{"id":28265,"date":"1981-10-15T00:17:18","date_gmt":"1981-10-14T22:17:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28265"},"modified":"2013-08-09T11:05:02","modified_gmt":"2013-08-09T09:05:02","slug":"bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-85_81-bstbl-1982-ii-s-63","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-85_81-bstbl-1982-ii-s-63\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 85\/81) BStBl. 1982 II S. 63"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 85\/81) BStBl. 1982 II S. 63<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Herstellung eines Geb\u00e4udes ist im Sinne von \u00a7 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auch dann begonnen worden, wenn vor dem Schlu\u00df des zweiten auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahres der Bauantrag gestellt wurde und das Geb\u00e4ude bis zum Schlu\u00df des vierten Wirtschaftsjahres nach Bildung der R\u00fccklage fertiggestellt wird.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6b Abs. 3 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ver\u00e4u\u00dferte im Jahr 1974 ein betriebliches Grundst\u00fcck. In der Bilanz zum 31. Dezember 1974 bildete sie in H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese R\u00fccklage wies sie noch in der Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres 1976 aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wollte eine Tiefgarage errichten und die R\u00fccklage auf ihre Herstellungskosten \u00fcbertragen. Die Architektenplanung schlo\u00df sie im Jahre 1976 ab. Den Bauantrag stellte sie kurz vor Ende des Jahres 1976. 1977 beauftragte sie ein Bauunternehmen mit der Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens. Die Bauarbeiten begannen 1977; in diesem Jahr ist die Tiefgarage auch fertiggestellt worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ist der Meinung, die R\u00fccklage sei zum 31. Dezember 1976 gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen, weil die Kl\u00e4gerin mit der Herstellung der Tiefgarage erst 1977, also erst nach Ablauf des zweiten auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahres (\u00a7 6b Abs. 3 Satz 3 EStG) begonnen habe. Das FA erh\u00f6hte in dem einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr 1976 den Gewinn entsprechend. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin braucht die von ihr gebildete R\u00fccklage im Streitjahr nicht gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen, da sie noch rechtzeitig, d.h. vor dem Schlu\u00df des zweiten auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahres mit der Herstellung der von ihr errichteten Tiefgarage begonnen hat; diese ist ein Geb\u00e4ude und damit ein beg\u00fcnstigtes Reinvestitionsgut i. S. von \u00a7 6b Abs. 3 Satz 3 EStG.<\/p>\n<p>\u00a7 6b EStG dient dem Zweck, die aufgrund bestimmter Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge freiwerdenden stillen Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsgut zu \u00fcbertragen (vgl. Bundestags-Drucksache IV\/2400, S. 62 ff.; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 6. Dezember 1972 I R 182\/70, BFHE 108, 159, BStBl II 1973, 291). Diese \u00dcbertragung mu\u00df innerhalb bestimmter Zeit geschehen. Wird die \u00dcbertragung nicht bereits im Ver\u00e4u\u00dferungsjahr vorgenommen, so kann eine steuermindernde R\u00fccklage gebildet werden. Die R\u00fccklage mu\u00df grunds\u00e4tzlich innerhalb von zwei Jahren aufgel\u00f6st werden, und zwar entweder durch \u00dcbertragung auf ein Reinvestitionsobjekt oder aber zugunsten des Unternehmensgewinns. F\u00fcr die \u00dcbertragung stiller Reserven auf neu hergestellte Geb\u00e4ude oder Schiffe verl\u00e4ngert sich die genannte Reinvestitionsfrist auf vier Jahre. Damit wird ber\u00fccksichtigt, da\u00df die Herstellung derartiger Anlageg\u00fcter erfahrungsgem\u00e4\u00df eine l\u00e4ngere Planungs- und Bauzeit erfordert (Bundestags-Drucksache IV\/2617, S. 5).<\/p>\n<p>Die Verl\u00e4ngerung der Reinvestitionsfrist ist allerdings von der weiteren Voraussetzung abh\u00e4ngig, da\u00df innerhalb der allgemein geltenden Zweijahresfrist mit der Herstellung des Reinvestitionsobjekts begonnen worden ist. Der Steuerpflichtige kann also die Verl\u00e4ngerung der Reinvestitionsfrist nicht mit der Behauptung erreichen, er beabsichtige, die R\u00fccklage auf ein Geb\u00e4ude oder ein Schiff zu \u00fcbertragen; diese Absicht mu\u00df vielmehr durch den Beginn der Herstellung dokumentiert sein. Nach diesem Gesetzeszweck ist mit der Herstellung eines Geb\u00e4udes nicht erst mit dem Beginn der Bauarbeiten begonnen, wie das FA meint; vielmehr ist die voraufgehende Einreichung des Bauantrags jedenfalls dann ma\u00dfgebend, wenn das Bauvorhaben aufgrund des Bauantrags sp\u00e4ter tats\u00e4chlich innerhalb der Vierjahresfrist durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Als Beginn der Herstellung wird auch in anderem Zusammenhang ein Zeitpunkt vor dem Beginn der Bauarbeiten angenommen. So geh\u00f6ren Planungskosten zu den Herstellungskosten des Geb\u00e4udes; sie sind zu aktivieren, auch wenn die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben. Planung und Errichtung des Bauwerks bilden einen einheitlichen Vorgang (BFH-Urteile vom 11. M\u00e4rz 1976 IV R 176\/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 23. November 1978 IV R 20\/75, BFHE 126, 448, BStBl II 1979, 143). \u00c4hnlich sieht \u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 bereits im Antrag auf Baugenehmigung den Beginn der Herstellung. Ob dies allein auf den besonderen Bed\u00fcrfnissen des Investitionszulagengesetzes 1975 beruht und daher nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig ist, wie das FA meint, kann dahinstehen, weil der besondere Zweck des \u00a7 6b EStG auch die Ber\u00fccksichtigung des Bauantrags verlangt.<\/p>\n<p>Die Ernsthaftigkeit der Reinvestitionsabsicht wird auch dadurch in einer objektiv nachpr\u00fcfbaren Weise kenntlich gemacht, da\u00df der Steuerpflichtige die erforderlichen Planungsarbeiten durchf\u00fchrt und einen Antrag auf Baugenehmigung mit den erforderlichen Unterlagen stellt (vgl. dazu \u00a7\u00a7 2 ff. der Verordnung \u00fcber Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren vom 29. September 1970, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1970 S. 261). Wird das Bauwerk alsdann innerhalb der verl\u00e4ngerten Reinvestitionsfrist fertiggestellt, so ist auch f\u00fcr die Annahme kein Raum, der Steuerpflichtige haben den Antrag nur gestellt, um die gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage aufzuschieben. Der Steuerpflichtige hat in diesem Falle seine Investitionsbereitschaft in gleicher Weise zu erkennen gegeben wie mit dem tats\u00e4chlichen Beginn der Bauarbeiten. Die Planungsarbeiten und das Baugenehmigungsverfahren k\u00f6nnen im Einzelfall erhebliche Zeit beanspruchen. Es liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, in einem solchen Fall trotz rechtzeitiger Anbringung des Bauantrags die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage zu verlangen, weil mit den Bauarbeiten erst nach Ablauf der Zweijahresfrist begonnen wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 85\/81) BStBl. 1982 II S. 63 Mit der Herstellung eines Geb\u00e4udes ist im Sinne von \u00a7 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auch dann begonnen worden, wenn vor dem Schlu\u00df des zweiten auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahres der Bauantrag gestellt wurde und das Geb\u00e4ude bis zum Schlu\u00df des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-85_81-bstbl-1982-ii-s-63\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 85\/81) BStBl. 1982 II S. 63<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28265","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28265","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28265"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28265\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28265"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28265"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28265"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}