{"id":28271,"date":"1981-10-08T00:14:22","date_gmt":"1981-10-07T22:14:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28271"},"modified":"2013-08-15T09:52:12","modified_gmt":"2013-08-15T07:52:12","slug":"bfh-urteil-vom-8-10-1981-iv-r-172_80-bstbl-1982-ii-s-73","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-10-1981-iv-r-172_80-bstbl-1982-ii-s-73\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 172\/80) BStBl. 1982 II S. 73"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 172\/80) BStBl. 1982 II S. 73<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Verbindlichkeit, die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngt, ist ohne R\u00fccksicht auf ihre Laufzeit eine Dauerschuld (Anschlu\u00df an das BFH-Urteil vom 28. Juli 1976 I R 91\/74, BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789).<\/p>\n<p>2. Der Senat h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. November 1978 IV R 192\/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151) fest, da\u00df eine Verbesserung oder Erweiterung des Betriebs im Sinne des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG Ma\u00dfnahmen voraussetzt, denen ein mit den in dieser Vorschrift genannten Gr\u00fcndungs- oder Erwerbsvorg\u00e4ngen vergleichbares Gewicht zukommt.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Wohnungsbau-GmbH &amp; Co. KG, erwarb ein Grundst\u00fcck, das sie mit Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen f\u00fcr eigene Zwecke und mit Mietwohnungen bebaute. Zur Finanzierung nahm sie einen Bausparvertrag in Anspruch; bis zur Zuteilung des Vertrages gew\u00e4hrte die Bausparkasse einen Zwischenkredit. Der Zwischenkredit wurde in der Zeit von August bis Ende Oktober des Streitjahres 1972 ausgezahlt und Ende Februar durch das Bausparguthaben und das gew\u00e4hrte Bauspardarlehen abgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Die im Streitjahr f\u00fcr den Zwischenkredit gezahlten Zinsen im Betrag von 4.904 DM rechnete der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) in dem endg\u00fcltigen Gewerbesteuerme\u00df- und Gewerbesteuerbescheid 1972 im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung dem Gewinn nach \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu, weil der Zwischenkredit durch einen langfristigen Kredit desselben Gl\u00e4ubigers ersetzt worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision, die der Senat auf die Beschwerde des FA zugelassen hat, r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Der der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Zwischenkredit hing mit einer Erweiterung und Verbesserung ihres Betriebs i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 GewStG zusammen. Er stellte daher ohne R\u00fccksicht auf die nur einige Monate dauernde Laufzeit eine sogenannte Dauerschuld dar.<\/p>\n<p>a) In \u00a7 8 Nr. 1 GewStG wird zwischen zwei Tatbestandsgruppen unterschieden, n\u00e4mlich zum einen den Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gr\u00fcndung (dem Erwerb) eines Betriebs (Teilbetriebs, Anteils am Betrieb) oder der Erweiterung oder Verbesserung eines Betriebs, und zum anderen den Verbindlichkeiten, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen. W\u00e4hrend f\u00fcr die letztgenannte Gruppe (&#8222;Verbindlichkeiten, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen&#8220;) die L\u00e4nge der Laufzeit eine erhebliche Rolle spielt, ist f\u00fcr die erstgenannte Gruppe in der Regel das Zeitmoment nicht von entscheidender Bedeutung. Bei Schulden der erstgenannten Tatbestandsgruppe spricht schon der Charakter der Verbindlichkeit f\u00fcr eine Dauerschuld. Das hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mehrfach entschieden (Urteile vom 30. Juni 1971 I R 55\/68, BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750; vom 28. Juli 1976 I R 91\/74, BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung an.<\/p>\n<p>b) Die Frage, ob ein Zwischenkredit als Dauerschuld zu beurteilen ist, ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 1980 IV R 93\/77, BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660). Auch ein Zwischenkredit kann als Verbindlichkeit im Sinne der ersten Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG anzusehen sein. Denn die Bezeichnung eines Kredits als Zwischenkredit kann einen etwa gegebenen Zusammenhang mit einem Gr\u00fcndungs- oder Erwerbsvorgang bzw. einer Erweiterungs- oder Verbesserungsma\u00dfnahme im Sinne von \u00a7 8 Nr. 1 GewStG nicht beseitigen (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder betreffend gewerbesteuerliche Behandlung der Zwischenkredite als Dauerschulden vom 2. April 1981, BStBl I 1981, 289).<\/p>\n<p>c) Wie der Senat in dem Urteil vom 16. November 1978 IV 192\/75 (BHFE 126, 305, BStBl II 1979, 151) ausgef\u00fchrt hat, bedeutet allerdings nicht jede Beschaffung von Betriebsanlagen bereits eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs im Sinne des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG. Die Gleichstellung der mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs, Anteils am Betrieb) zusammenh\u00e4ngenden Verbindlichkeiten mit denjenigen aus einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs setzt voraus, da\u00df die Begriffe Gr\u00fcndung\/Erwerb einerseits und Erweiterung\/Verbesserung andererseits in wirtschaftlichem Sinne vergleichbar sind. Es k\u00f6nnen danach nur solche Verbesserungs- oder Erweiterungsma\u00dfnahmen den Gr\u00fcndungs- und Erwerbsvorg\u00e4ngen gleichgestellt werden, denen ein diesen Vorg\u00e4ngen vergleichbares Gewicht zukommt.<\/p>\n<p>d) Der der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Zwischenkredit stand mit einer Betriebserweiterung und -verbesserung in dem dargelegten Sinne im Zusammenhang.<\/p>\n<p>Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Kredit zur Errichtung des Geb\u00e4udes in Anspruch genommen hat und da\u00df sich in diesem Geb\u00e4ude die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin und vermietete Wohnungen befinden. Wenn die Kl\u00e4gerin den Zwischenkredit zur Finanzierung der Baukosten verwandt hat, stellt er, obwohl er nur einige Monate in Anspruch genommen wurde, ohne R\u00fccksicht auf die Laufzeit eine Dauerschuld dar.<\/p>\n<p>Mit der Erstellung der Mietwohnungen hat die Kl\u00e4gerin den Umfang ihres Gesch\u00e4fts wesentlich erweitert und durch die Schaffung eigener R\u00e4ume zur Unterbringung ihrer Verwaltung die Betriebsgrundlage entscheidend verbessert. Aus den Bilanzunterlagen, die die Kl\u00e4gerin selbst in das Verfahren eingef\u00fchrt hat, ergibt sich die Bedeutung der Investition f\u00fcr ihren Betrieb. Die Sachanlagen der Kl\u00e4gerin bestanden im Streitjahr im wesentlichen aus Zug\u00e4ngen auf dem Grundst\u00fcckskonto. Dieses erh\u00f6hte sich im Streitjahr von rd. 277.000 DM auf rd. 926.000 DM. Von den Zug\u00e4ngen entfallen rd. 521.000 DM auf das streitgegenst\u00e4ndliche Grundst\u00fcck (Grund und Boden 127.513,92 DM, Geb\u00e4ude mit Heizungsanlage usw. 407.036,81 DM abz\u00fcglich Absetzung f\u00fcr Abnutzung -AfA- 13.357,81 DM). Nach dem Gesch\u00e4ftsumfang und dem Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin einerseits, der H\u00f6he des auf das Geb\u00e4ude entfallenden Investitionsbetrags andererseits, handelt es sich bei der Errichtung des Geb\u00e4udes um eine f\u00fcr die Entwicklung des Betriebs bedeutsame Ma\u00dfnahme. Sie stellte eine wesentliche Betriebserweiterung und -verbesserung dar, die in ihrem Gewicht einem Gr\u00fcndungs- oder Erwerbsvorgang gleichgestellt werden kann. Das FG hat nicht festgestellt, ob die Kl\u00e4gerin das fragliche Grundst\u00fcck im Streitjahr erworben hat und der Kredit &#8211; teilweise &#8211; auch der Finanzierung der Beschaffung des Baugel\u00e4ndes gedient hat. Die Frage kann offenbleiben, weil der Grundst\u00fcckserwerb Teil der Gesamtinvestition war. Seine Mitfinanzierung durch den Zwischenkredit w\u00fcrde an der rechtlichen Beurteilung dieser Verbindlichkeit nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>2. Da der Zwischenkredit somit als Dauerschuld zu behandeln ist, hat das FA die angefallenen Zinsen zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin wieder hinzugerechnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 172\/80) BStBl. 1982 II S. 73 1. Eine Verbindlichkeit, die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngt, ist ohne R\u00fccksicht auf ihre Laufzeit eine Dauerschuld (Anschlu\u00df an das BFH-Urteil vom 28. 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