{"id":29059,"date":"1981-04-09T03:39:08","date_gmt":"1981-04-09T01:39:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29059"},"modified":"2013-09-12T09:34:20","modified_gmt":"2013-09-12T07:34:20","slug":"bfh-urteil-vom-9-4-1981-i-r-157_77-bstbl-1982-ii-s-362","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1981-i-r-157_77-bstbl-1982-ii-s-362\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 157\/77) BStBl. 1982 II S. 362"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 157\/77) BStBl. 1982 II S. 362<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969, die unter bestimmten Voraussetzungen eine R\u00fcckbeziehung der Besteuerung auf den Umwandlungsstichtag zul\u00e4\u00dft, gilt f\u00fcr Sacheinlagen, die nicht durch Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden, weder unmittelbar noch entsprechend.<\/p>\n<p>UmwStG 1969 \u00a7 17 Abs. 1 und 7; UmwG 1969 \u00a7\u00a7 40 ff.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 1972 in der Weise gegr\u00fcndet, da\u00df Mitunternehmeranteile an einer KG in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eingebracht wurden. Dies sollte mit Wirkung vom 30. Juni 1972 geschehen. \u00a7 3 Abs. 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Von diesem Zeitpunkt an gelten Nutzen, Lasten und Gefahr als auf die GmbH \u00fcbergegangen. Die Gesch\u00e4fte des Unternehmens gelten im Innenverh\u00e4ltnis als mit Wirkung vom genannten Tag an f\u00fcr Rechnung der GmbH gef\u00fchrt.&#8220;<\/p>\n<p>Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde H, der zu diesem Zeitpunkt 95 v. H. der Gesch\u00e4ftsanteile innehatte. Lt. Dienstvertrag vom 7. Dezember 1972 gestand die Kl\u00e4gerin H eine monatliche T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung in H\u00f6he von 9.000 DM zu und zwar ebenfalls r\u00fcckwirkend auf den 1. Juli 1972. Lt. Vertrag mit der aufgel\u00f6sten KG hatte H als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter eine T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung von 5.000 DM monatlich erhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in der r\u00fcckwirkenden Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Das FA st\u00fctzte sich dabei auf den Erla\u00df des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1973 S 1978 &#8211; 45 V B 1 (Betriebs-Berater 1973 S. 1202 &#8211; BB 1973, 1202 -).<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin eingewandt hatte, die &#8222;fingierte&#8220; R\u00fcckwirkung nach \u00a7 17 Abs. 7 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform (UwStG 1969) &#8211; Umwandlungsteuergesetz &#8211; vom 14. August 1969 (BGBl I, 1163, BStBl I, 498) erstrecke sich auf alle damit im Zusammenhang stehenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da\u00df \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 zwar (unmittelbar) zur Anwendung komme, da\u00df die dort vorgesehene R\u00fcckwirkung jedoch die abgeschlossenen Verg\u00fctungsvorg\u00e4nge &#8222;in ihrem Bestand und Umfang&#8220; nicht mehr ver\u00e4ndern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung formeller und materieller Vorschriften. Das FG habe \u00fcbersehen, da\u00df dem FA bei der Berechnung der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung ein Rechenfehler unterlaufen sei; es habe insoweit die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung um 1.000 DM zu hoch angesetzt. Au\u00dferdem habe das FG den Sachverhalt unvollst\u00e4ndig ermittelt. Es h\u00e4tte sonst feststellen m\u00fcssen, da\u00df in dem vom FA angesetzten Betrag der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung eine Zuweisung zu Pensionsr\u00fcckstellungen zugunsten des H enthalten gewesen sei, die nicht beanstandet werden k\u00f6nne (Abschn. 41 Abs. 10 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -). Durch Beseitigung des Rechenfehlers und Abzug des Pensionszuweisungsbetrags erm\u00e4\u00dfige sich die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Im \u00fcbrigen komme der Grundsatz, da\u00df r\u00fcckwirkende Gehaltsvereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden k\u00f6nnten, im vorliegenden Fall nicht zu Anwendung. Zwar greife \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 hier nicht unmittelbar ein, da keine handelsrechtliche Umwandlung vorliege. Nach herrschender Auffassung m\u00fcsse aber auch eine schuldrechtliche R\u00fcckbeziehung des Einbringungsvorgangs steuerrechtlich beachtet werden, wenn sie sich auf einen h\u00f6chstens sechs Monate vor der \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums liegenden Zeitraum erstrecke (sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung des \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens teilte das FA mit, es habe im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1972 vom 25. Oktober 1974 mit Bescheid vom 8. Januar 1980 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 132 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4ndert. Der Rechenfehler von 1.000 DM sei nunmehr beseitigt (verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung jetzt 34.667 DM); die weiteren \u00c4nderungen lie\u00dfen den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, den \u00c4nderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, das Urteil des FG aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 1972 auf 12.896 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA erwidert, der \u00c4nderungsbescheid sei mit Ablauf des 11. Februar 1980 bestandskr\u00e4ftig geworden, erkl\u00e4rt nunmehr die Hauptsache f\u00fcr erledigt und beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Dem widerspricht die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, ein Antrag nach \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei nicht fristgebunden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Auffassung des FA, die Hauptsache sei durch Bestandskraft des \u00c4nderungsbescheids erledigt, trifft nicht zu.<\/p>\n<p>Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der \u00c4nderungsbescheid des FA vom 8. Januar 1980. Die Kl\u00e4gerin hat den \u00c4nderungsbescheid durch Antrag rechtswirksam zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (\u00a7 123, \u00a7 68 FGO). Der Antrag ist nicht fristgebunden; die Bestandskraft des \u00c4nderungsbescheids steht der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags nach den genannten Vorschriften nicht entgegen (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. November 1971 GrS 9\/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war mit Abschlu\u00df des Gesellschaftsvertrags bis zu ihrer Eintragung (It. Handelsregisterauszug am 10. April 1973) als sog. Gr\u00fcndungsgesellschaft k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig (vgl. zur \u00fcbereinstimmenden Rechtslage nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz &#8211; KStG &#8211; 1977 Felix\/Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 1979, \u00a7 1 Anm. 8). Die R\u00fcckwirkung der strittigen Vertragsvereinbarungen mit ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf den 30. Juni 1972 ist schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die im vorliegenden Fall vorgenommene Sacheinlage (Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 17 Abs. 1 UmwStG 1969) nicht auf den 1. Juli 1972 zur\u00fcckbezogen werden kann.<\/p>\n<p>Wird eine Sacheinlage (\u00a7 17 Abs. 1 UmwStG 1969) durch Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften geleistet, so gilt auf Antrag als Zeitpunkt der Sacheinlage der Stichtag, f\u00fcr den die Umwandlungsbilanz aufgestellt ist. Dieser Stichtag darf h\u00f6chstens sechs Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Das Einkommen und das Verm\u00f6gen des Einbringenden und der Kapitalgesellschaft sind in diesem Fall so zu ermitteln, als ob der Betrieb mit Ablauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden w\u00e4re (\u00a7 17 Abs. 7 S\u00e4tze 1 bis 3 UmwStG 1969). Nur wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen vorl\u00e4gen, k\u00f6nnte in Erw\u00e4gung gezogen werden, ob Vereinbarungen zwischen einer neu errichteten Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter \u00fcber die H\u00f6he der Bez\u00fcge des Gesellschafters als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausnahmsweise zur\u00fcckwirken k\u00f6nnen, wenn sie in Zusammenhang mit der Umwandlung getroffen worden sind.<\/p>\n<p>1. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift entf\u00e4llt, weil \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 nach seinem m\u00f6glichen und seinem im Wege der Auslegung ermittelten wirklichen Wortsinn nur auf den hier nicht vorliegenden Fall von Sacheinlagen anwendbar ist, die durch Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften geleistet werden. Gemeint sind damit nur Umwandlungen nach dem Gesetz vom 6. November 1969 (BGBl I, 2081) &#8211; Umwandlungsgesetz 1969 (UmwG) -.<\/p>\n<p>a) Dieser Wille des Gesetzgebers ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des \u00a7 17 Abs. 7, \u00a7 17 Abs. 1 UmwStG 1969 und der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.<\/p>\n<p>\u00a7 17 Abs. 1 UmwStG 1969 beschreibt zun\u00e4chst die Sacheinlagen im Sinne dieser Vorschrift. Um Sacheinlagen handelt es sich, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) eingebracht wird und der Einbringende daf\u00fcr neue Anteile an der Gesellschaft erh\u00e4lt. Unter diesen weiteren Begriff der Sacheinlage f\u00e4llt auch die im Streitfall vorgenommene Einbringung von Mitunternehmeranteilen in die neu errichtete Kl\u00e4gerin. Die Vornahme einer Sacheinlage durch Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften (\u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969) ist nur ein besonderer Fall, der in \u00a7 17 Abs. 1 UmwStG 1969 beschriebenen Sacheinlagen. In diesen engeren Bereich fallen die Umwandlung einer OHG oder KG in eine AG oder KGaA (\u00a7\u00a7 40 bis 45 UmwG), einer OHG oder KG in eine GmbH (\u00a7\u00a7 46 bis 49 UmwG), des Unternehmens eines Einzelkaufmanns in eine AG oder KGaA (\u00a7\u00a7 50 bis 56 UmwG) und von Unternehmen einer Gebietsk\u00f6rperschaft (Eigenbetriebe) und von Gemeindeverb\u00e4nden, die nicht Gebietsk\u00f6rperschaften sind, in eine AG oder GmbH (\u00a7\u00a7 57, 58 UmwG).<\/p>\n<p>Die in \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 vorgesehene (vom Antrag abh\u00e4ngige) R\u00fcckbeziehung der Besteuerung auf den Stichtag der Umwandlungsbilanz h\u00e4ngt mit den Besonderheiten der Aufstellung eben dieser handelsrechtlichen Umwandlungsbilanz zusammen. Soll z. B. eine Personenhandelsgesellschaft in eine AG umgewandelt werden, so ist nach \u00a7 43 Abs. 3 UmwG der Umwandlungsbeschlu\u00df (\u00a7 41 Abs. 1 UmwG) zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist u. a. auch die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz beizuf\u00fcgen. Das Gericht soll die Umwandlung nur eintragen, wenn die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz f\u00fcr einen h\u00f6chstens sechs Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt festgestellt worden ist (\u00a7 43 Abs. 4 UmwG). F\u00fcr die \u00fcbrigen handelsrechtlichen Umwandlungen gelten diese Vorschriften entsprechend (\u00a7 49 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3, \u00a7 54 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 57 Abs. 2, \u00a7 58 Abs. 4 Satz 2 UmwG). Die Umwandlung in eine GmbH wird mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. In diesem Zeitpunkt geht das Verm\u00f6gen auf die neu errichtete Kapitalgesellschaft \u00fcber. Dieser Rechtslage verschafft das Umwandlungssteuergesetz auch steuerrechtlich Geltung.<\/p>\n<p>b) Die Entstehungsgeschichte des \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 best\u00e4tigt, da\u00df andere als die genannten handelsrechtlichen Umwandlungsf\u00e4lle nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.<\/p>\n<p>Der Entwurf eines Gesetzes \u00fcber Steuererleichterungen bei \u00c4nderung der Unternehmensform, den die Bundesregierung am 26. Juli 1968 in den Bundestag eingebracht hat, sah die sp\u00e4ter in \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 getroffene Regelung \u00fcber die R\u00fcckbeziehung nicht vor (Bundestags-Drucksache V\/3186). Die Einf\u00fcgung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens beruht auf dem Beschlu\u00df des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (vgl. Bundestags-Drucksache V\/4245). Im Bericht des Abgeordneten Dr. Schmid-Burgk (\u00a7 17 Nr. 6) wird auf die vorgesehene Regelung in dem damals gleichfalls noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Umwandlungsgesetz (Bundestags-Drucksache V\/3165) ausdr\u00fccklich hingewiesen und ausgef\u00fchrt, es diene der Vereinfachung, wenn der Stichtag der Umwandlungsbilanz auch steuerrechtlich als Zeitpunkt der Einbringung gelte, da andernfalls f\u00fcr den Zeitpunkt der sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gens\u00fcbertragung &#8211; Zeitpunkt der Handelsregistereintragung &#8211; noch einmal eine Bilanz aufgestellt werden m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>2. Die Vorschrift des \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 kann auch nicht analog auf den Fall der Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH, die sich au\u00dferhalb der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vollzieht, angewandt werden.<\/p>\n<p>Der Senat ist in \u00dcbereinstimmung mit dem IV. und dem VI. Senat des BFH (Urteile vom 24. Januar 1974 IV R 76\/70, BFHE 111, 329, BStBl II 1974, 295; vom 12. November 1976 VI R 167\/74, BFHE 120, 398, BStBl II 1977, 154) der Ansicht, da\u00df die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift eine L\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit des positiven Rechts voraussetzt. Eine L\u00fccke in diesem Sinne ist vom rechtspolitischen Fehler des Gesetzgebers abzugrenzen. Das Gesetz ist nicht planwidrig unvollst\u00e4ndig, wenn sich durch Umkehrschlu\u00df ergibt, da\u00df der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung bewu\u00dft nicht auf andere, wenn auch in gewisser Hinsicht m\u00f6glicherweise \u00e4hnlich liegende F\u00e4lle erstrecken wollte (vgl. Canaris, Die Feststellung von L\u00fccken im Gesetz, Berlin 1964, S. 44 ff.).<\/p>\n<p>So liegen die Dinge im Streitfall. Sowohl nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes als auch nach der Entstehungsgeschichte sollten die in \u00a7 17 Abs. 1 UmwStG 1969 geregelten F\u00e4lle, soweit es sich nicht um durch Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenommene Sacheinlagen handelte, in die in \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 vorgesehene R\u00fcckbeziehungsm\u00f6glichkeit gerade nicht einbezogen werden. Der erkennende Senat kann daher der Auffassung des Bundesministers der Finanzen (BdF) in seinem Schreiben vom 20. Juli 1970<\/p>\n<p>IV B\/5 &#8211; S 1978 &#8211; 26\/70<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<p>IV B\/2 &#8211; S 1909 &#8211; 9\/70<\/p>\n<p>(BStBl I, 922) Tz. 1 Abs. 1 zu \u00a7 17 UmwStG nicht uneingeschr\u00e4nkt folgen. Er ist zwar mit dem BdF der Auffassung, da\u00df die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft, soweit nicht die Voraussetzungen des \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969 vorliegen, grunds\u00e4tzlich mit der \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem eingebrachten Betriebsverm\u00f6gen auf die Kapitalgesellschaft wirksam wird. Nicht durch das Gesetz gedeckt ist jedoch die weitere Auffassung des BdF, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wirksamkeit der Einbringung auf einen h\u00f6chstens sechs Monate vor der \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums liegenden Zeitpunkt zur\u00fcckbezogen werde.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall hat die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht der Kl\u00e4gerin erst am 7. Dezember 1972 begonnen. Eine R\u00fcckbeziehung der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht auf den 1. Juli 1972 findet auch in den allgemeinen Grunds\u00e4tzen \u00fcber die R\u00fcckwirkung von Vereinbarungen, die die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat, keine St\u00fctze. Reichsfinanzhof (RFH) und BFH haben die R\u00fcckbeziehung solcher Vereinbarungen auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich als wirkungslos angesehen. Etwas anderes gilt nur in F\u00e4llen, in denen die R\u00fcckwirkung nur eine kurze Zeitspanne umfa\u00dft und die Anerkennung der R\u00fcckbeziehung den Umst\u00e4nden des Falles nach vertretbar erscheint (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1963 IV 432\/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5, Rechtsspruch 426; vom 1. Oktober 1969 I R 120\/67, BFHE 97, 27, BStBl II 1969, 742; vom 24. Januar 1979 I R 202\/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581). Im Streitfall handelte es sich &#8211; wie insbesondere aus BFHE 97, 27, BStBl II 1969, 742 folgt &#8211; nicht um eine in diesem Sinne kurzfristige R\u00fcckbeziehung. Damit k\u00f6nnen die r\u00fcckwirkend gedachten Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber dessen Gehaltsbez\u00fcge wie auch \u00fcber seine Pension nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil vom 22. M\u00e4rz 1972 I R 117\/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501).<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil beruht insofern auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, als das FG die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht der Kl\u00e4gerin von einem vor dem 7. Dezember 1972 liegenden Zeitpunkt an unbeanstandet hingenommen hat. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben; die Sache ist nicht spruchreif.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Klagebegehrens der Kl\u00e4gerin sind alle Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, die geeignet sind, dieses Begehren ganz oder zum Teil zu rechtfertigen (BFH-Beschlu\u00df vom 17. Juli 1967 GrS 1\/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344; st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH). Sind daher nach der dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats einerseits die r\u00fcckwirkenden Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Besteuerung nicht gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, so sind andererseits alle die Besteuerungsgrundlagen aus dem Einkommen der Kl\u00e4gerin auszusondern, die auf den Zeitraum vor dem 7. Dezember 1972 entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 157\/77) BStBl. 1982 II S. 362 Die Vorschrift des \u00a7 17 Abs. 7 UmwStG 1969, die unter bestimmten Voraussetzungen eine R\u00fcckbeziehung der Besteuerung auf den Umwandlungsstichtag zul\u00e4\u00dft, gilt f\u00fcr Sacheinlagen, die nicht durch Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden, weder unmittelbar noch entsprechend. 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