{"id":29495,"date":"2013-03-06T02:16:26","date_gmt":"2013-03-06T00:16:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29495"},"modified":"2013-03-06T02:16:26","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:26","slug":"bfh-urteil-vom-31-3-1982-ii-r-88_81-bstbl-1982-ii-s-627","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-3-1982-ii-r-88_81-bstbl-1982-ii-s-627\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.3.1982 (II R 88\/81) BStBl. 1982 II S. 627"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 31.3.1982 (II R 88\/81) BStBl. 1982 II S. 627<\/p>\n<p>Wohnt der K\u00e4ufer einer Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags \u00fcber diese bereits als Mieter in der Wohnung, so beginnt das Jahr der Mindesteigennutzung unabh\u00e4ngig vom vereinbarten Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Nutzen und Lasten bereits mit dem Abschlu\u00df des Kaufvertrages.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. August 1978 erwarb die Kl\u00e4gerin eine von ihr bereits seit l\u00e4ngerer Zeit als Mieterin bewohnte Eigentumswohnung. Nach \u00a7 3 des Vertrages sollte die &#8222;\u00dcbergabe zu Gewinn und Nutzung&#8220; mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 erfolgen. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Erwerbsvorgang zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG von der Grunderwerbsteuer frei. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Wohnung mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. August 1979 weiterver\u00e4u\u00dfert hatte, setzte das FA gegen die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 4. Juli 1980 Nachsteuer einschlie\u00dflich Zinsen nach \u00a7 3 GrEStEigWoG im Gesamtbetrag von 7.192,50 DM fest, weil die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihren Auszug aus der Wohnung am 18. September 1979 in der Wohnung kein Jahr aufgrund des sich aus dem Vertrag vom 2. August 1978 ergebenden Nutzungsrechtes gewohnt habe.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hat die Kl\u00e4gerin mit der Klage die Aufhebung des Bescheides begehrt. Zur Begr\u00fcndung hat sie ausgef\u00fchrt, sie h\u00e4tte die Wohnung entsprechend dem Kaufvertrag vom 24. August 1979 erst am 1. Oktober 1979 dem neuen Erwerber zu \u00fcbergeben brauchen. Zwar h\u00e4tte sie sich diesem gegen\u00fcber verpflichtet, die Wohnung bis 21. September 1979 ihm zur Verf\u00fcgung zu stellen, tats\u00e4chlich aber h\u00e4tte sie noch bis Anfang Oktober 1979 verschiedene M\u00f6bel in der Wohnung belassen.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Grunderwerbsteuerbescheides vom 4. Juli 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1980.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG ist der Erwerb einer Eigentumswohnung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn sie vom Erwerber oder weiteren im Gesetz genannten Personen binnen f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr als 66 2\/3 v. H. Wohnzwecken dient. Werden die Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, so entf\u00e4llt die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit. Die Steuer ist dann vom Zeitpunkt der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bis zur Festsetzung der Steuer zu verzinsen (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 GrEStEigWoG).<\/p>\n<p>Das Verlangen nach der eigenwohnlichen Nutzung durch den Erwerber bzw. seine n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen unterstreicht den Willen des Gesetzgebers, das Wohnen im eigenen Heim durch Befreiung von Grunderwerbsteuer zu beg\u00fcnstigen. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1981 II R 146\/79 (BFHE 133, 448, BStBl II 1981, 680) ausgef\u00fchrt hat, ist grunds\u00e4tzlich erforderlich, da\u00df das erworbene Objekt aufgrund des Rechts des Erwerbers aus dem Erwerbsgesch\u00e4ft genutzt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin die Wohnauflage des Gesetzes erf\u00fcllt. Bewohnt jemand eine von ihm erworbene Wohnung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags \u00fcber diese als Mieter, so ist er nach Abschlu\u00df des Kaufvertrages nicht nur aufgrund des bislang bestehenden Mietverh\u00e4ltnisses, sondern auch aufgrund seiner Rechte aus dem Erwerbsgesch\u00e4ft zur Nutzung dieser Wohnung berechtigt. Denn selbst wenn der Mietvertrag aus irgendeinem Grund unwirksam w\u00e4re oder vor dem kaufvertraglich vereinbarten Zeitpunkt des \u00dcbergangs der Nutzung aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnte, h\u00e4tte der Verk\u00e4ufer der Wohnung nach \u00a7 242 BGB keine M\u00f6glichkeit, deren Herausgabe von dem Erwerber zu verlangen (vgl. Palandt, BGB, 41. Aufl., \u00a7 242 Anm. 4 C e). Deshalb kommt dem im Kaufvertrag festgelegten Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Nutzen und Lasten nicht die ihm vom FG zugemessene Bedeutung zu; da\u00df erst damit die Nutzung i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStEigWoG beginne. Auch wenn der Erwerber, der die Wohnung im Erwerbszeitpunkt als Mieter nutzt, nach dem Kaufvertrag erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in die Rechte aus dem Erwerbsgesch\u00e4ft einr\u00fcckt, beginnt die Erf\u00fcllung der Wohnauflage grunds\u00e4tzlich mit dem Abschlu\u00df des Kaufvertrages.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.3.1982 (II R 88\/81) BStBl. 1982 II S. 627 Wohnt der K\u00e4ufer einer Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags \u00fcber diese bereits als Mieter in der Wohnung, so beginnt das Jahr der Mindesteigennutzung unabh\u00e4ngig vom vereinbarten Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Nutzen und Lasten bereits mit dem Abschlu\u00df des Kaufvertrages. 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