{"id":28239,"date":"1981-10-15T00:17:20","date_gmt":"1981-10-14T22:17:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28239"},"modified":"2013-06-25T10:02:54","modified_gmt":"2013-06-25T08:02:54","slug":"bfh-urteil-vom-15-10-1981-iii-r-96_80-bstbl-1982-ii-s-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1981-iii-r-96_80-bstbl-1982-ii-s-15\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.10.1981 (III R 96\/80) BStBl. 1982 II S. 15"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (III R 96\/80) BStBl. 1982 II S. 15<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Fortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers stehen, soweit es um den Fortschreibungszeitpunkt geht, selbst\u00e4ndig nebeneinander. Deshalb d\u00fcrfen Fehler der vorangegangenen Feststellung, deren Beseitigung zu einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts f\u00fchren w\u00fcrde, anl\u00e4\u00dflich einer Fortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>2. Ein Fortschreibungsbescheid ist erst mit dessen Bekanntgabe und nicht bereits mit dessen abschlie\u00dfender Zeichnung &#8222;erteilt&#8220; i. S. von \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG.<\/p>\n<p>BewG 1974 \u00a7 22 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) hat im Jahre 1968 zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann ein bebautes Grundst\u00fcck mit einer Fl\u00e4che von insgesamt 1.619 qm erworben. Dieses Grundst\u00fcck hatte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 als Einfamilienhaus bewertet und den im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswert auf 27.700 DM festgestellt. Wegen baulicher Erweiterungen und wegen \u00c4nderung in der Zurechnung des Grundst\u00fccks f\u00fchrte das FA zum 1. Januar 1974 &#8211; dem hier streitigen Stichtag &#8211; eine Wert- und Zurechnungsfortschreibung durch. Anl\u00e4\u00dflich der Wertfortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr sich allein zu einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts auf 34.900 DM gef\u00fchrt h\u00e4tte, wendete das FA die Vorschrift \u00fcber die Mindestbewertung an, deren Ber\u00fccksichtigung bei der Hauptfeststellung (1. Januar 1964) \u00fcbersehen worden war. Auf der Grundlage eines der Kaufpreissammlung entnommenen Werts von 60 DM je Quadratmeter ermittelte das FA einen Bodenwert von 89.520 DM (1.492 qm 60 DM) und stellte den Einheitswert auf 44.700 DM fest. Der zust\u00e4ndige Bearbeiter der Bewertungsstelle hat den Eingabewertbogen am 26. Juli 1974 abgezeichnet. Der Bescheid wurde am 17. M\u00e4rz 1975 zur Post gegeben.<\/p>\n<p>Der Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin den Ansatz eines niedrigeren Bodenwerts begehrte, f\u00fchrte zu einer Verb\u00f6serung. Das FA legte der Wertermittlung nunmehr die zutreffende Fl\u00e4che von 1.619 qm zugrunde und erh\u00f6hte den Einheitswert auf 48.500 DM (Bodenwert: 1.619 qm 60 DM).<\/p>\n<p>Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lie\u00df offen, ob der Bodenwert in zutreffender H\u00f6he ermittelt sei. Es vertrat die Auffassung, da\u00df das FA die bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 vers\u00e4umte Anwendung des \u00a7 77 des Bewertungsgesetzes (BewG) bei der Fortschreibung des Einheitswerts zum 1. Januar 1974 nicht habe nachholen d\u00fcrfen. Soweit eine den Einheitswert erh\u00f6hende Fortschreibung auf der Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung beruhe, sei Fortschreibungszeitpunkt fr\u00fchestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt werde (\u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG i. d. F. von Art. 2 Nr. 8 des Verm\u00f6gensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 &#8211; im folgenden: BewG -, BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233). Der hier streitbefangene Bescheid sei in 1975 erteilt, so da\u00df eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung fr\u00fchestens auf den 1. Januar 1975 h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df das FA den zum 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswert wegen einer \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zum 1. Januar 1974 fortgeschrieben habe.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der vom Senat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision einen Versto\u00df der Vorentscheidung gegen \u00a7 22 Abs. 4 BewG. L\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wertfortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse vor, d\u00fcrfe bei der Neufeststellung des Einheitswerts ein anl\u00e4\u00dflich der vorausgegangenen Feststellung unterlaufener Fehler beseitigt werden. Die zeitliche Schranke des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG greife hier nicht ein, da es sich begrifflich nicht um eine Wertfortschreibung zur Fehlerbeseitigung handle. In F\u00e4llen der hier vorliegenden Art verdiene der Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung den Vorzug vor dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands. Ein Steuerpflichtiger d\u00fcrfe zwar darauf vertrauen, da\u00df ein Einheitswertbescheid, der f\u00fcr einen abgeschlossenen Sachverhalt ergangen sei, f\u00fcr die Vergangenheit Bestand habe. Tr\u00e4ten jedoch tats\u00e4chliche \u00c4nderungen ein, die f\u00fcr sich allein bereits eine Wertfortschreibung rechtfertigten, liege ein schutzw\u00fcrdiger Anspruch des Steuerpflichtigen auf Wiederholung eines Fehlers, der dem FA bei der vorangegangenen Feststellung unterlaufen sei, nicht vor.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Streitsache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 22 Abs. 4 Satz 3 BewG h\u00e4ngt der Fortschreibungszeitpunkt von dem Grund der Fortschreibung ab. Bei einer Fortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ist Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die \u00c4nderung folgt (\u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Liegt der Grund zur Fortschreibung nicht in einer \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, sondern in einem Fehler bei der vorangegangenen Feststellung (\u00a7 22 Abs. 3 Satz 1 BewG), so ist Fortschreibungszeitpunkt grunds\u00e4tzlich der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem FA bekannt wird (\u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG). Diese Regelung beruht auf der Erw\u00e4gung, da\u00df auf einem fehlerhaften Grundlagenbescheid beruhende unrichtige Steuerfestsetzungen grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die Zukunft ausgeschaltet werden sollen, soweit nicht die Voraussetzungen einer r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (\u00a7\u00a7 179, 172 f.) gegeben sind (vgl. Ritzer, Deutsches Steuerrecht 1980 S. 12 f., 16 &#8211; DStR 1980, 12. f., 16 -; G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 22 BewG Anm. 72). Eine besondere Regelung gilt f\u00fcr die F\u00e4lle der fehlerbeseitigenden Fortschreibung, wenn sich der Einheitswert erh\u00f6ht. Hier ist Fortschreibungszeitpunkt &#8222;fr\u00fchestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird&#8220; (\u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG). Diese weitgehende zeitliche Begrenzung der fehlerbeseitigenden Fortschreibung nur in den F\u00e4llen einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts beruht auf dem Schutzgedanken des Gesetzes: Der Steuerpflichtige soll davor gesch\u00fctzt werden, da\u00df fehlerbeseitigende Fortschreibungsbescheide, die zu einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts f\u00fchren, auf einen zur\u00fcckliegenden Feststellungszeitpunkt erlassen werden (G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., Anm. 72 a). Dieser Schutzzweck der Vorschrift wird indes nur dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn in allen F\u00e4llen der Beseitigung von Fehlern mit der Folge einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts &#8211; also auch bei Fortschreibungen aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden &#8211; der besondere Stichtag des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG eingehalten wird (vgl. Ritzer, a. a. O.). Hieraus ergibt sich, da\u00df die Fortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers, soweit es um den Fortschreibungszeitpunkt geht, selbst\u00e4ndig nebeneinander stehen. Die Rechtsprechung des Senats zu \u00a7 22 BewG 1934 (Urteil vom 20. Juli 1962 III 237\/60 S, BFHE 75, 721, 732, BStBl III 1962, 530), wonach etwaige Bewertungsfehler bei einer Fortschreibung aus anderem Anla\u00df uneingeschr\u00e4nkt beseitigt werden d\u00fcrfen, ist infolge \u00c4nderung der Vorschriften \u00fcber den Fortschreibungszeitpunkt \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Danach sollen Fortschreibungen, die wegen einer \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und zugleich zur Beseitigung eines Fehlers bei der letzten Feststellung geboten sind, auf denselben Zeitpunkt, und zwar auf den Beginn des Kalenderjahres durchzuf\u00fchren sein, das auf die \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse folgt. Die Ausnahmevorschrift des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG soll nicht eingreifen (vgl. z. B. den Erla\u00df des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1979 S 3106-52-V A4, Betriebs-Berater 1979 S. 1442 &#8211; BB 1979, 1442 -; zustimmend Steinhardt, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, \u00a7 22 BewG Anm. 20 und 21). Eine solche Auslegung ist mit dem durch den Wortlaut des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG zum Ausdruck gebrachten besonderen Schutzzweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Dabei verkennt der Senat nicht, da\u00df im Falle laufend veranlagter Steuern bei Steuerbescheiden f\u00fcr sp\u00e4tere Veranlagungszeitr\u00e4ume ein schutzw\u00fcrdiger Anspruch des Steuerpflichtigen auf Wiederholung eines Fehlers von der Rechtsprechung selbst dann verneint wird, wenn diese Veranlagungszeitr\u00e4ume im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits l\u00e4ngere Zeit zur\u00fcckliegen (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; 7. Februar 1969 VI R 174\/67, BFHE 95, 41, BStBl II 1969, 314). Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung, die sich auf die allgemeinen Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben st\u00fctzt, enth\u00e4lt \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG f\u00fcr den Fortschreibungszeitpunkt einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung, die zu einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts f\u00fchrt, eine Sonderregelung. Danach kann die zeitliche Bindung an einen fehlerhaften Feststellungsbescheid ausnahmsweise auch nach dessen Fortschreibung, d. h. in einem neuen Feststellungsbescheid fortwirken. Das Gesetz enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, da\u00df Bewertungsfehler der vorangegangenen Feststellung &#8211; abweichend vom Wortlaut des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG &#8211; anl\u00e4\u00dflich einer Fortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt auch dann beseitigt werden d\u00fcrfen, wenn dies zu einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts f\u00fchren w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte zur Folge, da\u00df der durch die Regelung des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG bezweckte Schutz des Steuerpflichtigen vor den Einheitswert erh\u00f6henden fehlerbeseitigenden Fortschreibungen auf einen zur\u00fcckliegenden Stichtag unterlaufen w\u00fcrde. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt daher die zeitliche Sperre des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG f\u00fcr fehlerbeseitigende Fortschreibungen auch dann, wenn diese mit einer Fortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse verbunden werden sollen.<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall waren am 1. Januar 1974 die Voraussetzungen nur f\u00fcr eine Fortschreibung des Einheitswerts wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse gegeben. Deren Ber\u00fccksichtigung f\u00fchrte nach den insoweit nicht angegriffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG zu einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts von 27.700 DM auf 34.900 DM. Einer weiteren Erh\u00f6hung des Einheitswerts durch Anwendung der zum 1. Januar 1964 versehentlich au\u00dfer acht gelassenen Vorschrift \u00fcber die Mindestbewertung (\u00a7 77 BewG) bereits zum 1. Januar 1974 stand die zeitliche Sperre des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG entgegen. Denn der Feststellungsbescheid \u00fcber die Fortschreibung zum 1. Januar 1974 wurde erst in 1975 &#8222;erteilt&#8220;. Dem Wortlaut &#8222;erteilen&#8220; ist zwar nicht zweifelsfrei zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt in der Entstehung und dem Wirksamwerden des Steuerbescheids es hier ankommen soll. In \u00dcbereinstimmung mit dem FG versteht der erkennende Senat unter &#8222;erteilen eines Feststellungsbescheids&#8220; dessen Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen und nicht bereits die abschlie\u00dfende Zeichnung des Bescheids. F\u00fcr diese Auffassung spricht insbesondere der besondere Vertrauensschutz, den \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 2 &#8211; 2. Alternative &#8211; BewG gew\u00e4hrt. Wollte man demgegen\u00fcber auf den Zeitpunkt der abschlie\u00dfenden Zeichnung durch den Sachbearbeiter des FA abstellen, w\u00fcrde dem Schutzzweck des Gesetzes in nicht ausreichender Weise Rechnung getragen (G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., Anm. 72 a). Diese Auffassung findet ihre Best\u00e4tigung auch darin, da\u00df als Steuerbescheid nunmehr nach \u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 der nach \u00a7 122 Abs. 1 AO 1977 bekanntgegebene Verwaltungsakt gilt und \u00a7 22 Abs. 4 BewG &#8211; wie sich aus dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags ergibt (vgl. Drucksache 7\/1389 S. 6) &#8211; auch im Vorgriff auf die Abgabenordnung ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (III R 96\/80) BStBl. 1982 II S. 15 1. Die Fortschreibung wegen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers stehen, soweit es um den Fortschreibungszeitpunkt geht, selbst\u00e4ndig nebeneinander. Deshalb d\u00fcrfen Fehler der vorangegangenen Feststellung, deren Beseitigung zu einer Erh\u00f6hung des Einheitswerts f\u00fchren w\u00fcrde, anl\u00e4\u00dflich einer Fortschreibung wegen \u00c4nderung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1981-iii-r-96_80-bstbl-1982-ii-s-15\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15.10.1981 (III R 96\/80) BStBl. 1982 II S. 15<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28239","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28239","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28239"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28239\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28239"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28239"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28239"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}