{"id":29047,"date":"1981-10-15T03:40:14","date_gmt":"1981-10-15T01:40:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29047"},"modified":"2013-09-12T10:06:55","modified_gmt":"2013-09-12T08:06:55","slug":"bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-77_76-bstbl-1982-ii-s-340","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-77_76-bstbl-1982-ii-s-340\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 77\/76) BStBl. 1982 II S. 340"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 77\/76) BStBl. 1982 II S. 340<\/strong><\/p>\n<p>Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Forderung eines Dritten und wird ihm hierzu die Forderung abgetreten, bleibt aber der Mandant zu einem erheblichen Teil am Erfolg des Rechtsstreits beteiligt, so k\u00f6nnen Einnahmen, die dem Rechtsanwalt aus der Forderung zuflie\u00dfen, Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagten und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) \u00fcben als Rechtsanw\u00e4lte ihren Beruf gemeinsam aus. Sie ermitteln ihre Eink\u00fcnfte durch Gegen\u00fcberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Rechtsanwalt X (im folgenden: der Kl\u00e4ger) beriet seit Jahren den Handelsvertreter W, der f\u00fcr die Firma Y-GmbH (GmbH) als Handelsvertreter t\u00e4tig war. Die GmbH hatte mit W einen Provisionssatz von 3 v.H. des vermittelten Umsatzes vereinbart, der sp\u00e4ter &#8211; bei Ausweitung der Ums\u00e4tze &#8211; &#8222;von Fall zu Fall&#8220; neu festgesetzt werden sollte. Nachdem die GmbH mit Schreiben vom 3. und 23. M\u00e4rz 1965 f\u00fcr die Zeit ab 1. M\u00e4rz 1965 einseitig den Provisionssatz auf 1 v.H. herabgesetzt und das Vertragsverh\u00e4ltnis zum 31. M\u00e4rz 1968 fristgerecht gek\u00fcndigt hatte, k\u00fcndigte W auf Anraten des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 11. Mai 1965 fristlos. Mit Schreiben vom 19. Mai 1965 sprach darauf auch die GmbH eine fristlose K\u00fcndigung aus. Die Parteien verhandelten noch bis November 1965 \u00fcber die von W geltend gemachten Anspr\u00fcche, ohne ein Ergebnis zu erzielen.<\/p>\n<p>Wegen des betr\u00e4chtlichen Kostenrisikos konnte sich W zun\u00e4chst nicht zur Klageerhebung entschlie\u00dfen. Da sich aber der Kl\u00e4ger bereit fand, dem W dieses Risiko zum Teil abzunehmen, kam es am 24. November 1965 zu einem Vertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und W, der die Geltendmachung der Forderungen des W zum Gegenstand hatte. Nach dem Vertrag hatte der Kl\u00e4ger an W 150.000 DM nebst 6 v.H. Zinsen ab Vertragsschlu\u00df &#8222;als Kaufpreis&#8220; zu leisten. W trat dagegen seine Anspr\u00fcche gegen die GmbH auf Provision, Schadensersatz und Ausgleich an den Kl\u00e4ger ab, blieb aber im Innenverh\u00e4ltnis an ihnen in folgender Weise beteiligt: Zahlungen, die die GmbH im Falle ihrer Verurteilung zu erbringen haben w\u00fcrde, sollten &#8211; soweit sie nicht Kostenerstattungsbetr\u00e4ge betrafen, die vorab auf die entrichteten Kosten anzurechnen waren &#8211; bis 150.000 DM nebst Zinsen dem Kl\u00e4ger allein geb\u00fchren. An dar\u00fcber hinausgehenden Zahlungen bis zu 500.000 DM sollten W zu 75 v.H. und der Kl\u00e4ger zu 25 v.H., an weiteren Zahlungen sollten W zu 66 2\/3 v.H. und der Kl\u00e4ger zu 33 1\/3 v.H. beteiligt sein. Proze\u00dfkosten, die die GmbH nicht erstatten w\u00fcrde, sollten &#8211; mit Ausnahme der dem Kl\u00e4ger zustehenden Geb\u00fchren als Korrespondenzanwalt &#8211; W und der Kl\u00e4ger je zur H\u00e4lfte tragen. Der Proze\u00df mit der GmbH sollte nach den Weisungen des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt und von ihm als Korrespondenzanwalt betreut werden. Der Kl\u00e4ger sollte allein \u00fcber den Abschlu\u00df und die Bedingungen eines etwaigen Proze\u00dfvergleichs mit der GmbH entscheiden. W verpflichtete sich zur Informationserteilung.<\/p>\n<p>Am Tage des Abschlusses dieser Vereinbarung wurde f\u00fcr W die vom Kl\u00e4ger ausgearbeitete Klageschrift dem zust\u00e4ndigen Gericht \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Anfang 1966 zahlte der Kl\u00e4ger an W den vereinbarten &#8222;Kaufpreis&#8220; von 150.000 DM nebst Zinsen.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht im April 1966 die f\u00fcr W erhobene Klage im wesentlichen abgewiesen hatte, lie\u00df W auf Weisung des Kl\u00e4gers Berufung einlegen.<\/p>\n<p>Durch Teilurteil vom 22. August 1968 verurteilte das OLG unter Klageabweisung im \u00fcbrigen die GmbH zur Zahlung von 913.113 DM an W, ferner dem Grunde nach zum Ersatz des durch die fristlose K\u00fcndigung entstandenen Schadens sowie zu Rechnungslegung und Buchauszug wegen des Ausgleichsanspruchs. Die GmbH zahlte den geschuldeten Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Oktober 1968.<\/p>\n<p>Gegen das OLG-Urteil legten beide Parteien Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision der GmbH, soweit sie zur Zahlung von 913.113 DM verurteilt war, zur\u00fcck. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und der Verurteilung zu Rechnungslegung und Buchauszug wegen des Ausgleichsanspruchs hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang verurteilte das OLG die GmbH durch Schlu\u00dfurteil zu Provisions-, Schadensersatz- und Ausgleichszahlungen &#8211; \u00fcber die bereits gezahlten 913.113 DM hinaus &#8211; von zusammen 371.646 DM nebst gestaffelten Zinsen und wies die weitergehende Klage sowie eine Widerklage der GmbH ab. Auch gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Da die GmbH inzwischen in Konkurs gefallen war, wurde der Zivilproze\u00df unterbrochen. Er war zur Zeit der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) noch nicht wieder aufgenommen worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung die Ansicht, der Gewinn des Kl\u00e4gers aus der Forderungseinziehung geh\u00f6re als Erfolgshonorar zu den in dem Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1968 zu erfassenden Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und sei dem Kl\u00e4ger allein zuzurechnen. Es w\u00fcrdigte den Vertrag des Kl\u00e4gers mit W dahin, da\u00df der Kl\u00e4ger an W in H\u00f6he des &#8222;Kaufpreises&#8220;, der Zinsen und der h\u00e4lftigen Proze\u00dfkosten ein im Erfolgsfalle r\u00fcckzahlbares und bei der sp\u00e4teren Abrechnung dann auch tats\u00e4chlich zur\u00fcckgezahltes Darlehen gew\u00e4hrt habe. Es erh\u00f6hte den einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn der Anwaltsgemeinschaft und den Gewinnanteil des Kl\u00e4gers um die dar\u00fcber hinaus von W geleisteten Betr\u00e4ge und hielt hieran in der Einspruchsentscheidung fest.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage im wesentlichen statt; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 457 (EFG 1976, 457) ver\u00f6ffentlicht. Das FG rechnete den Gewinn, den der Kl\u00e4ger aus dem Erwerb der Anspr\u00fcche und deren Einziehung erzielt hatte, nicht den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu, weil der Kl\u00e4ger eigene Anspr\u00fcche verfolgt habe. Da\u00df der Kl\u00e4ger bei dem Gesch\u00e4ft mit W seine beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und Verbindungen als Rechtsanwalt ausgenutzt habe, berechtige nicht dazu, das Gesch\u00e4ft, das seiner Art nach eher ein gewerbliches sei, der freiberuflichen Sph\u00e4re zuzuordnen. Bei Erfolglosigkeit des Zivilprozesses h\u00e4tte der Kl\u00e4ger seinen &#8222;Kaufpreis&#8220; von 150.000 DM verloren.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die vom Kl\u00e4ger erzielten Honorareinnahmen als Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der Anwaltsgemeinschaft festzustellen sind.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht des FG geh\u00f6rt der Anteil des Kl\u00e4gers an dem Gewinn aus der Einziehung der Handelsvertreteranspr\u00fcche zu seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>a) Den Eink\u00fcnften aus freiberuflicher Arbeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sind insbesondere die Einnahmen aus Honoraren und Geb\u00fchren zuzurechnen, die freiberuflich t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lten f\u00fcr die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz dazu stehen Eink\u00fcnfte, die ein Rechtsanwalt aus Geldgesch\u00e4ften bezieht. Derartige Gesch\u00e4fte sind f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte grunds\u00e4tzlich berufsfremd. Zu den Geldgesch\u00e4ften geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) die Gew\u00e4hrung von Darlehen, die \u00dcbernahme von B\u00fcrgschaften und der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Urteile vom 27. August 1930 VI A 264\/29, RFHE 27, 184, RStBl 1931, 104 &#8211; nur Leitsatz &#8211; ; vom 27. August 1930 VI A 1798\/30, RStBl 1931, 104; vom 20. Februar 1935 VI A 16\/33, RFHE 37, 284, RStBl 1935, 870; vom 20. Februar 1935 VI A 592\/32, RStBl 1935, 873), sofern diese Gesch\u00e4fte nicht unmittelbar der Ausf\u00fchrung eines im Rahmen des Anwaltsberufs liegenden Auftrags dienen (Urteil vom 22. September 1938 IV 128\/38, RStBl 1939, 26). Auch in der Rechtsprechung des BFH sind Geldgesch\u00e4fte von freiberuflich T\u00e4tigen bisher in der Regel als berufsfremd erachtet worden, es sei denn, da\u00df die Gesch\u00e4fte f\u00fcr die Berufst\u00e4tigkeit erforderlich sind und sich deshalb auf das notwendige Betriebsverm\u00f6gen auswirken (Urteile vom 28. Januar 1960 IV 109\/59 U, BFHE 70, 456, BStBl III 1960, 172; vom 17. Oktober 1963 VI 76-77\/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4, Rechtsspruch 615; vom 9. September 1965 IV 245\/63, StRK, Einkommensteuergesetz, \u00a7 18, Rechtsspruch 379; vom 22. Januar 1981 IV R 107\/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564). Dementsprechend ist z.B. bei einem Steuerberater die Zugeh\u00f6rigkeit einer Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen bejaht worden, wenn das Darlehen gew\u00e4hrt wurde, um eine Honorarforderung zu retten (Urteil vom 22. April 1980 VIII R 236\/77, BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571).<\/p>\n<p>b) Bezieht ein Rechtsanwalt Eink\u00fcnfte, die zum Teil auf seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit, zum Teil auf einem Geldgesch\u00e4ft beruhen, so sind diese Eink\u00fcnfte nach M\u00f6glichkeit getrennt zu erfassen. Das kann allerdings dann nicht gelten, wenn die anwaltschaftliche T\u00e4tigkeit so mit einem Geldgesch\u00e4ft verflochten ist, da\u00df eine Trennung nicht m\u00f6glich ist. In einem solchen Fall k\u00f6nnen die erzielten Eink\u00fcnfte nur einheitlich erfa\u00dft und beurteilt werden. Sind sie \u00fcberwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden T\u00e4tigkeit, so m\u00fcssen sie insgesamt als Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) angesehen werden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Rechtsanwalt durch Beratung und Proze\u00dff\u00fchrung f\u00fcr einen anderen &#8211; also in einer fremden Rechtsangelegenheit &#8211; t\u00e4tig wird, selbst wenn das dieser T\u00e4tigkeit zugrunde liegende Vertragsverh\u00e4ltnis auch Elemente eines Geldgesch\u00e4fts enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall vollzog sich die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers auf der Grundlage eines Vertrags, der nach seinem Inhalt \u00fcberwiegend die Besorgung von Rechtsangelegenheiten des W zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Die zivilrechtliche Einkleidung des Vertrags (wie z.B. die Abtretung der streitigen Forderungen an den Kl\u00e4ger gegen einen &#8222;Kaufpreis&#8220;) spielt bei der steuerrechtlichen Beurteilung keine entscheidende Rolle. Es kommt vielmehr darauf an, was von den Vertragsparteien mit dem Abschlu\u00df und der Durchf\u00fchrung des Vertrages wirtschaftlich bezweckt war.<\/p>\n<p>W wollte mit dem Vertrag in erster Linie die Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche gegen die GmbH erreichen. Hierbei sollte ihn der Kl\u00e4ger durch seine anwaltschaftliche T\u00e4tigkeit (insbesondere durch Beratung, Proze\u00dff\u00fchrung usw.) unterst\u00fctzen, wobei der Kl\u00e4ger als Gegenleistung hierf\u00fcr an dem Erfolg des Prozesses beteiligt werden sollte. Da\u00df es bei dem vom Kl\u00e4ger zu f\u00fchrenden Rechtsstreit in erster Linie um die wirtschaftlichen Interessen des W ging, zeigt sich vor allem darin, da\u00df die Zahlungseing\u00e4nge aus den abgetretenen Forderungen \u00fcberwiegend dem W zugute kommen sollten; W blieb &#8211; teils zu 100 v.H., teils zu 75 v.H., teils zu 66 2\/3 v.H. &#8211; an den Erfolgen des Rechtsstreits beteiligt. Daraus ist zu folgern, da\u00df sich der Vertrag mit W in erster Linie auf die Besorgung einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger fremden Rechtsangelegenheit bezog.<\/p>\n<p>Die geldgesch\u00e4ftlichen Elemente des Vertrags mit W traten demgegen\u00fcber in den Hintergrund. In der Zahlung eines als &#8222;Kaufpreis&#8220; bezeichneten Betrages von 150.000 DM (nebst Zinsen) an W durch den Kl\u00e4ger ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden eine Bevorschussung f\u00fcr einen Teil des im Proze\u00df gegen die GmbH zu erwartenden Erfolgs zu sehen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mu\u00dfte davon ausgegangen werden, da\u00df es noch l\u00e4ngere Zeit dauern w\u00fcrde, bis W von der GmbH Provisions-, Schadensersatz- und Ausgleichszahlungen erh\u00e4lt. Wenn der Kl\u00e4ger diesem Umstand durch Zahlung eines gr\u00f6\u00dferen Betrages an W Rechnung trug, so konnte hierin ein darlehens\u00e4hnlicher Vorgang gesehen werden. Gleichzeitig \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger mit der Zahlung von 150.000 DM auch das Ausfallrisiko bis zur H\u00f6he dieses Betrags; denn er h\u00e4tte nach dem Inhalt des Vertrags selbst dann keine R\u00fcckzahlung von W beanspruchen k\u00f6nnen, wenn die GmbH zwar einen Betrag von 150.000 DM h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen, eine Zahlung aber von ihr nicht zu erlangen gewesen w\u00e4re. Diese Bestandteile des Vertrags geben den Vereinbarungen einen am Erfolg des Rechtsstreits orientierten spekulativen Charakter.<\/p>\n<p>Da\u00df der Vertrag mit W eine standesrechtlich unzul\u00e4ssige Vereinbarung eines Erfolgshonorars enth\u00e4lt (vgl. \u00a7 41 Abs. 3 der Grunds\u00e4tze des anwaltschaftlichen Standesrechts, festgestellt von der Bundesrechtsanwaltskammer am 2.\/3. Mai 1963 sowie \u00a7 52 Abs. 3 der Grunds\u00e4tze i.d.F. vom 21. Juni 1973), steht der steuerrechtlichen Einordnung der Einnahmen als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit nicht entgegen. Das gilt selbst f\u00fcr den Fall, da\u00df die Streitanteilsvereinbarung gegen die guten Sitten (\u00a7 138 Abs. 1 BGB) oder gegen eine allgemein g\u00fcltige Verbotsnorm (\u00a7 134 BGB) versto\u00dfen sollte (so BGH-Urteile vom 15. Dezember 1960 VII ZR 141\/59, BGHZ 34, 64; vom 29. Oktober 1962 AnwSt (R) 8\/62, BGHSt 18, 110; Rietschel in Anmerkung zum BGH-Urteil VII ZR 141\/59 in Lindenmaier\/M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, \u00a7 93 RAGebO, Nr. 4) und demzufolge die b\u00fcrgerlich-rechtliche Wirksamkeit der Abtretung zweifelhaft ist. Auch der Rechtsanwalt, der sich durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars am Erfolg eines einzelnen Rechtsstreits beteiligt und dadurch gegen\u00fcber der von ihm vertretenen Partei in der gebotenen Unabh\u00e4ngigkeit als Organ der Rechtspflege beeintr\u00e4chtigt wird, erzielt Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Die Besteuerung des aus einer Streitanteilsvereinbarung Erlangten ist ohne R\u00fccksicht darauf durchzuf\u00fchren, ob die Vereinbarung oder die ihr dienende Forderungsabtretung b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam ist (\u00a7 5 StAnpG, vgl. jetzt \u00a7\u00a7 40, 41 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Es ergibt sich sonach, da\u00df der Kl\u00e4ger mit W ein Rechtsgesch\u00e4ft abgeschlossen und durchgef\u00fchrt hat, das haupts\u00e4chlich die Berufsaus\u00fcbung betraf und dessen geldgesch\u00e4ftliche Elemente demgegen\u00fcber in den Hintergrund traten. Deshalb ist der aus der Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts im ganzen erzielte Gewinn bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu erfassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 77\/76) BStBl. 1982 II S. 340 Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Forderung eines Dritten und wird ihm hierzu die Forderung abgetreten, bleibt aber der Mandant zu einem erheblichen Teil am Erfolg des Rechtsstreits beteiligt, so k\u00f6nnen Einnahmen, die dem Rechtsanwalt aus der Forderung zuflie\u00dfen, Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-77_76-bstbl-1982-ii-s-340\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 77\/76) BStBl. 1982 II S. 340<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29047","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29047","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29047"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29047\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29047"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29047"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29047"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}