{"id":29632,"date":"1982-12-01T02:05:24","date_gmt":"1982-12-01T00:05:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29632"},"modified":"2013-09-13T09:35:18","modified_gmt":"2013-09-13T07:35:18","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-69-70_80-bstbl-1983-ii-s-152","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-69-70_80-bstbl-1983-ii-s-152\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 69-70\/80) BStBl. 1983 II S. 152"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 69-70\/80) BStBl. 1983 II S. 152<\/strong><\/p>\n<p>Gew\u00e4hrt eine \u00f6ffentlich-rechtliche Sparkasse ihren beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4gern &#8211; kreisfreie Stadt und Landreis &#8211; und den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden, nicht aber ihren sonstigen Kunden kurz vor Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres Zinsaufbesserungen f\u00fcr Einlagen und Zinsr\u00fcckverg\u00fctungen f\u00fcr ausgereichte Darlehen, liegen verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an die beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4ger insoweit vor, als sie unmittelbare Empf\u00e4nger der Zinsverg\u00fcnstigungen sind; die den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden zugewendeten Zinsverg\u00fcnstigungen k\u00f6nnen nur unter besonderen Umst\u00e4nden dem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger (Landkreis) als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zugerechnet werden.<\/p>\n<p>KStG a.F. \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Sparkasse, deren Gew\u00e4hrtr\u00e4ger die Stadt X und der Landkreis X sind. Jeweils gegen Ende der Streitjahre 1968, 1969 und 1971 beschlo\u00df der Verwaltungsrat der Kl\u00e4gerin, der Stadt und dem Landkreis &#8211; einschlie\u00dflich den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden &#8211; einen zus\u00e4tzlichen Zins f\u00fcr bestimmte Einlagen zu gew\u00e4hren sowie Zinsen f\u00fcr Darlehen an die genannten K\u00f6rperschaften zum Teil zur\u00fcckzuverg\u00fcten.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctungen f\u00fcr die einzelnen Jahre wurden nach einem unterschiedlichen Modus errechnet. F\u00fcr 1968 wurde ein Zinsbonus auf Spareinlagen und Depositeinlagen sowie auf geschuldete Darlehenszinsen von je 3\/4 v.H. gew\u00e4hrt. F\u00fcr das Jahr 1969 erhielten die Darlehensschuldner einen Bonus von 1\/8 des geschuldeten Zinsbetrages. Die Berechnungsgrundlage f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Zinsverg\u00fctungen f\u00fcr Spareinlagen und Depositeinlagen konnten f\u00fcr dieses Jahr nicht festgestellt werden. F\u00fcr 1971 erhielten die genannten Geldeinleger 1\/2 v.H. Zinsaufbesserung f\u00fcr Spareinlagen; f\u00fcr aufgenommene Darlehen erhielten sie Zinsr\u00fcckverg\u00fctungen, und zwar f\u00fcr Darlehen bis zu 1 Mio. DM Darlehensbestand 1\/25, ab 1 Mio. DM Darlehensbestand 1\/20 und ab 5 Mio. DM Darlehensbestand 1\/15 des angefallenen Darlehenszinses.<\/p>\n<p>Bei einer Betriebspr\u00fcfung wurde festgestellt, da\u00df die f\u00fcr die Zinsverg\u00fctungen zur Verf\u00fcgung gestellte Summe auf die Stadt und den Landkreis (einschlie\u00dflich der kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde) etwa so verteilt worden war, wie es dem satzungsm\u00e4\u00dfigen Gewinnverteilungsverh\u00e4ltnis zwischen den beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4gern (Stadt und Landkreis) entsprach.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die genannten Zinsverg\u00fctungen und Zinsnachl\u00e4sse als Betriebsausgaben abgesetzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete sie aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung in den letztg\u00fcltigen Bescheiden f\u00fcr die Streitjahre dem Einkommen wieder hinzu. In den gew\u00e4hrten Verg\u00fctungen seien verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen der Kl\u00e4gerin an ihre beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4ger zu sehen. Die Verg\u00fctungen seien nicht ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend aus Wettbewerbsgr\u00fcnden gew\u00e4hrt worden. Die Handhabung der Kl\u00e4gerin gleiche dem Verfahren von Genossenschaften, die Warenr\u00fcckverg\u00fctungen an ihre Genossen gew\u00e4hrten. Sie h\u00e4tten nur der Stadt und dem Landkreis einschlie\u00dflich der kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde zugute kommen sollen. Die anderen Kunden der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten keine Zinsaufbesserungen oder Zinsr\u00fcckverg\u00fctungen erhalten.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Sie erhob Klage wegen der K\u00f6rperschaftsteuer 1968 und in einer weiteren zusammengefa\u00dften Klage wegen der K\u00f6rperschaftsteuer 1969 und 1971.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies in zwei Entscheidungen &#8211; mit im wesentlichen gleicher Begr\u00fcndung &#8211; die Klagen ab. Es sah wie das FA in den zus\u00e4tzlichen Zinsen f\u00fcr Einlagen und in den Zinserm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr Darlehen verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen, die das Einkommen der Kl\u00e4gerin nicht mindern d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihren Revisionen gegen die ihre Klagen abweisenden Entscheidungen des FG. Sie r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revisionen f\u00fchren zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen an das FG.<\/p>\n<p>Die den beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4gern gew\u00e4hrten Zinsverg\u00fcnstigungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig. Sie sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; a. F.). Hingegen sind die den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden gutgebrachten Zinsverg\u00fcnstigungen abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen waren, soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienten, von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit (vgl. \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1961). Durch das Zweite Steuer\u00e4nderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1967, 1.254, BStBl I 1967, 484) ist die Steuerbefreiung gestrichen worden, so da\u00df ab 1968 die Sparkassen mit ihrem gesamten Einkommen der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen. Der Steuersatz wurde auf 35 v.H. des Einkommens festgelegt (\u00a7 19 Abs. 2a KStG).<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Juni 1974 I R 94\/71, BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586, mit Rechtsprechungsnachweis) ist das Verh\u00e4ltnis einer Sparkasse zu ihrem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger \u00e4hnlich dem Verh\u00e4ltnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Gesellschafter zu beurteilen. Gew\u00e4hrtr\u00e4ger ist die K\u00f6rperschaft, die die Sparkasse errichtet hat. Der Gew\u00e4hrtr\u00e4ger hat zwar keinen Anspruch auf den Gewinn der Sparkasse, wie ihn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat. Die Sparkasse kann aber den Gewinn, der nach den vorgeschriebenen Zuf\u00fchrungen gewisser Teile zu einer Sicherheitsr\u00fccklage verbleibt, an den Gew\u00e4hrtr\u00e4ger abf\u00fchren (\u00a7 39 Abs. 2b der Sparkassenordnung a. F., Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt &#8211; GVBl BY &#8211; 1968, 426, \u00a7 29 Abs. 3b der Sparkassenordnung n. F., GVBl BY 1970, 513). Damit gilt f\u00fcr Sparkassen ebenso wie f\u00fcr andere steuerpflichtige K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen der Grundsatz, da\u00df es f\u00fcr die Ermittlung des Einkommens ohne Belang ist, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht (\u00a7 7 Satz 1 KStG). Das bedeutet, da\u00df Betr\u00e4ge, die die Sparkasse von ihrem Gewinn an ihren Gew\u00e4hrtr\u00e4ger abf\u00fchrt, ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht mindern d\u00fcrfen. Erg\u00e4nzend hierzu wird in \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG bestimmt, da\u00df bei der Einkommensermittlung (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 KStG) auch verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zu ber\u00fccksichtigen, d.h. hinzuzurechnen sind.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63 (BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626) den Begriff der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung wie folgt bestimmt: Sie liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung Verm\u00f6gensvorteile zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat. Die Urs\u00e4chlichkeit des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters den Verm\u00f6gensvorteil unter sonst gleichen Umst\u00e4nden einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Diese Definition ist zwar anhand der Verh\u00e4ltnisse bei Kapitalgesellschaften entwickelt worden; das bedeutet aber nicht, da\u00df nicht auch bei juristischen Personen anderer Art verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen m\u00f6glich sind. In entsprechender Anwendung der obigen Begriffsbestimmung sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen angenommen worden zwischen Genossenschaften und ihren Genossen, zwischen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und ihren Mitgliedern, zwischen Eigenbetrieben und Betrieben gewerblicher Art von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts im Verh\u00e4ltnis der sie unterhaltenden juristischen Person und weiterhin zwischen Sparkassen und ihren Gew\u00e4hrtr\u00e4gern (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Lademann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 8 Anm. 14).<\/p>\n<p>Teile des zu erwartenden Gewinns, die eine Sparkasse unter anderer Bezeichnung als einer offenen Gewinnaussch\u00fcttung im Verlauf des Gesch\u00e4ftsjahres an ihre Gew\u00e4hrtr\u00e4ger auskehrt, sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen im Sinn des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG. Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin jeweils gegen Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres, also zu einer Zeit, als sich \u00fcbersehen lie\u00df, mit welchem Gewinn das Gesch\u00e4ftsjahr etwa abschlie\u00dfen werde, ihren Gew\u00e4hrtr\u00e4gern zus\u00e4tzliche Zinsen f\u00fcr Einlagen und Zinsr\u00fcckverg\u00fctungen f\u00fcr ausgereichte Darlehen bewilligt. Mit dieser Ma\u00dfnahme hat sie den steuerpflichtigen Gewinn gemindert. Die gew\u00e4hrten Zinsverg\u00fcnstigungen sind aber nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig, weil sie ihre Ursache in dem Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu ihren Gew\u00e4hrtr\u00e4gern haben, das in Beziehung auf die Aussch\u00fcttung von Gewinnen \u00c4hnlichkeit mit dem Verh\u00e4ltnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern aufweist.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin darauf, da\u00df sie die gleichen Verg\u00fcnstigungen auch den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden, mit denen sie in Gesch\u00e4ftsbeziehungen steht, zugebilligt habe. Es trifft zu, da\u00df die Urs\u00e4chlichkeit des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses oder eines \u00e4hnlich zu beurteilenden Verh\u00e4ltnisses nicht gegeben ist, wenn eine K\u00f6rperschaft im \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsverkehr mit ihren Gesellschaftern diesen die gleichen Bedingungen wie ihren sonstigen Kunden, die ihr nicht gesellschaftsrechtlich verbunden sind, einr\u00e4umt. Im Streitfall hat das FG unwidersprochen festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin dem gro\u00dfen Kreis der \u00fcbrigen Kunden, die nicht kreisangeh\u00f6rige Kommunen oder Zweckverb\u00e4nde sind, keine entsprechenden Zinsverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt hat. Das Verhalten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Kommunen und kreisangeh\u00f6rigen Zweckverb\u00e4nden kann daher nicht als geeignetes Vergleichsmerkmal gewertet werden, das es erm\u00f6glicht, die Urs\u00e4chlichkeit des Verh\u00e4ltnisses der Sparkasse zu ihren Gew\u00e4hrtr\u00e4gern als einer Art gesellschaftsrechtlichen Verh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Zuwendungen an die Gew\u00e4hrtr\u00e4ger zu verneinen. Da\u00df die Urs\u00e4chlichkeit des Verh\u00e4ltnisses der Kl\u00e4gerin zu ihren beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4gern f\u00fcr die Zubilligung der Zinsverg\u00fcnstigungen ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend ma\u00dfgeblich war, geht nicht zuletzt auch daraus hervor, da\u00df die Zinsverg\u00fcnstigungen auf die Stadt und den Landkreis, bei letzterem unter Einbeziehung der kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde, fast genau in dem Verh\u00e4ltnis aufgeteilt worden sind, das nach der Satzung f\u00fcr die Gewinnverteilung an die beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4ger in den Streitjahren ma\u00dfgebend war. Landkreis, kreisangeh\u00f6rige Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde wurden gewisserma\u00dfen bei Aufteilung der Zinsverg\u00fcnstigungen auf die beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4ger als eine Einheit angesehen. Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an die beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4ger sind daher dem Grunde nach zu bejahen.<\/p>\n<p>Das bedeutet aber nicht, da\u00df die den Kommunen und Zweckverb\u00e4nden gew\u00e4hrten Zinsverg\u00fcnstigungen, die auf die Aussch\u00fcttungsquote des Landkreises angerechnet worden sind, letzterem als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zugerechnet werden k\u00f6nnten. Empf\u00e4nger dieser Zinsverg\u00fcnstigungen waren nicht der Landkreis, sondern unmittelbar die Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde. Zwar kann ein Landkreis ein Interesse daran haben, die kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde finanziell zu f\u00f6rdern; das reicht aber nicht aus, schon deshalb eine mittelbare verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an den Landkreis anzunehmen. Diese h\u00e4tte nur vorgelegen, wenn die unmittelbare Zuwendung an die Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde zugleich einen Vorteil f\u00fcr den Landkreis zur Folge gehabt h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1972 I R 28\/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320). Etwas Derartiges ist nicht festgestellt worden. Das blo\u00dfe Wissen, Dulden oder Zustimmen der dem Verwaltungsrat der Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rigen Vertreter des Landkreises, da\u00df die Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde die Zinsverg\u00fcnstigung unter Anrechnung auf die Aussch\u00fcttungsquote des Landkreises erhalten sollen, reicht f\u00fcr die Annahme eines Verm\u00f6gensvorteils auf seiten des Landkreises nicht aus. Die blo\u00dfe Zustimmung macht die Zuwendung der Kl\u00e4gerin nicht zu einer Zuwendung des Landkreises an die kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 8\/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248 unter 2c). Eine mittelbare verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung k\u00f6nnte im Streitfall nur angenommen werden, wenn die Kl\u00e4gerin ihrem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger &#8211; dem Landkreis &#8211; mit der Zubilligung der Zinsverg\u00fctung an die Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde einen Verm\u00f6gensvorteil zugewandt oder dies beabsichtigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Es kann zwar in besonderen F\u00e4llen der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr sprechen, da\u00df die unentgeltliche Zuwendung eines Verm\u00f6gensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an eine ihrem Gesellschafter nahestehende Person mittelbar die Gew\u00e4hrung eines Verm\u00f6gensvorteils an den Gesellschafter ist (BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320). Dem FG kann aber nicht in der Auffassung gefolgt werden, da\u00df die kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde finanziell und wirtschaftlich zu dem Landkreis in einer Beziehung stehen, die sie steuerrechtlich als nahestehende Personen kennzeichnet. Ein solches Verh\u00e4ltnis wird nicht schon dadurch begr\u00fcndet, da\u00df der Landkreis \u00fcber die Gemeinden die Rechtsaufsicht f\u00fchrt. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung insbesondere bei Spenden, die eine Sparkasse Dritten zuwendet, nur dann bei ihrem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger als zugeflossen und m\u00f6glicherweise als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung angesehen, wenn die Sparkasse damit eine Aufgabe erf\u00fcllt hat, zu deren Durchf\u00fchrung der Gew\u00e4hrtr\u00e4ger rechtlich verpflichtet ist oder der er sich nicht entziehen k\u00f6nnte (BFH-Urteil vom 21. Januar 1970 I R 23\/68, BFHE 98, 473, BStBl II 1970, 468, weiterhin BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586 mit weiteren Nachweisen). Diese Grunds\u00e4tze gelten nicht nur f\u00fcr die Spendenvergabe von Sparkassen an Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde, sondern auch bei der Zuwendung sonstiger Vorteile. Die Kl\u00e4gerin m\u00fc\u00dfte durch die den Gemeinden gew\u00e4hrten Zinsverg\u00fcnstigungen den Landkreis bei der Erf\u00fcllung konkreter Aufgaben, die er den Gemeinden gegen\u00fcber \u00fcbernommen hatte oder zu deren Durchf\u00fchrung er verpflichtet war, finanziell entlastet haben. Hierf\u00fcr ist nichts festgestellt worden. Entgegen der Auffassung des FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung wird eine auf ein konkretes Vorhaben gerichtete Beziehung zwischen Landkreis und Gemeinden nicht dadurch hergestellt, da\u00df zwischen ihnen ein kommunaler Finanzausgleich stattfindet.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist nach alledem aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag nicht zu \u00fcbersehen, welche steuerlichen Folgewirkungen sich sonst noch daraus ergeben, da\u00df die den Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden gew\u00e4hrten Zinsverg\u00fcnstigungen, deren H\u00f6he nicht streitig ist, keine verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen, sondern Betriebsausgaben sind. Die Sache wird daher an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 69-70\/80) BStBl. 1983 II S. 152 Gew\u00e4hrt eine \u00f6ffentlich-rechtliche Sparkasse ihren beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4gern &#8211; kreisfreie Stadt und Landreis &#8211; und den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden, nicht aber ihren sonstigen Kunden kurz vor Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres Zinsaufbesserungen f\u00fcr Einlagen und Zinsr\u00fcckverg\u00fctungen f\u00fcr ausgereichte Darlehen, liegen verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an die beiden Gew\u00e4hrtr\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-69-70_80-bstbl-1983-ii-s-152\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 69-70\/80) BStBl. 1983 II S. 152<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29632","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29632","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29632"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29632\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29632"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29632"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29632"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}