{"id":28639,"date":"1981-10-01T00:13:35","date_gmt":"1981-09-30T22:13:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28639"},"modified":"2013-08-15T09:52:42","modified_gmt":"2013-08-15T07:52:42","slug":"bfh-beschluss-vom-1-10-1981-iv-b-13_81-bstbl-1982-ii-s-133","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-1-10-1981-iv-b-13_81-bstbl-1982-ii-s-133\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 1.10.1981 (IV B 13\/81) BStBl. 1982 II S. 133"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 1.10.1981 (IV B 13\/81) BStBl. 1982 II S. 133<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird im Hauptsacheverfahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes erhoben, so kann unter den Voraussetzungen des \u00a7 114 FGO vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz durch Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>2. Zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 114, \u00a7 69 Abs. 3 und 2; AO 1977 \u00a7 125 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) hat fr\u00fcher in M\u00fcnchen ein &#8230;gesch\u00e4ft betrieben. Nach ihren Angaben soll das Gesch\u00e4ft im September 1976 eingestellt worden sein. Die Antragstellerin hat jedoch vers\u00e4umt, ihren Gewerbebetrieb abzumelden.<\/p>\n<p>Da die Antragstellerin f\u00fcr das Streitjahr 1977 keine Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Gewinnfeststellung sowie zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer abgegeben hatte, sch\u00e4tzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) die Besteuerungsgrundlagen; er stellte den Gewinn der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb auf 28.000 DM fest. Der Feststellungsbescheid wurde am 25. Mai 1979 zur Post gegeben.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. November 1979 beantragte die Antragstellerin, den Gewinnfeststellungsbescheid vom 25. Mai 1979 aufzuheben. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Der Bescheid \u00fcber die Ablehnung des Antrags ging dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin am 18. Dezember 1979 zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch, der It. Eingangsstempel am 22. Januar 1980 beim FA einging, wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1980 als unzul\u00e4ssig verworfen. Gleichzeitig lehnte das FA den Antrag der Antragstellerin ab, den Gewinnfeststellungsbescheid vom 25. Mai 1979 f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin erhob Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids vom 25. Mai 1979. \u00dcber die Klage ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragte au\u00dferdem beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1977 auszusetzen, bis \u00fcber ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden ist.<\/p>\n<p>Diesen Antrag deutete das FG in einen Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung um, da vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Feststellungsklage nach \u00a7 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht durch Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts, sondern nur durch Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Das FG lehnte den auf diese Weise umgedeuteten Antrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, es fehle bereits an der &#8211; nach \u00a7 114 Abs. 3 FGO i. V. m. \u00a7 920 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) gebotenen &#8211; schl\u00fcssigen Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids 1977 nicht glaubhaft machen k\u00f6nnen. Ein Fall, der nach \u00a7 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Nichtigkeit f\u00fchre, liege nicht schon dann vor, wenn ein Steuergesetz unzutreffend angewendet worden sei, sondern nur dann, wenn der erlassene Verwaltungsakt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergehen durfte. Im Streitfall sei der Gewinnfeststellungsbescheid aufgrund der Erw\u00e4gung erlassen worden, da\u00df die Antragstellerin im Jahre 1977 in gleicher Weise wie im Jahre 1976 eine gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe. Wenn dieser vom FA vermutete Sachverhalt tats\u00e4chlich nicht vorgelegen habe, so h\u00e4tte dies nur im Rahmen der Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschlu\u00df des FG richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der bei ihm gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter den gegebenen Umst\u00e4nden in einen Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung umzudeuten war.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin erstrebte mit ihrem Antrag &#8222;auf Aussetzung der Vollziehung&#8220; des Gewinnfeststellungsbescheids 1977, da\u00df aus diesem Bescheid so lange keine Folgerungen gezogen werden, bis \u00fcber ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids entschieden ist. Dieses Ziel konnte die Antragstellerin &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur durch eine einstweilige Anordnung nach \u00a7 114 FGO und nicht durch Aussetzung der Vollziehung (\u00a7 69 Abs. 3 FGO) erreichen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn &#8222;ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen&#8220;. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen nicht, wenn eine Nachpr\u00fcfung des Verwaltungsakts wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit nicht mehr m\u00f6glich ist (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. Januar 1968 VI B 77\/67, BFHE 91, 219, BStBl II 1968, 278). Eine Aussetzung der Vollziehung kommt daher nicht mehr in Frage, wenn ein Einspruch gegen den Verwaltungsakt bereits als unzul\u00e4ssig verworfen worden ist und diese Entscheidung ohne jeden ernstlichen Zweifel als zutreffend erscheint (BFH-Beschl\u00fcsse vom 9. Mai 1967 II B 3\/67, BFHE 88, 541, BStBl III 1967, 472 und vom 5. Februar 1975 II B 29\/74, BFHE 115, 12, BStBl II 1975, 465).<\/p>\n<p>Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Feststellungsbescheid, dessentwegen die Antragstellerin vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz begehrt, wurde am 25. Mai 1979 zur Post gegeben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 AO 1977 gilt er mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post &#8211; also mit dem 28. Mai 1979 &#8211; als bekanntgegeben. Da innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (\u00a7 355 AO 1977) kein Einspruch eingelegt wurde und Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 110 Abs. 1 AO 1977) nicht erkennbar sind, ist der Bescheid vom 25. Mai 1979 als bestandskr\u00e4ftig anzusehen.<\/p>\n<p>b) Die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes kann bei dieser Sachlage nur in Form einer einstweiligen Anordnung (\u00a7 114 FGO) in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz nach der Finanzgerichtsordnung h\u00e4ngt eng mit der Klageart in dem Verfahren zur Hauptsache zusammen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 10. November 1977 IV B 33-34\/76, BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15; vom 10. August 1978 IV B 41\/77, BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584 und vom 10. Juli 1979 VIII B 84\/78, BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567). Die Aussetzung der Vollziehung ist eine Ma\u00dfnahme, die einen mit einer Anfechtungsklage (\u00a7 40 Abs. 1 FGO) anfechtbaren Verwaltungsakt zur Voraussetzung hat. Wird im Hauptsacheverfahren dagegen eine Klage auf Feststellung (\u00a7 41 FGO) erhoben, so ist eine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf dieses Klageziel schon begrifflich nicht denkbar; denn es ist nichts vorhanden, was im Rahmen der erstrebten Feststellung hinsichtlich seiner Vollziehung ausgesetzt werden k\u00f6nnte (Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, Anm. 1 zu \u00a7 114). Dennoch kann auch in diesen F\u00e4llen ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers nach Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes bestehen. Das gilt insbesondere bei einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines auf eine Geldleistung gerichteten Steuerbescheids (oder eines zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlassenen Bescheids). In derartigen F\u00e4llen kann dem FA unter den Voraussetzungen des \u00a7 114 FGO durch Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufig untersagt werden, Folgerungen aus dem vom Kl\u00e4ger f\u00fcr nichtig angesehenen Bescheid zu ziehen (Beschlu\u00df des Hessischen FG vom 17. August 1973 B I 23\/73, Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 564 &#8211; EFG 1973, 564 -; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., Anm. 1 a zu \u00a7 114 FGO; List in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Anm. 28 zu \u00a7 114 FGO; ebenso f\u00fcr das verwaltungsgerichtliche Verfahren Schunk\/de Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., Anm. 3 f. zu \u00a7 123).<\/p>\n<p>Das Begehren der Antragstellerin, aus dem &#8211; nach ihrer Ansicht nichtigen &#8211; Gewinnfeststellungsbescheid vom 25. Mai 1979 bis auf weiteres keine Folgen zu ziehen, ist unter diesen Umst\u00e4nden als Antrag auf einstweilige Anordnung &#8222;zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis&#8220; (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) anzusehen.<\/p>\n<p>2. Dem FG ist darin zuzustimmen, da\u00df dieser Antrag nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>a) Voraussetzung f\u00fcr den Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung ist, da\u00df der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (\u00a7 114 Abs. 3 FGO i. V. m. \u00a7 920 Abs. 2 ZPO). &#8222;Anspruch&#8220; im Sinne dieser Vorschrift ist hier der zur Hauptsache verfochtene Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 14. Juli 1971 II B 2\/71, BFHE 102, 238, BStBl II 1971, 633).<\/p>\n<p>An der schl\u00fcssigen Darlegung eines solchen Anordnungsanspruchs fehlt es im Streitfall. Die Antragstellerin hat keine Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen auf die Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids vom 25. Mai 1979 geschlossen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist (\u00a7 125 Abs. 1 AO 1977). Welche Fehler im einzelnen als so schwerwiegend anzusehen sind, da\u00df sie die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben k\u00f6nnen, l\u00e4\u00dft sich nur von Fall zu Fall entscheiden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. April 1978 IV R 187\/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wird von der Rechtsprechung (vor allem des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG -) als Ausnahme von dem Grundsatz angesehen, da\u00df ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner G\u00fcltigkeit in sich trage (Urteil vom 11. Februar 1966 VII CB 149.64, BVerwGE 23, 237, 238).<\/p>\n<p>In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist davon auszugehen, da\u00df ein Verwaltungsakt nicht schon allein deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BVerwG-Urteil vom 7. Oktober 1964 VI C 59-64.63, BVerwGE 19, 284, 287). Ein Verwaltungsakt verdient nur dann keine Beachtung &#8211; und ist deshalb als nichtig anzusehen &#8211; &#8222;wenn er die an eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Ma\u00df verletzt, da\u00df von niemand erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen&#8220; (vgl. Wolff\/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 426; zum Meinungsstand im steuerrechtlichen Schrifttum hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale f\u00fcr die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vgl. Spanner in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., Anm. 8 ff. zu \u00a7 125 AO).<\/p>\n<p>Der dem Gewinnfeststellungsbescheid vom 25. Mai 1979 anhaftende inhaltliche Mangel ist nach Auffassung des Senats nicht so schwerwiegend, da\u00df er zur Nichtigkeit des Bescheids f\u00fchrt. Die Antragstellerin war zwar nach ihren Angaben im Streitjahr nicht mehr gewerblich t\u00e4tig; die Feststellung von gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fcr das Streitjahr h\u00e4tte demnach unterbleiben m\u00fcssen. Bei der Beurteilung der Schwere des dem Bescheid anhaftenden Mangels kann jedoch nicht au\u00dfer Betracht bleiben, da\u00df der Fehler durch das Verhalten der Antragstellerin veranla\u00dft worden ist. Denn sie hat es vers\u00e4umt, den Beh\u00f6rden von der Aufgabe ihres Betriebs Mitteilung zu machen; ebenso hat sie s\u00e4mtliche Aufforderungen des FA zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen unbeantwortet gelassen. Bei dieser Sachlage stellt es keinen besonders schwerwiegenden Fehler des FA dar, wenn es von dem Fortbestand des Gewerbebetriebs der Antragstellerin ausging und f\u00fcr die Streitjahre einen Bescheid \u00fcber die (vermuteten) gewerblichen Eink\u00fcnfte erlie\u00df. In diesem Sinne hat auch der VI. Senat des BFH in einem Fall entschieden, in dem ein der Kirche nicht mehr angeh\u00f6render Steuerpflichtiger zur Kirchensteuer herangezogen wurde, weil er sich versehentlich in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die betreffenden Jahre als Angeh\u00f6riger der r\u00f6misch-katholischen Kirche bezeichnet hatte; der VI. Senat sah den Kirchensteuerbescheid nicht als nichtig an (Urteil vom 17. Oktober 1979 VI R 106\/78, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 1.10.1981 (IV B 13\/81) BStBl. 1982 II S. 133 1. 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