Abs. 3 AktG -, \u00fcber Kapitalerh\u00f6hungen gegen Einlagen in bestimmten F\u00e4llen &#8211; \u00a7 182 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 AktG -, \u00fcber die Ausgabe von Vorratsaktien &#8211; \u00a7 202 Abs. 2 AktG -, \u00fcber die Herabsetzung des Grundkapitals &#8211; \u00a7 222 Abs. 1 AktG -, \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft und deren etwaige sp\u00e4tere Fortsetzung &#8211; \u00a7\u00a7 262 Abs. 1 Nr. 2, 274 Abs. 1 AktG -, \u00fcber den Abschlu\u00df von Unternehmensvertr\u00e4gen und Vertr\u00e4gen \u00fcber die Eingliederung und Verschmelzung &#8211; \u00a7\u00a7 293 Abs. 1, 319 Abs. 2, 340 Abs. 2 AktG -). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revisionskl\u00e4ger, wonach es sich bei diesen &#8211; auch durch Satzung jedenfalls zuungunsten der Sperrminorit\u00e4t nicht abdingbaren &#8211; Schutzvorschriften um eine im wesentlichen nur formale Rechtsposition handle, der keine gr\u00f6\u00dfere wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Die vorstehend aufgez\u00e4hlten Rechte sichern einem wesentlich Beteiligten jedenfalls einen Kernbestand an Mitwirkungs- bzw. Verhinderungsrechten, die den Wert wesentlicher Beteiligungen &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von der Ausgestaltung des Minderheitenschutzes im Einzelfall &#8211; erh\u00f6hen. Den werterh\u00f6henden Umstand sieht der Senat darin, da\u00df ein Gesellschafter, der zwar nur eine Minderheit, aber mehr als 25 % der Anteile besitzt, das Zustandekommen der vorstehend genannten Beschl\u00fcsse jederzeit verhindern kann. Beteiligungen von mindestens bzw. mehr als 25 % wird im Wirtschaftsleben generell eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beigemessen als Beteiligungen von geringerer H\u00f6he. Dies verdeutlichen auch die steuerrechtlichen Sonderregelungen f\u00fcr sog. wesentliche Beteiligungen z.B. in \u00a7 17 Abs. 1 EStG, \u00a7 102 BewG, \u00a7 9 KStG a.F., \u00a7 74 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Insbesondere wegen des sog. Schachtelprivilegs werden h\u00e4ufig Kapitalgesellschaften als K\u00e4ufer solcher Beteiligungen auftreten, die an Beteiligungen mit geringerem Umfang nicht interessiert w\u00e4ren (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3\/66, 2 BvR 701\/64, BVerfGE 27, 111, BStBl II 1970, 160).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall gebieten auch nicht die besonderen Umst\u00e4nde des hier vorliegenden Sachverhalts eine Bewertung der streitbefangenen Beteiligung als solche ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Da\u00df, wie die Revisionskl\u00e4ger unter anderem geltend machen, die kapitalm\u00e4\u00dfige Beteiligung eines fremden Dritten hier v\u00f6llig au\u00dferhalb der Interessenlage des Hauptgesellschafters liege, da\u00df f\u00fcr die AG als Branchenf\u00fchrer die Aufgabe oder \u00c4nderung des Unternehmensgegenstandes sowie eine Verschmelzung mit anderen Gesellschaften als &#8222;v\u00f6llig abwegig&#8220; erscheine und daher den Mitwirkungsrechten des wesentlich Beteiligten im Streitfall jegliche praktische Relevanz fehle, ist auf die Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung ohne Einflu\u00df. Insoweit handelt es sich um pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse i.S. von \u00a7 9 Abs. 2 Satz 3 BewG, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung nicht zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Die Annahme einer Beteiligung ohne Einflu\u00df ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil X (als wesentlich Beteiligtem) im wirtschaftlichen Ergebnis nur ein Mehrheitsgesellschafter gegen\u00fcberstand. Wird ber\u00fccksichtigt, da\u00df das Stuttgarter Verfahren dem Zweck dient, den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Ber\u00fccksichtigung von Verm\u00f6gen und Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln und da\u00df ein solches Verfahren zwangsl\u00e4ufig typisieren mu\u00df, ist es nicht zu beanstanden, da\u00df zwischen wesentlichen Beteiligungen, die nur einem Mehrheitsgesellschafter gegen\u00fcberstehen und solchen, bei denen au\u00dfer der wesentlichen Beteiligung nur Streubesitz vorhanden ist, nicht weiter unterschieden wird. Im \u00fcbrigen verkennen die Revisionskl\u00e4ger, da\u00df jeder wesentlich Beteiligte, der seine Interessen in der Hauptversammlung bei Beschl\u00fcssen durchsetzen will, die die einfache Mehrheit erfordern, auf eine Absprache mit anderen Aktion\u00e4ren angewiesen und zu eigenen Zugest\u00e4ndnissen gezwungen sein wird. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob er einem Mehrheitsgesellschafter oder lediglich Streubesitz gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>An dieser Beurteilung \u00e4ndert auch nichts der Umstand, da\u00df die Befugnisse der Hauptversammlung durch das Versicherungsaufsichtsrecht und durch den Genehmigungsvorbehalt des BAV erheblich eingeschr\u00e4nkt sind. Diese Einschr\u00e4nkungen von Gestaltungsrechten der Hauptversammlung treffen Mehrheitsgesellschafter und wesentlich Beteiligte in gleicher Weise.<\/p>\n<p>4. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df FA und FG im Streitfall f\u00fcr die Genu\u00dfscheine einen besonderen Wert nicht festgestellt und das Vorhandensein der Genu\u00dfscheine auch bei der Bewertung der Aktien nicht weiter ber\u00fccksichtigt haben. Weder die Revisionskl\u00e4ger noch die Beigeladenen haben dargelegt, da\u00df sie selbst den Genu\u00dfscheinen im Feststellungszeitpunkt einen selbst\u00e4ndigen Wert beigemessen h\u00e4tten. Nach den Feststellungen des FG wurden die Genu\u00dfscheine bei der Gewinnverteilung nicht bedient. Die Beteiligten haben die Genu\u00dfscheine bisher auch nicht ver\u00e4u\u00dfert, so da\u00df sich die Genu\u00dfrechte &#8211; entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der Beteiligten &#8211; weiterhin im Besitz der Aktion\u00e4re befinden. In der Erkl\u00e4rung zu der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Aktien hat die AG die Genu\u00dfscheine nicht als selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter erw\u00e4hnt. Hiergegen haben die Beteiligten weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren Einwendungen erhoben. Nach allem handelt es sich bei der Ausgabe der Genu\u00dfscheine im Streitfall um eine lediglich in die Zukunft gerichtete Ma\u00dfnahme der Gewinnverwendung und der Verteilung eines etwaigen Liquidationsgewinns, die sich am Stichtag verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig und verm\u00f6gensteuerrechtlich noch nicht ausgewirkt hat. Daher erscheint es nicht geboten, vom Verm\u00f6gen oder Ertrag der AG einen Teil auf die Genu\u00dfscheine abzuspalten und f\u00fcr diese einen besonderen Wert festzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 27\/77) BStBl. 1982 II S. 8 1. Bei der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind latente Ertragsteuerbelastungen der stillen Reserven grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen. 2. Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df ein Anteilsbesitz von mehr als 25 % des Nennkapitals schon aufgrund &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-27_77-bstbl-1982-ii-s-8\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 27\/77) BStBl. 1982 II S. 8<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28236","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28236","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28236"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28236\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28236"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28236"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28236"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}