{"id":29491,"date":"2013-03-06T02:16:24","date_gmt":"2013-03-06T00:16:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29491"},"modified":"2013-03-06T02:16:24","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:24","slug":"bfh-urteil-vom-1-4-1982-iv-r-2-3_79-bstbl-1982-ii-s-620","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1982-iv-r-2-3_79-bstbl-1982-ii-s-620\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 2-3\/79) BStBl. 1982 II S. 620"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 2-3\/79) BStBl. 1982 II S. 620<\/p>\n<p>1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer freiberuflich t\u00e4tigen Personengesellschaft gegen eine Abfindung aus, die h\u00f6her ist als der Buchwert seines Kapitalkontos, so kann der gezahlte Mehrwert die Gegenleistung f\u00fcr einen Anteil am Unternehmenswert der Gesellschaft darstellen.<\/p>\n<p>2. Eine AfA auf einen solchen Anteil am Unternehmenswert ist nicht gerechtfertigt, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine &#8222;berufsfremde&#8220; (nicht freiberuflich t\u00e4tige) Person war und die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter weiterhin im bisherigen Umfang ihre freiberufliche T\u00e4tigkeit fortsetzen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Ingenieur A war freiberuflich als beratender Ingenieur t\u00e4tig. Nach seinem Tode im Jahre 1965 gr\u00fcndete seine Witwe B mit den bisher bei A als leitenden Mitarbeitern t\u00e4tigen Ingenieuren C, D und E sowie der Ingenieur A GmbH (im folgenden: GmbH) eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &#038; Co. KG (Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; Kl\u00e4gerin -). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 7. Januar 1966 wurde die GmbH pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin; Kommanditisten wurden B, C, D und E. Die Kommanditisten waren auch die alleinigen Gesellschafter der GmbH. In das Unternehmen brachte B den Betrieb ihres verstorbenen Ehemanns ein.<\/p>\n<p>Am 11. Januar 1972 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, da\u00df B aus der GmbH ausscheidet und ihren Gesellschaftsanteil auf die verbleibenden Gesellschafter \u00fcbertr\u00e4gt. Die verbleibenden Gesellschafter beschlossen, das Ingenieurb\u00fcro nicht mehr von der GmbH fortf\u00fchren zu lassen, sondern ihre Leistungen &#8222;im Rahmen einer freien Partnerschaft&#8220; zu erbringen.<\/p>\n<p>Ebenfalls am 11. Januar 1972 beschlossen die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, da\u00df B auch aus der Kl\u00e4gerin ausscheidet und ihren Gesellschaftsanteil zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Gesellschafter \u00fcbertr\u00e4gt. F\u00fcr die Aufgabe ihrer Gesellschaftsrechte sollte B eine &#8222;\u00fcber den Buchwert ihrer Kapitaleinlage hinausgehende Abfindung&#8220; in H\u00f6he von 175.000 DM erhalten. Am laufenden Gewinn f\u00fcr das Jahr 1972 sollte sie nicht mehr teilhaben.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Gesellschafterbeschl\u00fcsse schieden B und die GmbH (letztere mit Wirkung vom 1. Januar 1973) aus der Kl\u00e4gerin aus. D und E wurden pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. C blieb Kommanditist.<\/p>\n<p>Als Gegenwert f\u00fcr die der B gew\u00e4hrte Abfindung aktivierte die Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung &#8222;Praxiswert&#8220; einen Betrag in H\u00f6he von 175000 DM. In ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1972 und 31. Dezember 1973 nahm sie hierauf Abschreibungen von je einem Drittel von 175.000 DM (= 58.333 DM) vor.<\/p>\n<p>Bei den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen f\u00fcr die Streitjahre 1972 und 1973 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) diese Abschreibungen nicht.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zur Begr\u00fcndung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, 115 ver\u00f6ffentlichten Urteils f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, der Betrag von 175.000 DM sei f\u00fcr einen in der Bilanz zu aktivierenden Gesch\u00e4ftswert gezahlt worden. Von den Anschaffungskosten f\u00fcr diesen Gesch\u00e4ftswert seien Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) nicht zul\u00e4ssig, weil der Gesch\u00e4ftswert ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sei (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, es habe sich nicht um einen Gesch\u00e4ftswert, sondern um einen &#8222;personenbezogenen Praxiswert&#8220; gehandelt, der sich rasch verzehre und deshalb abzuschreiben sei, sei unzutreffend. Der erworbene Gesch\u00e4ftswert und der nach dem Ausscheiden der B entstandene Praxiswert seien ein einheitliches Wirtschaftsgut. Es sei deshalb nicht zul\u00e4ssig, dieses Wirtschaftsgut in einzelne Komponenten zu zerlegen und nur den Wertverzehr einer dieser Komponenten, nicht dagegen die Wertsteigerung anderer Komponenten zu ber\u00fccksichtigen. &#8211; Auf das Wirtschaftsgut &#8222;Gesch\u00e4ftswert\/Praxiswert&#8220; k\u00f6nnten auch keine Teilwertabschreibungen vorgenommen werden. Die Entwicklung der Gewinne des Unternehmens zeige deutlich, da\u00df der Erwerb des Gesch\u00e4ftswertanteils der B keine Fehlma\u00dfnahme gewesen sei.<\/p>\n<p>Gegen die Urteile des FG legte die Kl\u00e4gerin Revision ein. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, nach dem Ausscheiden der B aus der Kl\u00e4gerin Ende des Jahres 1971 h\u00e4tten die verbliebenen Gesellschafter einen Anteil an dem gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht abschreibungsf\u00e4higen Gesch\u00e4ftswert erworben. Mit dem Ausscheiden der GmbH aus der Kl\u00e4gerin Ende des Jahres 1972 sei jedoch die T\u00e4tigkeit der verbliebenen Gesellschafter freiberuflich geworden. Da im Rahmen der freiberuflichen T\u00e4tigkeit kein origin\u00e4rer Gesch\u00e4ftswert mehr habe gebildet werden k\u00f6nnen, sondern allenfalls ein freiberuflicher Praxiswert, m\u00fc\u00dften auf den Gesch\u00e4ftswert AfA vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Urteile des FG aufzuheben und die auf den Gesch\u00e4ftswert vorzunehmenden Abschreibungen in den Jahren 1972 und 1973 zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revisionen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revisionen sind nicht begr\u00fcndet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht die strittige AfA nicht zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>1. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung stellt f\u00fcr die verbleibenden Gesellschafter einen entgeltlichen Erwerb des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters an den Wirtschaftsg\u00fctern der Gesellschaft dar (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Mai 1973 IV R 64\/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655; vom 11. Juli 1973 I R 126\/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50). Erh\u00e4lt der ausscheidende Gesellschafter aus diesem Anla\u00df mehr, als dem Buchwert seiner Beteiligung entspricht, so spricht das f\u00fcr das Vorhandensein stiller Reserven und (oder) eines Unternehmenswerts.<\/p>\n<p>Im Streitfall sollten mit dem \u00fcber dem Buchwert des Anteils der B liegenden Abfindungsbetrag keine stillen Reserven an den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin, sondern lediglich der Anteil der B an dem Unternehmenswert der Kl\u00e4gerin abgegolten werden. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>2. Die von den Beteiligten f\u00fcr entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob der von den verbliebenen Gesellschaftern erworbene Wert als Anteil an einem Gesch\u00e4ftswert oder einem Praxiswert anzusehen war, kann offen bleiben; denn in keinem Fall war unter den gegebenen Umst\u00e4nden eine AfA auf diesen Wert gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a) Gesch\u00e4ftswert ist nach \u00a7 153 Abs. 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (AktG) der Betrag, um den bei der \u00dcbernahme eines (gewerblichen) Unternehmens der Kaufpreis die einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Unternehmens \u00fcbersteigt. Der Gesch\u00e4ftswert ist der Ausdruck f\u00fcr die Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern verk\u00f6rpert sind (BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 21\/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369). Der Gesch\u00e4ftswert wird nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den nicht der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens gerechnet.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Urteil vom 25. November 1981 I R 54\/77, BFHE 134, 434, BStBl II 1982, 189) handelt es sich bei dem Gesch\u00e4ftswert um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das nicht zerlegt werden kann, auch wenn die Umst\u00e4nde, auf denen es beruht, im Laufe der Zeit wechseln. F\u00fcr die Annahme zweier Teilgesch\u00e4ftswerte mit verschiedenem bilanzrechtlichen Schicksal ist deshalb kein Raum (&#8222;Einheitstheorie&#8220;). Das f\u00fchrt dazu, da\u00df der erworbene und mit seinen Anschaffungskosten zu aktivierende Gesch\u00e4ftswert unabh\u00e4ngig von seinen jeweiligen Komponenten einer AfA nicht unterliegt.<\/p>\n<p>Sollte es sich bei dem im Streitfall von den Gesellschaftern C, D und E erworbenen Anteil am Unternehmenswert &#8211; etwa wegen der bisherigen Beteiligung berufsfremder Personen an der freiberuflich t\u00e4tigen Kl\u00e4gerin &#8211; um einen (gewerblichen) Gesch\u00e4ftswertanteil gehandelt haben, so w\u00e4re hiernach eine AfA nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b) Anders als bei den den gewerblichen Unternehmen zuzurechnenden Gesch\u00e4ftswerten kommt bei den sog. &#8222;Praxiswerten&#8220; freiberuflicher Betriebe eine AfA von den Anschaffungskosten in Betracht. Dieser Unterschied zu den gewerblichen Gesch\u00e4ftswerten wird damit begr\u00fcndet, da\u00df der Wert einer freiberuflichen Praxis im wesentlichen auf dem pers\u00f6nlichen Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden zwangsl\u00e4ufig endet; dies hat zur Folge, da\u00df sich der Praxiswert verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig rasch verfl\u00fcchtigt (BFH-Urteile vom 15. April 1958 I 61\/57 U, BFHE 67, 151, BStBl III 1958, 330, und vom 23. Januar 1975 IV R 166\/71, BFHE 115, 102, BStBl II 1975, 381).<\/p>\n<p>Vollziehen sich allerdings in einer freiberuflichen Praxis pers\u00f6nliche Ver\u00e4nderungen, ohne da\u00df die bisher t\u00e4tigen Personen ausscheiden, so besteht das f\u00fcr den Praxiswert ma\u00dfgebende pers\u00f6nliche Vertrauensverh\u00e4ltnis weiter fort. Demgem\u00e4\u00df entschied der erkennende Senat in einem Fall, in dem ein freiberuflich T\u00e4tiger einen Sozius in die Praxis aufgenommen hatte, da\u00df sich dies f\u00fcr die Praxis eher f\u00f6rderlich auswirke und deshalb nicht angenommen werden k\u00f6nne, der Praxiswert verfl\u00fcchtige sich wegen der Bildung einer Soziet\u00e4t nunmehr schneller (Urteil in BFHE 115, 102, BStBl II 1975, 381).<\/p>\n<p>\u00c4hnliches mu\u00df auch f\u00fcr den Fall gelten, da\u00df aus einer freiberuflich t\u00e4tigen Gesellschaft lediglich die &#8222;berufsfremden&#8220; Personen ausscheiden, w\u00e4hrend die durch ihre freiberufliche T\u00e4tigkeit wirkenden Gesellschafter im bisherigen Umfang t\u00e4tig bleiben. In einem solchen Fall besteht kein Grund f\u00fcr die Annahme, der &#8211; auf der freiberuflichen T\u00e4tigkeit beruhende &#8211; Praxiswert habe sich verfl\u00fcchtigt.<\/p>\n<p>Ginge man im Streitfall davon aus, da\u00df sich bei der Kl\u00e4gerin von Anfang an ein Praxiswert gebildet hat oder da\u00df sich ein bisher als Gesch\u00e4ftswert anzusehender Unternehmenswert nach dem Ausscheiden der &#8222;berufsfremden&#8220; B und der GmbH in einen Praxiswert verwandelt hat, so k\u00e4me auch in diesem Fall nach den obigen Ausf\u00fchrungen eine AfA nicht in Betracht.<\/p>\n<p>c) Ist aber in keinem der hier denkbaren F\u00e4lle eine AfA auf den von den verbliebenen Gesellschaftern erworbenen Unternehmenswert-Anteil m\u00f6glich und kommt auch eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht, dann konnten die Klagen im Streitfall keinen Erfolg haben. Das FG hat die Klagen deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.4.1982 (IV R 2-3\/79) BStBl. 1982 II S. 620 1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer freiberuflich t\u00e4tigen Personengesellschaft gegen eine Abfindung aus, die h\u00f6her ist als der Buchwert seines Kapitalkontos, so kann der gezahlte Mehrwert die Gegenleistung f\u00fcr einen Anteil am Unternehmenswert der Gesellschaft darstellen. 2. 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