{"id":29638,"date":"2013-03-06T02:02:20","date_gmt":"2013-03-06T00:02:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29638"},"modified":"2013-03-06T02:02:20","modified_gmt":"2013-03-06T00:02:20","slug":"bfh-urteil-vom-3-11-1982-ii-r-82_81-bstbl-1983-ii-s-165","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-11-1982-ii-r-82_81-bstbl-1983-ii-s-165\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.11.1982 (II R 82\/81) BStBl. 1983 II S. 165"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 3.11.1982 (II R 82\/81) BStBl. 1983 II S. 165<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Erbbaurechts gegen Einmalzahlung, verbunden mit dem Abschlu\u00df eines Erbvertrages, in dem der Erbbaurechtsbesteller den Erbbauberechtigten das mit dem Erbbaurecht belastete Grundst\u00fcck verm\u00e4chtnisweise zuwendet sowie weiter verbunden mit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung f\u00fcr eine im Erbvertrag bedingt eingegangene \u00dcbereignungsverpflichtung hinsichtlich dieses Grundst\u00fccks ist nach \u00a7 6 Abs. 1, 2 StAnpG (\u00a7 42 AO 1977) als Kauf des Grundst\u00fcckes zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStG NW \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3 Nr. 8, \u00a7\u00a7 10 und 11; StAnpG \u00a7 6; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Am 19. November 1973 schlossen die Kl\u00e4ger mit den Eheleuten J zwei notariell beurkundete Vertr\u00e4ge ab.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt des ersten Vertrages bestellten die Eheleute J zu Lasten zweier Grundst\u00fccke den Kl\u00e4gern ein Gesamterbbaurecht. Die Erbbauberechtigten haben nicht nur die mit dem Erbbaurecht, sondern auch die mit dem Erbbaugrundst\u00fcck verbundenen Steuern und sonstigen Lasten zu tragen. Wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ist ein Mehrfamilienhaus. Das Erbbaurecht wurde zun\u00e4chst auf 100 Jahre einger\u00e4umt mit der weiteren Vereinbarung, da\u00df der Erbbauberechtigte die Verl\u00e4ngerung um weitere 100 Jahre unentgeltlich verlangen k\u00f6nne. F\u00fcr die Bestellung des Erbbaurechts und zur Entsch\u00e4digung f\u00fcr den \u00dcbergang des Eigentums am aufstehenden Geb\u00e4ude wurde ein einmaliges Entgelt von 2.225.000 DM vereinbart.<\/p>\n<p>Die zweite notarielle Urkunde betrifft einen Erbvertrag, nach dessen Inhalt die Eheleute J den Kl\u00e4gern im Verm\u00e4chtniswege zu je h\u00e4lftigen Anteilen die mit dem Gesamterbbaurecht belasteten Grundst\u00fccke zuwenden. Ersatzverm\u00e4chtnisnehmer sollten die jeweiligen Erben der Kl\u00e4ger sein. Das Verm\u00e4chtnis wurde von jedem der Ehegatten J ohne R\u00fccksicht darauf angeordnet, ob und welche Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein sollten. Dar\u00fcber hinaus verpflichteten sich die Eheleute J &#8211; und zwar jeder von ihnen hinsichtlich seines H\u00e4lftemiteigentumsanteils &#8211; , die Grundst\u00fccke nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4ger zu ver\u00e4u\u00dfern und im Falle der Zuwiderhandlung die Grundst\u00fccke unentgeltlich auf die Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. F\u00fcr diesen \u00dcbertragungsanspruch wurde eine entsprechende Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.<\/p>\n<p>Mit Bescheiden vom 2. Januar 1978 setzte das Finanzamt (FA) gegen jeden der Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 77.875 DM, berechnet aus der h\u00e4lftigen Leistungsverpflichtung aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag fest. Es sah den Tatbestand von \u00a7 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als verwirklicht an. Die Einspr\u00fcche blieben erfolglos. Die Zur\u00fcckweisung der Einspr\u00fcche wird vom FA auf \u00a7 6 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG &#8211; (\u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die auf Aufhebung der Steuerfestsetzungen gerichteten Klagen hat das Finanzgericht (FG) mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 40 abgedruckten Entscheidung abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren weiter. Hilfsweise begehren sie, &#8222;den Kaufpreis von 2.225.000 DM um den Wert des &#8218;gekauften&#8216; Verm\u00e4chtnisses, das bei Eintritt des Erbfalls der Erbschaftsteuer unterliegen kann, herabzusetzen.&#8220; Ger\u00fcgt wird die Verletzung von \u00a7 42 AO 1977.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zutreffend ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die am 19. November 1973 zwischen den Kl\u00e4gern und den Eheleuten J abgeschlossenen Vereinbarungen nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. \u00a7 6 Abs. 1 StAnpG bzw. \u00a7 42 AO 1977 und i. V. m. \u00a7 10 Abs. 1, \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, berechnet aus dem im Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarten Entgelt, unterliegen. Nach \u00a7 6 Abs. 1 StAnpG bzw. \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 kann durch Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des (b\u00fcrgerlichen) Rechts die Steuerpflicht bzw. das Steuergesetz nicht umgangen werden. Im Falle eines derartigen Mi\u00dfbrauchs sind nach \u00a7 6 Abs. 2 StAnpG die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen, Tatsachen und Verh\u00e4ltnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben w\u00e4ren bzw. entsteht der Steueranspruch in entsprechender H\u00f6he nach \u00a7 42 Satz 2 AO 1977.<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterwirft der Grunderwerbsteuer jedes Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf \u00dcbereignung eines inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccks begr\u00fcndet. Die Steuer ist in solchen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig vom Wert der Gegenleistung (\u00a7 10 Abs. 1 GrEStG), bei einem Kaufvertrag somit vom Kaufpreis (\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) zu berechnen. Nach \u00a7 3 Nr. 8 GrEStG in der in Nordrhein-Westfalen g\u00fcltigen Fassung unterliegt die Bestellung eines Erbbaurechts nicht der Grunderwerbsteuer. Ebenso ist von der Grunderwerbsteuer ein Grundst\u00fcckserwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) befreit. Auf das Eingreifen dieser beiden Befreiungsvorschriften zielen die getroffenen Vereinbarungen ab. Dem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarungen entsprechen diese &#8211; vom FG zutreffend als Einheit beurteilten &#8211; Vertr\u00e4ge jedoch nicht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Februar 1980 II R 18\/75 (BFHE 130, 188, BStBl II 1980, 364) ausgef\u00fchrt hat, sind ungew\u00f6hnliche Wege zur Erzielung eines Erfolgs unter der weiteren Voraussetzung, da\u00df dieser Erfolg den Wertungen eines bestimmten Steuertatbestandes entspricht, nach \u00a7 6 StAnpG bzw. \u00a7 42 AO 1977 so zu behandeln, als w\u00e4re der Steuertatbestand verwirklicht worden.<\/p>\n<p>Der wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarungen zielt auf die \u00dcbertragung des Eigentums an den beiden Grundst\u00fccken auf die Kl\u00e4ger ab, und zwar in einer Weise, da\u00df der Eigentumserwerb sich zwar sozusagen in Abschnitten, aber ohne Einwirkungsm\u00f6glichkeit durch Dritte vollzieht. Den Eheleuten J ist nicht nur jegliche mit den Grundst\u00fccken verbundene Last abgenommen worden, sie sind auch endg\u00fcltig von einer anderweitigen Verf\u00fcgung \u00fcber die Grundst\u00fccke ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4ger meinen, der Erwerb sei wegen der M\u00f6glichkeit der Anfechtung des Erbvertrages unsicher, so \u00fcbersehen sie, da\u00df die Eheleute J ausdr\u00fccklich die Aussetzung des Verm\u00e4chtnisses ohne R\u00fccksicht darauf angeordnet haben, ob und welche Pflichtteilsberechtigten im Zeitpunkt des jeweiligen Erbfalles vorhanden sind. Wenn sie weiter meinen, es stehe nicht fest, ob die Erben unangefochten ihrer Verpflichtung nachk\u00e4men, sie m\u00fc\u00dften vielmehr den Erben erst nachweisen, da\u00df in dem Kaufpreis von 2.225.000 DM ausreichende Reserven vorhanden seien f\u00fcr das Verschaffungsverm\u00e4chtnis, verkennen sie die aufgrund des Erbvertrages im Todesfall eintretende Rechtsfolge. Nur vage, nicht n\u00e4her bestimmbare Anfechtungsm\u00f6glichkeiten sind in diesem Zusammenhang zu vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n<p>Auch dem Hilfsantrag der Kl\u00e4ger war nicht zu entsprechen. Da der Senat die Summe aller Vereinbarungen als Kauf der Grundst\u00fccke wertet, auf denen das Erbbaurecht bestellt wurde, ist f\u00fcr die Erhebung einer Erbschaftsteuer aufgrund Verm\u00e4chtnisanfalls kein Raum (\u00a7 6 Abs. 2 StAnpG, \u00a7 42 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.11.1982 (II R 82\/81) BStBl. 1983 II S. 165 Die Bestellung eines Erbbaurechts gegen Einmalzahlung, verbunden mit dem Abschlu\u00df eines Erbvertrages, in dem der Erbbaurechtsbesteller den Erbbauberechtigten das mit dem Erbbaurecht belastete Grundst\u00fcck verm\u00e4chtnisweise zuwendet sowie weiter verbunden mit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung f\u00fcr eine im Erbvertrag bedingt eingegangene \u00dcbereignungsverpflichtung hinsichtlich dieses Grundst\u00fccks &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-11-1982-ii-r-82_81-bstbl-1983-ii-s-165\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.11.1982 (II R 82\/81) BStBl. 1983 II S. 165<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-29638","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29638","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29638"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29638\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29638"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29638"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29638"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}