{"id":28238,"date":"1981-10-02T00:13:14","date_gmt":"1981-10-01T22:13:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28238"},"modified":"2013-08-15T10:09:13","modified_gmt":"2013-08-15T08:09:13","slug":"bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-73_78-bstbl-1982-ii-s-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-73_78-bstbl-1982-ii-s-13\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 73\/78) BStBl. 1982 II S. 13"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 73\/78) BStBl. 1982 II S. 13<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer sich \u00fcber den Bewertungsstichtag hinziehenden Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlage ist in der Verm\u00f6gensaufstellung der Kapitalgesellschaft ein Ausgleichsposten in H\u00f6he der vorgeleisteten Einlage als Schuldverpflichtung anzusetzen.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 103, AktG \u00a7\u00a7 182 ff.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine AG, geh\u00f6rt zum W-Company Konzern in &#8230;\/USA. Durch Beschlu\u00df ihrer Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1972 erh\u00f6hte die Kl\u00e4gerin ihr Grundkapital um 9 Mio DM durch Sacheinlage. Die neuen Aktien sollte die O-Inc., die ebenfalls eine Organtochter der W-Comp. ist, gegen die \u00dcbertragung ihrer GmbH-Beteiligung an der A-GmbH erhalten. Die O-Inc. hatte in einem notariellen Einbringungsvertrag vom 14. Dezember 1972 diese GmbH-Beteiligung bereits an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Sie hatte sich au\u00dferdem bereits in einem Zeichnungsschein vom 8. Dezember 1972 bis zum 28. Februar 1973 verbindlich verpflichtet, s\u00e4mtliche neuen Aktien aus der Kapitalerh\u00f6hung zu \u00fcbernehmen. Die Eintragung der Kapitalerh\u00f6hung und deren Durchf\u00fchrung im Handelsregister wurde am 18. Dezember 1972 beantragt und am 9. Januar 1973 vollzogen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin setzte in ihrer Verm\u00f6gensaufstellung auf den 1. Januar 1973 die erworbene GmbH-Beteiligung mit 54.418.000 DM an. Sie bildete gleichzeitig einen Schuldposten &#8222;Zur Durchf\u00fchrung der beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung geleistete Einlage&#8220; in gleicher H\u00f6he. Um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Schuldpostens geht es im vorliegenden Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht folgendes geltend: Am 1. Januar 1973 sei die Kapitalerh\u00f6hung noch nicht durchgef\u00fchrt gewesen. Aufgrund eines Schreibens der W-Comp. (Muttergesellschaft) vom 15. November 1972 an sie sei es am Bewertungsstichtag auch ungewi\u00df gewesen, ob es zur Kapitalerh\u00f6hung tats\u00e4chlich kommen wird. In diesem Schreiben habe ihr die Muttergesellschaft n\u00e4mlich mitgeteilt, da\u00df die Verhandlungen mit den US-amerikanischen Steuerbeh\u00f6rden wegen der Anteils\u00fcbertragung an der A-GmbH noch nicht abgeschlossen seien und da\u00df sie (die Kl\u00e4gerin) mit einer R\u00fcck\u00fcbertragung dieser Beteiligung rechnen m\u00fcsse, wenn die Auskunft der US-amerikanischen Steuerbeh\u00f6rde negativ ausfalle. Sie habe somit am Bewertungsstichtag mit einer R\u00fcckforderung der Einlage rechnen m\u00fcssen. In ihrer Handelsbilanz und Steuerbilanz auf den 31. Dezember 1972 sei sie verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Schuldposten anzusetzen. Das m\u00fcsse auch f\u00fcr die Verm\u00f6gensaufstellung gelten, jedenfalls dann, wenn am Bewertungsstichtag eine wirtschaftliche Last vorliege. Eine solche sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. M\u00e4rz 1963 III 58\/60 U (BFHE 76, 808, BStBl III 1963, 294) bei ihr zu bejahen gewesen. In dieser Entscheidung habe der BFH eine wirtschaftliche Last vor der Eintragung des Beschlusses \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Kapitalerh\u00f6hung zwar verneint, jedoch nur mit der Begr\u00fcndung, da\u00df die Gesellschaft unter den besonderen Verh\u00e4ltnissen des konkreten Falles mit einer vorzeitigen R\u00fcckforderung nicht habe zu rechnen brauchen. Bei ihr (der Kl\u00e4gerin) h\u00e4tten aber die Dinge aufgrund des Schreibens der Muttergesellschaft vom 15. November 1972 im entscheidenden Punkt anders gelegen. Sie habe mit einer vorzeitigen R\u00fcckforderung der Einlage rechnen m\u00fcssen und habe dies tats\u00e4chlich auch getan.<\/p>\n<p>Am 9. Februar 1973 teilte die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin mit, da\u00df die Auskunft der US-amerikanischen Steuerbeh\u00f6rde positiv ausgefallen sei und da\u00df es deshalb bei der Eintragung der GmbH-Beteiligung an sie bleibe.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung den begehrten Schuldabzug. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) ebenfalls abgewiesen.<\/p>\n<p>Das FG begr\u00fcndete seine in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 8 (EFG 1979, 8) ver\u00f6ffentlichte Entscheidung wie folgt:<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne offenbleiben, ob die Kl\u00e4gerin in ihrer Handelsbilanz auf den 31. Dezember 1972 eine Schuldverpflichtung in gleicher H\u00f6he habe bilden k\u00f6nnen. Bewertungsrechtlich sei eine Schuldverpflichtung nur dann eine wirtschaftliche Last, wenn mit ihr ernstlich zu rechnen sei. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, denn sowohl der Einbringungsvertrag als auch der Beschlu\u00df \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung seien ohne Vorbehalt (Bedingung) geschlossen worden. Weder vor dem Bewertungsstichtag 1. Januar 1973 noch danach sei etwas unternommen worden, um die beschlossene Kapitalerh\u00f6hung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Im \u00fcbrigen sei das Schreiben der Muttergesellschaft vom 15. November 1972 auch nur so zu verstehen, da\u00df im Falle eines negativen Bescheids durch die US-amerikanische Steuerbeh\u00f6rde mit der M\u00f6glichkeit einer R\u00fcckforderung der Kapitaleinlage zu rechnen sei, keinesfalls aber, da\u00df diese R\u00fcckforderung dann in jedem Fall erfolgen werde.<\/p>\n<p>Dagegen hat die Kl\u00e4gerin Revision eingelegt, zu deren Begr\u00fcndung sie vortr\u00e4gt:<\/p>\n<p>Die Muttergesellschaft habe zum Ausdruck gebracht, da\u00df sie auf den R\u00fcckforderungsanspruch hinsichtlich der vorabgeleisteten Einlage erst dann verzichten werde, wenn die Auskunft der US-amerikanischen Steuerbeh\u00f6rde positiv ausgefallen sei. Aufgrund dieser unmi\u00dfverst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung habe sie (die Kl\u00e4gerin) damit rechnen m\u00fcssen, da\u00df sie die Einlage zur\u00fcckgew\u00e4hren m\u00fcsse. Diese Verpflichtung sei f\u00fcr sie nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Last gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils den Einheitswertbescheid vom 4. April 1977 zu \u00e4ndern und den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens zum 1. Januar 1973 auf &#8230; DM festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgem\u00e4\u00dfen \u00c4nderung des angefochtenen Feststellungsbescheids.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 103 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 sind vom Rohverm\u00f6gen Schulden insoweit abziehbar, als sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Voraussetzung f\u00fcr den Schuldabzug ist, da\u00df zu der Erf\u00fcllung einer Schuld nicht nur eine rechtliche Verpflichtung besteht, sondern auch ernstlich damit gerechnet werden mu\u00df, da\u00df der Gl\u00e4ubiger Erf\u00fcllung verlangt. Diese Voraussetzungen sind bei den von der Kl\u00e4gerin in ihrer Verm\u00f6gensaufstellung gebildeten Passivposten &#8222;Zur Durchf\u00fchrung der beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung geleistete Einlage&#8220; erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2. Der Senat braucht nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob sich im Streitfall eine rechtliche Verpflichtung &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; bereits aus dem Einbringungsvertrag vom 14. Dezember 1972, aus dem Zeichnungsschein und dessen Entgegennahme oder aus dem Kapitalerh\u00f6hungsbeschlu\u00df ergibt. Der Senat kann auch offenlassen, ob sich eine Rechtsverbindlichkeit aus der Zusammenschau dieser Rechtsvorg\u00e4nge ableiten l\u00e4\u00dft. Selbst wenn man dies verneint, ist die sich aus einer Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlage ergebende bewertungsrechtliche Problematik noch nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, da\u00df sich der Vorgang der Kapitalerh\u00f6hung \u00fcber den Bewertungsstichtag hinzog. Zwar hatte die O-Inc. vor diesem Zeitpunkt sich bereits zur \u00dcbernahme des neuen Aktienkapitals im Zeichnungsschein verpflichtet und auch ihre Sacheinlage vorgeleistet. Zum Bewertungsstichtag stand aber noch nicht fest, ob die beschlossene Kapitalerh\u00f6hung auch durchgef\u00fchrt wird. Das konnte beispielsweise daran scheitern, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Eintragung der Durchf\u00fchrung der Kapitalerh\u00f6hung zur\u00fccknimmt oder da\u00df der Registerrichter die Eintragung ablehnt.<\/p>\n<p>Es bestand also vorl\u00e4ufig ein Schwebezustand, von dem am Bewertungsstichtag noch nicht feststand, mit welchem Ergebnis er beendet wird. Kommt es in der Folge zur Kapitalerh\u00f6hung, dann ist die Kl\u00e4gerin verpflichtet, der O-Inc. die neuen Mitgliedschaftsrechte zu \u00fcbertragen. Kommt es dagegen nicht zur Kapitalerh\u00f6hung, dann mu\u00df die Kl\u00e4gerin der O-Inc. nach \u00a7 812 BGB die Einlage zur\u00fcckgew\u00e4hren (vgl. Kropff in Ge\u00dfler\/Hefermehl\/Eckardt\/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz, 1973, \u00a7 156 Anm. 3 und Lutter in K\u00f6lner Kommentar zum Aktiengesetz, \u00a7 188 Anm. 19). Mit anderen Worten: Am 1. Januar 1973 bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zwar bereits eine Schuldverpflichtung, aber deren Inhalt war noch nicht konkretisiert. Diese inhaltliche Ungewi\u00dfheit der Schuldverpflichtung beruht auf der besonderen aktienrechtlichen Regelung \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlage, nach welcher der f\u00fcr die neuen Mitgliedschaftsrechte Optierende zwar seine Einlage schon vorleisten mu\u00df, er aber noch keinen Rechtsanspruch auf diese Mitgliedschaftsrechte erh\u00e4lt. Dieser entsteht erst dann, wenn es tats\u00e4chlich zur Kapitalerh\u00f6hung kommt. Dieser aufgrund der aktienrechtlichen Sonderregelung \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung gegen Sacheinlage entstandene Rechtszustand legt es nahe, die steuerlichen Grunds\u00e4tze \u00fcber das schwebende Gesch\u00e4ft anzuwenden.<\/p>\n<p>In der Handelsbilanz wird diesem Schwebezustand dadurch Rechnung getragen, da\u00df die vorgeleistete Einlage noch nicht als Eigenkapital der Kapitalgesellschaft, sondern als &#8222;Zur Durchf\u00fchrung der beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung geleistete Einlage&#8220; passiviert wird (vgl. Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., \u00a7 152 Anm. 37; Kropff, a.a.O., \u00a7 156 Anm. 3). Auch f\u00fcr die Zwecke der Verm\u00f6gensaufstellung stellt die vorgeleistete Einlage noch kein Eigenkapital dar. Die Kapitalgesellschaft mu\u00df vielmehr ebenfalls dem Schwebezustand durch Ansatz einer Schuldverpflichtung nach \u00a7 103 BewG Rechnung tragen. Dieser Ansatz kann auch nicht etwa wegen Fehlens einer wirtschaftlichen Last unterbleiben. Denn tats\u00e4chlich war die Kl\u00e4gerin am 1. Januar 1973 auch wirtschaftlich mit einer Schuldverpflichtung belastet, lediglich deren Inhalt stand noch nicht fest.<\/p>\n<p>Wenn das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hiergegen einwendet, da\u00df sich die O-Inc. sowohl im Einbringungsvertrag vom 14. Dezember 1972 als auch in dem Zeichnungsschein vom 8. Dezember 1972 ohne Vorbehalt (R\u00fccktrittsrecht) gebunden habe, und da\u00df auch nach dem Bewertungsstichtag 1. Januar 1973 von den Beteiligten nichts unternommen worden sei, um diese Rechtsgesch\u00e4fte r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, so stellt das FA einseitig allein auf den m\u00f6glichen R\u00fcckgew\u00e4hranspruch der O-Inc. aus \u00a7 812 BGB ab. Es \u00fcbersieht dabei, da\u00df die Kl\u00e4gerin auch verpflichtet war, der O-Inc. die Mitgliedschaftsrechte aus den neuen Aktien zu \u00fcbertragen. Nach Auffassung des Senats ist es nicht m\u00f6glich, eine Schuldverpflichtung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der O-Inc. zum 1. Januar 1973 \u00fcberhaupt zu verneinen. Lediglich der Inhalt dieser Schuldverpflichtung stand zum Bewertungsstichtag noch nicht fest. Er konnte eine Verpflichtung zur \u00dcbertragung der neuen Aktien oder eine Verpflichtung zur R\u00fcck\u00fcbertragung der Beteiligung an der A-GmbH sein. Die Schuldverpflichtung war vorl\u00e4ufig noch ohne konkreten Inhalt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalerh\u00f6hung und deren Durchf\u00fchrung im Handelsregister eingetragen wurden. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Schwebezustand beendet.<\/p>\n<p>3. Nur durch den Ansatz einer Schuldverpflichtung kann auch verhindert werden, da\u00df die Einlage am Bewertungsstichtag steuerlich (vgl. Abschn. 76 ff. der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR -) auf die Altaktion\u00e4re verteilt werden m\u00fc\u00dfte, obwohl sie ihnen wirtschaftlich nicht geh\u00f6rte. Auch w\u00fcrde es zu wirtschaftlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchren, beim Einbringenden den Schwebezustand nicht zu ber\u00fccksichtigen und in seiner Verm\u00f6gensaufstellung (ebenso in seiner Handelsbilanz und Steuerbilanz) auf den Ansatz eines entsprechenden Aktivpostens zu verzichten. Soweit die vorstehenden Ausf\u00fchrungen mit dem BFH-Urteil in BFHE 76, 808, BStBl III 1963, 294 nicht in Einklang stehen, h\u00e4lt der Senat daran nicht fest.<\/p>\n<p>Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Schuldverpflichtung mit einem anderen (niedrigeren) Betrag anzusetzen als die erworbene GmbH-Beteiligung.<\/p>\n<p>4. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Feststellungsbescheid war antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 73\/78) BStBl. 1982 II S. 13 Bei einer sich \u00fcber den Bewertungsstichtag hinziehenden Kapitalerh\u00f6hung gegen Einlage ist in der Verm\u00f6gensaufstellung der Kapitalgesellschaft ein Ausgleichsposten in H\u00f6he der vorgeleisteten Einlage als Schuldverpflichtung anzusetzen. BewG 1965 \u00a7 103, AktG \u00a7\u00a7 182 ff. Vorinstanz: FG Berlin Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1981-iii-r-73_78-bstbl-1982-ii-s-13\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.10.1981 (III R 73\/78) BStBl. 1982 II S. 13<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28238","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28238","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28238"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28238\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28238"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28238"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28238"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}