{"id":29474,"date":"2013-03-06T02:16:25","date_gmt":"2013-03-06T00:16:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29474"},"modified":"2013-03-06T02:16:25","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:25","slug":"bfh-urteil-vom-1-4-1982-iv-r-130_79-bstbl-1982-ii-s-589","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1982-iv-r-130_79-bstbl-1982-ii-s-589\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 130\/79) BStBl. 1982 II S. 589"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 130\/79) BStBl. 1982 II S. 589<\/p>\n<p>Der Leiter einer Schule f\u00fcr Budo-Sportarten und Gymnastik, der einen nicht unerheblichen Teil des gesamten in seiner Schule abgehaltenen Unterrichts selbst bestreitet, ist freiberuflich t\u00e4tig, wenn nach der Gr\u00f6\u00dfe der Schule nur etwa drei fremde Lehrkr\u00e4fte ben\u00f6tigt werden und er w\u00e4hrend des in seiner Schule von den angestellten Lehrkr\u00e4ften durchgef\u00fchrten Unterrichts anwesend ist und mit diesen nach Unterrichtsende st\u00e4ndig Gespr\u00e4che \u00fcber den Unterrichtsablauf f\u00fchrt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren 1966 bis 1971 Leiter einer Sportschule mit den Budo-Sportarten Judo, Jiu-Jitsu und Karate sowie mit dem Fach Gymnastik. Er ist Inhaber des \u00dcbungsleiterausweises des Landesportbundes des Landes X f\u00fcr den Bereich &#8222;allgemeine Leibes\u00fcbungen&#8220; und &#8222;Anf\u00e4ngerschwimmen&#8220;. Vom Deutschen Verband f\u00fcr waffenlose Selbstverteidigung &#8211; Disziplinpr\u00e4sident Judo &#8211; war ihm ab Januar 1965 die Lehrbef\u00e4higung im Judo-Sport zuerkannt worden. Au\u00dferdem hatte er an einem \u00dcbungsleiterlehrgang f\u00fcr allgemeine Gymnastik mit Erfolg teilgenommen.<\/p>\n<p>In der Schule des Kl\u00e4gers fanden laufend durchschnittlich 24 Kurse &#8211; n\u00e4mlich 12 Judo-, 2 Jiu-Jitsu, 4 Karate- und 6 Gymnastikkurse &#8211; statt, die 1 1\/2 Jahre dauerten und an denen jeweils etwa 20 bis 30 Personen teilnahmen. Der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigte in den Streitjahren einen hauptberuflichen Lehrer in den Budo-Sportarten und au\u00dferdem regelm\u00e4\u00dfig mindestens zwei nebenberufliche Lehrkr\u00e4fte. Die Lehrer in den Budo-Sportarten waren vorwiegend Tr\u00e4ger des Dan-Grades, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger nur Inhaber eines geringeren Leistungsgrads, n\u00e4mlich des dritten bis ersten Kyu-Grades, war. Von den jeweils laufenden 24 Kursen leitete der Kl\u00e4ger selbst sieben Kurse, und zwar vier Kindergymnastikkurse, zwei Frauengymnastikkurse und einen Kinderjudokurs. W\u00e4hrend des von den angestellten Lehrkr\u00e4ften erteilten Unterrichts hielt sich der Kl\u00e4ger in der Regel in der Sportschule auf. Dabei unterst\u00fctzte er von Fall zu Fall den Unterrichtenden, indem er sich z.B. f\u00fcr die Demonstration eines bestimmten Judowurfs zur Verf\u00fcgung stellte oder indem er in einem Gymnastikkurs die fehlerhafte Haltung eines Sch\u00fclers korrigierte. Vor Beginn der Budo-Kurse absolvierte der Kl\u00e4ger des \u00f6fteren mit den Teilnehmern eine Erw\u00e4rmungsgymnastik. Im \u00fcbrigen griff er in den Unterricht der angestellten Lehrkr\u00e4fte nicht ein. In den Budo-Sportarten waren f\u00fcr die Unterrichtsgestaltung die von den jeweiligen Sportverb\u00e4nden ausgegebenen Richtlinien ma\u00dfgebend. F\u00fcr die Gymnastikkurse war ein Unterrichtsplan nicht aufgestellt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hielt das Betreiben der Sportschule durch den Kl\u00e4ger entgegen dessen Meinung f\u00fcr eine gewerbliche Bet\u00e4tigung und erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre 1966 bis 1971 Gewerbesteuerme\u00dfbescheide. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, er habe keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Da er die Schule aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich geleitet habe, sei er freiberuflich i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) t\u00e4tig gewesen. Die Organisation der Schule habe er selbst gestaltet. Die von ihm nicht selbst abgehaltenen Kurse habe er regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwacht. Als Inhaber des \u00dcbungsleiterausweises des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen f\u00fcr den Bereich &#8222;allgemeine Leibes\u00fcbungen&#8220; und &#8222;Anf\u00e4ngerschwimmen&#8220; sei er berechtigt, Sportunterricht zu erteilen. Seine Bef\u00e4higung habe ausgereicht, seine Sch\u00fcler zu unterrichten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus, der Kl\u00e4ger habe sich in den Streitjahren mit dem Betrieb der Sportschule gewerblich und nicht freiberuflich bet\u00e4tigt. Eine eigenverantwortliche Unterrichtst\u00e4tigkeit habe er in den Streitjahren nur insoweit ausge\u00fcbt, als er selbst Kurse geleitet habe; das sei aber nicht zum \u00fcberwiegenden Teil geschehen. Soweit der Unterricht von anderen Lehrkr\u00e4ften abgehalten worden sei, k\u00f6nne eine eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht angenommen werden. Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger als Schulleiter die Unterrichtsveranstaltungen nicht durch regelm\u00e4\u00dfiges Eingreifen in den Unterricht der anderen Lehrkr\u00e4fte derart mitgestaltet, da\u00df diese den Stempel seiner Pers\u00f6nlichkeit tr\u00fcgen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Dezember 1973 I R 138\/71, BFHE 111, 105, BStBl II 1974, 213). Bei den Kursen in den Budo-Sportarten, von denen der Kl\u00e4ger nur einen \u00fcbernommen habe, sei der jeweils eingesetzte Lehrer &#8222;Herr der Matte&#8220; gewesen; dieser habe den Unterricht kraft eigener Kompetenz gestaltet. Die Mitwirkung des Kl\u00e4gers sei nicht \u00fcber die eines Assistenten hinausgegangen. Nur wenn der Unterricht aushilfsweise einmal von einem fachlich fortgeschrittenen Sch\u00fcler erteilt worden sei, habe der Kl\u00e4ger in intensiverer Form auf den Unterricht Einflu\u00df genommen.<\/p>\n<p>Auch au\u00dferhalb der Unterrichtsstunden habe der Kl\u00e4ger nicht in einem solchen Ma\u00dfe auf den Unterricht der angestellten Lehrkr\u00e4fte eingewirkt, da\u00df deren T\u00e4tigkeit als Unterricht des Kl\u00e4gers angesehen werden k\u00f6nne. Eine solch starke Einflu\u00dfnahme sei auch kaum m\u00f6glich gewesen, weil die hauptberuflichen Lehrkr\u00e4fte eine h\u00f6here Qualifikation (Dan-Grad) als der Kl\u00e4ger besessen h\u00e4tten und weil der Unterrichtsstoff durch die Richtlinien der Sportverb\u00e4nde weitgehend festgestanden habe. Wie in Sportlehrg\u00e4ngen \u00fcblich, habe nach den Kursusstunden lediglich eine allgemeine Diskussion \u00fcber den Unterrichtsablauf stattgefunden. Ein f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalles nicht ma\u00dfgeblicher Sonderfall sei es gewesen, da\u00df der Kl\u00e4ger den hauptberuflich t\u00e4tigen Lehrer A zu Beginn seiner Unterrichtst\u00e4tigkeit gebeten habe, die Sch\u00fcler trainingsm\u00e4\u00dfig nicht zu \u00fcberfordern.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung und die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide der Streitjahre aufzuheben. Er tr\u00e4gt vor, er habe die Schule eigenverantwortlich geleitet. Die Schule sei nicht so gro\u00df gewesen, da\u00df sie f\u00fcr ihn nicht mehr \u00fcberschaubar gewesen sei. Durch seine st\u00e4ndige Anwesenheit w\u00e4hrend des Unterrichts habe er die Arbeitskr\u00e4fte, deren Mithilfe er sich bedient habe, \u00fcberwacht und die M\u00f6glichkeit besessen, soweit erforderlich, in die Unterrichtsgestaltung einzugreifen. Auch durch laufende Gespr\u00e4che, die er nach Unterrichtsende mit den bei ihm besch\u00e4ftigten Lehrern gef\u00fchrt habe, habe er auf den Unterrichtsablauf Einflu\u00df genommen. Seine Mitwirkung im Unterricht sei vom FG unzutreffenderweise als eine T\u00e4tigkeit qualifiziert worden, die nicht \u00fcber die eines Assistenten hinausgegangen sei; tats\u00e4chlich habe er komplizierte Judo-Techniken demonstriert, die ein wichtiger Teil des Unterrichts gewesen seien. Er habe als einziger aller in seiner Schule t\u00e4tigen Lehrer die Qualifikation als staatlich anerkannter \u00dcbungsleiter und damit auch die zur Unterrichtserteilung notwendigen theoretischen Grundlagen der P\u00e4dagogik und Didaktik besessen; die angestellten Lehrkr\u00e4fte seien ausschlie\u00dflich Pragmatiker gewesen. Die f\u00fcr den Schulbetrieb erforderlichen organisatorischen Pl\u00e4ne (Einteilung der Klassen je nach Leistungsstand der Sch\u00fcler, Einteilung der Unterrichtenden, Zeitpl\u00e4ne) habe er aufgestellt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung und der Gewerbesteuerme\u00dfbescheide.<\/p>\n<p>Jede Art von unterrichtender T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu den freien Berufen (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), also auch der Unterricht in den Budo-Sportarten und in Gymnastik. Daran \u00e4ndert sich nichts, wenn ein Steuerpflichtiger sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte bedient; ist er allerdings in einem solchen Fall nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), so ist seine T\u00e4tigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die Sportschule aufgrund eigener Fachkenntnisse geleitet und eigenverantwortlich betrieben. Er hat deshalb keinen Gewerbebetrieb unterhalten.<\/p>\n<p>1. Der Leiter einer Schule wird aufgrund eigener Fachkenntnisse t\u00e4tig, wenn er in seinem Lehrberuf in dem erforderlichen Ma\u00dfe fachlich vorgebildet ist. Dazu geh\u00f6rt, da\u00df er die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten und ferner die Bef\u00e4higung besitzt, diese Kenntnisse und Fertigkeiten seinen Sch\u00fclern zu vermitteln. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Kl\u00e4gers erf\u00fcllte er in seiner Person die fachlichen Voraussetzungen, in den in seiner Schule angebotenen F\u00e4chern zu unterrichten. F\u00fcr die Lehrbef\u00e4higung des Kl\u00e4gers kommt es auch nicht darauf an, da\u00df seine pers\u00f6nlichen sportlichen F\u00e4higkeiten in den Budo-Sportarten offenbar nicht den Leistungsstand eines Teils seiner angestellten Lehrkr\u00e4fte erreichten, die Inhaber des Dan-Grades waren, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger nur den Kyu-Grad besa\u00df. Sportlehrer kann z.B. auch derjenige sein, dessen sportliche Leistungen geringer als die seiner Sch\u00fcler sind.<\/p>\n<p>2. Unter einer leitenden Tatigkeit eines Freiberuflers, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte bedient, ist die Festlegung der Grundz\u00fcge f\u00fcr die Organisation des T\u00e4tigkeitsbereichs und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der T\u00e4tigkeiten, die Entscheidung grunds\u00e4tzlicher Fragen und die \u00dcberwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grunds\u00e4tzen zu verstehen (Urteil des BFH vom 11. September 1968 I R 173\/66, BFHE 93, 468, BStBl II 1968, 820). Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger in dieser Weise die von ihm betriebene Sportschule geleitet. Als Inhaber der Sportschule konnte er alle anfallenden grunds\u00e4tzlichen Fragen selbst entscheiden. Ferner hat er die Organisationspl\u00e4ne aufgestellt und den Unterrichtsablauf \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte den Unterricht der in seiner Schule besch\u00e4ftigten Lehrkr\u00e4fte \u00fcberwachen, ohne da\u00df er diesen w\u00e4hrend des Unterrichts Weisungen erteilte. Dem steht nicht entgegen, da\u00df er &#8211; wie das FG ausf\u00fchrt &#8211; auf den Unterricht deshalb keinen Einflu\u00df genommen habe, weil der jeweils eingesetzte Lehrer &#8222;Herr der Matte&#8220; gewesen sei und den Unterricht nach eigener Kompetenz gestaltet habe. Schon aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden ist es nicht angebracht, da\u00df ein Schulleiter dem unterrichtenden Lehrer w\u00e4hrend des Unterrichts Hinweise zur Unterrichtsgestaltung gibt. Soweit erforderlich, konnte der Kl\u00e4ger nach Beendigung des Unterrichts in Abwesenheit der Sch\u00fcler von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen. Da\u00df dies im Streitfall auch tats\u00e4chlich geschehen ist, zeigt die Aufforderung an den Lehrer A, die Sch\u00fcler trainingsm\u00e4\u00dfig nicht zu \u00fcberfordern.<\/p>\n<p>3. Eine eigenverantwortliche Unterrichtst\u00e4tigkeit liegt vor, wenn die f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit charakteristische Beziehung des Unterrichtenden zum Sch\u00fcler hergestellt wird. Diese Voraussetzung ist immer dann erf\u00fcllt, wenn der Unterrichtende einen Teil des Unterrichts selbst erteilt; aber auch das regelm\u00e4\u00dfige Eingreifen in den Unterricht der mitarbeitenden Lehrer kann eine solche Beziehung begr\u00fcnden (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1973 I R 138\/71, BFHE 111, 105, BStBl II 1974, 213; vom 16. November 1978 IV R 191\/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246). \u00dcbernimmt also der Steuerpflichtige einen Teil des Unterrichts selbst, ist er insoweit eigenverantwortlich t\u00e4tig. Zwar kann insgesamt eine eigenverantwortliche Unterrichtst\u00e4tigkeit nicht schon dadurch begr\u00fcndet werden, da\u00df der Steuerpflichtige nur in einem sehr geringen Umfange selbst unterrichtet (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1968 IV R 125\/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165); jedoch kann nicht &#8211; wie das FG offenbar meint &#8211; davon ausgegangen werden, da\u00df ein eigenverantwortliches T\u00e4tigwerden eines Schulleiters nur vorliegt, wenn er die anfallende Lehrt\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend selbst erledigt.<\/p>\n<p>Es kann im Streitfall dahinstehen, welchen Anteil am Gesamtunterricht ein Steuerpflichtiger selbst \u00fcbernehmen mu\u00df, um die Voraussetzungen einer eigenverantwortlichen Unterrichtst\u00e4tigkeit zu erf\u00fcllen. Denn zumindest dann ist der Leiter einer Sportschule, der einen nicht unerheblichen Teil des gesamten in seiner Schule abgehaltenen Unterrichts selbst bestreitet, eigenverantwortlich i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG t\u00e4tig, wenn nach der Gr\u00f6\u00dfe der Schule nur etwa drei fremde Lehrkr\u00e4fte ben\u00f6tigt werden und er &#8211; wie im Streitfall geschehen &#8211; w\u00e4hrend des in seiner Schule von den angestellten Lehrkr\u00e4ften durchgef\u00fchrten Unterrichts anwesend ist und er mit diesen nach Unterrichtsende st\u00e4ndig Gespr\u00e4che \u00fcber den Unterrichtsablauf f\u00fchrt. Die eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df er in den Budo-Sportarten den Kyu-Grad, einige seiner angestellten Lehrer aber den Dan-Grad besa\u00dfen. Diese Grade sind &#8211; wie schon erw\u00e4hnt &#8211; Aussagen \u00fcber die pers\u00f6nliche sportliche Leistungsf\u00e4higkeit der Gradinhaber; sie beziehen sich nicht auf deren Lehrbef\u00e4higung. Unstreitig hatte der Kl\u00e4ger die Bef\u00e4higung, Unterricht in den Budo-Sportarten zu erteilen, und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, da\u00df seine sportlichen Leistungen in diesen Sportarten nicht ausreichten, um den Dan-Grad zu erwerben.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide sind von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Sie waren daher aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 130\/79) BStBl. 1982 II S. 589 Der Leiter einer Schule f\u00fcr Budo-Sportarten und Gymnastik, der einen nicht unerheblichen Teil des gesamten in seiner Schule abgehaltenen Unterrichts selbst bestreitet, ist freiberuflich t\u00e4tig, wenn nach der Gr\u00f6\u00dfe der Schule nur etwa drei fremde Lehrkr\u00e4fte ben\u00f6tigt werden und er w\u00e4hrend des in seiner &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1982-iv-r-130_79-bstbl-1982-ii-s-589\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 130\/79) BStBl. 1982 II S. 589<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29474","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29474","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29474"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29474\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29474"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29474"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29474"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}