{"id":28247,"date":"2013-02-28T00:14:44","date_gmt":"2013-02-27T22:14:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28247"},"modified":"2020-09-14T12:47:09","modified_gmt":"2020-09-14T10:47:09","slug":"bfh-urteil-vom-7-10-1981-ii-r-16_80-bstbl-1982-ii-s-28","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-10-1981-ii-r-16_80-bstbl-1982-ii-s-28\/","title":{"rendered":"Erbschaftsbesteuerung bei unwirksamen Testament &#8211; Grabpflegekosten sind absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.10.1981 (II R 16\/80) BStBl. 1982 II S. 28<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz ist die Unwirksamkeit einer ausgef\u00fchrten Verf\u00fcgung von Todes wegen auch dann unbeachtlich, wenn sie nicht in vollem Umfang befolgt wird.<\/p>\n<p>2. Auch f\u00fcr Erbf\u00e4lle in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1979 waren Grabpflegekosten grunds\u00e4tzlich mit dem Kapitalwert f\u00fcr unbestimmte Dauer zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 3, \u00a7 10 Abs. 5; AO 1977 \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Adoptiveltern des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) haben sich in dem 1966 errichteten <a title=\"Das Berliner Testament als gemeinschaftliches Ehegattentestament\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/berliner-testament\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">gemeinschaftlichen Testament<\/a> gegenseitig zu Vorerben und den Kl\u00e4ger zum Nacherben eingesetzt. F\u00fcr den Fall, da\u00df der Ehemann zuerst versterben sollte, war die Ehefrau mit Ausnahme in bezug auf Gesellschaftsanteile als befreite Vorerbin eingesetzt. Ziffer VIII des Testaments lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Die in dem vorstehenden Testament getroffenen Verf\u00fcgungen sind wechselbez\u00fcglich. Sollte jedoch Frau X Herrn Dr. X \u00fcberleben, so soll sie befugt sein, \u00fcber Gegenst\u00e4nde aus ihrer eigenen Familie, z. B. Bilder, Schmuck, Silber, Geschirr und dgl., unter Lebenden oder von Todes wegen anderweitig zu verf\u00fcgen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Adoptivvater des Kl\u00e4gers verstarb 1968, seine Ehefrau (Erblasserin) am 12. Juli 1977.<\/p>\n<p>Die Erblasserin hatte in einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 9. November 1975 zugunsten einer Reihe von Personen Geldverm\u00e4chtnisse ausgesetzt und dazu bemerkt, die Betr\u00e4ge stammten aus ihren Einnahmen als Gesellschafterin und aus Zinsen und seien f\u00fcr sie frei verf\u00fcgbar. Der Kl\u00e4ger hat diese Verm\u00e4chtnisse teilweise voll, zum Teil in vermindertem Umfang und teilweise gar nicht erf\u00fcllt. Den hierf\u00fcr aufgewendeten Betrag von 116.500 DM machte er als Nachla\u00dfverbindlichkeit geltend. F\u00fcr Kosten der Grabpflege begehrte er unter Vorlage einer Grabpflegeauftragsbest\u00e4tigung (Kostenaufwand 700 DM j\u00e4hrlich) den Ansatz von j\u00e4hrlich 600 DM vervielfacht entsprechend der Liegezeit von 25 Jahren.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte mit Bescheid vom 19. M\u00e4rz 1979 gegen den Kl\u00e4ger, ausgehend von einem auf 3.355.500 DM errechneten steuerpflichtigen Erwerb, die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Erbschaftsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Erbschaftsteuer<\/a> auf 436.215 DM fest. Die Ber\u00fccksichtigung der Geldverm\u00e4chtnisse als Nachla\u00dfverbindlichkeiten lehnte er ab. Die Kosten f\u00fcr die Grabpflege wurden nur mit 400 DM j\u00e4hrlich ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erhobenen Klage begehrt der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung der Verm\u00e4chtnisse sowie der geltend gemachten Grabpflegekosten als Nachla\u00dfverbindlichkeiten. Er hat dazu vorgetragen, die Erblasserin habe zwei bis drei Wochen vor ihrem Tode mit seiner Zustimmung m\u00fcndlich angeordnet, da\u00df die Geldverm\u00e4chtnisse so wie geschehen abweichend vom Zusatztestament ausgekehrt werden sollten. Seinem der Erblasserin insoweit gegebenen Versprechen habe er sich nicht entziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Erbschaftsteuer auf 420.706 DM festgesetzt. \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) beschr\u00e4nke die Unbeachtlichkeit der Unwirksamkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts nicht auf die Formnichtigkeit. Beteiligte des unwirksamen Zusatztestaments seien in Ansehung der Verm\u00e4chtnisse die Verm\u00e4chtnisnehmer auf der einen und der Kl\u00e4ger als Erbe auf der anderen Seite. Nicht entscheidungserheblich sei, da\u00df die Erblasserin sich der Unwirksamkeit des privatschriftlichen Zusatztestaments bewu\u00dft gewesen sei. Unerheblich sei, da\u00df der Kl\u00e4ger den im Zusatztestament ausgesetzten Verm\u00e4chtnissen nur in beschr\u00e4nktem Umfang nachgekommen sei. Das ergebe sich einmal aus dem Wortlaut von \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, zum anderen aber habe der Kl\u00e4ger unwidersprochen vorgetragen, er habe mit der eingeschr\u00e4nkten Erf\u00fcllung eine ihm m\u00fcndlich erteilte Anordnung der Erblasserin erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, die Steuer unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auf 436.137 DM festzusetzen. Es r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sowie &#8211; in bezug auf die m\u00fcndliche Anordnung &#8211; mangelnde Sachaufkl\u00e4rung durch das FG. Die Grabpflegekosten m\u00f6chte es nur mit einem Betrag von 6.300 DM ber\u00fccksichtigen, errechnet aus j\u00e4hrlichen Kosten von 700 DM vervielfacht mit 9 entsprechend \u00a7 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; in Ab\u00e4nderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. M\u00e4rz 1979 wird die Erbschaftsteuer auf 420.992 DM festgesetzt und die Klage im \u00fcbrigen abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df das privatschriftliche Zusatztestament der Erblasserin als einseitige Verf\u00fcgung des \u00dcberlebenden von Todes wegen unwirksam war, soweit es den wechselbez\u00fcglich eingesetzten gemeinschaftlichen Schlu\u00dfbedachten entgegen dem gemeinschaftlichen Testament mit Geldverm\u00e4chtnissen beschwerte (\u00a7 2271 BGB).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Vorschrift des \u00a7 41 AO 1977, die zusammen mit \u00a7 40 AO 1977 die Nachfolgevorschrift f\u00fcr \u00a7 5 Abs. 1 mit 4, Abs. 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) bildet, begrenzt die Unbeachtlichkeit der Unwirksamkeit des Rechtsgesch\u00e4fts nicht mehr auf bestimmte F\u00e4lle der Unwirksamkeit (vgl. bis 31. Dezember 1976 \u00a7 5 Abs. 3 und 4 StAnpG), sondern betrifft jegliche Art der Unwirksamkeit. Ziel der Regelung ist, ein b\u00fcrgerlich-rechtlich unwirksames Rechtsgesch\u00e4ft f\u00fcr die Besteuerung dem formal (voll) wirksamen Rechtsgesch\u00e4ft gleichzustellen, wenn die Beteiligten &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; den Erfolg eintreten lassen. Die Vorschrift stellt &#8211; wie schon \u00a7 5 Abs. 3 StAnpG &#8211; ihrem Wortlaut nach auf zweiseitige Rechtsgesch\u00e4fte ab. Nur hier k\u00f6nnen (unmittelbar) am Rechtsgesch\u00e4ft Beteiligte das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen.<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1969 II 120\/64 (BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119) ausgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnen unter den Beteiligten in diesem Sinne auch solche verstanden werden, welche durch Beg\u00fcnstigung oder Belastung an den Wirkungen des unwirksamen Rechtsgesch\u00e4fts irgendwie beteiligt werden. Dieser Auslegung ist auch im Bereich des \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 f\u00fcr die Frage nach der steuerrechtlichen Auswirkung der Beachtung unwirksamer Verf\u00fcgungen von Todes wegen zu folgen; dabei ist unbeachtlich, da\u00df die damalige Entscheidung auch damit begr\u00fcndet wurde, der gesetzgeberische Wille, der Fortbestand des in \u00a7 11 ErbStG 1925\/1934 ausgedr\u00fcckten Rechtsgedankens habe in Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (ErbSt\u00c4ndG) und \u00a7 5 Abs. 3 StAnpG hinreichenden Anhalt gefunden. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, d. h. der kraft Gesetzes erfolgte oder auf Willenserkl\u00e4rungen des Erblassers beruhende Erwerb vom Verm\u00f6gen bzw. Verm\u00f6gensrechten. Wird eine Verf\u00fcgung des Erblassers von Todes wegen ausgef\u00fchrt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausf\u00fchrung der Verf\u00fcgung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Beg\u00fcnstigter und Belasteter anerkennen, so hat die Besteuerung das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs zu beachten.<\/p>\n<p>3. Zutreffend ist das FG auch zu dem Ergebnis gekommen, die Unbeachtlichkeit der Unwirksamkeit der Verf\u00fcgung von Todes wegen wirke sich auch bei nur teilweisem Vollzug durch den Beschwerten aus. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 und es entspricht auch dem Grundprinzip des Erbschaftsteuerrechts, die aus dem Todesfall erfolgte Bereicherung des Erwerbers &#8211; und nur diese &#8211; steuerlich zu erfassen (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Senats vom 24. Juli 1972 II R 35\/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886). Soweit die Beteiligten im oben angesprochenen Sinne der unwirksamen Anordnung des Erblassers nachkommen, hat die Bereicherung des Beg\u00fcnstigten ihre Wurzel im erblasserischen Willen ebenso wie die dadurch eintretende Verminderung der Bereicherung des Beschwerten. Deshalb kann es im vorliegenden Fall auch nicht entscheidungserheblich sein, ob die Erblasserin unter Einschr\u00e4nkung der unwirksamen Verf\u00fcgung von Todes wegen m\u00fcndlich genau die ausgef\u00fchrten Verm\u00e4chtnisse angeordnet hat, weil die Verm\u00e4chtnisse, soweit sie erf\u00fcllt wurden, aus dem Zusatztestament folgten. Die Verbindung der Verm\u00e4chtnisse mit dem Willen des Erblassers wird auch bei eingeschr\u00e4nkter Befolgung seines unwirksam erkl\u00e4rten Willens nicht unterbrochen; dem Grunde nach wird dadurch nicht der erblasserische Wille durch den Willen desjenigen ersetzt, der ihn befolgt. Die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge des FA geht damit ins Leere.<\/p>\n<p>4. Nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 in der f\u00fcr den Erwerb ma\u00dfgebenden Fassung sind als Nachla\u00dfverbindlichkeiten die Kosten f\u00fcr die \u00fcbliche Grabpflege abzugsf\u00e4hig. Bis 31. Dezember 1973 war die Ber\u00fccksichtigung derartiger Kosten als Nachla\u00dfverbindlichkeit davon abh\u00e4ngig, ob der Erblasser eine diesbez\u00fcgliche Auflage angeordnet hatte. F\u00fcr Erwerbe nach dem 31. Dezember 1979 sind die Kosten f\u00fcr die \u00fcbliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert f\u00fcr die unbestimmte Dauer als Nachla\u00dfverbindlichkeit abziehbar (\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG i. d. F. durch Art. 7 des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980, BStBl I 1980, 581).<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df das Gesetz die \u00fcblichen Grabpflegekosten als Nachla\u00dfverbindlichkeit ber\u00fccksichtigt, verweist notwendig hinsichtlich der H\u00f6he der Kosten auf die orts\u00fcblich im Jahresdurchschnitt anfallenden Ausgaben. Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der Ber\u00fccksichtigung trifft das Gesetz in der hier ma\u00dfgebenden Fassung keine Entscheidung. Abzustellen w\u00e4re hier im Gegensatz zur Auffassung des FG auf die allgemeine \u00dcbung. Auf die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr wesentlich angesehene Dauer der &#8222;Liegezeit&#8220; kann es nicht ankommen, weil sie je nach Friedhofssatzung usw. von h\u00f6chst unterschiedlicher Dauer sein kann. Es scheint daher zutreffend, den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Wert unter Zugrundelegung einer ungewissen Dauer der Belastung (Kapitalwert das Neunfache des Jahreswerts) zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.10.1981 (II R 16\/80) BStBl. 1982 II S. 28 1. F\u00fcr die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz ist die Unwirksamkeit einer ausgef\u00fchrten Verf\u00fcgung von Todes wegen auch dann unbeachtlich, wenn sie nicht in vollem Umfang befolgt wird. 2. Auch f\u00fcr Erbf\u00e4lle in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. 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