{"id":29499,"date":"2013-03-06T02:16:16","date_gmt":"2013-03-06T00:16:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29499"},"modified":"2013-03-06T02:16:16","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:16","slug":"bfh-urteil-vom-27-4-1982-viii-r-131_80-bstbl-1982-ii-s-636","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-4-1982-viii-r-131_80-bstbl-1982-ii-s-636\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.4.1982 (VIII R 131\/80) BStBl. 1982 II S. 636"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 27.4.1982 (VIII R 131\/80) BStBl. 1982 II S. 636<\/p>\n<p>Eine gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 setzt voraus, da\u00df zwischen den Beteiligten in bezug auf den Gegenstand der Einkunftserzielung ein gemeinschaftsrechtliches oder gesellschaftsrechtliches Band besteht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 180 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1977 neben Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 78.160 DM im Zusammenhang mit der Erstellung eines Einfamilienhauses geltend. Das Einfamilienhaus lie\u00dfen die Kl\u00e4ger im Rahmen des Bauvorhabens B &#8211; einer Gesamtanlage von 69 Reihen-Einfamilienh\u00e4usern &#8211; von der T-GmbH erstellen. Die Kl\u00e4ger hatten f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks und die Erstellung des Bauwerks einschlie\u00dflich Finanzierungs- und Betreuungskosten ebenso wie alle anderen Erwerber der Reihen-Einfamilinh\u00e4user die T-GmbH als Treuh\u00e4nderin beauftragt, wobei der Gesamtaufwand festgelegt war. Die Kl\u00e4ger hatten ebenso wie alle anderen k\u00fcnftigen Eigent\u00fcmer die T-GmbH beauftragt, f\u00fcr sie alle mit dem Erwerb des ausgew\u00e4hlten Grundst\u00fccks sowie mit der Bebauung, Betreuung und Finanzierung zusammenh\u00e4ngenden Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vorhabens notwendigen Ma\u00dfnahmen zu t\u00e4tigen. Im Rahmen dieses Auftrags erwarb die T-GmbH namens der Kl\u00e4ger f\u00fcr diese das von ihnen ausgew\u00e4hlte Grundst\u00fcck zur Errichtung des Einfamilienhauses und schlo\u00df mit verschiedenen anderen im Rahmen des Projekts eingeschalteten Gesellschaften, die &#8211; wie das Finanzgericht (FG) ausf\u00fchrte &#8211; mit ihr und miteinander wirtschaftlich und personell verkn\u00fcpft sind, eine Reihe von Vertr\u00e4gen \u00fcber die Betreuung und Finanzierung des Bauvorhabens. Zugleich mit der Beauftragung der T-GmbH wurde zur Abwicklung aller Zahlungen im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus der Kl\u00e4ger ein hierauf bezogenes Bau-Sonderkonto bei der Bank in K eingerichtet, auf das ausweislich der vorgelegten Ausz\u00fcge die Einzahlungen des Eigenkapitals der Kl\u00e4ger und der Fremdfinanzierungsmittel erfolgten und von dem die als Werbungskosten in der Bescheinigung der T-GmbH vom 26. Juli 1978 aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge &#8211; ausgenommen das Damnum &#8211; im Streitjahr abgebucht wurden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte im angefochtenen Bescheid den Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht an, da er die Kl\u00e4ger als an einer Bauherrengemeinschaft beteiligt und daher die Durchf\u00fchrung einer gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) als erforderlich ansah.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage machten die Kl\u00e4ger unber\u00fccksichtigt gebliebene Werbungskosten geltend, die zu einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung f\u00fchrten, und zwar 76.752 DM laut Schreiben der T-GmbH vom 26. Juli 1978 sowie die am 16. Juni 1977 an die Firma C als Vermittlerin des Objekts gezahlte Auftragsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 9.091 DM (insgesamt 85.843 DM).<\/p>\n<p>Das FG hob den Einkommensteuerbescheid 1977 vom 14. Juli 1978 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. M\u00e4rz 1979 gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1980, 476).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung begehrt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchren aus, die vom Bundesminister der Finanzen (BMF) im Erla\u00dfwege eingef\u00fchrte sog. teilweise gesonderte Feststellung diene keiner Verfahrensvereinfachung, sondern f\u00fchre zu einer Verfahrenserschwernis. Bei einer Sachlage wie bei ihnen sei f\u00fcr das Wohnsitz-FA nicht mehr erkenntlich, welche Einkunftsteile einheitlich und gesondert festgestellt worden seien und welche Einkunftsteile unmittelbar beim Wohnsitz-FA zu pr\u00fcfen und zu ber\u00fccksichtigen seien, wenn man der Auffassung des BMF folge. Hier sei eine ganz erhebliche Gefahr gegeben, da\u00df Betr\u00e4ge doppelt oder gar nicht erfa\u00dft w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der BMF ist dem Verfahren beigetreten. Er h\u00e4lt das Feststellungsverfahren f\u00fcr zul\u00e4ssig, wenn verschiedene Steuerpflichtige aus mehreren selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsg\u00fctern, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit und wegen des r\u00e4umlichen Zusammenhangs als ein Gesamtobjekt anzusehen seien, Eink\u00fcnfte erzielten, wenn au\u00dferdem f\u00fcr die H\u00f6he dieser Eink\u00fcnfte die f\u00fcr jeden einzelnen Steuerpflichtigen selbst\u00e4ndigen, aber im wesentlichen gleichartigen Beziehungen zu demselben Dritten unmittelbar von Bedeutung seien und wenn diese Beziehungen den Erwerb, die Herstellung, Finanzierung, Verwaltung, Vermietung oder sonstige Nutzung der zum Gesamtobjekt geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter betr\u00e4fen. Als &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; i. S. des \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 sei nicht das einzelne Wirtschaftsgut anzusehen, sondern die Gesamtheit der Wirtschaftsg\u00fcter, die ein Gesamtobjekt im genannten Sinne bildeten. Wenn auch die im Gesetz gew\u00e4hlte Formulierung zu Zweifeln Anla\u00df geben m\u00f6ge, so ergebe sich doch aus der Begr\u00fcndung des Berichts des Finanzausschusses (BTDrucks 7\/4292 S. 34 zu \u00a7 180 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 -), da\u00df der neu eingef\u00fcgte Abs. 2 die Rechtsgrundlage schaffen sollte, um in den F\u00e4llen von sog. Bauherrengemeinschaften f\u00fcr alle an dem jeweiligen Objekt beteiligten Bauherren eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Diese Begr\u00fcndung zeige, da\u00df der Gesetzgeber mit dem erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingef\u00fcgten Abs. 2 f\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art eine Rechtsgrundlage f\u00fcr ein Feststellungsverfahren habe schaffen wollen. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; auf den Begriff &#8222;Wirtschaftsgut&#8220;, wie sie vom FG in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis vorgenommen worden sei, sei nicht zul\u00e4ssig, da sie dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers erkennbar widerspreche. Der Gesetzgeber habe bewu\u00dft einen bisher im Steuerrecht nicht verwendeten Begriff gew\u00e4hlt, um analoge Anwendungen bereits vorgepr\u00e4gter Begriffsbestimmungen zu vermeiden. W\u00fcrde \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 im \u00fcbrigen nur f\u00fcr F\u00e4lle Geltung haben, in denen mehrere Steuerpflichtige an einem Wirtschaftsgut, das der Einkunftserzielung diene, beteiligt seien, w\u00fcrde diese Vorschrift ins Leere gehen, da in diesen F\u00e4llen eine gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte bereits nach \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 zwingend vorgeschrieben sei. Der Auslegung, die zu einem sinnvollen Ergebnis f\u00fchre, sei gegen\u00fcber einer Auslegung mit sinnwidrigem Ergebnis der Vorzug zu geben. Im \u00fcbrigen d\u00fcrften an den Wortlaut eines Gesetzes keine \u00fcbertriebenen Anforderungen gestellt werden (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 19. Juni 1973 1 BvL 39\/69 und 14\/72, BVerfGE 35, 263, 278, und Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. November 1972 VIII R 22\/68, BFHE 108, 65, BStBl II 1973, 182).<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung steht mit dem geltenden Recht in Einklang; sie verletzt insbesondere nicht \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>Das FA durfte die Ber\u00fccksichtigung des von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verlustes aus Vermietung und Verpachtung nicht unter Berufung auf das Fehlen einer gesonderten Feststellung ablehnen. Denn f\u00fcr eine gesonderte Feststellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>1. Die einkommensteuerpflichtigen und k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn an dem Gegenstand der Einkunftserzielung mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind (\u00a7 180 Abs. 2 AO 1977). Der Wortlaut des \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 gibt zu Zweifeln Anla\u00df (so auch Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 180 AO 1977, Anm. 41, die u. a. ausf\u00fchren, es sei nicht von vornherein einsichtig, worin der Unterschied von \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 zu \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 bestehe). Die gesonderte Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 erfordert, da\u00df an den &#8222;Eink\u00fcnften&#8220; mehrere Personen beteiligt sind; \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 setzt demgegen\u00fcber voraus, da\u00df an dem &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; mehrere Personen beteiligt sind (zu den unterschiedlichen Auffassungen eines wirklichen oder vermeintlichen Unterschieds siehe auch Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 2. Aufl., 1979, \u00a7 180 Anm. 7; Koch, Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -, 2. Aufl., 1979, \u00a7 180 Rdnrn. 23 ff.).<\/p>\n<p>2. Unter dem Begriff &#8222;Gegenstand&#8220; ist, ebenso wie unter dem bilanzrechtlichen Begriff &#8222;Verm\u00f6gensgegenstand&#8220; (\u00a7 39 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -), eine Sache oder ein Recht oder ein anderer Vorteil zu verstehen, der die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts besitzt. &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; i. S. des \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 ist daher ein Wirtschaftsgut, das zur Erzielung von Eink\u00fcnften dient. Aus dem Umstand, da\u00df an dem &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; mehrere Personen beteiligt sein m\u00fcssen, wenn eine gesonderte Feststellung vorgenommen werden soll, folgt, da\u00df die mehreren Personen in bezug auf den &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; gemeinschaftsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>a) W\u00fcrden als &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; die gemeinsam erzielten Eink\u00fcnfte verstanden, liefe die Vorschrift leer, weil Sachverhalte, bei denen an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind, bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977 zu einer gesonderten Feststellung f\u00fchren (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 180 AO 1977 Anm. 41).<\/p>\n<p>b) &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; i. S. des \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 k\u00f6nnen auch nicht &#8211; wie das FA und der BMF meinen &#8211; mehrere selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter sein, falls diese aufgrund ihrer Gleichartigkeit und wegen ihres r\u00e4umlichen Zusammenhangs ein Gesamtobjekt bilden.<\/p>\n<p>W\u00fcrde n\u00e4mlich unter &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; die Gesamtheit gleichartiger Rechtsbeziehungen zu Dritten verstanden werden, bliebe ungen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt, da\u00df nach \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 an dem Gegenstand der Einkunftserzielung &#8222;mehrere Personen beteiligt&#8220; sein m\u00fcssen. Durch eine so weitgehende Auslegung des Ausdrucks &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220; w\u00fcrden letztlich die Eink\u00fcnfte aller Personen, die gleichartige Rechtsbeziehungen nach einheitlichem Muster zu Dritten eingegangen sind, nach \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 gesondert festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Der Senat h\u00e4tte keine Bedenken, \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 auf Sachverhalte anzuwenden, in denen von einer Bauherrengemeinschaft ein mehrst\u00f6ckiges Wohnhaus errichtet wird, in welchem der einzelne Bauherr Eigent\u00fcmer einer Eigentumswohnung werden soll.<\/p>\n<p>a) Der Eigent\u00fcmer einer Eigentumswohnung erzielt Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, sei es, da\u00df er die Eigentumswohnung vermietet (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), sei es, da\u00df er die Wohnung selbst nutzt (\u00a7 21 a Abs. 1 EStG). Im Regelfall wird er an den Eink\u00fcnften der Wohnungseigent\u00fcmer allein beteiligt sein.<\/p>\n<p>b) In einem solchen Fall umfa\u00dft der Gegenstand der Einkunftserzielung nicht nur die im Sondereigentum stehende Wohnung des Wohnungseigent\u00fcmers (\u00a7 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes &#8211; WEG -), aus welcher der Wohnungseigent\u00fcmer Eink\u00fcnfte erzielt, sondern auch das Grundst\u00fcck und die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Geb\u00e4udes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen und die daher gemeinschaftliches Eigentum bilden (\u00a7 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer haben zwar keine gemeinschaftlichen Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die eine gesonderte Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 zul\u00e4ssig w\u00e4re; denn jeder Wohnungseigent\u00fcmer erzielt seine Eink\u00fcnfte aus dem Sondereigentum rechtlich und tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngig von denen jedes anderen Eigent\u00fcmers. Der Wohnungseigent\u00fcmer ist aber zusammen mit den anderen Wohnungseigent\u00fcmern der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft insgesamt an dem Teil des Gegenstandes der Einkunftserzielung, der gemeinschaftliches Eigentum i. S. des WEG ist, beteiligt (\u00a7 1 Abs. 5 WEG).<\/p>\n<p>c) In einem solchen Fall greift \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 nicht ein, weil nicht mehrere Personen an den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung beteiligt sind. Andererseits besteht durch das gemeinschaftliche Eigentum ein &#8222;Gegenstand der Einkunftserzielung&#8220;, an dem die Eigent\u00fcmer untereinander gemeinschaftsrechtlich verbunden beteiligt sind.<\/p>\n<p>4. Ein Sachverhalt, der von \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 erfa\u00dft wird, liegt indes nicht vor, wenn eine Einzelperson auf einem ihr geh\u00f6rigen Grundst\u00fcck als Bauherr f\u00fcr sich ein Einfamilienhaus errichten l\u00e4\u00dft, und zwar selbst dann nicht, wenn der einzelne das Bauvorhaben von einem Dritten durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft und dieser Dritte f\u00fcr eine Vielzahl von Auftraggebern (Bauherren) r\u00e4umlich benachbarte Einfamilienh\u00e4user errichtet und dem Auftrag gleichartige oder gleiche Vertr\u00e4ge zugrunde liegen. Denn in einem solchen Fall sind die verschiedenen Bauherren nicht Mitglieder einer &#8222;Bauherrengemeinschaft&#8220;. Die Bauherren haben weder ganz noch teilweise gemeinsame Einnahmen oder Werbungskosten; sie haben anders als die &#8222;Bauherrengemeinschaft&#8220;, die Eigentumswohnungen errichtet, auch nicht vor Beginn der Einkunftserzielung ganz oder teilweise Aufwendungen, die im Zusammenhang mit gegenw\u00e4rtigem oder sp\u00e4terem gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Daher fehlt es an einem Gegenstand der Einkunftserzielung, an dem mehrere Personen beteiligt sind.<\/p>\n<p>5. Selbst wenn verschiedene Bauherren aufgrund von Formularvertr\u00e4gen Einfamilienh\u00e4user wie beim Kauf von der Stange in gleicher Weise durch einen Auftragnehmer errichten lassen, bilden ihre Einfamilienh\u00e4user regelm\u00e4\u00dfig noch kein Gesamtobjekt, an dem mehrere Personen beteiligt sind. Denn in einem solchen Fall haben die verschiedenen Bauherren kein gemeinschaftliches Eigentum, und es bestehen auch sonst keine anderen gemeinshaftsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bindungen untereinander.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.4.1982 (VIII R 131\/80) BStBl. 1982 II S. 636 Eine gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 setzt voraus, da\u00df zwischen den Beteiligten in bezug auf den Gegenstand der Einkunftserzielung ein gemeinschaftsrechtliches oder gesellschaftsrechtliches Band besteht. AO 1977 \u00a7 180 Abs. 2. 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