{"id":29668,"date":"2013-03-06T02:16:27","date_gmt":"2013-03-06T00:16:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29668"},"modified":"2013-03-06T02:16:27","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:27","slug":"bfh-urteil-vom-21-1-1983-vi-r-87_79-bstbl-1983-ii-s-224","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-1-1983-vi-r-87_79-bstbl-1983-ii-s-224\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.1.1983 (VI R 87\/79) BStBl. 1983 II S. 224"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.1.1983 (VI R 87\/79) BStBl. 1983 II S. 224<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte eines Arbeitnehmers, der f\u00fcr seinen in der Bundesrepublik oder Berlin (West) ans\u00e4ssigen Arbeitgeber auf einer Baustelle in der DDR t\u00e4tig ist, sind insoweit auch dann nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn der einzelne Arbeitseinsatz auf dieser Baustelle nur wenige Tage gedauert hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 3 Nr. 63, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist von Beruf Ger\u00fcstbauer. Er war im Streitjahr 1977 auch auf einer Baustelle in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) t\u00e4tig. Seine wiederholten Arbeitseins\u00e4tze dort dauerten jeweils zwischen zwei und 15 Tagen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag der Kl\u00e4ger (Eheleute), die auf diese Arbeitseins\u00e4tze entfallenden Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit steuerfrei zu belassen, ab, weil der einzelne Einsatz weniger als 30 Tage gedauert habe.<\/p>\n<p>Die Sprungklage, mit der die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter verfolgten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte, da\u00df der Kl\u00e4ger die auf die Arbeitseins\u00e4tze in der DDR entfallenden Einnahmen dort &#8222;bezogen&#8220; Habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen vor: Bezugsort von Einnahmen sei nur der Ort, an dem sie erarbeitet worden seien. Bei Montagearbeiten im Ausland sei der Arbeitslohn im Ausland bezogen. Eine Ausnahme sei etwa bei einer nur kurzfristigen Inspektion gegeben. Er, der Kl\u00e4ger, sei in der DDR aber nicht kurzfristig t\u00e4tig geworden. Seine Lohnabrechnung sei auch unbestritten leistungsbezogen auf die in der DDR erbrachten Arbeiten erfolgt. Wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Leistung des Arbeitgebers au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und von Berlin (West) erbracht und seine Eink\u00fcnfte von dort bezogen seien, so k\u00f6nnten die L\u00f6hne der Arbeitnehmer, die zur Erzielung dieser Einnahmen eingesetzt worden seien, nicht so behandelt werden, als seien sie dort nicht &#8222;bezogen&#8220; worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Eink\u00fcnfte der in \u00a7 49 EStG bezeichneten Art steuerfrei, wenn sie in der DDR oder in Berlin (Ost) bezogen worden sind. Nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i. S. der beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht (\u00a7 1 Abs. 3 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG), die im Inland ausge\u00fcbt oder verwertet wird oder worden ist. Das FG hat die genannten Vorschriften zutreffend dahin ausgelegt, da\u00df es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 63 EStG ausschlie\u00dflich darauf ankommt, ob die betreffenden Eink\u00fcnfte dann, wenn sie in der Bundesrepublik erzielt worden w\u00e4ren, bei einem hier beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 49 EStG geh\u00f6ren w\u00fcrden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. M\u00e4rz 1981 VI R 207\/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530, und die dort angegebenen Hinweise; ebenso Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 3 EStG Anm. 377). Dabei setzt der Begriff des &#8222;Beziehens&#8220; von Eink\u00fcnften nicht voraus, da\u00df die jeweiligen Bez\u00fcge in der DDR ausgezahlt worden sind. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530 ausgesprochen, da\u00df es f\u00fcr die Steuerfreiheit nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG nicht darauf ankommt, an welchem oder von welchem Ort aus der Arbeitslohn ausgezahlt wird.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Auffassung des FG setzt der Begriff des &#8222;Beziehens&#8220; aber keine \u00fcber die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 49 EStG hinausgehende &#8222;besonders enge&#8220; Beziehung der Eink\u00fcnfte zu dem Gebiet voraus, in dem sie erzielt worden sind. Insbesondere ist er bei den hier in Rede stehenden Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nicht an eine Mindestdauer der T\u00e4tigkeit in der DDR gekn\u00fcpft. Vielmehr ergibt sich aus den Vorschriften des \u00a7 3 Nr. 63 und des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, da\u00df die erforderliche Beziehung der Eink\u00fcnfte mit dem in Rede stehenden Gebiet schon dann hergestellt ist, wenn f\u00fcr dieses Gebiet die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 49 vorliegen. F\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ist somit nur erforderlich, da\u00df die T\u00e4tigkeit in der DDR ausge\u00fcbt oder verwertet wird. Eine T\u00e4tigkeit ist aber nicht nur dann in der DDR ausge\u00fcbt und ist beim T\u00e4tigwerden eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik nicht nur dann der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu unterwerfen, wenn sie eine gewisse Mindestzeit andauert. Auch einzelne Handlungen gen\u00fcgen dem Begriff des &#8222;Aus\u00fcbens&#8220; (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 49 EStG Anm. 28 und 27 a; Scholtz in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 49 Rz. 43 und 39; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 49 Anm. 4; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 49 Rz. 102).<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Frage, wo Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit &#8222;bezogen&#8220; werden bzw. wo die T\u00e4tigkeit &#8222;ausge\u00fcbt&#8220; wird, kann nach Auffassung des Senats auch die Art der T\u00e4tigkeit im Einzelfall sein. Ist sie \u00f6rtlich gebunden, d. h. kann sie nach Lage der Sache nur an Ort und Stelle in der DDR durchgef\u00fchrt werden, dann wird die T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von ihrer Dauer an diesem Ort ausge\u00fcbt, und der auf diese T\u00e4tigkeit entfallende Arbeitslohn wird in der DDR bezogen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, da\u00df in einem entsprechenden Fall der T\u00e4tigkeit eines Ausl\u00e4nders in der Bundesrepublik dieser der inl\u00e4ndischen beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegt, sofern die Besteuerung nicht durch die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem ausl\u00e4ndischen Staat zugewiesen ist (Schieber, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1976, 567, 570).<\/p>\n<p>Diese Auslegung stimmt \u00fcberein mit den im Doppelbesteuerungsrecht geltenden Regeln. In seinem Urteil in BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, da\u00df \u00a7 3 Nr. 63 EStG im Verh\u00e4ltnis zur DDR wie ein Doppelbesteuerungsabkommen wirkt und demnach auch nach den das Doppelbesteuerungsrecht beherrschenden Grunds\u00e4tzen auszulegen ist. Danach gilt f\u00fcr die Besteuerung von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit grunds\u00e4tzlich das sog. Arbeitsortprinzip. Entscheidend f\u00fcr die Besteuerung ist deshalb der Ort, an dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, ohne da\u00df es auf die Dauer der T\u00e4tigkeit ank\u00e4me (vgl. das zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 20. Oktober 1982 I R 104\/79; Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Stuttgart, vom 19. Mai 1982 IX 99\/81 &#8211; IV 343\/80, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 523; Korn\/Debatin, Doppelbesteuerung, Kommentar, Bd. 1, Systematik IV Rdnr. 271). Ist die T\u00e4tigkeit \u00f6rtlich gebunden, etwa weil manuelle T\u00e4tigkeiten zu verrichten sind, so wird durch sie der Ort der Arbeitsaus\u00fcbung gekennzeichnet, auch wenn es sich nur um eine vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeit, z. B. im Rahmen einer Dienstreise, handelt (BFH-Urteil vom 26. Mai 1971 I R 27\/70, BFHE 103, 324, BStBl II 1971, 804).<\/p>\n<p>Allerdings sind im Doppelbesteuerungsrecht Ausnahmen vom Arbeitsortprinzip anerkannt, n\u00e4mlich bei der T\u00e4tigkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20. Oktober 1982 I R 104\/79). Auf die in dem zuletzt bezeichneten Urteil insoweit entwickelten Grunds\u00e4tze und Beispiele wird verwiesen. Sie sind auf die T\u00e4tigkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer inl\u00e4ndischen GmbH im Verh\u00e4ltnis zur DDR entsprechend anzuwenden. Da der Kl\u00e4ger in der DDR jedoch vorwiegend manuelle T\u00e4tigkeiten verrichtet haben d\u00fcrfte, was vom FG im einzelnen aber nicht festgestellt ist, d\u00fcrften diese Ausnahmegestaltungen hier ohne Belang sein.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Finanzverwaltung, da\u00df Arbeitslohn von Arbeitnehmern, die weniger als 30 Tage zusammenh\u00e4ngend in der DDR oder in Berlin (Ost) t\u00e4tig sind, in der Bundesrepublik nicht nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sei (vgl. l\u00e4ndereinheitlicher Erla\u00df des Finanzministers des Landes Niedersachsen vom 12. Oktober 1979 S 2342-38-313, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1979, 2109), entspricht nicht der Gesetzeslage. Der Vortrag des FA, dieser Erla\u00df sei gefa\u00dft worden, nachdem bekanntgeworden sei, da\u00df die DDR bei Besch\u00e4ftigungszeiten von Arbeitnehmern aus der Bundesrepublik bzw. Berlin (West) von nicht mehr als 30 Tagen Steuerabzugsbetr\u00e4ge nicht einbehalte, ist unbeachtlich. Nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG ist nur zu pr\u00fcfen, ob die Eink\u00fcnfte bei einem in der Bundesrepublik beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7 49 EStG geh\u00f6ren (vgl. Gerard\/S\u00f6ffing, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1974, 361, 366). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann sind die in der DDR bezogenen Eink\u00fcnfte in der Bundesrepublik steuerfrei, ohne da\u00df es darauf ank\u00e4me, ob die DDR von ihrem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 1982 I R 104\/79; Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. VII\/1470, 243; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 3 EStG Anm. 377; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, a. a. O., \u00a7 3 Anm. 4, S. 77).<\/p>\n<p>Da das FG von einer anderen rechtlichen W\u00fcrdigung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist noch nicht spruchreif. Sie ist deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Dieses hat nicht festgestellt, welcher Art die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in der DDR war. Sollte sie im vorstehenden Sinn in der DDR ausge\u00fcbt worden sein, w\u00e4ren die darauf entfallenden Einnahmen des Kl\u00e4gers steuerfrei. Dar\u00fcber hinaus fehlt es im Streitfall an Feststellungen des FG zur H\u00f6he der mit der kl\u00e4gerischen T\u00e4tigkeit in der DDR wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngenden Werbungskosten. Die Kl\u00e4ger haben u. a. f\u00fcr 178 Tage die Gew\u00e4hrung eines Werbungskostenpauschbetrages von 5 DM t\u00e4glich wegen einer mehr als zehnst\u00fcndigen Abwesenheit von der Wohnung beantragt. Das FG hat nicht festgestellt, ob dieser Pauschbetrag auch f\u00fcr Arbeitseins\u00e4tze in der DDR geltend gemacht worden ist. W\u00e4re dies der Fall, k\u00f6nnte er insoweit nicht ber\u00fccksichtigt werden, als die Einnahmen steuerfrei sind, weil diese Werbungskosten mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang st\u00fcnden (\u00a7 3 c EStG). Schlie\u00dflich ist nicht festgestellt, welcher Anteil der vom Kl\u00e4ger geleisteten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Eink\u00fcnften steht. Dieser Betrag ist bei der Ermittlung der als Sonderausgaben nach \u00a7 10 Abs. 3 EStG abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht anzusetzen (BFH-Urteil vom 27. M\u00e4rz 1981 VI R 207\/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.1.1983 (VI R 87\/79) BStBl. 1983 II S. 224 Eink\u00fcnfte eines Arbeitnehmers, der f\u00fcr seinen in der Bundesrepublik oder Berlin (West) ans\u00e4ssigen Arbeitgeber auf einer Baustelle in der DDR t\u00e4tig ist, sind insoweit auch dann nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn der einzelne Arbeitseinsatz auf dieser Baustelle nur wenige Tage gedauert &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-1-1983-vi-r-87_79-bstbl-1983-ii-s-224\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.1.1983 (VI R 87\/79) BStBl. 1983 II S. 224<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29668","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29668","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29668"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29668\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29668"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29668"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29668"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}