{"id":29465,"date":"2013-03-06T02:16:20","date_gmt":"2013-03-06T00:16:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29465"},"modified":"2013-03-06T02:16:20","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:20","slug":"bfh-urteil-vom-22-4-1982-iii-r-113_78-bstbl-1982-ii-s-571","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-4-1982-iii-r-113_78-bstbl-1982-ii-s-571\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 113\/78) BStBl. 1982 II S. 571"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 113\/78) BStBl. 1982 II S. 571<\/p>\n<p>1. Die Konjunkturzulage setzt eine Identit\u00e4t von bestelltem und geliefertem Wirtschaftsgut voraus (vgl. bereits BFH-Urteil vom 14. M\u00e4rz 1980 III R 78\/78, BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476).<\/p>\n<p>2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme denkbar, wenn eine Umbestellung aus Gr\u00fcnden notwendig wird, die au\u00dferhalb des Einflu\u00dfbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind.<\/p>\n<p>3. Unter der vorgenannten Voraussetzung kann auch ein Lieferantenwechsel unsch\u00e4dlich sein (abweichend von Tz. 122 des BMF- Schreibens vom 5. Mai 1977, BStBl 1977, 246).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) bestellte am 25. Juni 1975 bei der Firma A eine Rechenanlage zum Preis von 358.171,47 DM. Als Liefertermin waren die Monate April bis Juni 1976 vorgesehen.<\/p>\n<p>Als die Rechenanlage am 16. Juni 1976 nicht geliefert worden war, forderte die Kl\u00e4gerin die Firma A auf, ihr bis zum 26. Juni 1976 verbindlich die Lieferung bis zum 15. September 1976 zuzusichern. Andernfalls stellte die Kl\u00e4gerin in Aussicht, von ihrem vorbehaltenen R\u00fccktrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Firma A war mit dem R\u00fccktritt der Kl\u00e4gerin einverstanden.<\/p>\n<p>Daraufhin bestellte die Kl\u00e4gerin am 29. Juni 1976 eine gleichartige Rechenanlage zum Preis von 397.823,67 DM bei der Firma B. Am 30. Juni 1976 erteilte die Kl\u00e4gerin der Bank einen \u00dcberweisungsauftrag mit einem Sperrvermerk \u00fcber einen Betrag von 350.000 DM als Anzahlung. Die Rechenanlage wurde am 15. September 1976 geliefert.<\/p>\n<p>Den Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr die Rechenanlage eine Konjunkturzulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG) zu zahlen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ab. Das FA begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, da\u00df die gelieferte Anlage nicht nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 bestellt worden sei, und da\u00df die Kl\u00e4gerin den Lieferanten gewechselt habe. (Tz. 122 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 5. Mai 1977, BStBl I 1977, 246). Im Klageverfahren machte die Kl\u00e4gerin geltend, sie habe mit der Umbestellung keine neue Investitionsentscheidung getroffen, sondern nur ihre fr\u00fchere Investitionsentscheidung &#8222;fortgesetzt&#8220;. Es k\u00f6nne nicht im Sinne des InvZulG liegen, die Investitionszulage auf eine Umbestellung zu versagen, an der den Investor kein Verschulden treffe.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, da\u00df der in \u00a7 4b InvZulG verwandte Begriff &#8222;bestellt&#8220; personenbezogen sei und deshalb einen bestimmten Vertragspartner voraussetze. Der Wechsel des Lieferanten sei somit eine neue Bestellung.<\/p>\n<p>In der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, das FG-Urteil vom 22. August 1978 aufzuheben und unter \u00c4nderung des Investitionszulagebescheids vom 2. August 1977 eine weitere Konjunkturzulage in H\u00f6he von 29.836 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den die Anzahlung von 350.000 DM \u00fcbersteigenden Betrag von 47.823,67 DM eine Investitionszulage begehrt, ist ihre Revision unbegr\u00fcndet. Denn bei Wirtschaftsg\u00fctern, die erst nach dem 30. Juni 1976 geliefert werden, sieht \u00a7 4b Abs. 4 Satz 1 InvZulG eine Investitionszulage nur auf der Grundlage von Anzahlungen vor. Daran fehlt es insoweit. Denn obwohl die Rechenanlage erst am 15. September 1976 geliefert worden ist, hat die Kl\u00e4gerin eine Anzahlung in H\u00f6he von 47.823,67 DM nicht geleistet.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin eine Investitionszulage auf der Grundlage eines Betrages von 350.000 DM begehrt, mu\u00df die Vorentscheidung aufgehoben werden.<\/p>\n<p>2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. M\u00e4rz 1980 III R 78\/78 (BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476) entschieden, da\u00df zwischen dem bestellten und dem gelieferten Wirtschaftsgut eine Identit\u00e4t bestehen mu\u00df. Der Senat hat an dieser Auffassung in der Folgezeit festgehalten (vgl. insbesondere Urteil vom 22. April 1982 III R 37\/81, BStBl 1982, 570). Wegen der Gr\u00fcnde, die den Senat zu dieser Auslegung veranla\u00dft haben, wird auf die vorgenannten Urteile verwiesen.<\/p>\n<p>3. Diese sich vornehmlich am Gesetzeswortlaut orientierende Rechtsprechung beruht allerdings auf der Pr\u00e4misse, da\u00df das Geschehen zwischen Bestellung und Lieferung &#8222;normal&#8220; (st\u00f6rungsfrei) abl\u00e4uft. Ist das nicht der Fall, dann h\u00e4lt der Senat Ausnahmen von dem Grundsatz der strikten Identit\u00e4t zwischen Bestellung und Lieferung f\u00fcr m\u00f6glich. Es kann sich dabei allerdings nur um Ausnahmen in eng begrenztem Umfang handeln, f\u00fcr die der Investor die Darlegungs- und Beweislast hat. Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn eine Umbestellung aus Gr\u00fcnden notwendig wird, die ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb des Einflu\u00dfbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des FG hat sich bei der Vertragsabwicklung ergeben, da\u00df die Firma A zur fristgem\u00e4\u00dfen Lieferung (15. September 1976) nicht imstande war. Die Kl\u00e4gerin war deshalb gezwungen, sich nach einem anderen Lieferanten umzusehen, der die Rechenanlage bis zu diesem Zeitpunkt liefern konnte. Das wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erst offenbar, nachdem die gesetzliche Bestellfrist (1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975) l\u00e4ngst verstrichen war. Gesichtspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin die notwendig gewordene \u00c4nderung der Bestellung in irgendeiner Weise mitzuverantworten h\u00e4tte, liegen nicht vor. Die gelieferte Rechenanlage erf\u00fcllt im Betrieb der Kl\u00e4gerin die gleiche Aufgabe wie die urspr\u00fcnglich bestellte Anlage. Der Mehrpreis von rd. 39.650 DM ist relativ gering.<\/p>\n<p>Da\u00df die Kl\u00e4gerin gezwungen war, auch den Lieferanten zu wechseln, h\u00e4lt der Senat bei den gegebenen Umst\u00e4nden f\u00fcr unsch\u00e4dlich (entgegen Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 1977). Denn \u00a7 4b InvZulG verlangt als Verpflichtungsgesch\u00e4ft keinen Vertrag (Kaufvertrag oder Werklieferungsertrag), sondern begn\u00fcgt sich mit einer &#8222;Bestellung&#8220;. Damit stellt das Gesetz auf die einseitige Verpflichtung des Investors ab, in der Regel auf sein Angebot zum Abschlu\u00df eines Lieferungsvertrages, in Ausnahmef\u00e4llen auf die Annahme eines ihm vom Lieferanten gemachten Angebots. Das einseitige Abstellen auf das Verpflichtungsgesch\u00e4ft des Investors erlaubt es, in Ausnahmef\u00e4llen einen Lieferantenwechsel als unsch\u00e4dlich anzusehen.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Nach dem Inhalt der Investitionszulageakte hat die Kl\u00e4gerin ihre Anzahlung am 30. Juni 1976 nicht bar geleistet, sondern der Bank einen entsprechenden \u00dcberweisungsauftrag erteilt. Dieser \u00dcberweisungsauftrag ist mit einem Sperrvermerk versehen, wonach der Betrag bis zur endg\u00fcltigen Aufstellung der Rechenanlage und dem Nachweis ihrer Funktionsf\u00e4higkeit gesperrt ist. Das FG brauchte bisher nicht zu entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin mit diesem \u00dcberweisungsauftrag eine Anzahlung rechtzeitig geleistet hat. Das FG mu\u00df diese Entscheidung nunmehr nachholen. Zu diesem Zweck wird die Vorentscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finnzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 113\/78) BStBl. 1982 II S. 571 1. Die Konjunkturzulage setzt eine Identit\u00e4t von bestelltem und geliefertem Wirtschaftsgut voraus (vgl. bereits BFH-Urteil vom 14. M\u00e4rz 1980 III R 78\/78, BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476). 2. 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