{"id":29464,"date":"2013-03-06T02:16:22","date_gmt":"2013-03-06T00:16:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29464"},"modified":"2013-03-06T02:16:22","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:22","slug":"bfh-urteil-vom-22-4-1982-iii-r-37_81-bstbl-1982-ii-s-570","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-4-1982-iii-r-37_81-bstbl-1982-ii-s-570\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 37\/81) BStBl. 1982 II S. 570"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 37\/81) BStBl. 1982 II S. 570<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Mercedes-Benz Typ 450 SE kann eine Konjunkturzulage nicht gew\u00e4hrt werden, wenn bis zum 30. Juni 1975 ein Mercedes-Benz Typ 350 SE bestellt war (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 14. M\u00e4rz 1980 III R 78\/78, BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) bestellte am 3. Juni 1975 einen PKW Mercedes-Benz 350 SE zum Listenpreis von 31.400 DM. Als unverbindlicher Liefertermin war der Mai 1976 vorgesehen. Lackierung und Polsterung sollten noch festgelegt werden.<\/p>\n<p>Im Januar 1976 \u00e4nderte die Kl\u00e4gerin ihre Bestellung. Sie bestellte nunmehr einen PKW Mercedes-Benz 450 SE zum Listenpreis von 35.270 DM. Au\u00dferdem bestellte sie zus\u00e4tzlich eine Sonderausstattung im Wert von rd. 8.000 DM. Das Fahrzeug wurde ihr am 23. M\u00e4rz 1976 geliefert.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das gelieferte Fahrzeug mit Sonderausstattung zun\u00e4chst die Konjunkturzulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (Inv-ZulG 1975) in H\u00f6he von 3.281 DM. Sp\u00e4ter \u00e4nderte das FA seinen Bescheid, als es von der \u00c4nderung der Bestellung erfuhr. Das FA vertrat die Auffassung, da\u00df das gelieferte Fahrzeug mit dem urspr\u00fcnglich bestellten nicht mehr art- und funktionsgleich sei, weil der Kaufpreis um mehr als 15 v. H. h\u00f6her sei (Hinweis auf Tz. 122 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 5. Mai 1977, BStBl I 1977, 246).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Das FG sah die \u00c4nderung der Bestellung als unsch\u00e4dlich an. Das InvZulG beg\u00fcnstige nach seinem Sinn und Zweck &#8222;Investitionsentscheidungen&#8220;. Gemessen an diesem Gesetzeszweck seien sp\u00e4tere unwesentliche \u00c4nderungen der Bestellung unsch\u00e4dlich. Tz. 122 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 1977, das auf die Art- und Funktionsgleichheit abstelle, sei eine zutreffende Gesetzesauslegung. Der gelieferte PKW Mercedes-Benz 450 SE sei mit dem bestellten PKW Mercedes-Benz 350 SE nach Art und Funktion identisch. Beide Fahrzeuge seien \u00e4u\u00dferlich vollkommen gleich und unterschieden sich nur in der Motorleistung und der Innenausstattung. Die zus\u00e4tzlich bestellte Sonderausstattung sei lediglich Zubeh\u00f6r, das bei der Beurteilung au\u00dfer Betracht bleiben k\u00f6nne. Das FA stelle zu Unrecht auf die Wertgrenze von 15 v. H. ab. Es handle sich dabei nur um eine von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgr\u00fcnden aufgestellte Vermutung. Die 15 v. H.-Grenze sei nicht als eine starre Grenze zu verstehen. Ein \u00dcberschreiten f\u00fchre nicht ohne weiteres zu einer \u00c4nderung der Art- und Funktionsgleichheit.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Nach seiner Auffassung kann bei einer Preisdifferenz von rd. 37 v. H. &#8211; unter Einbeziehung der nachtr\u00e4glich bestellten Sonderausstattung &#8211; von einer Art- und Funktionsgleichheit der beiden Fahrzeuge nicht mehr gesprochen werden. Im \u00fcbrigen sieht das FA in der Bestellung vom 3. Juni 1975 lediglich einen &#8222;Vorratsvertrag&#8220;, bei dem die Festlegung auf ein bestimmtes Fahrzeug mit einer individuellen Ausstattung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen sollte.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, da\u00df sich durch die \u00c4nderung der Bestellung an der Art und Funktion des zuerst bestellten PKW nichts ge\u00e4ndert habe. Denn es handle sich weiterhin um einen PKW (Art) und um einen Gesch\u00e4ftswagen (Funktion).<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 14. M\u00e4rz 1980 III R 78\/78 (BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476) mit der hier streitigen Frage bereits befa\u00dft. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die \u00c4nderung der Bestellung eines PKW Mercedes-Benz 250 in eine solche eines Mercedes-Benz 280 S. Der Senat hat \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975 dahin ausgelegt, da\u00df zwischen dem bestellten und dem gelieferten Wirtschaftsgut eine Identit\u00e4t bestehen m\u00fcsse, d. h. das bestellte Wirtschaftsgut m\u00fcsse sp\u00e4ter auch geliefert werden. Mit dieser Gesetzesauslegung ist die Auffassung in dem angefochtenen Urteil nicht vereinbar, nach der es gen\u00fcgen soll, da\u00df vom Investor innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums eine &#8222;Investitionsentscheidung&#8220; getroffen wird, und da\u00df das Wirtschaftsgut sp\u00e4ter in seinen Einzelheiten pr\u00e4zisiert werden kann. Eine solche auf die Anerkennung von sog. Vorratsvertr\u00e4gen hinauslaufende Praxis ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.<\/p>\n<p>2. Der Senat hat weiter entschieden, da\u00df der Begriff &#8222;Wirtschaftsgut&#8220; einen Spielraum f\u00fcr eine wirtschaftliche Beurteilung zul\u00e4\u00dft. Er war jedoch der Auffassung, da\u00df \u00c4nderungen von Bestellungen nur in engen Grenzen anerkannt werden k\u00f6nnen. Entscheidend war daf\u00fcr die \u00dcberlegung, da\u00df die Problematik um Zeitpunkt und Bestellung nicht nur &#8211; wie hier &#8211; am Ende des Beg\u00fcnstigungszeitraums, sondern auch an dessen Anfang besteht, und zwar mit umgekehrtem Vorzeichen. Das hei\u00dft, eine am Ende des Beg\u00fcnstigungszeitraums f\u00fcr die Investoren gro\u00dfz\u00fcgige Gesetzesauslegung schl\u00e4gt zu Beginn des Beg\u00fcnstigungszeitraums in das Gegenteil um. Das hat den Senat bewogen, auf eine Identit\u00e4t von bestelltem und geliefertem Wirtschaftsgut abzustellen.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung sieht in ihrem Schreiben vom 5. Mai 1977 (a. a. O.) die \u00c4nderung einer Bestellung als unsch\u00e4dlich an, wenn Art und Funktion des bestellten Wirtschaftsguts unver\u00e4ndert geblieben sind. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden sei das Vorliegen der Funktionsgleichheit zu vermuten, wenn sich der urspr\u00fcnglich vereinbarte Kaufpreis durch die \u00c4nderung der Bestellung um nicht mehr als 15 v. H. erh\u00f6ht oder vermindert hat. Der Senat sieht in dieser Regelung keine geeignete M\u00f6glichkeit, eine sch\u00e4dliche von einer unsch\u00e4dlichen Bestellungs\u00e4nderung abzugrenzen, weil die Begriffe &#8222;Art&#8220; und &#8222;Funktion&#8220; in ihrem Inhalt nicht gen\u00fcgend bestimmt sind. Sie werden von der Finanzverwaltung, wie dem Senat aus einer Reihe von bei ihm anh\u00e4ngigen Verfahren bekannt ist, auch nicht einheitlich ausgelegt.<\/p>\n<p>4. Bei dem mit Urteil in BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476 entschiedenen Fall hatte sich der Investor f\u00fcr eine andere Wagenklasse entschieden. Im vorliegenden Fall ist die Kl\u00e4gerin innerhalb der gleichen Baureihe (Sonderklasse) geblieben. Der Senat hat erwogen, in der Baureihe einen f\u00fcr eine Abgrenzung geeigneten Gesichtspunkt zu sehen. Er hat diesen Gedanken aber wieder verworfen, weil selbst innerhalb derselben Baureihen das Angebot an Modellen noch sehr breit ist. Es entst\u00fcnden bei den verschiedenen Fabrikaten und Typen zu viele Unsicherheiten. F\u00fcr andere Wirtschaftsg\u00fcter als PKW, etwa Maschinen, k\u00f6nnte in der Regel auf eine &#8222;Baureihe&#8220; ohnehin nicht abgestellt werden.<\/p>\n<p>5. Der Senat hat sich schlie\u00dflich auch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit f\u00fcr eine enge Anlehnung an den Gesetzeswortlaut entschieden. Er hat diesem Gesichtspunkt bereits bei der Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes insbesondere vom Baugewerbe im Rahmen der Berlinzulage entscheidendes Gewicht beigemessen, indem er dabei auf das Systematische Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts abgestellt hat (vgl. z. B. Urteil vom 25. Juni 1976 III R 165\/73, BFHE 119, 334, BStBl II 1976, 612). Eine &#8222;gro\u00dfz\u00fcgige&#8220; Gesetzesauslegung bei der Bestellungs\u00e4nderung w\u00e4re f\u00fcr den Investor mit einer zu gro\u00dfen Unsicherheit verbunden, weil sich eine klare Abgrenzung nicht finden l\u00e4\u00dft. Wegen der M\u00f6glichkeit, von dem strikten Grundsatz der Identit\u00e4t zwischen Bestellung und Lieferung Ausnahmen zuzulassen, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. April 1982 III R 113\/78, BStBl II 1982, 571.<\/p>\n<p>6. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den ihr am 23. M\u00e4rz 1976 gelieferten PKW Mercedes-Benz 450 SE eine Konjunkturzulage nicht erhalten. Denn dieser PKW wurde nicht innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums bestellt. Die Vorentscheidung, die von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Klage war abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 37\/81) BStBl. 1982 II S. 570 F\u00fcr einen Mercedes-Benz Typ 450 SE kann eine Konjunkturzulage nicht gew\u00e4hrt werden, wenn bis zum 30. Juni 1975 ein Mercedes-Benz Typ 350 SE bestellt war (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 14. M\u00e4rz 1980 III R 78\/78, BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476). 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