{"id":28641,"date":"1981-10-13T00:15:38","date_gmt":"1981-10-12T22:15:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28641"},"modified":"2013-08-09T11:46:31","modified_gmt":"2013-08-09T09:46:31","slug":"bfh-beschluss-vom-13-10-1981-vii-e-15_81-bstbl-1982-ii-s-137","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-10-1981-vii-e-15_81-bstbl-1982-ii-s-137\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 13.10.1981 (VII E 15\/81) BStBl. 1982 II S. 137"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 13.10.1981 (VII E 15\/81) BStBl. 1982 II S. 137<\/strong><\/p>\n<p>Mehrere Verfahren \u00fcber den Antrag nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO innerhalb eines Rechtszuges, die nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1332 als ein Verfahren gelten, liegen auch dann vor, wenn der Antragsteller den ersten Antrag zur\u00fcckgenommen hat und auch auf den zweiten Antrag hin keine Entscheidung in der Sache ergangen ist.<\/p>\n<p>GKG \u00a7\u00a7 5, 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1332.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kostenschuldner und Erinnerungsf\u00fchrer (Kostenschuldner) stellte beim Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache (V R 51\/79) den Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1974 auszusetzen. Nachdem der Kostenschuldner seinen Antrag zur\u00fcckgenommen hatte, stellte der BFH das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Kostenschuldner auf (\u00a7\u00a7 144, 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Mit Kostenrechnung vom 10. Oktober 1979 KostL 1040\/79 setzte die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.635 DM gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 4, 11 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis Nr. 1332 mit 40,50 DM an.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 18. November 1979 beantragte der Kostenschuldner erneut beim BFH als Gericht der Hauptsache, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1974 auszusetzen. Das Finanzamt (FA) beantragte die Zur\u00fcckweisung des Antrags, teilte aber gleichzeitig mit, es werde bis zur Entscheidung des BFH \u00fcber den Antrag des Kl\u00e4gers von Beitreibungsma\u00dfnahmen absehen. Hierauf erkl\u00e4rte der Kostenschuldner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als in der Hauptsache erledigt und beantragte, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der BFH wies den Antrag des Kostenschuldners, die Hauptsache f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und legte die Kosten des Verfahrens dem Kostenschuldner auf.<\/p>\n<p>Mit Kostenrechnung vom 28. Juli 1981 KostL 647\/81 setzte die Kostenstelle die zu entrichtenden Gerichtskosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1.732 DM mit 31 DM an.<\/p>\n<p>Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begr\u00fcndung wies er auf das Kostenverzeichnis Nr. 1332 hin, wonach mehrere Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren gelten. Im Verfahren V S 4\/79 sei bereits am 10. Oktober 1979 zu KostL 1040\/79 eine Kostenrechnung erteilt worden. Auch aus der amtlichen Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 7\/2016) zu den Nrn. 1332 bzw. 1232 des Kostenverzeichnisses, auf die ihn zur Begr\u00fcndung der gegenteiligen Auffassung die Kostenstelle des BFH hingewiesen habe, ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Erinnerung ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Kostenrechnung vom 28. Juli 1981 KostL 647\/81.<\/p>\n<p>Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1332 wird f\u00fcr das Verfahren \u00fcber den Antrag nach \u00a7 69 Abs. 3, 4 FGO 1\/2 Geb\u00fchr nach der Tabelle der Anlage 2 erhoben. Weiter ist bestimmt, da\u00df mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren gelten. Die Geb\u00fchr f\u00fcr das Verfahren \u00fcber einen Aussetzungsantrag nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO wird auch dann erhoben, wenn der Antrag zur\u00fcckgenommen wird oder wenn der Antrag des Antragstellers, die Hauptsache f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, zur\u00fcckgewiesen wird. Eine Erm\u00e4\u00dfigung der Geb\u00fchr bei Antragsr\u00fccknahme ist im Kostenverzeichnis nicht vorgesehen. Es kommt danach f\u00fcr den Geb\u00fchrentatbestand des Kostenverzeichnisses Nr. 1332 nicht darauf an, in welcher Weise das Verfahren abgeschlossen wird und ob eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Daraus folgt, da\u00df mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges mit der geb\u00fchrenrechtlichen Folge, da\u00df sie als ein Verfahren gelten, auch dann vorliegen, wenn sie aufgrund zweier nacheinander gestellter Antr\u00e4ge anh\u00e4ngig geworden sind (so auch Ziemer\/Haarmann\/Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, 4. Teil &#8211; B 2 -, Kap. 11 S. 12, Rdnr. 4403\/1), wobei es unerheblich ist, wie diese Verfahren abgeschlossen worden sind.<\/p>\n<p>Ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges nur dann als ein Verfahren gelten, wenn ein auf Antrag in der Sache ergangener Beschlu\u00df nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 Satz 5 FGO oder gem\u00e4\u00df Art. 1 \u00a7 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ge\u00e4ndert worden ist, ist dem eindeutigen Wortlaut des Kostenverzeichnisses Nr. 1332 nicht zu entnehmen. Diese rechtliche M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung von Aussetzungsbeschl\u00fcssen spricht eher f\u00fcr das Gegenteil. Denn wenn z. B. ein zun\u00e4chst ablehnender Beschlu\u00df zugunsten des Antragstellers ge\u00e4ndert wird, wird damit korrespondierend auch die Kostenentscheidung ge\u00e4ndert. Mit dem Fortfall der Kostentragungspflicht aber entf\u00e4llt auch zugunsten des Antragstellers der Geb\u00fchrentatbestand des Kostenverzeichnisses Nr. 1332. Denn nach \u00a7 57 GKG erlischt die durch gerichtliche Entscheidung begr\u00fcndete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Auch die Bundestags-Drucksache 7\/2016 zu Nr. 1232 kann, soweit sie angesichts des klaren Wortlauts des Geb\u00fchrenverzeichnisses Nr. 1332 \u00fcberhaupt von rechtlicher Bedeutung bei der Auslegung sein kann, nicht als Beleg daf\u00fcr dienen, da\u00df mehrere Verfahren in einem Rechtszug nur dann vorliegen, wenn ein in der Sache ergangener Aussetzungsbeschlu\u00df durch einen sp\u00e4teren Beschlu\u00df ge\u00e4ndert oder aufgehoben wird. Mit den Worten &#8222;da bei Beschl\u00fcssen nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO eine Ab\u00e4nderung von Amts wegen m\u00f6glich ist&#8220;, wird nur das gesetzgeberische Motiv dargelegt, warum mehrere Verfahren dieser Art innerhalb eines Rechtzuges als ein Verfahren behandelt werden sollen. Dieser Wortlaut mu\u00df keineswegs so verstanden werden, da\u00df letzteres nur dann der Fall sein soll, wenn Aussetzungsbeschl\u00fcsse von Amts wegen ge\u00e4ndert worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 13.10.1981 (VII E 15\/81) BStBl. 1982 II S. 137 Mehrere Verfahren \u00fcber den Antrag nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO innerhalb eines Rechtszuges, die nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1332 als ein Verfahren gelten, liegen auch dann vor, wenn der Antragsteller den ersten Antrag zur\u00fcckgenommen hat und auch auf den zweiten Antrag hin keine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-10-1981-vii-e-15_81-bstbl-1982-ii-s-137\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 13.10.1981 (VII E 15\/81) BStBl. 1982 II S. 137<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28641","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28641","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28641"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28641\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28641"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28641"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28641"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}