{"id":29618,"date":"1982-12-01T02:05:44","date_gmt":"1982-12-01T00:05:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29618"},"modified":"2013-09-13T10:10:18","modified_gmt":"2013-09-13T08:10:18","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-37_81-bstbl-1983-ii-s-130","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-37_81-bstbl-1983-ii-s-130\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 37\/81) BStBl. 1983 II S. 130"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 37\/81) BStBl. 1983 II S. 130<\/strong><\/p>\n<p>Wird von einem zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fcck eine Teilfl\u00e4che ver\u00e4u\u00dfert, ist der Buchwert des bisherigen Gesamtgrundst\u00fccks im Verh\u00e4ltnis der Teilwerte des abgegebenen und des verbleibenden Grundst\u00fccksteils aufzuteilen. Der Verh\u00e4ltnisrechnung sind die Teilwerte der beiden Grundst\u00fccksteile zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Anschaffung des bisherigen Gesamtgrundst\u00fccks ergeben.<\/p>\n<p>EStG 1967 \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7\u00a7 5, 6 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hatte 1967 das 710 qm gro\u00dfe Anwesen in P zu einem Gesamtkaufpreis von 380.292 DM erworben. Anl\u00e4\u00dflich einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1970 wurde Einvernehmen dar\u00fcber erzielt, da\u00df davon 267.657 DM (377 DM je qm) auf Grund und Boden entfielen, und der urspr\u00fcnglich niedrigere Ansatz (200 DM je qm) korrigiert. 1968 trat die Kl\u00e4gerin von diesem Grundst\u00fcck eine Teilfl\u00e4che von 87 qm zu einem Preis von 100 DM je qm an die Gemeinde ab. Durch vorherige Gutachten waren f\u00fcr den abzutretenden Grundst\u00fccksteil ein Teilwert von 112,50 DM je qm und f\u00fcr den verbleibenden Grundst\u00fccksteil ein Teilwert von 562,50 DM je qm ermittelt worden. Das FA vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, der Verkauf der Teilfl\u00e4che sei erfolgsneutral zu behandeln, weil die Kl\u00e4gerin beim Erwerb des Grundst\u00fccks mit einer Grundabtretung habe rechnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin die Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes von 24.928 DM, der nach ihrer Auffassung anl\u00e4\u00dflich der Grundst\u00fccksabtretung an die Gemeinde entstanden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, die Abtretung des Grundst\u00fccksteils an die Gemeinde habe zu keinem Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, sondern zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 1.427 DM gef\u00fchrt. Dieser Gewinn ergebe sich unter Ber\u00fccksichtigung der Anschaffungskosten von 377 DM je qm und der im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung vorhandenen Teilwerte der beiden Grundst\u00fccksteile von 112,50 DM je qm und 562,50 DM je qm, wie sie dem von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebenen Gutachten zu entnehmen seien. Der Buchwert des ausscheidenden Grundst\u00fccksteils (87 qm) sei durch Aufteilung des bisherigen Gesamtbuchwertes entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der Teilwerte der beiden Grundst\u00fccksteile zu ermitteln. Somit entfielen 7.273 DM auf den Buchwert der f\u00fcr 8.700 DM abgetretenen Teilfl\u00e4che. Der Buchwert des verbleibenden Grundst\u00fccksteils betrage danach (267.657 DM .\/. 7.273 DM =) 260.384 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt in ihrer Revision, das FG habe zu Unrecht einen steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Teilgrundst\u00fccks angesetzt. Die Kl\u00e4gerin habe ein Grundst\u00fcck erworben, dessen gesamte Fl\u00e4che gleichwertig gewesen sei. Der Kaufpreis sei seinerzeit nicht auf wertvollere und weniger wertvolle Grundst\u00fccke aufgeteilt worden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Entscheidung des FG und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an die Vorinstanz.<\/p>\n<p>Es kann nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccksteils an die Gemeinde ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust entstanden ist.<\/p>\n<p>Nach den von keinem Verfahrensbeteiligten angegriffenen Feststellungen des FG hatte die Kl\u00e4gerin im Jahre 1967 das bebaute Grundst\u00fcck in P zu einem Zeitpunkt erworben, an dem ihr noch nicht bekannt war, da\u00df sie davon im Streitjahr 1968 einen Teil als Stra\u00dfenfl\u00e4che an die Gemeinde abtreten m\u00fcsse. Das FG hat ferner festgestellt, da\u00df sich FA und Kl\u00e4gerin dar\u00fcber einig waren, da\u00df von dem 380.292 DM betragenden Gesamtkaufpreis f\u00fcr das bebaute Grundst\u00fcck 267.657 DM (377 DM je qm) auf den Grund und Boden entfielen. Durchgreifende R\u00fcgen, da\u00df dieser Wert (Buchwert) des Grund und Bodens unrichtig sei, sind von der Kl\u00e4gerin nicht erhoben worden.<\/p>\n<p>Wird ein unbebauter Grundst\u00fccksteil ver\u00e4u\u00dfert, setzt das voraus, da\u00df der bisher als einheitliches Wirtschaftsgut angesetzte Grund und Boden aufgeteilt wird. Die zu ver\u00e4u\u00dfernde Parzelle mu\u00df in der Regel vermessen und vom bisherigen Grundst\u00fcck abgetrennt werden. Es entstehen zwei Wirtschaftsg\u00fcter. Im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung des abgetrennten Grundst\u00fccksteils ist f\u00fcr Zwecke der Ermittlung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes oder -verlustes der bisherige Buchwert des gesamten Grundst\u00fccks auf den abgegebenen Grundst\u00fccksteil und auf den beim Ver\u00e4u\u00dferer verbleibenden Teil aufzuteilen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten miteinander, wie diese Aufteilung vorzunehmen und welcher Teil des Buchwerts des Gesamtgrundst\u00fccks auf den an die Gemeinde abgetretenen Grundst\u00fccksteil entf\u00e4llt. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte den Buchwert des abgetretenen Grundst\u00fccksteils unver\u00e4ndert mit 377 DM je qm ansetzen und gelangt, weil sie nur 100 DM je qm von der Gemeinde erhalten hat, zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsverlust. Eine derartige schematische Aufteilung der Buchwerte wird den Verh\u00e4ltnissen nicht gerecht, wenn beide Grundst\u00fccksteile unterschiedliche Werte aufweisen. Nach den Feststellungen des FG war dem abzutretenden Teil ein Wert von 112,50 DM und dem bei der Kl\u00e4gerin verbleibenden Grundst\u00fccksteil ein Wert von 562,50 DM je qm beizumessen.<\/p>\n<p>Mit der Aufteilung von Werten hat sich die Rechtsprechung haupts\u00e4chlich im Zusammenhang mit dem Erwerb von bebauten Grundst\u00fccken befa\u00dft. Wird z. B. ein Grundst\u00fcck mit einem Geb\u00e4ude zu einem Gesamtkaufpreis erworben, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Gesamtkaufpreis, sofern das Grundst\u00fcck f\u00fcr betriebliche Zwecke erworben worden ist, in der Regel im Verh\u00e4ltnis der Teilwerte des Grund und Bodens einerseits und des Geb\u00e4udes andererseits aufzuteilen (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter Abschn. D, II, 3; weiterhin hinsichtlich der Aufteilung eines \u00dcberpreises f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck BFH-Urteil vom 16. Dezember 1981 I R 131\/78, BFHE 135, 185, BStBl II 1982, 320 mit Rechtsprechungsnachweis). Das folgt nicht zuletzt aus dem in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgestellten Grundsatz, da\u00df ein Gesamtkaufpreis f\u00fcr Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens nach dem Verh\u00e4ltnis der Teilwerte auf die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter zu verteilen ist. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung nur eines Teils eines Grundst\u00fccks hat der Ver\u00e4u\u00dferer in der Regel ebenfalls den Buchwert des bisherigen Gesamtgrundst\u00fccks im Verh\u00e4ltnis der Werte der beiden Wirtschaftsg\u00fcter &#8211; des abgegebenen Grundst\u00fccksteils und des verbleibenden Grundst\u00fccksteils &#8211; aufzuteilen. Geh\u00f6rt der Grundbesitz zum Betriebsverm\u00f6gen, ist f\u00fcr die Aufteilung das Verh\u00e4ltnis der Teilwerte ma\u00dfgebend (Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 6 EStG Anm. 107; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 6 Anm. VII 2). Offen ist dabei, ob f\u00fcr diese Verh\u00e4ltnisrechnung die Teilwerte der beiden Grundst\u00fccksteile nach Ma\u00dfgabe des Zeitpunkts der Anschaffung des bisherigen Gesamtgrundst\u00fccks durch den sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferer der Teilfl\u00e4che (Zeitpunkt des Erwerbs des Gesamtgrundst\u00fccks durch die Kl\u00e4gerin im Februar 1967) oder des Zeitpunkts der Ver\u00e4u\u00dferung der Teilfl\u00e4che (Zeitpunkt des Verkaufs der Teilfl\u00e4che im November 1968) anzusetzen sind. Der erkennende Senat ist der Auffassung, da\u00df die Teilwerte zur Zeit der Anschaffung des bisherigen Gesamtgrundst\u00fccks dieser Verh\u00e4ltnisrechnung zugrunde zu legen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihre Auffassung werde durch das Urteil des Senats vom 29. September 1971 I R 195\/69 (BFHE 103, 182, BStBl II 1972, 13) best\u00e4tigt. Das ist nicht der Fall. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Eigent\u00fcmerin von drei Grundst\u00fccken von einem ihrer Grundst\u00fccke eine Parzelle von 83 qm abgetrennt und zum Preis von 35.000 DM verkauft. Die damalige Kl\u00e4gerin wollte einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust daraus herleiten, da\u00df ihre zu verschiedenen Zeiten erworbenen und aneinandergrenzenden Grundst\u00fccke von insgesamt 811 qm einen Gesamtbuchwert von 603.648 DM gehabt h\u00e4tten, der Buchwert der verkauften Fl\u00e4che somit 61.752 DM betragen habe und demzufolge ein Buchverlust von 26.752 DM entstanden sei. Streitig war in jenem Fall lediglich, ob f\u00fcr alle drei Grundst\u00fccke von einem einzigen Buchwert und damit von einem Durchschnittswert f\u00fcr jeden qm auszugehen sei. Das hat der Senat unter Hinweis auf den Grundsatz der Einzelbewertung jedes Wirtschaftsguts und damit jedes der drei Grundst\u00fccke abgelehnt. Nicht streitig war, in welchem Verh\u00e4ltnis die Buchwerte des 127 qm gro\u00dfen Grundst\u00fccks aufzuteilen waren, von dem 83 qm verkauft worden waren. Offensichtlich gingen alle damaligen Verfahrensbeteiligten davon aus, da\u00df die Wertverh\u00e4ltnisse des abgegebenen und verbleibenden Grundst\u00fccksteils gleichlagen und deshalb der Buchwert, das waren die Anschaffungskosten f\u00fcr das Grundst\u00fcck von 127 qm, im Verh\u00e4ltnis der Anschaffungskosten je qm f\u00fcr den verbleibenden und den ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccksteil aufgeteilt werden k\u00f6nnten. Im Streitfall sind jedoch diese Verh\u00e4ltnisse der Werte des abgetretenen und des verbleibenden Grundst\u00fccksteils nicht gleich.<\/p>\n<p>Das FG hat bei der Verh\u00e4ltnisrechnung, nach der der Buchwert des Gesamtgrundst\u00fccks auf den abgegebenen und den verbleibenden Teil aufzuteilen ist, die Teilwerte zur Zeit der Ver\u00e4u\u00dferung der Teilfl\u00e4che angesetzt. Da das der Auffassung des erkennenden Senats widerspricht, mu\u00df die Sache an das FG zur\u00fcckgehen, damit dieses eine neue Verh\u00e4ltnisrechnung anstellt und auf dieser Grundlage ermittelt, welcher Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Teilgrundst\u00fccks ergibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 37\/81) BStBl. 1983 II S. 130 Wird von einem zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fcck eine Teilfl\u00e4che ver\u00e4u\u00dfert, ist der Buchwert des bisherigen Gesamtgrundst\u00fccks im Verh\u00e4ltnis der Teilwerte des abgegebenen und des verbleibenden Grundst\u00fccksteils aufzuteilen. 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