{"id":28652,"date":"1981-10-08T00:15:39","date_gmt":"1981-10-07T22:15:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28652"},"modified":"2013-08-09T11:41:29","modified_gmt":"2013-08-09T09:41:29","slug":"bfh-urteil-vom-8-10-1981-iv-r-108_81-bstbl-1982-ii-s-165","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-10-1981-iv-r-108_81-bstbl-1982-ii-s-165\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 108\/81) BStBl. 1982 II S. 165"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 108\/81) BStBl. 1982 II S. 165<\/strong><\/p>\n<p>Wer h\u00e4ufig l\u00e4ngere Gesch\u00e4fts- oder Dienstreisen unternimmt, so da\u00df bei ihm die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird, mu\u00df es sich als Verschulden i. S. des \u00a7 56 FGO anrechnen lassen, wenn er keine Vorkehrungen daf\u00fcr trifft, da\u00df er von fristausl\u00f6senden Zustellungen rechtzeitig Kenntnis erh\u00e4lt; die erforderliche Kenntnis von solchen Zustellungen kann er sich dadurch verschaffen, da\u00df er beim Postamt beantragt, ihm die w\u00e4hrend seiner Abwesenheit durch Niederlegung zugestellten Schriftst\u00fccke als gew\u00f6hnliche Sendungen zuzusenden (Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu \u00a7 39 der Postordnung).<\/p>\n<p>FGO \u00a7 56 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1979 beantragte der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), die Einkommensteuer 1975 aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden zu erlassen. Mit Verwaltungsakt vom 18. April 1979 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) den beantragten Steuererla\u00df ab. Eine weitere Eingabe des Kl\u00e4gers vom 18. Mai 1979 wertete das FA als Beschwerde; es teilte dies dem Kl\u00e4ger am 19. Oktober 1979 mit und legte die Beschwerde der Oberfinanzdirektion (OFD) zur Entscheidung vor. Die OFD forderte den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 13. November 1979 auf, bis 3. Dezember 1979 eine Reihe von Unterlagen f\u00fcr die Bearbeitung der Beschwerde vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1979 erinnerte die OFD an die Erledigung und setzte eine Frist bis 3. Januar 1980. Als der Kl\u00e4ger keine Antwort gab, wies die OFD mit Entscheidung vom 22. Januar 1980 die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erla\u00dfantrags als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Beschwerdeentscheidung wurde am 29. Januar 1980 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt, weil der Postbedienstete den Kl\u00e4ger in seiner Wohnung nicht antraf und eine Ersatzzustellung nicht ausf\u00fchrbar war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lie\u00df durch einen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten am 11. M\u00e4rz 1980 &#8211; versp\u00e4tet &#8211; gegen den Verwaltungsakt und die Beschwerdeentscheidung Klage erheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Er machte geltend, er habe 1979 und 1980 ausgedehnte Dienstreisen unternehmen m\u00fcssen. Im Jahr 1979 habe er sich zwischen zwei Dienstreisen von jeweils vier bis f\u00fcnf Wochen Dauer nur einen Tag bis zu 27 Tagen, insgesamt nicht viel mehr als 80 Tage, in seiner Wohnung aufgehalten. Als die Beschwerdeentscheidung am 29. Januar 1980 durch Niederlegung zugestellt worden sei, habe er sich auf einer am 13. Januar 1980 angetretenen Dienstreise durch West- und S\u00fcddeutschland befunden, von der er erst am 27. Februar 1980 gegen Abend in seine Wohnung zur\u00fcckgekehrt sei. Das Zustellungspostamt in A habe vereinbarungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die jeweilige Dauer von l\u00e4ngeren Dienstreisen die Postsachen bis zur Abholung durch ihn nach seiner R\u00fcckkehr aufbewahrt. Auf diese Weise habe er bisher seine wenigen Fristangelegenheiten stets rechtzeitig erledigen k\u00f6nnen. Es sei ihm nicht m\u00f6glich gewesen, Angeh\u00f6rige oder andere Vertrauenspersonen w\u00e4hrend der Dienstreisen um die Inempfangnahme von zugestellten Schriftst\u00fccken und deren Weitergabe an ihn zu bitten. Unter diesen Umst\u00e4nden sei es als unverschuldet anzusehen, da\u00df er von der niedergelegten Beschwerdeentscheidung vor seiner R\u00fcckkehr von der Dienstreise keine Kenntnis erlangt habe. Am Tage nach seiner R\u00fcckkehr habe er seinen Arbeitgeber in B aufsuchen und f\u00fcr ihn Reiseberichte erstellen m\u00fcssen. Aus diesem Grunde und weil er infolge schmerzhafter Erkrankung nicht voll arbeitsf\u00e4hig gewesen sei, habe er erst am darauffolgenden Tag, am 29. Februar 1980, die aufbewahrte Post und die Beschwerdeentscheidung auf dem Postamt in A abgeholt. Bis zum Ablauf der Klagefrist seien nur noch 12 bis 14 Stunden verblieben. In dieser kurzen Zeit sei es nicht m\u00f6glich gewesen, die Klage beim Finanzgericht (FG) in Hannover zu erheben.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Es hat die \u00dcberschreitung der Klagefrist als verschuldet angesehen, weil der Kl\u00e4ger nach seiner R\u00fcckkehr von der Dienstreise am 27. Februar 1980 nicht bereits am 28. Februar 1980 die niedergelegte Beschwerdeentscheidung abgeholt und sogleich Klage erhoben hat. Der Kl\u00e4ger sei zwar krank gewesen; er habe aber gearbeitet. Dann m\u00fcsse es ihm auch m\u00f6glich gewesen sein, die Post auf dem Postamt abzuholen und die Klage zu erheben. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht mit Erfolg geltend machen, er habe erst Reiseberichte f\u00fcr seinen Arbeitgeber erstellen m\u00fcssen. Dies m\u00f6ge menschlich verst\u00e4ndlich sein, doch m\u00fcsse dem Kl\u00e4ger gleichwohl der Vorwurf leichter Fahrl\u00e4ssigkeit bei der \u00dcberschreitung der Klagefrist gemacht werden. Dies schlie\u00dfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom Bundesfinanzhof (BFH) auf Beschwerde zugelassenen &#8211; Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, das FG \u00fcberspanne die Sorgfaltsanforderungen und verletze dadurch \u00a7 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Klagefrist von einem Monat (\u00a7 47 Abs. 1 FGO) durch die Zustellung der Beschwerdeentscheidung am 29. Januar 1980 in Lauf gesetzt und am 29. Februar 1980, einem Freitag, abgelaufen ist. Die am 11. M\u00e4rz 1980 erhobene Klage war deshalb versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Dem FG ist auch darin zu folgen, da\u00df dem Kl\u00e4ger wegen der Vers\u00e4umung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden kann. Eine Wiedereinsetzung findet nur statt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (\u00a7 56 Abs. 1 FGO). Eine Fristvers\u00e4umnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die \u00e4u\u00dferste, den Umst\u00e4nden des Falles angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 14. April 1976 IV R 43-45\/75, BFHE 119, 208, BStBl II 1976, 624).<\/p>\n<p>Dabei ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df in den F\u00e4llen des ersten Zugangs zum Gericht das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteter Rechtsschutzgarantien dient. Deshalb d\u00fcrfen in diesem Zusammenhang bei der Anwendung und Auslegung der f\u00fcr die Wiedereinsetzung ma\u00dfgeblichen proze\u00dfrechtlichen Vorschriften keine \u00fcberh\u00f6hten Anforderungen daran gestellt werden, was der Betroffene veranla\u00dft haben und vorbringen mu\u00df, um nach einer Fristvers\u00e4umung die Wiedereinsetzung zu erhalten (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG -, z. B. Beschlu\u00df vom 2. Juli 1974 2 BvR 32\/74, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 56, Rechtsspruch 281 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Die Frage, ob ein die Wiedereinsetzung ausschlie\u00dfendes Verschulden darin zu sehen ist, da\u00df der Kl\u00e4ger die auf der Postanstalt in A niedergelegte Beschwerdeentscheidung nicht bereits am 28. Februar 1980, sondern erst am folgenden Tag abgeholt hat und sodann mehrere Tage bis zur Erhebung der Klage verstreichen lie\u00df, l\u00e4\u00dft der Senat dahinstehen.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls ist dem Kl\u00e4ger als Verschulden anzurechnen, da\u00df er erst gegen Ende der Klagefrist Kenntnis von der Beschwerdeentscheidung erlangt und aus diesem Grunde die Klagefrist nicht eingehalten hat.<\/p>\n<p>Das BVerfG und die obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vertreten in ihrer Rechtsprechung die Auffassung, da\u00df es einem Gebot der prozessualen Sorgfaltspflicht entsprechen kann, bei l\u00e4ngerer Abwesenheit Vorkehrungen zu treffen, da\u00df man von Zustellungen, die Fristen in Lauf setzen, Kenntnis erh\u00e4lt und die Fristen wahrt. Das trifft insbesondere f\u00fcr Personen zu, die sich oft oder l\u00e4nger auf Gesch\u00e4fts- oder Dienstreisen befinden und bei denen die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird (BVerfG-Beschlu\u00df vom 11. Februar 1976 2 BvR 849\/75, BVerfGE 41, 332, 336f.; BFH-Urteil vom 17. November 1970 II R 121\/70, BFHE 100, 490, BStBl II 1971, 143). Diesen Personen ist es zuzumuten, sich bei der Reisevorbereitung auch darauf einzustellen, da\u00df sie von fristausl\u00f6senden Zustellungen w\u00e4hrend ihrer Abwesenheit von der Wohnung Kenntnis erhalten und das zur Fristwahrung Erforderliche veranlassen, ohne da\u00df es darauf ank\u00e4me, ob sie im Einzelfall mit solchen Zustellungen rechnen mu\u00dften. Abgesehen hiervon k\u00f6nnen, wenn w\u00e4hrend einer mehrw\u00f6chigen Abwesenheit von der Wohnung im Einzelfall mit einer fristausl\u00f6senden Zustellung konkret zu rechnen ist, zumutbare Vorkehrungen erwartet werden, damit prozessuale Fristen, deren Ablauf in der Zwischenzeit zu bef\u00fcrchten ist, eingehalten werden k\u00f6nnen (Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofes &#8211; BGH &#8211; vom 1. Dezember 1978 I ZB 9\/78, Versicherungsrecht 1979 S. 231 &#8211; VersR 1979, 231 -; vom 7. M\u00e4rz 1979 IV ZB 162\/78, VersR 1979, 573; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 25. April 1975 VI C 231.73, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1975 S. 868 &#8211; MDR 1975, 868 -, StRK, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 56, Rechtsspruch 287).<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger ist infolge der beruflichen Reiset\u00e4tigkeit die Anwesenheit in der Wohnung zur Ausnahme geworden. Im Jahre 1979 hielt er sich, wie er selbst mitgeteilt hat, insgesamt an nicht viel mehr als 80 Tagen zu Hause auf. Die einzelnen Reisen erstreckten sich zumeist \u00fcber mehrere Wochen. Auch die Reise, w\u00e4hrend der die Beschwerdeentscheidung zugestellt wurde, dauerte mehr als sechs Wochen. Unter diesen Umst\u00e4nden reichte es nicht aus, da\u00df der Kl\u00e4ger die w\u00e4hrend seiner Abwesenheit eingehende Post einschlie\u00dflich etwaiger amtlicher Zustellungen bei dem Postamt verwahren lie\u00df, um die Schriftst\u00fccke nach seiner R\u00fcckkehr abzuholen. Er h\u00e4tte vielmehr Vorsorge treffen m\u00fcssen, da\u00df er von etwaigen amtlichen Zustellungen w\u00e4hrend seiner Abwesenheit Kenntnis erlangte.<\/p>\n<p>Im Januar 1980 mu\u00dfte der Kl\u00e4ger au\u00dferdem mit der Zustellung einer Beschwerdeentscheidung der OFD rechnen. Ihm war im Oktober 1979 mitgeteilt worden, da\u00df seine Eingabe vom Mai 1979 als Beschwerde angesehen und bearbeitet werde. Im November und Dezember 1979 war ihm von der OFD jeweils unter Fristsetzung aufgegeben worden, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Nachweise zu f\u00fchren. Der Kl\u00e4ger mu\u00dfte unter diesen Umst\u00e4nden die M\u00f6glichkeit in Betracht ziehen, da\u00df die OFD \u00fcber seine Beschwerde entscheiden und diese zur\u00fcckweisen w\u00fcrde, wenn er den Auflagen nicht nachkam und die ihm gesetzten Fristen verstreichen lie\u00df. Deshalb war im Januar 1980 mit der Zustellung einer Beschwerdeentscheidung konkret zu rechnen. Auch aus diesem Grunde mu\u00dfte der Kl\u00e4ger daf\u00fcr sorgen, da\u00df er von der Beschwerdeentscheidung rechtzeitig Kenntnis erhielt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann nicht geltend machen, es sei ihm nicht m\u00f6glich gewesen, Vorsorge zu treffen, weil er an seinem Wohnort niemanden habe beauftragen k\u00f6nnen, f\u00fcr ihn die w\u00e4hrend seiner Abwesenheit ausgef\u00fchrten Zustellungen in Empfang zu nehmen und ihn davon zu unterrichten. Auf die Inanspruchnahme derartiger Hilfeleistung war der Kl\u00e4ger nicht angewiesen. Er h\u00e4tte vielmehr beim Postamt beantragen k\u00f6nnen, da\u00df ihm die durch Niederlegung zugestellten Schriftst\u00fccke als gew\u00f6hnliche Sendung gegen Nachgeb\u00fchr an eine andere Anschrift zugesandt werden (Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu \u00a7 39 der Postordnung; Florian\/Weigert, Kommentar zur Postordnung, 2. Aufl., 1979, \u00a7 39 Anm. 15f.; Kohlrust\/Eimert, Deutsches Steuerrecht 1968 S. 456 &#8211; DStR 1968, 456 -). Er h\u00e4tte sich also rechtzeitig Kenntnis \u00fcber die durch Niederlegung zugestellte Beschwerdeentscheidung dadurch verschaffen k\u00f6nnen, da\u00df er beim Postamt einen solchen Zusendungsantrag stellte. Dagegen l\u00e4\u00dft sich nicht einwenden, da\u00df dies zu umst\u00e4ndlich gewesen w\u00e4re, weil sich der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Dienstreise an st\u00e4ndig wechselnden Orten aufgehalten hat. Es h\u00e4tte ausgereicht, w\u00e4re aber auch zur Erf\u00fcllung der prozessualen Sorgfaltspflicht geboten gewesen, wenn sich der Kl\u00e4ger in gewissen Abst\u00e4nden die durch Niederlegung zugestellten Schriftst\u00fccke an sein Hotel oder postlagernd an den jeweiligen Zielort seiner Dienstreise (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 7. November 1959 II 228\/58, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B &#8211; Eildienst -, 1960 S. 250) h\u00e4tte zusenden lassen.<\/p>\n<p>Die von der Revision erhobenen Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch. Dies bedarf nach Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861) in der Fassung des \u00c4nderungsgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I, 1147) keiner Begr\u00fcndung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.10.1981 (IV R 108\/81) BStBl. 1982 II S. 165 Wer h\u00e4ufig l\u00e4ngere Gesch\u00e4fts- oder Dienstreisen unternimmt, so da\u00df bei ihm die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird, mu\u00df es sich als Verschulden i. 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