{"id":28630,"date":"1981-10-02T00:14:45","date_gmt":"1981-10-01T22:14:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28630"},"modified":"2013-08-15T09:36:56","modified_gmt":"2013-08-15T07:36:56","slug":"bfh-urteil-vom-2-10-1981-vi-r-38_78-bstbl-1982-ii-s-116","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1981-vi-r-38_78-bstbl-1982-ii-s-116\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.10.1981 (VI R 38\/78) BStBl. 1982 II S. 116"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (VI R 38\/78) BStBl. 1982 II S. 116<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Anschlu\u00df an die Scheidung seiner Ehe im Zusammenhang mit einem Verfahren \u00fcber das Sorgerecht f\u00fcr die Kinder nach \u00a7 1671 BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 entstehen, sind in der Regel &#8211; wie die Ehescheidungskosten selbst &#8211; au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne von \u00a7 33 EStG. Das gilt auch f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr ein Beschwerdeverfahren gegen den im Sorgerechtsverfahren ergangenen Beschlu\u00df des Vormundschaftsgerichts.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33; BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 \u00a7 1671.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten nur noch dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) die Kosten eines vom klagenden Ehemann gef\u00fchrten familienrechtlichen Verfahrens nach \u00a7 1671 BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 &#8211; BGB a. F. &#8211; (BGBl I 1957, 609) um das Sorgerecht f\u00fcr seine aus der ersten Ehe stammenden, im Streitjahr 1970 minderj\u00e4hrigen Kinder nach \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die erste Ehe des Kl\u00e4gers wurde im Jahre 1968 geschieden; er ist inzwischen wieder verheiratet. Aus seiner fr\u00fcheren Ehe sind zwei S\u00f6hne hervorgegangen, die im Streitjahr 1970 noch minderj\u00e4hrig waren und bei ihrer Mutter lebten. Nachdem das Vormundschaftsgericht der geschiedenen Ehefrau bereits f\u00fcr die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Gewalt \u00fcber die beiden Kinder \u00fcbertragen hatte, erkannte es ihr durch Beschlu\u00df vom 18. Juli 1969 das Sorgerecht auch f\u00fcr die Zeit nach der rechtskr\u00e4ftigen Scheidung der Ehe zu. Die gegen den letztgenannten Beschlu\u00df gerichtete Beschwerde des Kl\u00e4gers hat das Landgericht mit Beschlu\u00df vom 5. Februar 1971 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) hat das Finanzgericht (FG) die f\u00fcr das Beschwerdeverfahren vom Kl\u00e4ger im Jahr 1970 aufgewandten Kosten unter Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt. In der Urteilsbegr\u00fcndung hei\u00dft es hierzu: Die Kosten f\u00fcr das Familienrechtsverfahren vor dem Landgericht seien im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 EStG dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach zwangsl\u00e4ufig entstanden, weil er sich ihnen nicht habe entziehen k\u00f6nnen. Nach der Scheidung der Ehe bestimme das Vormundschaftsgericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt \u00fcber ein gemeinschaftliches Kind zustehen solle (\u00a7 1671 Abs. 1 BGB a. F.). Die Eltern h\u00e4tten nur ein Vorschlagsrecht. Gegen eine Verf\u00fcgung, die eine Entscheidung \u00fcber das Sorgerecht enthalte, stehe jedem, der ein berechtigtes Interesse habe, diese Angelegenheit wahrzunehmen, die Beschwerde zu (\u00a7 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes \u00fcber die freiwillige Gerichtsbarkeit &#8211; FGG -). Das Verfahren richte sich nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die freiwillige Gerichtsbarkeit. Da die \u00dcbertragung der elterlichen Gewalt \u00fcber gemeinschaftliche Kinder auf einen der beiden Elternteile nur durch eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden k\u00f6nne, seien die Kosten eines solchen Verfahrens steuerrechtlich dem Grunde nach ebenso als zwangsl\u00e4ufige au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen wie die Kosten des Ehescheidungsprozesses. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen seien in der anerkannten H\u00f6he auch notwendig und damit zwangsl\u00e4ufig gewesen.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision die unrichtige Anwendung des \u00a7 33 EStG, insbesondere des in \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG definierten Begriffs der Zwangsl\u00e4ufigkeit. Es f\u00fchrt hierzu u.a. aus:<\/p>\n<p>Eine Zwangsl\u00e4ufigkeit aus rechtlichen Gr\u00fcnden k\u00f6nne nicht bereits deshalb bejaht werden, weil ein bestimmter Rechtszustand kraft Gesetzes nur durch eine Gerichtsentscheidung oder einen sonstigen rechtsgestaltenden Staatsakt ver\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Auch in diesen F\u00e4llen sei die Ursache einer kraft Gesetzes bestehenden Zwangsl\u00e4ufigkeit mit in die Pr\u00fcfung der Zwangsl\u00e4ufigkeit im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 EStG einzubeziehen. Andernfalls m\u00fc\u00dften die Kosten f\u00fcr jeden rechtsgestaltenden Staatsakt nicht verm\u00f6gensrechtlicher Art, wie z.B. die Kosten f\u00fcr den Standesbeamten, die Kosten eines Entm\u00fcndigungsverfahrens oder einer Namens\u00e4nderung als zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG angesehen und als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt werden. Dies widerspreche dem Billigkeitscharakter des \u00a7 33 EStG, demzufolge beim Merkmal der Zwangsl\u00e4ufigkeit und der Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit stets auf den Einzelfall abzustellen sei. Es sei daher auch bei den kraft Gesetzes entstehenden Kosten f\u00fcr rechtsgestaltende Staatsakte zu pr\u00fcfen, auf welchen tats\u00e4chlichen Ursachen sie beruhten.<\/p>\n<p>Im Streitfall sei von der Erkenntnis auszugehen, da\u00df mit der Entscheidung der Verlobten, eine Ehe einzugehen, f\u00fcr die Allgemeinheit und f\u00fcr die Verlobten selbst vorhersehbare rechtliche und tats\u00e4chliche Vorteile, auch finanzieller Art, verbunden seien. Auf der anderen Seite entst\u00e4nden mit der Aufl\u00f6sung der Ehe aber auch vorhersehbare rechtliche und tats\u00e4chliche Verpflichtungen, verbunden mit dementsprechenden finanziellen Aufwendungen. So sei bereits bei Eingehen der Ehe absehbar, da\u00df die Ehe nicht ohne richterliche Entscheidung gel\u00f6st werden k\u00f6nne, und da\u00df, wenn Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen seien, dann f\u00fcr die \u00dcbertragung der elterlichen Gewalt richterliche Entscheidungen erforderlich seien. Da die bei Aufl\u00f6sung der Ehe entstehenden Kosten die Partner mithin nicht gleichsam als unabwendbares Ereignis tr\u00e4fen, seien die mit der gerichtlichen Entscheidung \u00fcber das elterliche Sorgerecht verbundenen Aufwendungen nicht als zwangsl\u00e4ufig nach \u00a7 33 Abs. 2 EStG anzusehen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen seien die Ausgaben im Streitfall deshalb entstanden, weil der Kl\u00e4ger sich mit der Beschwerde (vergeblich) dagegen gewandt habe, da\u00df das Vormundschaftsgericht durch Beschlu\u00df vom 18. Juli 1969 seiner geschiedene Ehefrau das Sorgerecht f\u00fcr die beiden minderj\u00e4hrigen Kinder \u00fcbertragen habe. Da es im freien Belieben des Kl\u00e4gers gestanden habe, ein &#8211; letztlich unbegr\u00fcndetes &#8211; Rechtsmittel einzulegen, seien ihm die Kosten f\u00fcr dieses Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grunde nicht zwangsl\u00e4ufig erwachsen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt daher sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer in bestimmter Weise erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse erwachsen. Zwangsl\u00e4ufig erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies trifft auf die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr das Sorgerechtsverfahren zu.<\/p>\n<p>Nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen von Herrmann\/Heuer (Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 33 EStG Anm. 11a Abs. 4) ist die Zwangsl\u00e4ufigkeit im Rahmen des \u00a7 33 Abs. 2 EStG grunds\u00e4tzlich nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es mu\u00df auch das die Verpflichtung ad\u00e4quat verursachende Ereignis f\u00fcr den Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig sei. So kommen z.B. Aufwendungen zur Tilgung von Schulden nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung in Betracht, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranla\u00dft war, die ihrerseits den Tatbestand des \u00a7 33 EStG erf\u00fcllen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. November 1977 VI R 142\/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147 und die dort angef\u00fchrten weiteren Entscheidungen). Der Senat hat die Zwangsl\u00e4ufigkeit beim Eintritt des die Zahlungsverpflichtung ausl\u00f6senden Ereignisses allerdings in Ausnahmef\u00e4llen, so insbesondere bei Aufwendungen f\u00fcr die Heilung oder Linderung von Krankheiten, auch wenn der Steuerpflichtige selbst die Krankheit schuldhaft, z.B. durch Alkoholgenu\u00df, herbeigef\u00fchrt hat (vgl. Urteil vom 30. November 1966 VI R 108\/66, BFHE 88, 491, BStBl III 1967, 459), typisierend als gegeben angenommen, wenn die hierzu erforderlichen Feststellungen nur durch unzumutbares Eindringen in die durch das Grundgesetz (GG) gesch\u00fctzte Privatsph\u00e4re des Steuerpflichtigen getroffen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich ist die Rechtsprechung des BFH zu den Ehescheidungskosten zu verstehen. Diese Kosten hat der BFH als zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG angesehen und als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt, auch wenn die Ehe aus dem Verschulden des Steuerpflichtigen geschieden wurde. Der BFH hat dabei zwar in den Urteilen vom 8. November 1974 VI R 22\/72 (BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111) und vom 10. Februar 1977 IV R 87\/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) ausdr\u00fccklich nur auf die unmittelbare Ursache der Zahlungsverpflichtungen abgestellt, indem er betont hat, Ehescheidungskosten seien aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig, weil eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gel\u00f6st werden k\u00f6nne. Das FA hat in der Revisionsbegr\u00fcndung zu Recht hervorgehoben, da\u00df es hierauf allein bei der Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen nicht ankommen kann, weil sonst auch Aufwendungen f\u00fcr jeden anderen rechtsgestaltenden Staatsakt, wie z.B. die Geb\u00fchren des Standesbeamten f\u00fcr eine Eheschlie\u00dfung, als zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG anzusehen w\u00e4ren. Wie sich aus dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 239\/67 (BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407) ergibt, hat der Senat indessen auch bei Ehescheidungskosten als Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 33 EStG nicht nur die Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen selbst gepr\u00fcft, sondern auch, ob die Ehescheidung zwangsl\u00e4ufig ist. Er hat allerdings &#8211; \u00e4hnlich wie bei den Krankheitskosten &#8211; die auf tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden beruhende Zwangsl\u00e4ufigkeit der Ehescheidung dadurch unterstellt, da\u00df er es grunds\u00e4tzlich ablehnte, im Rahmen des \u00a7 33 EStG auf die Frage nach der Schuld an der Zerr\u00fcttung der Ehe einzugehen. Er hat es nicht f\u00fcr angebracht gehalten, dem FA zuzumuten, den Ehescheidungsproze\u00df mit allen pers\u00f6nlichen Belastungen f\u00fcr die Betroffenen im Besteuerungsverfahren zu wiederholen. F\u00fcr solche Feststellungen ist, wie der Senat hervorgehoben hat, das Besteuerungsverfahren nicht geeignet.<\/p>\n<p>An dieser Ansicht h\u00e4lt der Senat trotz der im Schrifttum erhobenen Bedenken gegen die Nichtber\u00fccksichtigung des Verschuldens (vgl. insbesondere Herrmann\/Heuer, a.a.O., \u00a7 33 EStG Anm. 16 bis 30, E 75\/76) fest. Es kann insbesondere nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df dem Schuldausspruch bei Ehescheidungen nach dem fr\u00fcheren Ehescheidungsrecht nur ein eingeschr\u00e4nkter Wahrheitsgehalt zukam. Denn Ehen wurden damals h\u00e4ufig im Wege der sogenannten Konventionalscheidung aufgel\u00f6st, bei der ein Ehegatte die Schuld an der Scheidung nicht selten auf sich nahm, ohne an der Scheidung wirklich schuld gewesen zu sein, nur um das Einverst\u00e4ndnis des anderen Ehegatten zu der Ehescheidung zu erhalten. Der Senat sieht es nach wie vor nicht als Aufgabe der Finanzbeh\u00f6rden und der Steuergerichte an, einen derartigen Sachverhalt n\u00e4her aufzukl\u00e4ren, zumal er auch von den f\u00fcr die Scheidung zust\u00e4ndigen Zivilgerichten ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung hingenommen wurde. Andererseits mu\u00df im Regelfall aber davon ausgegangen werden, da\u00df sich damals wie heute Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerr\u00fcttet ist, da\u00df ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr m\u00f6glich ist, sie sich also dem Scheidungsbegehren aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen k\u00f6nnen. Deshalb ist die Zwangsl\u00e4ufigkeit bei Ehescheidungen grunds\u00e4tzlich zu bejahen.<\/p>\n<p>Diese f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 33 EStG bei Ehescheidungskosten zu fordernde und &#8211; grunds\u00e4tzlich &#8211; zu unterstellende Zwangsl\u00e4ufigkeit der Ehescheidung kann entgegen der Ansicht des FA nicht mit dem Hinweis verneint werden, die Steuerpflichtigen h\u00e4tten bei Eingehen der Ehe bedenken k\u00f6nnen, da\u00df ihnen bei einer sp\u00e4teren Ehescheidung zwangsl\u00e4ufig Kosten entstehen werden. Abgesehen davon, da\u00df auch heute noch die Mehrzahl der geschlossenen Ehen Bestand hat, die Eheschlie\u00dfung also nicht stets und notwendigerweise eine Ehescheidung nach sich ziehen mu\u00df, kann nicht jedes lang zur\u00fcckliegende Ereignis, wie hier die &#8211; freiwillige &#8211; Eheschlie\u00dfung, f\u00fcr die Beurteilung der Zwangsl\u00e4ufigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung als steuerrechtlich relevant angesehen werden. Im Hinblick auf die Eigenst\u00e4ndigkeit von Ereignissen innerhalb eines jahrelangen oder jahrzehntelangen Zusammenlebens in einer Ehe kann daher die Zwangsl\u00e4ufigkeit von Aufwendungen f\u00fcr eine Ehescheidung nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, sie seien eine Folge der freiwillig eingegangenen Ehe.<\/p>\n<p>Dementsprechend sind auch die im vorliegenden Fall streitigen Aufwendungen f\u00fcr ein sich an eine Ehescheidung anschlie\u00dfendes Sorgerechtsverfahren zu beurteilen. Die Aufwendungen f\u00fcr dieses Verfahren sind unmittelbare und unvermeidbare Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die im Zeitpunkt der Ehescheidung noch minderj\u00e4hrig sind. Denn nach \u00a7 1671 BGB a. F. ist in solchen F\u00e4llen stets &#8211; auch bei Einigung der geschiedenen Ehegatten \u00fcber das Sorgerecht f\u00fcr ihre gemeinsamen Kinder (vgl. \u00a7 1671 Abs. 2 BGB a. F.) &#8211; eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts dar\u00fcber erforderlich, wem von den beiden bisherigen Ehepartnern die &#8222;elterliche Gewalt&#8220; \u00fcber ihre gemeinschaftlichen Kinder zustehen soll. Ebenso wie f\u00fcr diesen Fall das vorausgehende Ereignis &#8211; die Ehescheidung &#8211; nach dem Vorstehenden zwangsl\u00e4ufig ist, sind die Kosten des Sorgerechtsverfahrens zwangsl\u00e4ufig, weil, wie ausgef\u00fchrt, das Sorgerecht stets von Amts wegen aufgrund eines solchen Verfahrens einem Elternteil zugeordnet werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Zwangsl\u00e4ufige Folgekosten der Ehescheidung liegen insoweit entgegen der Ansicht des FA in der Regel auch dann vor, wenn Gerichts-, Anwalts- und Fahrtkosten dadurch entstehen, da\u00df sich ein Elternteil &#8211; wie hier der Kl\u00e4ger &#8211; im Beschwerdeverfahren vergeblich dagegen wendet, da\u00df das Vormundschaftsgericht in eine erstmaligen Entscheidung nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschlu\u00df des Scheidungsverfahrens nicht ihm, sondern seinem geschiedenen Ehegatten das Sorgerecht \u00fcber das gemeinschaftliche Kind oder die gemeinschaftlichen Kinder \u00fcbertragen hat. Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Steuerpflichtige ein solches Rechtsmittelverfahren mutwillig oder leichtfertig gef\u00fchrt (vgl. Herrmann\/Heuer, a.a.O., \u00a7 33 EStG Anm. 16 bis 30, E 74), oder wenn er ein solches Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht sp\u00e4ter erneut in Gang gesetzt hat, kann hier uner\u00f6rtert bleiben; denn im Streitfall sind keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein solches Verhalten des Kl\u00e4gers ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.10.1981 (VI R 38\/78) BStBl. 1982 II S. 116 Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Anschlu\u00df an die Scheidung seiner Ehe im Zusammenhang mit einem Verfahren \u00fcber das Sorgerecht f\u00fcr die Kinder nach \u00a7 1671 BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. 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