{"id":29006,"date":"1981-10-01T03:40:12","date_gmt":"1981-10-01T01:40:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29006"},"modified":"2013-09-12T10:07:06","modified_gmt":"2013-09-12T08:07:06","slug":"bfh-urteil-vom-1-10-1981-iv-r-147_79-bstbl-1982-ii-s-250","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-10-1981-iv-r-147_79-bstbl-1982-ii-s-250\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.10.1981 (IV R 147\/79) BStBl. 1982 II S. 250"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.10.1981 (IV R 147\/79) BStBl. 1982 II S. 250<\/strong><\/p>\n<p>Der Anteil eines Landwirts an einer Weidegenossenschaft geh\u00f6rt zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, wenn der Landwirt die Mitgliedschaftsrechte f\u00fcr seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt. Wird die Genossenschaft aufgel\u00f6st und ihr Verm\u00f6gen unter die Genossen verteilt, kommt bei einem GDL-Landwirt ein Gewinnzuschlag nach \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL in Betracht.<\/p>\n<p>GDL \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre 1971 und 1972 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann (Kl\u00e4ger) war Landwirt und ermittelte seine Gewinne nach dem Gesetz \u00fcber die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitts\u00e4tzen vom 15. September 1965 &#8211; GDL &#8211; (BGBl I, 1350). Seit dem 15. Juni 1949 war er Mitglied der Zucht- und Weidegenossenschaft X eGmbH (eGmbH), die im Jahre 1906 gegr\u00fcndet worden war. Gegenstand des Unternehmens der eGmbH war der Erwerb und Betrieb eines gemeinschaftlichen Weideplatzes (\u00a7 2 des Statuts der eGmbH vom 8. Februar 1906). Jeder Genosse hatte sich mit einem Gesch\u00e4ftsanteil von 25 Mark (Goldmark) zu beteiligen (\u00a7 20 des Statuts).<\/p>\n<p>Im Jahre 1970 wurde die Aufl\u00f6sung der eGmbH beschlossen. Sie ver\u00e4u\u00dferte das ihr geh\u00f6rende Weidegrundst\u00fcck. Das Genossenschaftsverm\u00f6gen (der Liquidationserl\u00f6s) wurde an die Genossen verteilt. Der Anteil des Kl\u00e4gers von 175.471,50 DM wurde wie folgt ausbezahlt:<\/p>\n<table width=\"365\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">29. Juni 1971<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">\n<p align=\"RIGHT\">70.000,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">30. September 1971<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">\n<p align=\"RIGHT\">105.000,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">28. Dezember 1971<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">\n<p align=\"RIGHT\">471,50 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Liquidationserl\u00f6s wurde bei der eGmbH nicht der Steuer unterworfen (\u00a7 23 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; 1968, \u00a7 31 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; KStDV &#8211; 1968).<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4ger nach dem Einkommen seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt S (FA S) rechnete bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr die Streitjahre den auf den Kl\u00e4ger entfallenden Liquidationserl\u00f6s dem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 1971\/72 zu. Den entsprechend erh\u00f6hten Gewinn legte es je zur H\u00e4lfte dem Berichtigungsbescheid 1971 und dem erstmaligen Bescheid 1972 zugrunde. Der Einspruch gegen die Bescheide blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens stellten die Kl\u00e4ger den Antrag, f\u00fcr den der Beteiligung des Kl\u00e4gers entsprechenden Anteil an dem Weidegrundst\u00fcck der eGmbH einen h\u00f6heren Teilwert gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetztes (EStG) festzustellen. Das FA S lehnte den Antrag ab. Mit Wirkung vom 1. Mai 1978 ging die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4ger nach dem Einkommen auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (- FA -) \u00fcber.<\/p>\n<p>Die Klage gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus: Da dem Kl\u00e4ger der Betrag von 70.000 DM bereits am 29. Juni 1971 zugeflossen sei, h\u00e4tte er bereits im Wirtschaftsjahr 1970\/71 ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Durch die Zuordnung zu diesem Wirtschaftsjahr vermindere sich der veranlagte Gewinn 1972 um 35.000 DM. Die Anschaffungskosten f\u00fcr den Genossenschaftsanteil seien h\u00f6chstens mit 25 DM zu ber\u00fccksichtigen. Selbst wenn dieser Betrag in einem der Wirtschaftsjahre abgesetzt werde, ergebe sich keine andere Steuer.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer ohne Ber\u00fccksichtigung der Erl\u00f6se aus der Aufl\u00f6sung der eGmbH festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat aufgrund der Aussch\u00fcttung des Verm\u00f6gens der eGmbH in den Wirtschaftsjahren 1970\/71 und 1971\/72- \u00fcber den unstreitigen Gewinn hinaus &#8211; einen zus\u00e4tzlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft i. S. des \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL bezogen.<\/p>\n<p>a) Der Genossenschaftsanteil geh\u00f6rte zum landwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Die Liquidationsraten stellen daher Betriebseinnahmen dar.<\/p>\n<p>Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die den Erwerb und den Betrieb eines gemeinschaftlichen Weideplatzes zum Gegenstand hat, so stellt die Beteiligung jedenfalls dann, wenn der Genosse &#8211; wie im Streitfall der Kl\u00e4ger &#8211; die Weide jahrelang f\u00fcr seinen Betrieb nutzt, keine blo\u00dfe Kapitalanlage dar. Sie dient vielmehr unmittelbar betrieblichen Zwecken und geh\u00f6rt damit zum (notwendigen) Betriebsverm\u00f6gen. Denn eine Genossenschaft dient ihrem Wesen nach der &#8222;F\u00f6rderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs&#8220; (vgl. \u00a7 1 des Genossenschaftsgesetzes &#8211; GenG -).<\/p>\n<p>b) Die hiergegen mit der Revision vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.<\/p>\n<p>Da\u00df m\u00f6glicherweise auch Genossen ohne eigenen landwirtschaftlichen Betrieb an der eGmbH beteiligt waren, die Weide &#8211; bis 1968 &#8211; auch Nichtmitgliedern zur Verf\u00fcgung stand und der Kl\u00e4ger &#8211; nach seinem Vorbringen &#8211; wegen ausreichenden Weidegrundes auf die genossenschaftliche Weide nicht angewiesen war, ist nicht entscheidend. Mit der langj\u00e4hrigen landwirtschaftlichen Nutzung der Genossenschaftsweide hat er die ihm aufgrund der Mitgliedschaft zustehenden Rechte unmittelbar zur F\u00f6rderung seines Betriebs in Anspruch genommen. Ferner h\u00e4tte er im Falle einer Knappheit an Weideland \u00fcber seine Mitgliedschaft bei der eGmbH darauf hinwirken k\u00f6nnen, gegen\u00fcber Nichtmitgliedern bevorzugt zu werden. Wirtschaftsg\u00fcter sind dann notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, da\u00df sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Voraussetzung ist daf\u00fcr nicht, da\u00df sie f\u00fcr den Betrieb notwendig im Sinne von &#8222;erforderlich&#8220; sind (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Juli 1975 I R 6\/73, BFHE 117, 141, BStBl II 1976, 179). Die Beteiligung eines Landwirts an einer Genossenschaft ist jedenfalls dann dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen, wenn er &#8211; wie im Streitfall der Kl\u00e4ger &#8211; die Mitgliedschaftsrechte f\u00fcr seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt (vgl. auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 2. Aufl., S. 54, 337).<\/p>\n<p>c) Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensr\u00fcge ist nicht begr\u00fcndet. Die R\u00fcge, das Gericht habe weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, greift, sofern nicht ein Beweisantrag \u00fcbergangen wurde, nur dann durch, wenn das FG Tatsachen oder Beweismittel au\u00dfer acht gelassen hat, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlungen h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl. \u00a7 76 FGO Anm. 7 mit weiteren Nachweisen). Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen. Die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde hinsichtlich der Nutzung der Genossenschaftsweide, aus denen sich nach Meinung der Kl\u00e4ger die Zugeh\u00f6rigkeit des Anteils an der eGmbH zum Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers ergibt, sind, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Auch soweit die Kl\u00e4ger einwenden, das FG h\u00e4tte in seiner Aufkl\u00e4rungsanordnung vom 23. Januar 1979 darauf hinweisen m\u00fcssen, es k\u00f6nne von Bedeutung sein, ob und seit wann der Genossenschaftsanteil landwirtschaftliches Betriebsverm\u00f6gen war, liegt kein Verfahrensversto\u00df vor. Bereits die Einspruchsentscheidung war, ohne da\u00df die Kl\u00e4ger dem widersprochen h\u00e4tten, darauf gest\u00fctzt, der Genossenschaftsanteil habe zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt. In der Klageschrift haben die Kl\u00e4ger einger\u00e4umt, der von einem Landwirt gehaltene Anteil an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft geh\u00f6re im Zweifel zu seinem Betriebsverm\u00f6gen. Es war ihnen somit bekannt, da\u00df der Frage der Zugeh\u00f6rigkeit des Genossenschaftsanteils zum Betriebsverm\u00f6gen Bedeutung f\u00fcr das Verfahren zukommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>d) Die Liquidationsraten sind &#8211; jedenfalls soweit sie 25 DM \u00fcbersteigen &#8211; als Gewinne i. S. des \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL anzusetzen. Der Grundbetrag nach \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL gilt nur den regelm\u00e4\u00dfigen Gewinn aus den selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen ab. Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen Betriebseinnahmen, die nach Art oder H\u00f6he mit dem Grundbetrag nicht oder nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt sind, sind nach \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL dem Grundbetrag hinzuzurechnen, sofern sie 800 DM im Wirtschaftsjahr \u00fcbersteigen. Wie bei der fr\u00fcheren Durchschnittsbesteuerung nach der Verordnung \u00fcber die Aufstellung von Durchschnitts\u00e4tzen f\u00fcr die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 &#8211; VOL &#8211; (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes &#8211; WiGBl &#8211; S. 95) sind nicht realisierte Wertsteigerungen mit den Durchschnitts\u00e4tzen nach dem GDL nicht abgegolten (vgl. das zu der VOL ergangene Urteil vom 3. Juni 1965 IV 351\/64 U, BFHE 83, 207, BStBl III 1965, 576). Soweit es sich nicht um Ver\u00e4u\u00dferungen im Rahmen eines normalen Betriebsablaufs handelt, sind die hierbei aufgedeckten stillen Reserven daher durch einen Gewinnzuschlag nach \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL zu erfassen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger aufgrund der Aussch\u00fcttung des Verm\u00f6gens der eGmbH erzielten Einnahmen beruhen auf einem Vorgang, der au\u00dferhalb des Rahmens eines normalen landwirtschaftlichen Betriebsablaufs liegt. Die Aufgabe eines Genossenschaftsanteils, der &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; wegen des Umfangs des Genossenschaftsverm\u00f6gens einen ganz erheblichen Wert verk\u00f6rpert, ist hinsichtlich der Gewichtigkeit des Vorfalls f\u00fcr den Betrieb der Ver\u00e4u\u00dferung von zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccken oder Geb\u00e4uden gleichzusetzen, Ma\u00dfnahmen, die \u00fcber den normalen Betriebsablauf hinausgehen (vgl. auch das zu der VOL ergangene Urteil vom 4. April 1968 IV 210\/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).<\/p>\n<p>e) Es kann dahinstehen, ob bei der Ermittlung des Gewinnzuschlags nach \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL i. V. m. \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ein Betrag als Anschaffungskosten f\u00fcr den Genossenschaftsanteil gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen ist. Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df hierf\u00fcr h\u00f6chstens 25 DM in Betracht kommen k\u00f6nnen. Bei Absetzung dieses Betrages in einem der landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahre \u00e4ndert sich die festgesetzte Steuer indes nicht.<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4ger haben angegeben, der Genossenschaftsanteil sei dem Kl\u00e4ger im Jahre 1949 vererbt worden. Nach dem Rechtszustand vor dem Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (BGBl I, 1451) war die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft indes nicht im Erbwege \u00fcbertragbar (Meyer\/Meulenbergh, Genossenschaftsgesetz, 11. Aufl., \u00a7 77 Anm. 1). Ein abgeleiteter Erwerb der Mitgliedschaft war, wie die \u00a7\u00a7 76 und 77 i. V. m. \u00a7 15 GenG a. F. ergeben, ausgeschlossen. Der Kl\u00e4ger konnte daher im Erbwege nur das Gesch\u00e4ftsguthaben des Erblassers erworben haben. Genosse wurde er erst durch Beitritt und Eintragung in die Genossenliste (\u00a7 15 GenG, \u00a7 4 des Statuts der eGmbH).<\/p>\n<p>bb) Bei einem Erwerb des Gesch\u00e4ftsguthabens im Erbwege kann f\u00fcr den Genossenschaftsanteil kein 25 DM \u00fcbersteigender Betrag als Anschaffungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger das Gesch\u00e4ftsguthaben im Rahmen eines Betriebs- oder Teilbetriebs\u00fcbergangs erworben hat oder ob es im Wege des Einzelerwerbs auf ihn \u00fcbergangen ist. Im zuerst genannten Fall ist der Kl\u00e4ger an den Wert des Gesch\u00e4ftsguthabens beim Rechtsvorg\u00e4nger gebunden (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV &#8211; 1949). Im Falle eines Einzelerwerbs von Todes wegen, d. h. bei einem \u00dcbergang aus privatem Anla\u00df mit anschlie\u00dfender Einlage in den landwirtschaftlichen Betrieb, ist grunds\u00e4tzlich vom Teilwert als Einlagewert auszugehen (\u00a7 6 Nr. 5 EStG 1949).<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen ergibt sich f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsguthaben kein h\u00f6herer Wert als 25 DM. Nach dem Statut der eGmbH hatten sich die Genossen mit 25 Mark (Goldmark) Gesch\u00e4ftsanteil zu beteiligen. In dieser H\u00f6he sind ihnen Anschaffungskosten f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsguthaben bzw. die Mitgliedschaft bei der eGmbH entstanden. Die Kl\u00e4ger haben nicht vorgetragen, da\u00df der Rechtsvorg\u00e4nger des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Erwerb seines Gesch\u00e4ftsguthabens oder der Mitgliedschaft einen h\u00f6heren Betrag als 25 Mark bzw. 25 RM oder 25 DM aufgewandt hat. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, da\u00df der Rechtsvorg\u00e4nger des Kl\u00e4gers gegebenenfalls f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Gesch\u00e4ftsguthabens von einem ausscheidenden Genossen und f\u00fcr die m\u00f6glicherweise damit verbundene erh\u00f6hte Aussicht, als Genosse aufgenommen zu werden, ein besonderes Entgelt gezahlt hat, das die bei ihm zugrunde zu legenden Anschaffungskosten erh\u00f6ht h\u00e4tte. Die Kl\u00e4ger haben auch nicht dargelegt, da\u00df zum Zeitpunkt des Eintritts des Kl\u00e4gers in die eGmbH im Jahre 1949 der Teilwert des Gesch\u00e4ftsguthabens mit einem h\u00f6heren Wert als 25 DM anzusetzen sei, etwa deshalb, weil damals f\u00fcr den entgeltlichen Erwerb eines Gesch\u00e4ftsguthabens von einem ausscheidenden Genossen oder im Wege der Einzahlung bei der eGmbH bzw. f\u00fcr die dadurch gegebene Gelegenheit zum Erwerb der Mitgliedschaft mehr als der Nennbetrag des Gesch\u00e4ftsguthabens aufzuwenden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>cc) Die Kl\u00e4ger haben ferner nicht geltend gemacht, dem Kl\u00e4ger selbst seien nach dem \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsguthabens im Erbwege auf ihn f\u00fcr den Erwerb der Mitgliedschaft bei der eGmbH zus\u00e4tzliche Aufwendungen entstanden, die als Anschaffungskosten den Wertansatz des Genossenschaftsanteils erh\u00f6hten. Hierf\u00fcr sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Genossenschaftsanteil als solcher kann daher nicht mit einem h\u00f6heren Wert als mit dem f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsguthaben anzusetzenden Betrag bewertet werden.<\/p>\n<p>dd) Der Einwand des Kl\u00e4gers, nach dem Gesetz \u00fcber die Er\u00f6ffnungsbilanz in Deutscher Mark und Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz &#8211; DMBG -) sei von einem h\u00f6heren Wert auszugehen, geht fehl.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze des D-Markbilanzgesetzes sind bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG, auf den \u00a7 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL verweist, entsprechend anzuwenden f\u00fcr die Ermittlung des Werts, der bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern vom Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s abzusetzen ist (BFH-Urteil vom 4. April 1957 IV 460\/56 U, BFHE 64, 521, BStBl III 1957, 195; Felsmann, a. a. O., 601). Danach ergibt sich indes kein h\u00f6herer Ansatz. Das Gesch\u00e4ftsguthaben eines Genossen stellt keinen Anteil am Genossenschaftsverm\u00f6gen dar, sondern besteht lediglich in einem mit der Mitgliedschaft verbundenen Forderungsrecht (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. 172, 182; Lang\/Weidm\u00fcller, Genossenschaftsgesetz, 30. Aufl., \u00a7 7 Anm. 3). Dieses ist, da im Streitfall keine Anhaltspunkte f\u00fcr \u00fcber den Nennbetrag hinausgehende Anschaffungskosten vorliegen, mit dem Betrag anzusetzen, der sich gem\u00e4\u00df \u00a7 24 DMBG i. V. m. \u00a7\u00a7 16, 18 des Umstellungsgesetzes ergibt, somit h\u00f6chstens mit 25 DM. Da die Kl\u00e4ger f\u00fcr den Erwerb der Mitgliedschaft ebenfalls keine zus\u00e4tzlichen die Anschaffungskosten erh\u00f6henden Aufwendungen geltend gemacht haben, kann auch die Beteiligung des Kl\u00e4gers nicht mit einem h\u00f6heren Betrag angesetzt werden.<\/p>\n<p>f) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger kann der Genossenschaftsanteil ferner nicht entsprechend \u00a7 55 Abs. 5 EStG mit einem Betrag in H\u00f6he des Teilwerts des dem Gesch\u00e4ftsanteil entsprechenden Anteils an Grund und Boden der eGmbH angesetzt werden. Denn das ver\u00e4u\u00dferte Weidegrundst\u00fcck war steuerrechtlich der eGmbH als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigent\u00fcmerin und nicht anteilig den Genossen zuzurechnen (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. M\u00e4rz 1965 IV 106\/62 U, BFHE 82, 204, BStBl III 1965, 319). \u00a7 55 Abs. 5 EStG betrifft nur die Bewertung des Grund und Bodens. Die Regelung kann nicht auf die Bewertung von Genossenschaftsanteilen ausgedehnt werden.<\/p>\n<p>g) Da der Genossenschaftsanteil vom Erwerb der Mitgliedschaft am 15. Juni 1949 an zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte, geht auch der Einwand fehl, ma\u00dfgebend sei der Teilwert im Jahre 1968 als Einlagewert, da die Weide von dieser Zeit an nur noch Genossen zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.10.1981 (IV R 147\/79) BStBl. 1982 II S. 250 Der Anteil eines Landwirts an einer Weidegenossenschaft geh\u00f6rt zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, wenn der Landwirt die Mitgliedschaftsrechte f\u00fcr seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt. Wird die Genossenschaft aufgel\u00f6st und ihr Verm\u00f6gen unter die Genossen verteilt, kommt bei einem GDL-Landwirt ein Gewinnzuschlag nach \u00a7 12 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-10-1981-iv-r-147_79-bstbl-1982-ii-s-250\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 1.10.1981 (IV R 147\/79) BStBl. 1982 II S. 250<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29006","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29006","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29006"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29006\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29006"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29006"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29006"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}