{"id":28638,"date":"1981-10-01T00:13:36","date_gmt":"1981-09-30T22:13:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28638"},"modified":"2013-08-15T09:52:28","modified_gmt":"2013-08-15T07:52:28","slug":"bfh-beschluss-vom-1-10-1981-iv-r-100_80-bstbl-1982-ii-s-131","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-1-10-1981-iv-r-100_80-bstbl-1982-ii-s-131\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 1.10.1981 (IV R 100\/80) BStBl. 1982 II S. 131"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 1.10.1981 (IV R 100\/80) BStBl. 1982 II S. 131<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift des FA, die zur \u00dcberpr\u00fcfung und Weiterleitung der OFD vorgelegt wurde, durch ein Versehen eines Boten der OFD nicht rechtzeitig abgesandt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist nicht gew\u00e4hrt werden, wenn keine organisatorischen Ma\u00dfnahmen zur Kontrolle der Ausgangspost getroffen wurden und der mit der Absendung beauftragte Botendienst auch nicht besonders auf die Wichtigkeit und Dringlichkeit des abzusendenden Schriftst\u00fccks hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 56 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Diplomkaufmann und als Beraterin in Verm\u00f6gensangelegenheiten selbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah diese T\u00e4tigkeit als gewerbliche an und erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr 1972 einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid. Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, sie habe einen freien Beruf und sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Ihr Einspruch blieb erfolglos. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es hob den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1972 mit der Begr\u00fcndung auf, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG legte das FA Revision ein. Auf seinen Antrag wurde die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist bis 30. Juni 1980 verl\u00e4ngert. Die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift vom 13. Juni 1980 ging am 23. Juli 1980 beim FG und am 28. Juli 1980 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1980 beantragte das FA, ihm wegen des \u00dcberschreitens der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Es machte geltend, da\u00df es mit Schreiben vom 18. Juni 1980 f\u00fcnf Ausfertigungen der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift zusammen mit den Steuerakten weisungsgem\u00e4\u00df der Oberfinanzdirektion (OFD) X zur Pr\u00fcfung und Weiterleitung an das FG \u00fcbersandt habe. Der bei der OFD zust\u00e4ndige Bearbeiter A habe nach Pr\u00fcfung am 23. Juni 1980 die Absendung der Revisionsbegr\u00fcndung zusammen mit den Steuerakten an das FG und die Wiedervorlage des OFD-Vorgangs zum 29. Dezember 1980 verf\u00fcgt; die Verf\u00fcgung habe einen Erledigungsvermerk \u00fcber die Absendung an das FG enthalten. Ferner habe A das von ihm verfa\u00dfte \u00dcbersendungsschreiben an das FG mit den drei f\u00fcr den BFH bestimmten Ausfertigungen der Revisionsbegr\u00fcndung und den Steuerakten zusammengeheftet und sodann dieses B\u00fcndel in seinem Dienstzimmer in das Ausgangsfach gelegt. Seine Verf\u00fcgung vom 23. Juni 1980 habe er in einer Umlaufmappe, die auf die Registratur 2 ausgezeichnet gewesen sei, ebenfalls in das Ausgangsfach gelegt. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Angelegenheit am 21. Juli 1980 habe A in der Registratur der OFD unter den Wiedervorlagen auf den 29. Dezember 1980 den Vorgang mit seiner Verf\u00fcgung vom 23. Juni 1980, das \u00dcbersendungsschreiben an das FG, die drei Revisionsbegr\u00fcndungsschriften und die Steuerakten vorgefunden; s\u00e4mtliche Vorg\u00e4nge seien durch ein Gummiband miteinander verbunden gewesen. Offenbar habe der Aktenbote oder eine Arbeitskraft in der Registratur \u00fcbersehen, da\u00df es sich bei dem Vorgang in der Umlaufmappe und dem darunter liegenden, f\u00fcr den BFH bestimmten Aktenb\u00fcndel um zwei getrennte Vorg\u00e4nge gehandelt habe, und deshalb beide zusammen in der Wiedervorlage abgelegt. Das Versehen dieser Person k\u00f6nne dem FA und der OFD nicht angelastet werden. Insbesondere sei auch der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter der OFD nicht verpflichtet gewesen, beim Aktenboten oder der Poststelle nachzufragen, ob die Schreiben an das FG abgesandt worden seien (BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 1969 III R 2\/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Beraterin in Verm\u00f6gensangelegenheiten sei eine gewerbliche.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 124 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzul\u00e4ssig zu verwerfen und f\u00fcr den Fall der Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist als unzul\u00e4ssig zu verwerfen (\u00a7\u00a7 124, 126 Abs. 1 FGO), weil sie nicht innerhalb der durch \u00a7 120 Abs. 1 FGO vorgeschriebenen First begr\u00fcndet worden ist und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden kann.<\/p>\n<p>Bei Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn der Revisionskl\u00e4ger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (\u00a7 56 FGO). Verschuldet ist die Vers\u00e4umung, wenn die gebotene und nach den Umst\u00e4nden zumutbare Sorgfalt au\u00dfer acht gelassen wurde. Jedes Verschulden &#8211; also auch eine einfache Fahrl\u00e4ssigkeit &#8211; schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Urteil vom 7. August 1970 VI R-24\/67, BFHE 100, 71, BStBl II 1970, 814). Ist &#8211; wie im Streitfall &#8211; nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen die \u00dcberpr\u00fcfung der Revisionsbegr\u00fcndung des FA und ihre rechtzeitige Absendung der OFD \u00fcbertragen, so ist ein schuldhaftes Handeln der bei der OFD mit der Angelegenheit befa\u00dften Personen dem FA wie eigenes Verschulden zuzurechnen.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten f\u00fcr das FA in gleicher Weise wie f\u00fcr den Steuerpflichtigen, ausgenommen allerdings die Regeln \u00fcber das den Rechtsanw\u00e4lten oder Steuerberatern nicht anzulastende B\u00fcroversehen (BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548). Der BFH hat au\u00dferdem in F\u00e4llen, in denen das FA mit der Absendung eines Schriftsatzes bis zum Ende der Frist gewartet hat, entschieden (BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, und Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223\/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736), da\u00df dem FA das Verschulden eines Boten, der mit der Bef\u00f6rderung des Schriftst\u00fccks beauftragt ist, nicht anzulasten ist, wenn der Bote auf die Wichtigkeit und Eilbed\u00fcrftigkeit der Bestellung hingewiesen worden ist; der Vorsteher oder Sachgebietsleiter des FA ist in diesem Falle nicht verpflichtet, die Durchf\u00fchrung seiner Anordnung \u00fcber die Absendung des Briefes pers\u00f6nlich zu \u00fcberwachen oder sich am n\u00e4chsten Tag durch Nachfrage beim Boten von der Einhaltung der Anweisung zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat zwar der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter der OFD die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift eine Woche vor Fristablauf und damit so rechtzeitig zur Absendung dem Aktenboten \u00fcbergeben, da\u00df bei normalem Ablauf mit dem Eintreffen der Revisionsbegr\u00fcndung vor Fristende gerechnet werden konnte. Angesichts der sich aus den Folgen der Fristvers\u00e4umung ergebenden Bedeutung der Sache und der M\u00f6glichkeit, da\u00df das Schriftst\u00fcck auf dem Wege zur Registratur und zur Postabsendestelle aus Unachtsamkeit einige Zeit liegenbleiben konnte, h\u00e4tte aber, wenn der Bote nicht auf die Wichtigkeit und Eilbed\u00fcrftigkeit des Schreibens hingewiesen wurde, die Absendung durch die OFD in anderer Weise kontrolliert werden m\u00fcssen. Dies war insbesondere deshalb angezeigt, weil das FA selbst nach Abgabe des Vorgangs an die OFD der ihm sonst obliegenden Verpflichtung, f\u00fcr eine rechtzeitige Absendung der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift zu sorgen, nicht mehr nachkommen konnte. Von Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern werden organisatorische Ma\u00dfnahmen gefordert, durch die die rechtzeitige Absendung der Fristsachen \u00fcberwacht und nachgewiesen wird (Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 26. Juni 1980 VII ZB 9\/80, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981 S. 240 &#8211; HFR 1981, 240 &#8211; und Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 12. April 1973 2 C 19\/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 56, Rechtsspruch 260).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob diese Grunds\u00e4tze der Kontrolle des Ausgangs fristwahrender Schriftst\u00fccke auch von Beh\u00f6rden, bei denen die Zahl der zu beachtenden Fristen gering und deshalb \u00fcbersehbar ist, anzuwenden sind. Keinesfalls d\u00fcrfen aber f\u00fcr solche Beh\u00f6rden die Ma\u00dfst\u00e4be der bei Absendung fristwahrender Schriftst\u00fccke zu beachtenden Sorgfaltspflichten geringer sein als die, die in gleichen F\u00e4llen an Rechtsanw\u00e4lte und Steuerberater zu stellen sind. Deshalb m\u00fcssen sich Beh\u00f6rden, bei denen eine Ausgangskontrolle der Fristsachen, wie sie bei Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern erforderlich ist, nicht besteht oder die dem mit der Absendung befa\u00dften Personal keine besonderen Hinweise auf die Wichtigkeit und Dringlichkeit der abzusendenden Post geben, das schuldhafte Verhalten dieser Personen bei der Postabfertigung grunds\u00e4tzlich zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Allgemeine Weisungen, wie der Ausgang fristwahrender Schrifts\u00e4tze zu \u00fcberwachen ist, bestanden bei der OFD nicht. Ferner wurden nach dem Vortrag des FA die mit der Absendung der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift beauftragten Arbeitskr\u00e4fte der OFD nicht auf die Bedeutung der Sache aufmerksam gemacht. Insbesondere bei den im Streitfall gegebenen besonderen Umst\u00e4nden erforderte aber die zur Fristwahrung gebotene Sorgfalt zus\u00e4tzliche Hinweise an den Botendienst. Der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter der OFD hat in der von ihm gefertigten Verf\u00fcgung vom 23. Juni 1980 \u00fcber die Absendung der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift und \u00fcber die Wiedervorlage des OFD-Vorgangs neben der Ziffer, die die Absendung der Revisionsbegr\u00fcndung betrifft, einen Erledigungsvermerk mit Datum vom 23. Juni 1980 angebracht. Dadurch konnte bei den mit der Bearbeitung der Sache beauftragten Arbeitskr\u00e4ften der Eindruck entstehen, da\u00df die Revisionsbegr\u00fcndung schon abgesandt war und da\u00df die beiliegenden Akten mit der Revisionsbegr\u00fcndung und dem \u00dcbersendungsschreiben an das FG zum OFD-Vorgang geh\u00f6rten, zumal die Akten, die Revisionsbegr\u00fcndung und das \u00dcbersendungsschreiben im Ausgangsfach des Sachbearbeiters unmittelbar unter dem Vorgang mit der OFD-Verf\u00fcgung vom 23. Juni 1980 lagen, sich aber &#8211; zu einem B\u00fcndel zusammengeheftet &#8211; in keiner Umlaufmappe, die auf die absendende Stelle ausgezeichnet war, befanden. Zumindest bei dieser Sachlage h\u00e4tte, um die rechtzeitige Absendung der Revisionsbegr\u00fcndung sicherzustellen, der f\u00fcr die Absendung zust\u00e4ndige Botendienst ausdr\u00fccklich dar\u00fcber belehrt werden m\u00fcssen, da\u00df die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift an das FG abzusenden sei und welche Vorg\u00e4nge im einzelnen zu diesem Zweck der Absendestelle zu \u00fcbergeben seien. Da dies nicht geschehen ist, war das FA nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist einzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 1.10.1981 (IV R 100\/80) BStBl. 1982 II S. 131 Wird die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift des FA, die zur \u00dcberpr\u00fcfung und Weiterleitung der OFD vorgelegt wurde, durch ein Versehen eines Boten der OFD nicht rechtzeitig abgesandt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist nicht gew\u00e4hrt werden, wenn keine organisatorischen Ma\u00dfnahmen zur Kontrolle &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-1-10-1981-iv-r-100_80-bstbl-1982-ii-s-131\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 1.10.1981 (IV R 100\/80) BStBl. 1982 II S. 131<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28638","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28638","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28638"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28638\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28638"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28638"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28638"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}