{"id":28651,"date":"1981-10-14T00:17:22","date_gmt":"1981-10-13T22:17:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28651"},"modified":"2013-08-09T11:04:20","modified_gmt":"2013-08-09T09:04:20","slug":"bfh-urteil-vom-14-10-1981-ii-r-85_79-bstbl-1982-ii-s-163","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-10-1981-ii-r-85_79-bstbl-1982-ii-s-163\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.10.1981 (II R 85\/79) BStBl. 1982 II S. 163"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.10.1981 (II R 85\/79) BStBl. 1982 II S. 163<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Nie\u00dfbrauch an einem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vermacht worden, so ist der Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs f\u00fcr Erbschaftsteuerzwecke auch f\u00fcr die Zeit vor dem Inkrafttreten des \u00a7 17 a BewG 1934 h\u00f6chstens mit dem achtzehnten Teil des Wertes des belasteten Gesellschaftsanteils anzusetzen (Erg\u00e4nzung und Klarstellung zum Urteil vom 11. August 1976 II R 144\/67, BFHE 120, 268, BStBl II 1977, 2).<\/p>\n<p>ErbStG 1951 \u00a7 22 Abs. 1, 6; BewG 1934 \u00a7\u00a7 3, 15 bis 17; BewG 1934 i.d.F. des Bewertungs\u00e4nderungsgesetzes 1963 \u00a7 17a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist einer der beiden S\u00f6hne des 1956 verstorbenen Erblassers. Testamentarische Erben sind ein Sohn des Kl\u00e4gers und ein Sohn des Bruders des Kl\u00e4gers je zur H\u00e4lfte. Dem Kl\u00e4ger ist u. a. der lebensl\u00e4ngliche Nie\u00dfbrauch an dem Erbteil seines Sohnes zur H\u00e4lfte vermacht worden. Zur anderen H\u00e4lfte ist der Nie\u00dfbrauch der Ehefrau des Erblassers angefallen. Nach deren Tod steht er auch insoweit dem Kl\u00e4ger zu. Zum Nachla\u00df geh\u00f6rte u. a. der Anteil des Erblassers an der A KG, an der der Erblasser als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter beteiligt war. Kommanditisten dieser Gesellschaft waren seine beiden S\u00f6hne.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte, die auf den Nie\u00dfbrauch entfallende Erbschaftsteuer in Raten zu entrichten.<\/p>\n<p>Aufgrund einer vorl\u00e4ufigen Erbschaftsteuererkl\u00e4rung setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) durch vorl\u00e4ufigen Steuerbescheid gegen den Kl\u00e4ger Erbschaftsteuer fest.<\/p>\n<p>Die endg\u00fcltige Erbschaftsteuererkl\u00e4rung gab der Kl\u00e4ger 1965 ab. In dieser Erkl\u00e4rung bewertete er den Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs, soweit er sich auf den Anteil des Erblassers an der A KG bezog, auf 260.000 DM (20.000 DM x 13).<\/p>\n<p>Das FA nahm demgegen\u00fcber den Wert des dem Kl\u00e4ger zustehenden Nie\u00dfbrauches an dem Gesellschaftsanteil mit 910.000 DM an (70.000 DM x 13) und gelangte so in dem endg\u00fcltigen Steuerbescheid zu einer Erbschaftsteuer in H\u00f6he von &#8230; DM und zu einer auf den Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs zu entrichtenden Steuer von j\u00e4hrlich &#8230; DM.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers hatte zum Teil Erfolg. Die Einwendungen gegen den Ansatz des Nie\u00dfbrauchs an dem Gesellschaftsanteil wies das FA jedoch zur\u00fcck. Es ergab sich nunmehr eine Erbschaftsteuer von &#8230; DM, sowie eine auf den Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs zu entrichtende Steuer von j\u00e4hrlich &#8230; DM.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst geltend, da\u00df der Jahreswert des ihm zustehenden Nie\u00dfbrauches an dem Gesellschaftsanteil des Erblassers nicht mit 70.000 DM j\u00e4hrlich, sondern nur mit 45.000 DM anzusetzen sei. Es sei nicht richtig, vom Durchschnittsertrag der Jahre 1954 bis 1956 auszugehen. Es m\u00fcsse auch der starke Ertragsabfall der Jahre 1957 und 1958 ber\u00fccksichtigt werden, der sich bereits nach dem Tode des Erblassers angek\u00fcndigt habe. Sp\u00e4ter hat der Kl\u00e4ger seinen Antrag dahin erweitert, den Jahreswert des ihm zustehenden Nie\u00dfbrauchs an dem Gesellschaftsanteil des Erblassers nur noch mit 25.000 DM anzusetzen. Das FA hat sich mit einem Ansatz von 50.000 DM einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Erbschaftsteuer auf &#8230; DM herabgesetzt und die Festsetzung einer aus dem Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs zu entrichtenden Erbschaftsteuer ersatzlos aufgehoben. Es hat den Wert des Nie\u00dfbrauchs des Kl\u00e4gers, soweit er den Gesellschaftsanteil an der A KG betraf, mit 300.000 DM angesetzt.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung dieses Wertes ist das FG entsprechend den Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 11. August 1976 II R 144\/67 (BFHE 120, 268, BStBl II 1977, 2) davon ausgegangen, da\u00df der dem Kl\u00e4ger zustehende Nie\u00dfbrauch an dem Gesellschaftsanteil nicht anders behandelt werden d\u00fcrfe als eine vor\u00fcbergehende Erh\u00f6hung seines Gewinnanteils als Gesellschafter der KG und da\u00df der Wert des Nie\u00dfbrauchs gleich der Differenz der Werte des Kapitalanteils des Kl\u00e4gers im Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit und ohne Ber\u00fccksichtigung der vor\u00fcbergehenden Erh\u00f6hung seines Gewinnanteils durch die Einr\u00e4umung des Nachla\u00dfnie\u00dfbrauchs sei. Das FG hat festgestellt, da\u00df der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelte Wert des Betriebsverm\u00f6gens der KG am Todestag des Erblassers 10.000.000 DM betragen habe, von denen auf den Erblasser 8.000.000 DM und auf den Kl\u00e4ger 2.000.000 DM entfallen seien. Das Betriebsverm\u00f6gen der KG habe sich unter Ber\u00fccksichtigung der durchschnittlichen Gewinne in den Jahren 1954 bis 1956 mit 5,714 v. H. verzinst. Im Anschlu\u00df daran hat das FG den Wert des Kommanditanteils des Kl\u00e4gers in Anlehnung an das sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt, wobei es von einem Zinssatz von 5,714 v. H. ausgegangen ist und die voraussichtlichen Ertr\u00e4ge der n\u00e4chsten f\u00fcnf Jahre ber\u00fccksichtigt hat. Bei dieser Berechnung ergab sich ein Wert des Gesellschaftsanteils des Kl\u00e4gers unter Einbeziehung des Nie\u00dfbrauchs in H\u00f6he von &#8230; DM bzw. ohne Einbeziehung des Nie\u00dfbrauchs von &#8230; DM. Die Differenz von 300.000 DM stellt nach der Auffassung des FG den Wert des Nie\u00dfbrauchs dar. Da die noch zu ber\u00fccksichtigende Verm\u00f6gensabgabe und die entsprechende Verm\u00f6gensteuer den Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs \u00fcberstiegen, entfiel f\u00fcr das FG der Ansatz einer auf den Jahreswert j\u00e4hrlich zu zahlenden Erbschaftsteuer.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Das FG habe gegen die \u00a7\u00a7 15, 16, 17 BewG 1934 versto\u00dfen. Seine Berechnungen liefen letztlich darauf hinaus, da\u00df nur die Ertr\u00e4ge des Nie\u00dfbrauchs f\u00fcr die n\u00e4chsten f\u00fcnf Jahre nach dem Tode des Erblassers ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Der Senat vermag der Berechnung des Wertes des dem Kl\u00e4ger zustehenden Nie\u00dfbrauchs an dem Gesellschaftsanteil des Erblassers an der A KG nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Zwar entspricht die Auffassung des FG, da\u00df der Nie\u00dfbrauch wie eine vor\u00fcbergehende Erh\u00f6hung des Gewinnanteils des Kl\u00e4gers aufgrund seines Gesellschaftsrechtes zu behandeln sei und dessen Wert gleich der Differenz der Werte des jeweiligen Kapitalanteils mit und ohne Ber\u00fccksichtigung der vor\u00fcbergehenden Erh\u00f6hung seines Gewinnanteiles sei, der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. das Urteil in BFHE 120, 268, BStBl II 1977, 2).<\/p>\n<p>Das FG ist aber deshalb nicht zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt, weil es die erforderlichen Anteilsbewertungen in Anlehnung an das sog. Stuttgarter Verfahren durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Das Stuttgarter Verfahren ist eine besondere Form der \u00dcbergewinnmethode, bei der der Verm\u00f6genswert stark im Vordergrund steht, die Ertr\u00e4ge wegen ihres Ansatzes f\u00fcr nur f\u00fcnf Jahre aber in relativ geringem Ausma\u00df ber\u00fccksichtigt werden (vgl. das BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1980 II R 28\/77, BFHE 130, 198, 202, BStBl II 1980, 405, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Moxter, Der Betrieb 1976, S. 1585 &#8211; DB 1976, 1585 -). Daraus folgt, da\u00df der Nie\u00dfbrauchsanspruch des Kl\u00e4gers bei der Berechnung des FG nur in unzureichender Weise ber\u00fccksichtigt worden ist. Daraus folgt weiter, da\u00df bei dieser Bewertungsmethode der Wert des nie\u00dfbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils zu hoch angesetzt wird, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:<\/p>\n<p>Der Wert des Gesellschaftsanteils des Erblassers betrug 8.000.000 DM. Der Sohn des Kl\u00e4gers war Erbe zur H\u00e4lfte und erhielt somit einen Gesellschaftsanteil im Wert von 4.000.000 DM. Dieser Anteil war wiederum zur H\u00e4lfte, d. h. in H\u00f6he eines Wertes von 2.000.000 DM mit dem Nie\u00dfbrauch des Kl\u00e4gers belastet. Wird von dem Wert des belasteten Teils des Gesellschaftsanteils des Sohnes des Kl\u00e4gers der Wert des Nie\u00dfbrauchs in der vom FG angenommenen H\u00f6he von 300.000 DM abgezogen, verbleibt ein Wert von 1.700.000 DM. Aufgrund des Lebensalters des Kl\u00e4gers im Zeitpunkt des Todes des Erblassers war aber mit einem Bestand des Nie\u00dfbrauchs von mehr als 20 Jahren zu rechnen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Dauer des Nie\u00dfbrauchs ist es offensichtlich, da\u00df der Ansatz des belasteten Teils des Gesellschaftsanteils mit 1.700.000 DM stark \u00fcberh\u00f6ht ist.<\/p>\n<p>W\u00e4re z. B. ein auf 21 Jahre unverzinsliches Darlehen in H\u00f6he von 2.000.000 DM zu bewerten, so erg\u00e4be sich nach der Hilfstafel 1 zu \u00a7 12 Abs. 3 BewG 1965 ein Wert von 32,486 v. H. = 649.720 DM. Der Wert des Nie\u00dfbrauchs mu\u00df deshalb erheblich h\u00f6her sein, als ihn das FG errechnet hat. Daraus ergibt sich, da\u00df das Stuttgarter Verfahren f\u00fcr die Bewertung des Nie\u00dfbrauchs des Kl\u00e4gers als eine vor\u00fcbergehende Erh\u00f6hung seines Gewinnanteils ungeeignet ist. Ein zutreffendes Ergebnis h\u00e4tte unter diesen Umst\u00e4nden nur durch die Anwendung der Ertragswertmethode erzielt werden k\u00f6nnen. Von dieser Vorstellung ging der erkennende Senat auch in seinem Urteil in BFHE 120, 268, BStBl II 1977, 2 aus. Denn nur so ist seine Schlu\u00dffolgerung verst\u00e4ndlich, das Bewertungsergebnis stimme mit dem \u00fcberein, das sich bei unmittelbarer Anwendung des erst nach dem Erbfall in das Bewertungsgesetz 1934 eingef\u00fcgten \u00a7 17 a erg\u00e4be. Der Senat r\u00e4umt allerdings ein, dem Mi\u00dfverst\u00e4ndnis durch das FG dadurch Vorschub geleistet zu haben, da\u00df er nicht ausdr\u00fccklich auf die Anwendung der Ertragswertmethode hingewiesen hat.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat die Frage der Bewertung des Nie\u00dfbrauchs an einem Gesellschaftsanteil nochmals \u00fcberpr\u00fcft. Er ist nunmehr der Meinung, da\u00df es im Einzelfall nicht der komplizierten Bewertung des Gesellschaftsanteils mit und ohne Ber\u00fccksichtigung des Nie\u00dfbrauchs als vor\u00fcbergehende Erh\u00f6hung des Gewinnanteils bedarf, da\u00df vielmehr unmittelbar die \u00a7\u00a7 15 bis 17 BewG 1934 unter Ber\u00fccksichtigung der Regeln angewendet werden k\u00f6nnen, wie sie 1963 in das Bewertungsgesetz als \u00a7 17 a eingef\u00fcgt worden sind und da\u00df dies auch f\u00fcr die F\u00e4lle Bedeutung hat, in denen der Nie\u00dfbrauchsbeg\u00fcnstigte noch nicht Gesellschafter war.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat ber\u00fccksichtigt dabei seine in dem nichtver\u00f6ffentlichten Urteil vom 27. April 1977 II R 38\/68 getroffene Entscheidung anl\u00e4\u00dflich der Beurteilung eines Nachla\u00dfnie\u00dfbrauchs an einem Grundst\u00fcck, der 1962 entstand. Danach habe sich die Bewertung eines Nachla\u00dfnie\u00dfbrauchs f\u00fcr Erbschaftsteuerzwecke auch f\u00fcr die Zeit vor dem Inkrafttreten des \u00a7 17 a BewG an dem Einheitswert des Grundst\u00fcckes deshalb zu orientieren, weil der Nie\u00dfbrauch als Recht zur Nutzung nur einen Teil des umfassenderen Eigentumsrechtes an dem Grundst\u00fcck beinhalte, das mit dem Einheitswert anzusetzen sei. Wegen der Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts hat der Senat hierin keine Abweichung von den Entscheidungen des III. Senats vom 17. Mai 1963 III 406\/58 S (BFHE 77, 571, BStBl III 1963, 530) und vom 26. Juli 1963 III 13\/60 U (BFHE 77, 310, BStBl III 1963, 434) gesehen.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG unterliegt danach der Aufhebung. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil keine ausreichenden Feststellungen \u00fcber den Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs vorliegen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Ermittlung des Jahreswertes ist \u00a7 17 Abs. 3 BewG 1934. Danach ist bei Nutzungen, die in ihrem Betrag schwanken, von dem Betrag auszugehen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Die Zahlen der vorangegangenen Jahre k\u00f6nnen hierbei zwar Anhaltspunkte liefern. Wenn jedoch substantiierte Einwendungen erhoben werden, mu\u00df das FG diesen Einwendungen nachgehen. Eine K\u00fcrzung des Jahresnutzens auf ein Achtzehntel des Wertes des Kapitalanteils, an dem der Nie\u00dfbrauch bestellt worden ist, kommt deshalb nicht in Betracht, weil der von dem FA in seinem endg\u00fcltigen Steuerbescheid angenommene Wert des Jahresnutzens von 70.000 DM noch unter diesem Wert liegt.<\/p>\n<p>(Die in dem Urteil wiedergegebenen Zahlen sind ver\u00e4ndert worden.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.10.1981 (II R 85\/79) BStBl. 1982 II S. 163 Ist ein Nie\u00dfbrauch an einem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vermacht worden, so ist der Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs f\u00fcr Erbschaftsteuerzwecke auch f\u00fcr die Zeit vor dem Inkrafttreten des \u00a7 17 a BewG 1934 h\u00f6chstens mit dem achtzehnten Teil des Wertes des belasteten Gesellschaftsanteils anzusetzen (Erg\u00e4nzung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-10-1981-ii-r-85_79-bstbl-1982-ii-s-163\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.10.1981 (II R 85\/79) BStBl. 1982 II S. 163<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28651","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28651","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28651"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28651\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28651"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28651"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28651"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}