{"id":28274,"date":"1981-10-07T00:14:42","date_gmt":"1981-10-06T22:14:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28274"},"modified":"2013-08-15T09:38:25","modified_gmt":"2013-08-15T07:38:25","slug":"bfh-urteil-vom-7-10-1981-ii-r-51_77-bstbl-1982-ii-s-78","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-10-1981-ii-r-51_77-bstbl-1982-ii-s-78\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.10.1981 (II R 51\/77) BStBl. 1982 II S. 78"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.10.1981 (II R 51\/77) BStBl. 1982 II S. 78<\/strong><\/p>\n<p>&#8222;Zur Aufstockung&#8220; eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein Grundst\u00fcck erworben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundst\u00fcck in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umst\u00e4nden hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn das erworbene Grundst\u00fcck im Zeitpunkt des Erwerbs noch f\u00fcr 9 1\/2 Jahre verpachtet ist.<\/p>\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1; EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), Landwirtseheleute, geboren 1941, bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1975 kauften sie ein Grundst\u00fcck (Ackerland) hinzu. Das Grundst\u00fcck war noch bis zum 31. Dezember 1984 verpachtet. Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, es handele sich um den Erwerb eines Grundst\u00fccks &#8222;zur Aufstockung&#8220; ihres landwirtschaftlichen Betriebs, der steuerfrei gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Bayerischen Gesetzes \u00fcber die Grunderwerbsteuerfreiheit f\u00fcr die Eingliederung der Vertriebenen und Fl\u00fcchtlinge in die Landwirtschaft und f\u00fcr die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe (EuAGrEStG) i. d. F., welche diese Vorschrift durch \u00a7 3 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 13. M\u00e4rz 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 S. 71 &#8211; GVBl 1972, 71 &#8211; BStBl I 1972, 176) erhalten hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hielt den Vorgang nicht f\u00fcr steuerfrei und setzte Grunderwerbsteuer f\u00fcr jeden der Kl\u00e4ger fest; den gemeinschaftlichen Einspruch wies er zur\u00fcck. Der Erwerb verpachteter Grundst\u00fccke sei grunds\u00e4tzlich nicht beg\u00fcnstigt, da die Grundst\u00fccke w\u00e4hrend der Laufzeit des Pachtvertrages vom Erwerber nicht landwirtschaftlich, sondern nur kapitalm\u00e4\u00dfig genutzt werden k\u00f6nnten. Eine Ausnahme sei zul\u00e4ssig, wenn der Pachtvertrag h\u00f6chstens noch f\u00fcnf Jahre laufe und der Erwerber versichere, da\u00df er das Grundst\u00fcck nach Ablauf der Pacht selbst landwirtschaftlich nutzen werde. Dies habe das Bayer. Staatsministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsanordnung vom 27. April 1970 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1970 S. 115 Abschnitt B II Abs. 5 Unterabsatz 2). Die Ausnahme d\u00fcrfe nicht ausgedehnt werden auf den Erwerb verpachteter Grundst\u00fccke, bei denen &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; die Pacht noch l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre dauere.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die gemeinschaftliche Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger unrichtige Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG. Sie beantragen, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung und die beiden Steuerbescheide aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung und der beiden Steuerbescheide (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das Urteil des FG mu\u00df aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG beruht. Nach dieser Vorschrift ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgenommen &#8222;der Erwerb eines Grundst\u00fccks zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs bis zu einer Gr\u00f6\u00dfe, die dem Inhaber und seiner Familie eine sichere Existenz bietet&#8220;. Unrichtig angewendet hat das FG diese Vorschrift insofern, als es angenommen hat, &#8222;zur Aufstockung&#8220; werde ein Grundst\u00fcck nur dann verwendet, wenn es &#8222;alsbald nach dem Erwerbsvorgang&#8220; vom Erwerber landwirtschaftlich genutzt werde, wobei es ausreiche, &#8222;wenn die Bewirtschaftung durch den Erwerber erst einige Wochen oder auch Monate nach dem Erwerbsvorgang&#8220; einsetze. Dagegen werde ein Grundst\u00fcck nicht &#8222;zur Aufstockung&#8220; erworben, wenn es &#8222;noch auf die Dauer von 9 1\/2 Jahren verpachtet&#8220; sei &#8222;und daher innerhalb dieser Frist vom Erwerber nicht selbst landwirtschaftlich genutzt werden&#8220; k\u00f6nne. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit dem Gesetz.<\/p>\n<p>Der Gesetzesbegriff &#8222;Erwerb eines Grundst\u00fccks zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs&#8220; setzt seinem Wortsinn nach voraus, da\u00df der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundst\u00fcck in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umst\u00e4nden hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn das erworbene Grundst\u00fcck im Zeitpunkt des Erwerbs noch f\u00fcr 9 1\/2 Jahre verpachtet ist. Denn das Gesetz verlangt nicht, da\u00df der Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist das Grundst\u00fcck landwirtschaftlich selbst nutzt. Auch ordnet es keine steuerlichen Rechtsfolgen an f\u00fcr den Fall, da\u00df der Erwerber seine urspr\u00fcngliche Absicht nicht verwirklicht oder aus Gr\u00fcnden nicht verwirklichen kann, auf die er keinen Einflu\u00df hat. Insofern unterscheidet sich die Befreiungsvorschrift von \u00e4hnlichen Befreiungsvorschriften anderer Bundesl\u00e4nder, z. B. von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3 Abs. 1 des nordrhein-westf\u00e4lischen Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom 29. M\u00e4rz 1966 (GVBl NW, 140, BStBl II 1966, 122) und von \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 4 des saarl\u00e4ndischen Gesetzes Nr. 727 \u00fcber die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Grundst\u00fccken zur Aufstockung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 29. September 1960 (Amtsblatt S. 812) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 1975 (Amtsblatt S. 450, BStBl I 1975, 673). Auch ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Pacht von landwirtschaftlich genutzten Grundst\u00fccken ihren eigenen Produktionsrhythmus hat und da\u00df deshalb sog. Landpachtvertr\u00e4ge (\u00a7 1 Abs. 2 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952, BGBl I, 343, 398) meist f\u00fcr eine l\u00e4ngere Dauer abgeschlossen werden, in der Regel f\u00fcr 9, 12 oder 18 Jahre. Nicht immer wird die Gelegenheit zum Kauf eines zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs geeigneten, aber noch verpachteten Grundst\u00fccks zeitlich zusammenfallen mit dem Ende der Pachtzeit. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Vertreter des FA seine Auffassung mit dem Hinweis begr\u00fcndet, die Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs solle &#8222;dem Inhaber und seiner Familie eine sichere Existenz&#8220; bieten. Dieses Ziel l\u00e4\u00dft sich &#8211; entgegen der Ansicht des FA &#8211; auch dann erreichen, wenn das erworbene Grundst\u00fcck noch f\u00fcr mehr als f\u00fcnf Jahre verpachtet ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, &#8222;die zur Besitzfestigung b\u00e4uerlicher Kleinbetriebe erforderlichen Landzuk\u00e4ufe&#8220; durch eine &#8222;Befreiung von der Grunderwerbsteuer&#8220; zu beg\u00fcnstigen (Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs, Bayer. Landtag, 3. Wahlperiode, Beilage 2194 vom 4. Januar 1957, Abschn. A).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat entscheidet in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>Die gemeinschaftliche Anfechtungsklage ist begr\u00fcndet. Die Einspruchsentscheidung und die ihr zugrunde liegenden beiden Steuerbescheide sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Rechtswidrig sind sie deshalb, weil die bezeichnete Verwaltungsanordnung, die das FA seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht in Einklang steht mit dem Gesetz. Der Erwerb des bezeichneten Grundst\u00fccks unterliegt zwar der Grunderwerbsteuer (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), ist aber von der Besteuerung ausgenommen gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGr-EStG. Denn es handelt sich um den Erwerb eines Grundst\u00fccks &#8222;zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs&#8220; i. S. der Befreiungsvorschrift. Im Zeitpunkt des Erwerbs hatten die Kl\u00e4ger den Willen, das erworbene Grundst\u00fcck nach Ablauf der Pacht im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen. Das schlie\u00dft der erkennende Senat aus der dahingehenden Versicherung der Kl\u00e4ger, wie sie erstmals abgegeben worden ist in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag und wie sie im Laufe des Verfahrens wiederholt bekr\u00e4ftigt und verdeutlicht worden ist durch n\u00e4here Angaben \u00fcber die Art der beabsichtigten Nutzung und deren Billigung durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Die Kl\u00e4ger haben glaubhaft dargelegt, da\u00df sie &#8222;den Pachtvertrag als unerw\u00fcnschte Nebenfolge lediglich in Kauf genommen&#8220; haben, &#8222;um nicht auf die k\u00fcnftige landwirtschaftliche Nutzung des Gel\u00e4ndes verzichten zu m\u00fcssen&#8220;, ihr eigentliches Ziel aber die landwirtschaftliche Nutzung des Grundst\u00fccks sei (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1975 II R 108\/67, BFHE 114, 447, BStBl II 1975, 272, betreffend den Erwerb eines Grundst\u00fccks zur Schaffung oder Erweiterung von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen).<\/p>\n<p>Nach den im Zeitpunkt des Erwerbs erkennbaren Umst\u00e4nden ist anzunehmen, da\u00df die Kl\u00e4ger auch in der Lage sein werden, das erworbene Grundst\u00fcck nach Ablauf der Pacht landwirtschaftlich nutzen zu k\u00f6nnen. Insbesondere ist nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten das erworbene Grundst\u00fcck besonders geeignet, von den Kl\u00e4gern im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet zu werden, denn es grenzt unmittelbar an ihren landwirtschaftlichen Betrieb an und es handelt sich um Ackerland.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die weitere Voraussetzung der Befreiung erf\u00fcllt, da\u00df der Einheitswert des aufgestockten Betriebs den Betrag von 100.000 DM nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.10.1981 (II R 51\/77) BStBl. 1982 II S. 78 &#8222;Zur Aufstockung&#8220; eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein Grundst\u00fcck erworben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundst\u00fcck in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umst\u00e4nden hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-10-1981-ii-r-51_77-bstbl-1982-ii-s-78\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.10.1981 (II R 51\/77) BStBl. 1982 II S. 78<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28274","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28274","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28274"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28274\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28274"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28274"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28274"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}