{"id":28681,"date":"1981-01-28T00:29:43","date_gmt":"1981-01-27T22:29:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28681"},"modified":"2013-07-29T10:14:12","modified_gmt":"2013-07-29T08:14:12","slug":"bverfg-beschluss-vom-28-1-1981-1-bvl-131_78-bstbl-1982-ii-s-234","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverfg-beschluss-vom-28-1-1981-1-bvl-131_78-bstbl-1982-ii-s-234\/","title":{"rendered":"BVerfG-Beschlu\u00df vom 28.1.1981 (1 BvL 131\/78) BStBl. 1982 II S. 234"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerfG-Beschlu\u00df vom 28.1.1981 (1 BvL 131\/78) BStBl. 1982 II S. 234<\/strong><\/p>\n<p>Zur Zul\u00e4ssigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p align=\"center\">Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da\u00df der Anspruch auf Lohnsteuer-Jahresausgleich bei schuldhafter Vers\u00e4umung der Antragsfrist ersatzlos wegf\u00e4llt.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens und seine Ehefrau wurden in den Jahren 1970 bis 1974 zur Einkommensteuer veranlagt. In den Jahren 1971 und 1972 betrug das Einkommen der Ehegatten jeweils mehr als 24.000 DM. Die Veranlagungen waren deshalb bereits nach \u00a7 46 Abs. 1 EStG 1969\/71 durchzuf\u00fchren. 1973 und 1974 hatten die Eheleute ein Einkommen von 32.360 DM und 37.922 DM erzielt. Damit kam eine Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 1 EStG in diesen Jahren nicht in Betracht. Gleichwohl wurden die Eheleute auch 1973 und 1974 im Hinblick auf die besonderen Veranlagungsvorschriften f\u00fcr beiderseits berufst\u00e4tige Ehegatten in \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1971 und EStG 1974 veranlagt, weil &#8222;in dem Einkommen Eink\u00fcnfte aus mehr als einem Dienstverh\u00e4ltnis enthalten&#8220; waren &#8222;und der zu versteuernde Einkommensbetrag &#8230; 16.000 Deutsche Mark&#8220; \u00fcberstieg.<\/p>\n<p>Hatte die Veranlagung 1970 und 1971 noch zu einer Steuererstattung gef\u00fchrt, so ergaben sich von 1972 bis 1974 von Jahr zu Jahr h\u00f6here Nachzahlungen.<\/p>\n<p>1975 erzielten der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens und seine Ehefrau aus jeweils einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zusammen einen Bruttoarbeitslohn von 41.488 DM. Etwa zur Jahreswende 1974\/75 \u00fcbersandte das Rechenzentrum des Landes den Eheleuten Vordrucke f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1975 mit der Aufforderung, diese bis zum 31. Mai 1976 beim Finanzamt einzureichen &#8230;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau gaben die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1975 nicht bis zum 31. Mai 1976 ab, weil sie mit einer \u00e4hnlich hohen Abschlu\u00dfzahlung wie im vorangegangenen Jahr rechneten. Mitte November 1976 mahnte das Finanzamt die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung bei den Eheleuten unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 1976 an. Die Eheleute reichten ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung, mit der sie wiederum die Zusammenveranlagung w\u00e4hlten, am 3. Januar 1977 ein.<\/p>\n<p>Die \u00dcberpr\u00fcfung der Einkommensteuererkl\u00e4rung ergab, da\u00df die Voraussetzungen einer Veranlagung nicht gegeben waren. Eine Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 1 EStG 1975 kam &#8211; wie schon 1973 und 1974 &#8211; nicht in Betracht, weil das Einkommen der Eheleute 48.000 DM nicht \u00fcberstieg. Auch eine Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1975 schied aus. Das Finanzamt erlie\u00df deshalb f\u00fcr 1975 im M\u00e4rz 1977 eine &#8222;Nicht-Veranlagungsverf\u00fcgung&#8220; und teilte den Steuerpflichtigen mit, es werde gepr\u00fcft, ob die Durchf\u00fchrung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs in Betracht k\u00e4me. Kurz darauf lehnte die Lohnsteuerstelle des Finanzamts die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist ab. Hierzu f\u00fchrte das Finanzamt unter Berufung auf einen dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 2. Juli 1976 (BStBl 1976 I S. 377) entsprechenden Erla\u00df des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom gleichen Tage aus, die Einkommensteuererkl\u00e4rung k\u00f6nne nicht als fristgerechter Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich angesehen werden, weil sie nicht bis zum Ablauf der Abgabefrist f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung (30. September 1976) beim Finanzamt eingegangen und die Abgabefrist f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung auch nicht verl\u00e4ngert worden sei. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau h\u00e4tten die Frist f\u00fcr die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung schuldhaft vers\u00e4umt, weil sie die bef\u00fcrchtete Nachzahlung h\u00e4tten hinausschieben wollen. Gegen die Ablehnung der Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, der zu einer Erstattung gef\u00fchrt h\u00e4tte, erhoben die Eheleute nach erfolglosem Einspruch Klage.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat das Verfahren mit Beschlu\u00df vom 19. Oktober 1978 ausgesetzt und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob \u00a7 42 Abs. 2 Satz 3 EStG 1975 mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als hiermit eine Ausschlu\u00dffrist gesetzt werde, deren schuldhafte Vers\u00e4umung den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge habe. Das Finanzgericht hat dazu ausgef\u00fchrt: Das Gericht wolle der Klage stattgeben, obwohl die Ausschlu\u00dffrist vers\u00e4umt worden sei; es sehe sich hieran jedoch durch die Ausschlu\u00dffrist des \u00a7 42 Abs. 2 Satz 3 EStG gehindert. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 110 der Abgabenordnung vom 16. M\u00e4rz 1976 &#8211; AO 1977 &#8211; [BGBl. I S. 613] &#8211; fr\u00fcher: Nachsicht &#8211; \u00a7 86 der Reichsabgabenordnung in der durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 &#8211; BGBl. I S. 1477 &#8211; ge\u00e4nderten Fassung) kommt nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger habe es zu vertreten, wenn er die am 31. Mai 1976 abgelaufene Ausschlu\u00dffrist nicht gekannt habe.<\/p>\n<p>Die Ausschlu\u00dffrist des \u00a7 42 Abs. 2 Satz 3 EStG 1975 sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar, weil die schuldhafte Vers\u00e4umung dieser Frist zu einem Verlust des materiellen Erstattungsanspruchs f\u00fchre. Diese Regelung verletze die Eigentumsgarantie in der besonderen Auspr\u00e4gung, die sie durch das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip erfahren habe.<\/p>\n<p align=\"center\">IV.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Vorlage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit einer Richtervorlage setzt voraus, da\u00df das vorlegende Gericht darlegt, inwiefern seine Entscheidung von der G\u00fcltigkeit der zur Pr\u00fcfung gestellten Rechtsnorm abh\u00e4ngt und mit welcher \u00fcbergeordneten Rechtsnorm diese unvereinbar sein soll (BVerfGE 37, 328 [333 f.]). Dabei ist f\u00fcr die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ma\u00dfgebend, sofern diese nicht auf offensichtlich unhaltbaren rechtlichen \u00dcberlegungen oder tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigungen beruht (BVerfGE 50, 142 [152] m. w. N.).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht h\u00e4lt die zur Pr\u00fcfung gestellte Norm deshalb f\u00fcr entscheidungserheblich, weil eine Wiedereinsetzung bei Vers\u00e4umung der Ausschlu\u00dffrist hier nicht in Betracht komme. Der Kl\u00e4ger habe die Frist f\u00fcr Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich wie jeder durchschnittlich informierte Staatsb\u00fcrger aus den j\u00e4hrlich wiederkehrenden amtlichen Verlautbarungen und Pressemitteilungen kennen m\u00fcssen. Jedenfalls aber habe er aus dem den Steuererkl\u00e4rungsvordrucken beiliegenden Merkblatt (&#8222;Wichtiger Hinweis&#8220;) erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, da\u00df er f\u00fcr 1975 nicht mehr zu veranlagen sei. Das Merkblatt habe die ab 1975 f\u00fcr zusammenveranlagte Arbeitnehmer-Ehegatten geltende erh\u00f6hte Veranlagungsgrenze betragsm\u00e4\u00dfig ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Im Erg\u00e4nzungsbeschlu\u00df vom 11. Juli 1979 hat das Finanzgericht nochmals darauf hingewiesen, Nachsicht k\u00f6nne im vorliegenden Rechtsstreit deswegen nicht gew\u00e4hrt werden, weil der Kl\u00e4ger den amtlichen Hinweis auf die ge\u00e4nderten Veranlagungsgrenzen schuldhaft nicht beachtet habe.<\/p>\n<p>Diese Auffassung des Finanzgerichts geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus und ist deshalb offensichtlich unhaltbar.<\/p>\n<p>Auf die Kenntnis der Frist f\u00fcr die Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt es nicht an, weil der Kl\u00e4ger gerade in dem Irrtum befangen war, f\u00fcr 1975 veranlagt zu werden; er durfte deshalb davon ausgehen, die nur f\u00fcr den Lohnsteuer-Jahresausgleich geltende Ausschlu\u00dffrist sei f\u00fcr ihn nicht von Bedeutung. Aus dem Merkblatt konnte der Kl\u00e4ger nicht ersehen, da\u00df er ab 1975 nicht mehr zu veranlagen war. Die in \u00a7 46 Abs. 1 EStG genannten Veranlagungsgrenzen, von denen im Merkblatt die Rede ist, wurden nicht mit Wirkung ab 1975 ge\u00e4ndert. Sie waren bereits mit Wirkung ab 1973 erh\u00f6ht worden (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 20 Zweites Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974, BGBl. I S. 1489). Die \u00c4nderung der Veranlagungsgrenzen in \u00a7 46 Abs. 1 EStG war infolgedessen auch nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr den Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau zwar bis 1974, aber nicht f\u00fcr 1975 zu veranlagen waren. Auch 1973 und 1974 wurden die Eheleute nicht nach \u00a7 46 Abs. 1 EStG veranlagt, weil ihr Einkommen den Betrag von 48.000 DM nicht \u00fcberschritten hatte. Die Veranlagung in den Jahren 1973 und 1974 war vielmehr nur deshalb durchgef\u00fchrt worden, weil die Eheleute die Voraussetzungen des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1971\/74 erf\u00fcllt hatten. Die Ehegatten hatten die Zusammenveranlagung gew\u00e4hlt und hatten sowohl 1973 als auch 1974 ein zu versteuerndes Einkommen von \u00fcber 16.000 DM erzielt, in dem &#8222;Eink\u00fcnfte aus mehr als einem Dienstverh\u00e4ltnis enthalten&#8220; waren.<\/p>\n<p>Seit der \u00c4nderung des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a des \u00a7 46 EStG mit Wirkung ab 1975 wird f\u00fcr eine Veranlagung beiderseits berufst\u00e4tiger Ehegatten aber verlangt, da\u00df &#8222;der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und das zu versteuernde Einkommen &#8230; 32.000 Deutsche Mark &#8230; \u00fcbersteigt&#8220;. Bei einem zusammenzuveranlagenden Ehepaar reicht es somit f\u00fcr eine Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG seit 1975 nicht mehr aus, da\u00df beide Ehegatten berufst\u00e4tig waren; es ist vielmehr erforderlich, da\u00df bei einem der Ehegatten mehrere Arbeitsverh\u00e4ltnisse bestanden haben (vgl. Abschn. 215 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 1975). Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau bezogen 1975 jeweils Arbeitslohn nur von einem Arbeitgeber. Damit waren die Voraussetzungen f\u00fcr eine Veranlagung nach der \u00c4nderung des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG mit Wirkung ab 1975 nicht mehr gegeben.<\/p>\n<p>Auf diese \u00c4nderung des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG wird in dem mit den Einkommensteuererkl\u00e4rungsvordrucken \u00fcbersandten Merkblatt ebensowenig hingewiesen wie auf den Umstand, da\u00df ab 1975 Ehegatten nach \u00a7 46 Abs. 2 EStG nur noch dann zu veranlagen sind, wenn ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen den Betrag von 32.000 DM \u00fcberschreitet. Im Merkblatt hei\u00dft es, hierzu lediglich: &#8222;Wann eine Veranlagung bei Eink\u00fcnften aus mehreren Dienstverh\u00e4ltnissen eines Ehegatten oder der beiderseits berufst\u00e4tigen Ehegatten durchzuf\u00fchren ist, dar\u00fcber wird Ihnen Ihr Finanzamt auf Anfrage gern Auskunft geben.&#8220; F\u00fcr eine solche Anfrage hatte der Kl\u00e4ger aber keinerlei Anla\u00df, weil er in den Vorjahren bei im wesentlichen gleichliegenden Verh\u00e4ltnissen stets veranlagt worden war, die \u00c4nderungen des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht kannte und mangels eines entsprechenden Hinweises auch nicht kennen mu\u00dfte.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich unhaltbar, wenn das Finanzgericht ein Verschulden des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Vers\u00e4umung der Antragsfrist deshalb annimmt, weil &#8222;der Kl\u00e4ger den amtlichen Hinweis auf die ge\u00e4nderten Veranlagungsgrenzen schuldhaft nicht beachtet hat&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerfG-Beschlu\u00df vom 28.1.1981 (1 BvL 131\/78) BStBl. 1982 II S. 234 Zur Zul\u00e4ssigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. 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