{"id":28237,"date":"1981-10-02T00:13:32","date_gmt":"1981-10-01T22:13:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28237"},"modified":"2013-08-15T09:54:57","modified_gmt":"2013-08-15T07:54:57","slug":"bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-19_78-bstbl-1982-ii-s-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-19_78-bstbl-1982-ii-s-11\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 19\/78) BStBl. 1982 II S. 11"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 19\/78) BStBl. 1982 II S. 11<\/strong><\/p>\n<p>Unterliegen f\u00e4llige Anspr\u00fcche auf Renten aus Rentenversicherungen, die mit garantierter Mindestlaufzeit auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossen sind (verl\u00e4ngerte Leibrenten), der Verm\u00f6gensteuer, so ist f\u00fcr die Ermittlung des Kapitalwerts jeweils der h\u00f6here Vervielf\u00e4ltiger der Tabelle zu \u00a7 13 Abs. 1 BewG oder \u00a7 14 Abs. 2 BewG anzuwenden.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 111 Nr. 3, \u00a7 13 Abs. 1, \u00a7 14 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist am 28. November 1905 geboren. Sie erwarb im Jahre 1969 durch Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft X eine sofort beginnende Leibrente auf ihr Leben gegen Zahlung eines Einmalbetrags. Die Rente war bei einer Mindestlaufzeit von f\u00fcnf Jahren &#8211; letzte garantierte Rentenzahlung am 1. Januar 1974 &#8211; ab dem 1. Februar 1969 in viertelj\u00e4hrlichen Raten im voraus zahlbar. Im Falle des Todes der Kl\u00e4gerin vor der letzten garantierten Rentenzahlung sollten die bis zu diesem Tag noch ausstehenden Rentenbetr\u00e4ge auf Antrag der Kl\u00e4gerin unter Diskontierung mit dem gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Zinssatz in einer Summe an ihre \u00fcber 27 Jahre alte Adoptivtochter als Bezugsberechtigte bezahlt werden. Zu den gleichen Bedingungen erwarb die Kl\u00e4gerin durch Vertrag mit der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Y ebenfalls gegen Zahlung eines Einmalbetrags eine Rente, die ab 1. Januar 1969 mit einer garantierten Mindestlaufzeit bis 31. Januar 1974 zu zahlen war.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ermittelte auf den Einspruch der Kl\u00e4gerin den Kapitalwert der Rentenanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 13 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 312 (EFG 1978, 312) ver\u00f6ffentlicht ist, hat der Klage teilweise stattgegeben, indem es die gutgeschriebenen Gewinnanteile bei der Ermittlung der Kapitalwerte unber\u00fccksichtigt lie\u00df und sie als laufende Guthaben gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG ansetzte und gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 BewG von dem Betrag als Jahreswert ausging, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre 1970 bis Januar 1974 erzielt werden wird.<\/p>\n<p>Dementsprechend setzte es die Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr die Veranlagungszeitpunkte 1970 bis 1972 herab. Im \u00fcbrigen hat es die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Es war der Auffassung, die Rentenanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten als Zeitrente zum sonstigen Verm\u00f6gen und seien gem\u00e4\u00df \u00a7 111 Nr. 3 BewG nicht steuerbefreit. Das FA habe diese Anspr\u00fcche zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 BewG bewertet.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der eine unzutreffende Anwendung des Rentenbegriffs und eine fehlerhafte Auslegung des \u00a7 111 Nr. 3 BewG ger\u00fcgt wird. Es handle sich um Rentenversicherungen, bei denen lediglich Altersrenten vorgesehen und beim Tode der Versicherungsnehmerin keine Renten an dritte Personen weiterzuzahlen seien. Solche Altersrenten ohne Anspruch auf Hinterbliebenenrente seien nicht der Verm\u00f6gensteuer zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Verm\u00f6gensteuerbescheide 1970, 1971 und 1972 teilweise aufzuheben und die Verm\u00f6gensteuer weiter herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df es sich bei den Leibrentenanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin um Anspr\u00fcche aus privaten Rentenversicherungsvertr\u00e4gen i. S. von \u00a7 111 Nr. 3 BewG handelt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift in der f\u00fcr die streitigen Veranlagungszeitpunkte geltenden Fassung kommt es bei einer privatrechtlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Freistellung f\u00e4lliger Anspr\u00fcche von der Verm\u00f6gensteuer darauf an, da\u00df der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich f\u00fcr mindestens drei Jahre erwerbsunf\u00e4hig ist. Weitere Voraussetzung ist, da\u00df nach dem Versicherungsvertrag die Rente im Falle des Todes des Versicherungsnehmers an keine andere Person als an seinen Ehegatten und (oder) &#8211; solange &#8211; an seine Kinder gezahlt wird, bis diese das 18. Lebensjahr oder falls sie sich in der Berufsausbildung befinden, das 27. Lebensjahr vollendet haben (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Verm\u00f6gensteuergesetz und Bewertungsgesetz, 7. Aufl., \u00a7 111 BewG Anm. 14).<\/p>\n<p>Die Altersgrenze von 27 Jahren ist zwar erst durch Art. 6 Nr. 14 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 &#8211; EGAO 1977 &#8211; (BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694) mit Wirkung vom 1. Januar 1977 an eingef\u00fchrt worden, wurde aber entsprechend der Regelung in anderen Steuergesetzen schon auf fr\u00fchere Stichtage angewendet (vgl. Abschn. 70 a der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR &#8211; 1969 und 1972). Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob vom Wortlaut des Gesetzes abweichende beg\u00fcnstigende Richtlinien Rechtswirkungen haben k\u00f6nnen, da die in den Leibrentenvertr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin im Todesfall innerhalb der Mindestlaufzeit als bezugsberechtigt bestimmte Adoptivtochter an den ma\u00dfgebenden Veranlagungszeitpunkten unstreitig \u00e4lter als 27 Jahre war.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin zur Regelung ihrer pers\u00f6nlichen Versorgungsanspr\u00fcche abgeschlossenen Versicherungsvertr\u00e4ge unterlagen voll der privatrechtlichen Dispositions- und Gestaltungsm\u00f6glichkeit. Da diese Vertr\u00e4ge die in \u00a7 111 Nr. 3 Satz 2 BewG geforderten Einschr\u00e4nkungen nicht enthalten, unterliegen die Anspr\u00fcche hieraus an den streitigen Veranlagungszeitpunkten mit den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 13, 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwerten der Verm\u00f6gensteuer.<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG angenommen, da\u00df der Gesetzgeber bei der ihm im Rahmen der Verfassung zukommenden Gestaltungsfreiheit in \u00a7 111 Nr. 3 BewG verm\u00f6gensteuerlich das beg\u00fcnstigen konnte, was der Versorgung des Ehegatten und der typischerweise versorgungsbed\u00fcrftigen Kinder dient (Hinweis auf die amtliche Begr\u00fcndung zum Entwurf des Steuer\u00e4nderungsgesetzes &#8211; St\u00c4ndG &#8211; 1961, Bundestags-Drucksache 3\/2573 S. 16 ff. &#8211; unter I 2. -, S. 19 und Art. 8 Nr. 6 Buchst. c St\u00c4ndG 1961, betreffend die \u00c4nderung des \u00a7 68 Nr. 3 BewG a.F.). Dieser gesetzgeberische Wille kommt im Verm\u00f6gensteuerrecht auch in der Gestaltung der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge zum Ausdruck (vgl. \u00a7 5 des Verm\u00f6gensteuergesetzes &#8211; VStG &#8211; i. d. F. vor dem Verm\u00f6gensteuerreformgesetz &#8211; VStRG &#8211; vom 17. April 1974, BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233). Auch hier lie\u00df sich der Gesetzgeber offensichtlich von sozialen Gesichtspunkten leiten, die es ihm geboten erscheinen lie\u00dfen, insbesondere Verm\u00f6gen, das der Versorgung der Familie und der Sicherung der Altersversorgung dient, in einem gewissen Umfang steuerlich zu entlasten. \u00a7 4 BewG, wonach Wirtschaftsg\u00fcter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4ngt, erst ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist, ist nicht anwendbar. Im Streitfall handelt es sich um f\u00e4llige Anspr\u00fcche von Renten aus Rentenversicherungen, deren bewertungsrechtliche Behandlung in \u00a7 111 Nr. 3 BewG ausdr\u00fccklich geregelt ist.<\/p>\n<p>3. a) Die Vorentscheidung verkennt jedoch bei der Ermittlung der Kapitalwerte, da\u00df es sich im Streitfall um verl\u00e4ngerte Leibrenten handelt, die auf die Lebenszeit der Berechtigten ausgerichtet sind. Die in den Vertr\u00e4gen vereinbarte Mindestlaufzeit der Leibrenten stellt ein zus\u00e4tzliches Sicherungsmittel dar, um zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df dem Versicherer beim vorzeitig m\u00f6glichen Ableben des Versicherungsnehmers &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht zu hohe Kapitalanteile verbleiben. Denn bei solchen Rentenanspr\u00fcchen mit garantierter Mindestlaufzeit mu\u00df &#8211; wie sich aus den von der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Versicherungsvertr\u00e4gen ergibt &#8211; auch bei einem vorzeitigen Tod der Berechtigten noch f\u00fcr den Rest der garantierten Laufzeit weitergezahlt werden. Der Vertragsinhalt, der auf die Lebenszeit der Berechtigten abstellt, wird davon nicht ber\u00fchrt. Deswegen kann der Kl\u00e4gern, soweit sie sich im Streitfall zum Begriff der Rente auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1959 VI 284\/58 U, BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463 beruft, nicht gefolgt werden, weil sich diese Entscheidung mit zeitlich befristeten Versorgungsleistungen und deren Einstufung als Rente befa\u00dft. Entgegen dem nunmehrigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist aus den Vertragsunterlagen nichts \u00fcber eine Verpflichtung des Versicherers zur Auszahlung von Rentenleistungen an etwaige Erben der Zweitberechtigten ersichtlich. Unabh\u00e4ngig davon, da\u00df es sich insoweit um neues tats\u00e4chliches Vorbringen handelt, das der Senat im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigen kann (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), w\u00fcrde eine solche Vertragsgestaltung die Beg\u00fcnstigungsm\u00f6glichkeit des \u00a7 111 Nr. 3 Satz 2 BewG ausschlie\u00dfen (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1977 III R 2\/76, BFHE 122, 326, BStBl II 1977, 625).<\/p>\n<p>b) W\u00e4hrend \u00a7 13 Abs. 1 Satz 4 BewG bei sog. H\u00f6chstzeitrentren (abgek\u00fcrzten Leibrenten) eine Begrenzung des nach \u00a7 13 Abs. 1 BewG ermittelten Kapitalwerts durch den Kapitalwert nach \u00a7 14 BewG vorsieht, wenn neben die zeitliche Bestimmung eine zus\u00e4tzliche Begrenzung durch das Leben einer oder mehrerer Personen tritt, gilt diese Begrenzung nicht bei einer Mindestlaufzeit einer Rente, innerhalb der die Rentenleistungen nicht vorzeitig durch den Tod einer Person enden. In diesem Fall ist jeweils der h\u00f6here Vervielf\u00e4ltiger der Tabelle zu \u00a7 13 Abs. 1 BewG oder \u00a7 14 Abs. 2 BewG in der in den Streitjahren geltenden Fassung anzuwenden (vgl. R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 12. Aufl., \u00a7 14 BewG Anm. 2 a.<\/p>\n<p>c) Das FG ist bei der Ermittlung der Kapitalwerte zu Recht davon ausgegangen, es handle sich um Rentenleistungen i. S. des \u00a7 15 Abs. 3 BewG, die in ihrem Betrag ungewi\u00df sind oder schwanken, da nach den Versicherungsbedingungen die tats\u00e4chlichen j\u00e4hrlichen Rentenzahlungen von etwaigen \u00dcberschu\u00dfbeteiligungen beeinflu\u00dft waren. Zwar k\u00f6nnen bei der Ermittlung des Jahreswerts ungewisser Nutzungen oder Leistungen ausnahmsweise auch nach dem Stichtag eingetretene, am Stichtag aber voraussehbare Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden (Urteil des BFH vom 13. Januar 1956 III 200\/55 S, BFHE 62, 165, BStBl III 1956, 62). Der Senat h\u00e4lt es jedoch nicht f\u00fcr unbedenklich &#8211; wegen des im Bewertungs- und Verm\u00f6gensteuerrecht herrschenden Stichtagsprinzips -, f\u00fcr die Ermittlung der Kapitalwerte den gewogenen Durchschnitt der Jahreswerte unter Einbeziehung der Rentenleistungen des Jahres 1973, einschlie\u00dflich Januar 1974, zu errechnen. Trotz dieser Bedenken kann es im Streitfall bei dem vom FG angesetzten Durchschnittswert unter dem Gesichtspunkt der Sch\u00e4tzung bleiben, da es auch ohne Einbeziehung dieser Rentenleistungen zu ann\u00e4hernd dem gleichen durchschnittlichen Jahreswert abz\u00fcglich des Freibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 111 Nr. 9 BewG gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dem FG ist auch darin zuzustimmen, da\u00df die gutgeschriebenen Gewinnanteile als laufende Guthaben i. S. des \u00a7 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG anzusetzen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 19\/78) BStBl. 1982 II S. 11 Unterliegen f\u00e4llige Anspr\u00fcche auf Renten aus Rentenversicherungen, die mit garantierter Mindestlaufzeit auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossen sind (verl\u00e4ngerte Leibrenten), der Verm\u00f6gensteuer, so ist f\u00fcr die Ermittlung des Kapitalwerts jeweils der h\u00f6here Vervielf\u00e4ltiger der Tabelle zu \u00a7 13 Abs. 1 BewG oder \u00a7 14 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-19_78-bstbl-1982-ii-s-11\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 19\/78) BStBl. 1982 II S. 11<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28237","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28237","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28237"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28237\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28237"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28237"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28237"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}