{"id":29048,"date":"1981-10-15T03:40:15","date_gmt":"1981-10-15T01:40:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29048"},"modified":"2013-09-12T10:06:42","modified_gmt":"2013-09-12T08:06:42","slug":"bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-52_79-bstbl-1982-ii-s-342","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1981-iv-r-52_79-bstbl-1982-ii-s-342\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 52\/79) BStBl. 1982 II S. 342"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 52\/79) BStBl. 1982 II S. 342<\/strong><\/p>\n<p>Ein Gesellschafter, der von einem Mitgesellschafter jederzeit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist jedenfalls dann nicht Mitunternehmer, wenn die in diesem Fall zu leistende Abfindung nicht auch die Beteiligung am Firmenwert umfa\u00dft (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 131\/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger errichtete zusammen mit seiner Tochter und der X-GmbH mit Wirkung vom 31. Dezember 1967 eine KG. F\u00fcr die Tochter wirkte ein Erg\u00e4nzungspfleger mit; der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.<\/p>\n<p>Die GmbH wurde bei der KG pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin; sie hatte keine Kapitaleinlage zu erbringen. Das Stammkapital der GmbH betrug 20.000 DM und war zu 85 v.H. von dem Kl\u00e4ger und zu 15 v.H. von der Tochter \u00fcbernommen; der Kl\u00e4ger war ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der Kl\u00e4ger und die Tochter wurden Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von 225.000 DM (Kl\u00e4ger) und 45.000 DM (Tochter). Der Kl\u00e4ger leistete seine Einlage durch Einbringung seines bisherigen Handelsgesch\u00e4fts mit Aktiven und Passiven, jedoch ohne Betriebsgrundst\u00fccke. Die Einlage der Tochter wurde dadurch erbracht, da\u00df der Kl\u00e4ger ihr eine entsprechende Gutschrift zu Lasten seines Kapitalkontos zuwendete. Die Einlagen der Kommanditisten wurden auf unver\u00e4nderlichen Konten gef\u00fchrt; daneben bestanden sog. Darlehenskonten.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen der GmbH f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung hatte die KG zu tragen. F\u00fcr die Haftungs\u00fcbernahme erhielt sie 10 v.H. ihres Stammkapitals als festen Gewinnanteil. Der Kl\u00e4ger erhielt f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit von der KG monatlich 5.000 DM. Die KG hatte die Darlehenskonten der Kommanditisten mit 7 v.H. zu verzinsen. Von dem verbleibenden Reingewinn erhielt der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Tantieme von 10 v.H. Der Rest wurde im Verh\u00e4ltnis der festen Einlagen (also im Verh\u00e4ltnis 85 : 15) auf die Kommanditisten verteilt. Die Gesellschafter waren berechtigt, die Verg\u00fctungen f\u00fcr Haftungs\u00fcbernahme und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit, ferner die auf die Darlehenskonten entfallenden Zinsen sowie die zur Begleichung pers\u00f6nlicher Steuerschulden erforderlichen Mittel dem Darlehenskonto zu entnehmen. Weitergehende Entnahmen konnten nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden. In der Gesellschafterversammlung waren nur die Kommanditisten stimmberechtigt. Die Abstimmung erfolgte mit einfacher Mehrheit nach Kapitalanteilen. Jeder Gesellschafter konnte zum Jahresende fr\u00fchestens aber zum 31. Dezember 1973, aus der Gesellschaft ausscheiden. In diesem Falle stand ihm als Abfindung die geleistete Kapitaleinlage und das Guthaben auf dem Darlehenskonto sowie auf etwaigen sonstigen Gesellschafterkonten zu. Eine Verg\u00fctung f\u00fcr einen Anteil an stillen Reserven oder am Gesch\u00e4ftswert war ausgeschlossen. Zus\u00e4tzlich hatte der Kl\u00e4ger ein Sonderk\u00fcndigungsrecht: Er konnte anderen Gesellschaftern die K\u00fcndigung erkl\u00e4ren und dadurch ihr Ausscheiden herbeif\u00fchren. In diesem Fall sollte die Abfindung anhand einer Abschichtungsbilanz ermittelt werden, in der die stillen Reserven, nicht aber ein immaterieller Firmenwert zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/p>\n<p>Im Jahre 1974 \u00e4nderten die Gesellschafter den KG-Vertrag: Das Sonderk\u00fcndigungsrecht des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Tochter wurde aufgehoben und das Gewinnentnahmerecht der Tochter in bestimmtem Umfang erweitert. Seit 1976 arbeitet die Tochter in dem Unternehmen im kaufm\u00e4nnischen Bereich voll mit.<\/p>\n<p>Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1970 rechnete das Finanzamt &#8211; FA &#8211; erstmalig den von der KG der Tochter zugewiesenen Gewinnanteil dem Kl\u00e4ger zu und hielt hieran in der Einspruchsentscheidung fest. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht die Tochter als Mitunternehmerin angesehen.<\/p>\n<p>Mitunternehmer ist, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko tr\u00e4gt. F\u00fcr einen Kommanditisten ist dies nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn er wenigstens ann\u00e4hernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach den &#8211; weitgehend dispositiven &#8211; Vorschriften des HGB f\u00fcr die KG zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1979 IV R 163\/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 6. April 1979 I R 116\/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620; vom 5. Juli 1979 IV R 27\/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670). Seine Rechtsstellung kann jedoch durch eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages beeintr\u00e4chtigt sein, die es einem anderen Gesellschafter gestattet, ihn gegen seinen Willen aus der Gesellschaft zu verdr\u00e4ngen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang einen Kommanditisten nicht als Mitunternehmer angesehen, den der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter ohne weitere Voraussetzungen gegen eine Abfindung zum Buchwert aus der Gesellschaft ausschlie\u00dfen konnte (Urteil vom 29. April 1981 IV R 131\/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663). Er ist davon ausgegangen, da\u00df ein derart in seiner Rechtsstellung bedrohter Gesellschafter keine hinreichende Unternehmerinitiative entfalten kann und da\u00df auch sein Unternehmerrisiko beschr\u00e4nkt ist, weil er nur mit einer Beteiligung am laufenden Gewinn, nicht aber an den stillen Reserven rechnen kann.<\/p>\n<p>Auch im Streitfall steht das Ausschlie\u00dfungsrecht des Kl\u00e4gers der Mitunternehmerschaft seiner Tochter im Wege. Da\u00df der Kl\u00e4ger Kommanditist und nicht pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da die vom Kl\u00e4ger beherrschte Komplement\u00e4r-GmbH am Gesellschaftskapital nicht beteiligt ist und der Anteil der Tochter am Gesellschaftsverm\u00f6gen damit allein dem Kl\u00e4ger zuwachsen w\u00fcrde. Im Streitfall besteht zwar die Besonderheit, da\u00df die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht auf den Buchwert seiner Beteiligung beschr\u00e4nkt ist. Der Senat braucht aus diesem Anla\u00df jedoch nicht abschlie\u00dfend auf die Frage einzugehen, ob die Beeintr\u00e4chtigung der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos, die das Ausschlie\u00dfungsrecht mit sich bringt, durch den Umfang der Abfindung ausgeglichen werden kann. Hierzu w\u00e4re jedenfalls erforderlich, da\u00df sich die Abfindung auf den vollen Wert der Beteiligung des ausgeschlossenen Gesellschafters erstreckt. Nur in diesem Falle h\u00e4tte der Kommanditist die verm\u00f6gensrechtliche Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters erlangt, der als Mitunternehmer angesehen wird, obwohl er an der F\u00fchrung des Unternehmens nicht beteiligt ist und keine Unternehmerinitiative entwickeln kann. Ebenso kann allenfalls bei einer solchen Abfindungsregelung angenommen werden, da\u00df der vom Ausschlu\u00df bedrohte Gesellschafter zur Aus\u00fcbung von Unternehmerinitiative in der Lage ist, weil der Ausschlu\u00df mit einem gewichtigen Verm\u00f6gensopfer erkauft werden mu\u00df und deshalb nicht jederzeit zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>Eine solche Abfindung nach dem vollen Wert der Beteiligung m\u00fc\u00dfte s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte der Gesellschaft einschlie\u00dflich ihres Gesch\u00e4ftswerts ber\u00fccksichtigen. Nur unter dieser Voraussetzung erlangt auch ein stiller Gesellschafter die Eigenschaft eines Mitunternehmers (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61\/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59). Im Streitfall sollte der ausgeschlossene Gesellschafter zwar an den stillen Reserven, nicht aber am immateriellen Firmenwert beteiligt sein. In diesem Firmen- oder Gesch\u00e4ftswert lag aber ein wesentlicher Verm\u00f6genswert des Unternehmens, da die Grundst\u00fccke im Eigentum des Kl\u00e4gers verblieben waren und die von der KG bilanzierten Wirtschaftsg\u00fcter keine wesentlichen stillen Reserven enthalten konnten. An dieser Beurteilung w\u00fcrde sich auch dann nichts \u00e4ndern, wenn sich die vorgesehene Beteiligung an den stillen Reserven auch auf nichtaktivierte Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere auch auf technische Eigenentwicklungen der KG beziehen w\u00fcrde. Auch in diesem Fall w\u00e4re die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters mit dem Wert seiner Beteiligung nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn auch der Gesch\u00e4ftswert des Unternehmens ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da\u00df die Gesellschafter der KG im Jahre 1974 das Sonderk\u00fcndigungsrecht des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Tochter aufgehoben haben, ist f\u00fcr die Verh\u00e4ltnisse im Streitjahr unerheblich. An ihrer Beurteilung w\u00fcrde sich auch dann nichts \u00e4ndern, wenn die Vertragsgestaltung, wie dem Vortrag des Kl\u00e4gers entnommen werden kann, darauf abzielte, die Tochter an das Unternehmen heranzuf\u00fchren, um dessen Fortbestand zu sichern. Nach der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620 kann diese Absicht allerdings in Grenzf\u00e4llen ausschlaggebend sein; bei einem jederzeit aus\u00fcbbaren Ausschlu\u00dfrecht des Vaters kommt diesem Gesichtspunkt jedoch auch nach Auffassung des I. Senats keine Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Ob die Tochter gegen\u00fcber der KG die Rechtsstellung einer typischen stillen Gesellschafterin erlangt hat und ihre Anspr\u00fcche den Gesellschaftsgewinn mindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663), konnte der Senat nicht pr\u00fcfen, da in der vom FA gef\u00fchrten Revision allein die Beteiligung der Tochter am Unternehmensgewinn streitig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.10.1981 (IV R 52\/79) BStBl. 1982 II S. 342 Ein Gesellschafter, der von einem Mitgesellschafter jederzeit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist jedenfalls dann nicht Mitunternehmer, wenn die in diesem Fall zu leistende Abfindung nicht auch die Beteiligung am Firmenwert umfa\u00dft (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 29. 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