{"id":29654,"date":"1982-12-01T02:06:41","date_gmt":"1982-12-01T00:06:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29654"},"modified":"2013-09-13T10:46:08","modified_gmt":"2013-09-13T08:46:08","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-101_79-bstbl-1983-ii-s-150","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-101_79-bstbl-1983-ii-s-150\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 101\/79) BStBl. 1983 II S. 150"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 101\/79) BStBl. 1983 II S. 150<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob bei einer Zweckverbandsparkasse die Spenden an die Mitglieder des Zweckverbands (Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden) im \u00fcblichen Rahmen der Spenden an fremde Dritte liegen, ist der f\u00fcr Fremdspenden gefundene Durchschnittswert nicht mit der Zahl der Mitglieder des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers zu vervielf\u00e4ltigen.<\/p>\n<p>KStG a.F. \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 11 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Sparkasse, deren Gew\u00e4hrtr\u00e4ger ein Zweckverband ist, dessen Mitglieder der Landkreis A, die Stadt B und die Stadt C sind. Im Jahr 1970 wendete die Kl\u00e4gerin insgesamt 15.500 DM und im Jahre 1971 insgesamt 15.000 DM den Mitgliedern ihres Gew\u00e4hrtr\u00e4gers als Spenden zu.<\/p>\n<p>Bei der erstmaligen vorl\u00e4ufigen Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr 1971 erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die den Mitgliedern des Zweckverbandes gew\u00e4hrten Spenden voll als ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig i. S. des \u00a7 11 Nr. 5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes a. F. (KStG) an. Bei der aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung ergangenen endg\u00fcltigen K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung 1971 sah das FA von den den Mitgliedern gew\u00e4hrten Spenden (15.000 DM) 11.630 DM als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) an. Von den diesbez\u00fcglichen Spenden des Vorjahres 1970 (15.500 DM), dessen Verlust im Streitjahr 1971 zu ber\u00fccksichtigen ist, hielt es 7.505 DM f\u00fcr verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen. Gegen die endg\u00fcltige Veranlagung 1971 wandte sich die Kl\u00e4gerin mit der Sprungklage. Sie begehrte, den Verlustabzug 1970 um die dort nicht als ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig anerkannten Spenden von 7.505 DM zu erh\u00f6hen und weiterhin in 1971 den als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen hinzugesetzten Betrag von 11.630 DM als abzugsf\u00e4hige Spenden zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt. Es f\u00fchrte aus, f\u00fcr die Beurteilung, ob in F\u00e4llen der vorliegenden Art verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen oder ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Spenden vorl\u00e4gen, sei ma\u00dfgeblich, in welchem Verh\u00e4ltnis die dem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger oder ihm nahestehenden Personen gew\u00e4hrten Spenden zu den fremden gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen geleisteten Spenden st\u00fcnden. Im Streitfall biete das Spendenverhalten der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Jahre 1968, 1969 und 1970 eine hinreichende Grundlage. In diesen Jahren habe die Kl\u00e4gerin Spenden an fremde Einrichtungen in unterschiedlicher H\u00f6he gegeben (1968 13.255 DM; 1969 7.211 DM und 1970 3.378 DM). Das ergebe einen Jahresdurchschnitt von 8.000 DM. Es laufe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters nicht zuwider, wenn das durchschnittliche Spendenverhalten jedem der drei Gew\u00e4hrtr\u00e4ger zugute komme. Ob eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliege, sei grunds\u00e4tzlich nur in bezug auf den oder die einzelnen Gesellschafter (Gew\u00e4hrtr\u00e4ger) zu beantworten. Andernfalls w\u00e4re die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Sparkassen mit nur einem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger nicht gleichgestellt. Die Einzelbetrachtung der Gew\u00e4hrtr\u00e4ger sei jedenfalls dann nicht unzul\u00e4ssig, wenn ihre Zahl, wie im Streitfall, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering sei und obendrein die Summe der Spenden an die Gew\u00e4hrtr\u00e4ger noch in einem vertretbaren Verh\u00e4ltnis zum erwirtschafteten Betriebsgewinn stehe. Auch dieser Gesichtspunkt k\u00f6nne bei der Gewinnung eines Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs mit in Betracht gezogen werden. Da die Spenden an die einzelnen Gew\u00e4hrtr\u00e4ger den gefundenen Rahmen von je rd. 8.000 DM bei weitem nicht erreichten, seien sie im beantragten Umfang anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FG ber\u00fccksichtigte bei der Neufestsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer 1971 wie beantragt zus\u00e4tzliche Spenden des Jahres 1971 von 11.630 DM und erh\u00f6hte den Verlustvortrag aus 1970 um 7.505 DM.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision. Das FA r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FG sei das Spendenverhalten der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Jahre 1969 bis 1971 und nicht w\u00e4hrend der Jahre 1968 bis 1970 zu untersuchen gewesen. Die im Jahre 1968 fremden gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen gew\u00e4hrten Spenden l\u00e4gen au\u00dferhalb des \u00fcblichen Spendenverhaltens der Kl\u00e4gerin. Es gehe ferner nicht an, die H\u00f6he der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Spenden von der zuf\u00e4lligen Anzahl der Mitglieder des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers abh\u00e4ngig zu machen. Wenn die Summe der an fremde gemeinn\u00fctzige Einrichtungen geleisteten Spenden die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung bilde, ob eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliege, so m\u00fc\u00dften die gesamten Zuwendungen an die drei Gew\u00e4hrtr\u00e4ger zum Vergleich herangezogen werden. Die Auffassung des FG f\u00fchre zu einem absurden Ergebnis insofern, als jede Fremdspende im Hinblick auf die Spende an einen Gew\u00e4hrtr\u00e4ger eine vervielfachende Wirkung ausl\u00f6se. Dem FG sei zwar zuzustimmen, da\u00df die Frage, ob eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliege, grunds\u00e4tzlich nur in bezug auf den einzelnen Gesellschafter (Gew\u00e4hrtr\u00e4ger) zu beantworten sei; dann m\u00fc\u00dfte jedoch ein anderer Vergleichsma\u00dfstab gefunden werden. Unabh\u00e4ngig davon d\u00fcrfe auch nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df die Gew\u00e4hrtr\u00e4ger nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit \u00fcber einen Zweckverband mit der Sparkasse in Verbindung st\u00fcnden, im Rahmen dessen auch ihre Rechte ausge\u00fcbt w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin habe bei den Spendenentscheidungen 1969 bis 1972 den Zweckverband im ganzen im Auge gehabt und genau nach Ma\u00dfgabe der Anteile (je 1\/3) die Spenden verteilt. Nach Auffassung des FA sei im Streitfall die durchschnittliche Summe der Fremdspenden der Jahre 1969 bis 1972 in H\u00f6he von 4.700 DM den Zuwendungen an die drei Gew\u00e4hrtr\u00e4ger in H\u00f6he von insgesamt 15.000 DM gegen\u00fcberzustellen. Da sich bei diesem Vergleich ein krasses Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zwischen den Spenden an fremde gemeinn\u00fctzige Einrichtungen und an die Gew\u00e4hrtr\u00e4ger ergebe, liege im Streitjahr 1971 eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung von 10.300 DM vor. In gleicher Weise ergebe sich f\u00fcr das Jahr 1970, f\u00fcr das der gefundene Spendenrahmen ebenfalls Anwendung finde, eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung von 10.800 DM, die sich im Streitjahr 1971 durch den Verlustvortrag auf das zu versteuernde Einkommen auswirke.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>In der Entscheidung vom 19. Juni 1974 I R 94\/71 (BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586) hat der erkennende Senat anhand der bisherigen Rechtsprechung die Grunds\u00e4tze zusammengefa\u00dft, unter denen Spenden, die eine Sparkasse ihrem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger oder einer ihm nahestehenden Person gibt, verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen darstellen. Auf diese Entscheidung wird verweisen. Ob ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Spenden (\u00a7 11 Nr. 5 KStG) oder verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) vorliegen, ist anhand des Spendenverhaltens der Sparkasse &#8211; Spenden an fremde gemeinn\u00fctzige Einrichtungen; Spenden an den Gew\u00e4hrtr\u00e4ger oder an die ihm nahestehenden Personen &#8211; zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Das FG hat, da sich aus dem Spendenverhalten der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Jahres 1971 und wohl auch w\u00e4hrend des Jahres 1970 nicht gen\u00fcgend Anhaltspunkte f\u00fcr die H\u00f6he der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden ergeben, einen l\u00e4ngeren Zeitraum in die Beurteilung einbezogen. In der den Beteiligten bekannten nichtver\u00f6ffentlichten Entscheidung des Senats vom 21. M\u00e4rz 1979 I R 134\/75 ist ausgef\u00fchrt, da\u00df sich das Schwergewicht der Nachpr\u00fcfung naturgem\u00e4\u00df auf das Spendenverhalten der Sparkasse in der Vergangenheit zu richten habe. Entgegen der Auffassung des FA ist es nicht zu beanstanden, da\u00df das FG im Streitfall die fremden gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen gew\u00e4hrten Spenden w\u00e4hrend der dem Streitjahr 1971 vorausgegangenen drei Jahre in die Pr\u00fcfung einbezogen und sodann einen Durchschnittswert gebildet hat, der als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die H\u00f6he der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden dienen kann (8.000 DM). Die Summe der Fremdspenden des Jahres 1968 (13.255 DM) f\u00e4llt entgegen der Auffassung des FA nicht in einer Weise aus dem Rahmen, da\u00df sie f\u00fcr eine Durchschnittsberechnung ungeeignet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat vermag sich jedoch nicht der Auffassung des FG anzuschlie\u00dfen, da\u00df bei Vorhandensein mehrerer hinter der Sparkasse stehender Gew\u00e4hrtr\u00e4ger oder eines aus mehreren Mitgliedern bestehenden Zweckverbands als Gew\u00e4hrtr\u00e4ger der auf vorstehende Weise gefundene Durchschnittswert als Ma\u00dfstab f\u00fcr die jedem einzelnen Gew\u00e4hrtr\u00e4germitglied zugewendeten Spenden dienen m\u00fcsse. Werden wie im Streitfall die j\u00e4hrlichen Fremdspenden mit 8.000 DM ermittelt und dient dieser Betrag als Anhalt f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit der Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden, ist es nicht gerechtfertigt, bei Vorhandensein von drei Mitgliedern des Zweckverbandes den Rahmen f\u00fcr die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden im Ergebnis zu verdreifachen. Es st\u00e4nden dann die Spenden an fremde gemeinn\u00fctzige Einrichtungen von nur insgesamt 8.000 DM einem m\u00f6glichen Spendenrahmen f\u00fcr die Gesamtheit der Gew\u00e4hrtr\u00e4germitglieder von 24.000 DM gegen\u00fcber. Das f\u00fchrt zu einem unausgewogenen Verh\u00e4ltnis der Fremdspenden zu den Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden. Bei Zweckverbandsparkassen sind die Mitglieder des Zweckverbands und nicht der Zweckverband selbst die unmittelbaren Bezieher ausgesch\u00fctteter Gewinne. Das ergibt sich aus \u00a7 29 Abs. 3 der Bayerischen Sparkassenordnung. Dort ist bestimmt da\u00df die Zweckverbandsparkassen vom Bilanzgewinn Teile, soweit sie nicht einer sonstigen R\u00fccklage zugef\u00fchrt werden, unmittelbar an die Zweckverbandsmitglieder abgef\u00fchrt oder mit deren Zustimmung gemeinn\u00fctzigen Zwecken zugewendet werden k\u00f6nnen. Werden alle oder mehrere Zweckverbandsmitglieder von der Sparkasse mit Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden bedacht, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das widerspricht nicht dem Begriff der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, der darauf abstellt, ob die K\u00f6rperschaft (Sparkasse) bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters die Spende einem anderen, der nicht ihr Gesellschafter (Gew\u00e4hrtr\u00e4ger oder Mitglied des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers) ist, nicht gegeben h\u00e4tte. Bei den zum Vergleich heranzuziehenden Kapitalgesellschaften, insbesondere bei einer GmbH, h\u00e4ngt es h\u00e4ufig von der Gesamtbetrachtung ab, ob verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an einen Gesellschafter vorliegen. Sind zum Beispiel an einer GmbH f\u00fcnf Gesellschafter zu je 1\/5 beteiligt und erh\u00e4lt der eine von ihnen aus dem Bilanzgewinn mit R\u00fccksicht auf seine erfolgreiche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Gesellschaft w\u00e4hrend des abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahrs eine Tantieme, wird in der Regel keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegen, auch wenn die Zahlung einer Tantieme bisher nicht vereinbart worden war. Bedenken sich in diesem Fall aber alle f\u00fcnf Gesellschafter mit einer Tantieme in gleicher H\u00f6he, wird gew\u00f6hnlich der Tatbestand der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung erf\u00fcllt sein. Diese Gesamtbetrachtung ist notwendig, um feststellen zu k\u00f6nnen, ob an jeden der Gesellschafter (Mitglieder) Gewinne oder Gewinnanteile in verdeckter Form ausgesch\u00fcttet worden sind. Bei Spenden von Sparkassen erfordert es die Gesamtbetrachtung, die Summe der fremden gemeinn\u00fctzigen Organisationen zugewendeten Betr\u00e4ge der Summe der den Mitgliedern des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers zugewendeten Spenden gegen\u00fcberzustellen. Nur auf diese Weise l\u00e4\u00dft sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen, ob das Verh\u00e4ltnis der Fremdspenden zu den Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden einigerma\u00dfen ausgewogen ist.<\/p>\n<p>Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Das FG wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut pr\u00fcfen m\u00fcssen, in welcher H\u00f6he die Spenden an die Mitglieder des Zweckverbands abzugsf\u00e4hig sind. F\u00fcr das Verlustjahr 1970 wird darauf hingewiesen, da\u00df nach der Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 1981 I R 149\/77 (BFHE 134, 308, BStBl II 1982, 177) abzugsf\u00e4hige Spenden einen Verlustvortrag nicht mindern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 101\/79) BStBl. 1983 II S. 150 Bei der Pr\u00fcfung, ob bei einer Zweckverbandsparkasse die Spenden an die Mitglieder des Zweckverbands (Gew\u00e4hrtr\u00e4gerspenden) im \u00fcblichen Rahmen der Spenden an fremde Dritte liegen, ist der f\u00fcr Fremdspenden gefundene Durchschnittswert nicht mit der Zahl der Mitglieder des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers zu vervielf\u00e4ltigen. 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