{"id":28631,"date":"1981-10-08T00:15:40","date_gmt":"1981-10-07T22:15:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28631"},"modified":"2013-08-09T11:41:13","modified_gmt":"2013-08-09T09:41:13","slug":"bfh-urteil-vom-8-10-1981-iv-r-202_79-bstbl-1982-ii-s-118","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-10-1981-iv-r-202_79-bstbl-1982-ii-s-118\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 202\/79) BStBl. 1982 II S. 118"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 202\/79) BStBl. 1982 II S. 118<\/strong><\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte aus einer \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit, die Untersuchungen \u00fcber die Vertr\u00e4glichkeit eines neuen Pr\u00e4parats zum Gegenstand hat, sind nicht nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG tarifbeg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 34 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist als Arzt f\u00fcr Allgemeinmedizin freiberuflich t\u00e4tig. Er f\u00fchrte im Streitjahr 1976 im Auftrag eines pharmazeutischen Unternehmens f\u00fcr ein neues Pr\u00e4parat eine sog. &#8222;Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung&#8220; durch. Seine Aufgabe bestand darin, nach einem vom Auftraggeber aufgestellten genauen Pr\u00fcfungsplan Untersuchungen \u00fcber die Vertr\u00e4glichkeit der Pr\u00fcfsubstanz an 20 Probanden durchzuf\u00fchren; dabei wurden an den Probanden Herz- und Kreislaufuntersuchungen, h\u00e4matologische, klinisch-chemische sowie Harnuntersuchungen vorgenommen. \u00dcber das Ergebnis der Untersuchungen fertigte der Kl\u00e4ger einen Bericht an.<\/p>\n<p>Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit betrugen im Streitjahr rund 83.600 DM; aus seiner Testt\u00e4tigkeit erzielte er Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 19.910 DM.<\/p>\n<p>Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr beantragte der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Eink\u00fcnfte aus der Testt\u00e4tigkeit die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte diesen Antrag ab.<\/p>\n<p>Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Klage erkannte das Finanzgericht (FG) dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus der Testt\u00e4tigkeit (19.910 DM) den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG zu. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die \u00dcberpr\u00fcfungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei von seiner T\u00e4tigkeit als freiberuflicher Arzt abgrenzbar. Die Beobachtungen des Kl\u00e4gers \u00fcber die Wirkungsweise der Testsubstanz seien keine \u00e4rztlichen Handlungen; es handle sich vielmehr um die T\u00e4tigkeit eines forschenden Wissenschaftlers auf dem Gebiet der Pharmakologie. Die Probanden seien nicht heilungsuchende Patienten, sondern freiwillige Versuchsobjekte gewesen. Der nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG vorausgesetzte wissenschaftliche Charakter der T\u00e4tigkeit habe vorgelegen. Denn der Kl\u00e4ger habe die Feststellungen bei der Erprobung des Medikaments nicht ohne seine wissenschaftlichen Kenntnisse treffen k\u00f6nnen; er habe auch ein auf dieser Grundlage gefertigtes Begleitgutachten geliefert. An die Annahme einer wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 34 Abs. 4 EStG seien keine \u00fcbertriebenen Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG hat das FA (nach Zulassung durch das FG) Revision eingelegt. Es r\u00fcgt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Voraussetzungen des \u00a7 34 Abs. 4 EStG h\u00e4tten im Streitfall nicht vorgelegen. Mit seiner entgegengesetzten Entscheidung habe das FG den Sinn und Zweck der \u00a7\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 und 34 Abs. 4 EStG verkannt. Der Kl\u00e4ger habe im wesentlichen eine \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, als er die Probanden vor Durchf\u00fchrung der Teste eingehend auf ihren Gesundheitszustand untersuchte und sie danach st\u00e4ndig auf m\u00f6gliche Nebenwirkungen der Testsubstanz \u00fcberwachte. Darin liege keine nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG ist ein tarifbeg\u00fcnstigter Steuersatz (\u00a7 34 Abs. 1 EStG) unter gewissen Voraussetzungen anzuwenden auf &#8222;Nebeneink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher &#8230; T\u00e4tigkeit&#8220;. Eink\u00fcnfte, die aus einer typischen, in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG namentlich genannten freien Berufst\u00e4tigkeit bezogen werden, geh\u00f6ren im allgemeinen nicht dazu; denn die praktische Berufst\u00e4tigkeit bei den in dem Katalog des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgef\u00fchrten typischen freien Berufen kann in der Regel nicht der wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 34 Abs. 4 EStG gleichgestellt werden, selbst wenn sie auf wissenschaftlicher Grundlage und Vorbildung beruht (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Oktober 1974 IV R 155\/71, BFHE 114, 331, BStBl II 1975, 290 und vom 4. Februar 1971 IV 330\/65, BFHE 102, 39, BStBl II 1971, 483).<\/p>\n<p>Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die praktische Berufst\u00e4tigkeit der \u00c4rzte, zu der jede Art von medizinischen Untersuchungen geh\u00f6rt, gleichg\u00fcltig, ob sie zum Zweck der vorbeugenden Pr\u00fcfung des Gesundheitszustandes, zur Vornahme einer Heilbehandlung bei einem Kranken oder zur medizinischen Untersuchung im Rentenfeststellungs- und \u00e4hnlichen Verfahren erfolgt (BFH-Urteil vom 27. M\u00e4rz 1980 IV R 48\/75, BFHE 130, 328, m. w. N.).<\/p>\n<p>Zu den T\u00e4tigkeiten, die zum typischen Aufgabenbereich eines Arztes geh\u00f6ren, rechnen auch Untersuchungen \u00fcber die Vertr\u00e4glichkeit von Medikamenten und ihre \u00dcberpr\u00fcfung auf m\u00f6gliche Nebenwirkungen. Solche Untersuchungen sind regelm\u00e4\u00dfig veranla\u00dft bei Therapien, die in der Verabreichung von Medikamenten bestehen. Der Arzt beobachtet in einem solchen Fall die Auswirkungen der Therapie auf den Patienten durch entsprechende Kontrollen.<\/p>\n<p>Daneben sind der praktischen Berufst\u00e4tigkeit eines Arztes aber auch solche Untersuchungen zuzurechnen, die er im Rahmen einer Medikamentenerprobung an Probanden vornimmt (rechtskr\u00e4ftiges Urteil des FG Bremen vom 2. September 1976 I 9\/75, Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 18). Denn auch hier geht es um die Feststellung des Gesundheitszustandes der Probanden und die anschlie\u00dfende weitere Beobachtung. Der Umstand, da\u00df bei einer Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung dar\u00fcber hinaus f\u00fcr das auftraggebende pharmazeutische Unternehmen auch noch eine zusammenfassende Feststellung der Untersuchungsergebnisse zu erstellen ist, \u00e4ndert hieran nichts. Denn das Sammeln der gewonnenen Untersuchungsdaten und deren Aufzeichnung stellt gegen\u00fcber den vorausgegangenen Untersuchungen keine neue selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Arztes dar; seine Leistung beschr\u00e4nkt sich insofern vielmehr auf die Wiedergabe dessen, was sich bei den vorausgegangenen Untersuchungen ergeben hat. Diese begleitende T\u00e4tigkeit ist somit etwas anderes als etwa das Abfassen eines Gutachtens, mit dem die Ergebnisse einer selbstbestimmten Forschungsreihe analysiert und Schl\u00fcsse hieraus gezogen werden.<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, so ist auch die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Vornahme der Testuntersuchungen als praktische Berufst\u00e4tigkeit eines Arztes anzusehen. Nach dem von dem pharmazeutischen Unternehmen aufgestellten Pr\u00fcfungsplan hatte der Kl\u00e4ger nach einer Untersuchung der Probanden auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand in zeitlichen Abst\u00e4nden mehrere Elektrokardiogramme zu fertigen sowie Blut- und Harnuntersuchungen vorzunehmen. Au\u00dferdem mu\u00dfte er in kurzen Abst\u00e4nden den Blutdruck, den Puls und den Herzrhythmus der Probanden registrieren. Insgesamt wurden nach dem Pr\u00fcfplan je Proband acht h\u00e4matologische, 14 klinisch-chemische und sechs Harnuntersuchungen verschiedener Art durchgef\u00fchrt. \u00dcber die Ergebnisse, insbesondere \u00fcber die Befunde nach Einnahme des Testpr\u00e4parats, fertigte der Kl\u00e4ger eine Tabelle und einen kurzen Bericht an. Eine beg\u00fcnstigte wissenschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 34 Abs. 4 EStG liegt hierin nicht.<\/p>\n<p>Die Tarifverg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG kann daher nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Da das FG von einer anderen Auffassung ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die Entscheidung \u00fcber die vom FA erhobenen Verfahrensr\u00fcgen kommt es hiernach nicht mehr an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 202\/79) BStBl. 1982 II S. 118 Eink\u00fcnfte aus einer \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit, die Untersuchungen \u00fcber die Vertr\u00e4glichkeit eines neuen Pr\u00e4parats zum Gegenstand hat, sind nicht nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG tarifbeg\u00fcnstigt. EStG \u00a7 34 Abs. 4. 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