{"id":29470,"date":"2013-03-06T02:16:18","date_gmt":"2013-03-06T00:16:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29470"},"modified":"2013-03-06T02:16:18","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:18","slug":"bfh-urteil-vom-22-4-1982-iii-r-101_78-bstbl-1982-ii-s-580","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-4-1982-iii-r-101_78-bstbl-1982-ii-s-580\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 101\/78) BStBl. 1982 II S. 580"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 101\/78) BStBl. 1982 II S. 580<\/p>\n<p>1. Ein Grundst\u00fcck und das an einem Nachbargrundst\u00fcck bestehende Erbbaurecht sind zwei selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheiten, auch wenn Grundst\u00fcck und Erbbaurecht demselben Steuerpflichtigen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>2. Werden beide Grundst\u00fccke mit einer einheitlichen Lagerhalle bebaut, so ist bei Abschl\u00e4gen f\u00fcr Gro\u00dfobjekte und wegen \u00fcbergro\u00dfer bebauter Fl\u00e4che auf die Halle als Ganzes und nicht auf die gegenst\u00e4ndliche Begrenzung der wirtschaftlichen Einheiten abzustellen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BewG i.d.F. vom 26. September 1974 \u00a7\u00a7 2, 70, 88, 92.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Eigent\u00fcmerin eines 5.205 qm gro\u00dfen Grundst\u00fccks. Sie besitzt au\u00dferdem an einem 8.932 qm gro\u00dfen Nachbargrundst\u00fcck ein bis zum Jahre 2062 bestehendes Erbbaurecht. Im Jahre 1965 errichtete die Kl\u00e4gerin eine Lagerhalle, die mit 170 qm auf dem Eigengrundst\u00fcck und mit 1.993 qm auf dem Erbbaugrundst\u00fcck steht.<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 1974 f\u00fchrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr beide Grundst\u00fccke Einheitswertfeststellungen durch. Dabei behandelte das FA das Eigengrundst\u00fcck und das Erbbaurecht als zwei selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheiten. F\u00fcr das Eigengrundst\u00fcck f\u00fchrte das FA eine Wertfortschreibung durch und stellte den Einheitswert auf 880.000 DM fest. Dabei gew\u00e4hrte das FA auf die Summe aller Geb\u00e4udesachwerte einen Abschlag f\u00fcr Gro\u00dfobjekte von 10 v. H. (vgl. Erla\u00df Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1975, abgedruckt bei G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Anm. 23.1 zu \u00a7 88 BewG). F\u00fcr das Erbbaurecht f\u00fchrte das FA eine Nachfeststellung durch und stellte den Einheitswert auf 584.500 DM fest. Hier gew\u00e4hrte das FA einen Abschlag f\u00fcr Gro\u00dfobjekte von nur 5 v. H., weil der Geb\u00e4udesachwert weniger als 700.000 DM betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Gegen beide Feststellungsbescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, \u00fcber die das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1977 einheitlich entschied. F\u00fcr das Eigengrundst\u00fcck gew\u00e4hrte das FA in der Einspruchsentscheidung noch zus\u00e4tzlich einen Abschlag wegen \u00fcbergro\u00dfer bebauter Fl\u00e4che von 4 v. H. (vgl. Teil B Nr. 12 der Anlage 14 zu Abschn. 38 der Richtlinien f\u00fcr die Bewertung des Grundverm\u00f6gens &#8211; BewRGr -). Der neue Einheitswert wurde erm\u00e4\u00dfigt. Den Antrag der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr das Erbbaurecht den Abschlag f\u00fcr Gro\u00dfobjekte auf 10 v. H. zu erh\u00f6hen, lehnte das FA ab. Es lehnte f\u00fcr das Erbbaurecht auch den Abschlag wegen \u00fcbergro\u00dfer bebauter Fl\u00e4che ab, weil die bebaute Fl\u00e4che weniger als 2.001 qm betr\u00e4gt. Das FA vertrat dazu die Auffassung, in die Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit k\u00f6nnten nur die Grundst\u00fccks- und Geb\u00e4udeteile einbezogen werden, die dieser wirtschaftlichen Einheit selbst zuzurechnen seien. Geb\u00e4udeteile einer angrenzenden wirtschaftlichen Einheit k\u00f6nnten dabei nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Erbbaurecht weiterhin den Abschlag f\u00fcr Gro\u00dfobjekte von 10 v. H. und den Abschlag f\u00fcr \u00fcbergro\u00dfe bebaute Fl\u00e4che von 4 v. H. Hilfsweise machte sie f\u00fcr beide Grundst\u00fccke folgendes geltend: Gehe man von der Richtigkeit der Auffassung des FA aus, da\u00df bei der Bewertung der beiden wirtschaftlichen Einheiten jeweils nur die zugeh\u00f6rigen Geb\u00e4udeteile ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, dann m\u00fcsse bei jeder wirtschaftlichen Einheit ein Abschlag f\u00fcr eine fehlende Au\u00dfenwand gew\u00e4hrt werden (vgl. Teil B Nr. 5 der bereits zitierten Anlage 14). Denn bei den in den BewRGr aufgef\u00fchrten Raummeterpreisen werde von der Annahme ausgegangen, da\u00df ein Geb\u00e4ude vier Seitenw\u00e4nde habe. Das sei hier bei Zugrundelegung der Auffassung des FA nicht der Fall; denn die gemeinsame Lagerhalle besitze auf der Grenzlinie zwischen den beiden Grundst\u00fccken keine Trennwand. Das FA erkl\u00e4rte sich auf den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin mit einem Abschlag von je 11.664 DM einverstanden.<\/p>\n<p>Die Klage hatte im Hauptantrag Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gew\u00e4hrte f\u00fcr das Erbbaurecht den Abschlag f\u00fcr Gro\u00dfobjekte von 10 v. H. und den Abschlag f\u00fcr \u00fcbergro\u00dfe bebaute Fl\u00e4che von 4 v. H. Die Vorinstanz war der Auffassung, da\u00df trotz der Annahme zweier selbst\u00e4ndiger wirtschaftlicher Einheiten bei der Wertermittlung von der Halle als Ganzem auszugehen sei.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der Revision.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FA hat zu Recht das Eigengrundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin und das ihr am Nachbargrundst\u00fcck zustehende Erbbaurecht als zwei selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheiten behandelt. Dem steht nicht entgegen, da\u00df es sich auch beim Erbbaurecht bewertungsrechtlich um ein Grundst\u00fcck handelt (\u00a7\u00a7 68 Abs. 1 Nr. 2, 70 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes i. d. F. vom 26. September 1974 &#8211; BewG -) und da\u00df beide Grundst\u00fccke demselben Eigent\u00fcmer geh\u00f6ren (\u00a7 2 Abs. 2 BewG). Wann Wirtschaftsg\u00fcter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuziehen sind und wann sie je f\u00fcr sich als selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheiten zu behandeln sind, bestimmt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsauffassung. F\u00fcr das Erbbaurecht gilt jedoch insofern eine Besonderheit, als \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 BewG das Erbbaurecht bereits als wirtschaftliche Einheit ansieht. Das gilt dort zwar nur im Verh\u00e4ltnis zum belasteten Grundst\u00fcck. Diese Regelung gilt jedoch allgemein. Das folgt aus der einheitlichen Wertermittlung f\u00fcr das Erbbaurecht und das belastete Grundst\u00fcck. So ist nach \u00a7 92 Abs. 1 Satz 2 BewG f\u00fcr die Ermittlung der beiden Einheitswerte ein aus dem Grund und Boden, den Geb\u00e4uden und den Au\u00dfenanlagen bestehender Gesamtwert zu bilden, der nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe der Regelungen in \u00a7 92 Abs. 2 und 3 BewG auf das Erbbaurecht und das belastete Grundst\u00fcck zu verteilen ist. W\u00fcrde man demgegen\u00fcber ein Eigengrundst\u00fcck und das an einem Nachbargrundst\u00fcck bestehende Erbbaurecht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfassen, dann m\u00fc\u00dfte insoweit f\u00fcr diese eine einheitliche Wertfeststellung erfolgen (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 BewG). Dieser einheitlichen Wertermittlung st\u00fcnde jedoch die in \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 BewG f\u00fcr das Erbbaurecht vorgesehene besondere Wertermittlung entgegen.<\/p>\n<p>2. Sowohl den Wert f\u00fcr das Eigengrundst\u00fcck als auch den Gesamtwert nach \u00a7 92 Abs. 1 Satz 2 BewG hat das FA nach den Vorschriften \u00fcber das Sachwertverfahren (\u00a7\u00a7 83 ff. BewG) ermittelt. Es hat dabei die streitige Lagerhalle entsprechend ihrem umbauten Raum auf die beiden Grundst\u00fccke aufgeteilt. Entgegen der Auffassung des FA sind die von der Kl\u00e4gerin begehrten Abschl\u00e4ge f\u00fcr Gro\u00dfobjekte und f\u00fcr &#8222;Geb\u00e4ude mit \u00fcbergro\u00dfen bebauten Fl\u00e4chen&#8220; bei beiden Geb\u00e4udeteilen zu ber\u00fccksichtigen. Mit diesen Abschl\u00e4gen wird dem Umstand Rechnung getragen, da\u00df bei Gro\u00dfobjekten und bei \u00fcbergro\u00dfer bebauter Fl\u00e4che die tats\u00e4chlichen Geb\u00e4udenormalherstellungskosten unter den durchschnittlichen Normalherstellungskosten (\u00a7 85 BewG) liegen. Durch die genannten Abschl\u00e4ge ist eine Angleichung des Geb\u00e4udesachwerts an den gemeinen Wert (\u00a7 9 BewG) bezweckt (vgl. auch G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., \u00a7 88 Anm. 1). Daraus folgt zwingend, da\u00df diese Abschl\u00e4ge auf das ganze Geb\u00e4ude (bzw. die beiden Geb\u00e4udesachwerte) vorzunehmen sind und da\u00df insoweit nicht auf die gegenst\u00e4ndliche Begrenzung der wirtschaftlichen Einheit abzustellen ist. Denn durch die geringeren Geb\u00e4udeherstellungskosten f\u00fcr Gro\u00dfobjekte und f\u00fcr Geb\u00e4ude mit \u00fcbergro\u00dfen bebauten Fl\u00e4chen wird der gemeine Wert nicht nur der Halle als Ganzes, sondern auch ihrer &#8222;Teile&#8220; beeinflu\u00dft. Das macht es notwendig, die Abschl\u00e4ge auch vom Geb\u00e4udesachwert der einzelnen Hallen&#8220;teile&#8220; vorzunehmen. Aus dem genannten Grund folgt dann zugleich, da\u00df Abschl\u00e4ge wegen fehlender Trennw\u00e4nde zu unterbleiben haben. Auch insoweit ist bei der Wertermittlung auf den gemeinen Wert des ganzen Geb\u00e4udes und nicht auf die gegenst\u00e4ndliche Begrenzung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten abzustellen. Die Entscheidung des FG erweist sich somit als richtig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.4.1982 (III R 101\/78) BStBl. 1982 II S. 580 1. 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