{"id":29670,"date":"2013-03-06T02:02:16","date_gmt":"2013-03-06T00:02:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29670"},"modified":"2013-03-06T02:02:16","modified_gmt":"2013-03-06T00:02:16","slug":"bfh-urteil-vom-16-11-1982-vii-r-108_77-bstbl-1983-ii-s-226","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-11-1982-vii-r-108_77-bstbl-1983-ii-s-226\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.11.1982 (VII R 108\/77) BStBl. 1983 II S. 226"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 16.11.1982 (VII R 108\/77) BStBl. 1983 II S. 226<\/p>\n<p>Die Befugnis nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO zur Sch\u00e4tzung besteht auch in finanzgerichtlichen Streitigkeiten \u00fcber die R\u00fcckforderung von Ausfuhrerstattungen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 \u00a7 162; AO \u00a7 217.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrte 1972 Getreidemischfutter nach Gro\u00dfbritannien aus, das sie in den Kontrollexemplaren als Ware der Tarifst. 23.07-B-I-C-1 bezeichnete. Die Zusammensetzung wurde wie folgt angemeldet:<\/p>\n<p>66% Gerstenmehl, anderes<\/p>\n<p>20% Gerstenschalen, vermahlen<\/p>\n<p>12% Kartoffelst\u00e4rke<\/p>\n<p>1% Mineralstoffmischung<\/p>\n<p>1% Melasse.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211; HZA -) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin auf ihren Antrag Ausfuhrerstattung.<\/p>\n<p>Nachdem das HZA festgestellt hatte, da\u00df der Bestandteil &#8222;Gerstenmehl, anderes&#8220; aus 77,3 % Gerstenschleifmehl, das beim Sch\u00e4len der Gerste w\u00e4hrend der Gerstengraupenproduktion \u00fcberwiegend beim zweiten Sch\u00e4lgang angefallen war, und aus 22,7 % gemahlener Gerste zusammengesetzt war, forderte es mit \u00c4nderungsbescheid vom 4. September 1973 insgesamt &#8230; DM der gew\u00e4hrten Ausfuhrerstattung zur\u00fcck. Der Neuberechnung des Erstattungsbetrages legte es nur noch die in dem &#8222;Gerstenmehl, anderes&#8220; enthaltene gemahlene Gerste zugrunde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hob den \u00c4nderungsbescheid auf und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattung sei auch das in den Ausfuhrsendungen enthaltene Gerstenschleifmehl zu ber\u00fccksichtigen gewesen.<\/p>\n<p>Auch das Gerstenschleifmehl sei erstattungsf\u00e4hig. Das HZA habe seiner Entscheidung f\u00fcr die am 27. April 1972 ausgef\u00fchrte Sendung einen St\u00e4rkewert von 44,7 Gewichtschundertteilen und f\u00fcr die am 7. Juni 1972 ausgef\u00fchrte Sendung einen St\u00e4rkewert von 42,5 Gewichtshundertteilen zugrunde gelegt. Dabei seien jedoch nicht alle f\u00fcr die Ermittlung des St\u00e4rkegehalts bedeutsamen Faktoren ber\u00fccksichtigt worden. Aufgrund einer &#8211; mangels anderer Feststellungsm\u00f6glichkeiten &#8211; vom FG vorgenommenen Sch\u00e4tzung (\u00a7 217 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; , \u00a7 162 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) ergebe sich f\u00fcr das Schleifmehl in der zuerst genannten Ausfuhrsendung ein St\u00e4rkegehalt von 46,7 Gewichtshundertteilen und f\u00fcr das Schleifmehl in der zuletzt genannten Ausfuhrsendung ein St\u00e4rkegehalt von 45,5 Gewichtshundertteilen, jeweils bezogen auf den Trockenstoff.<\/p>\n<p>Das HZA legte gegen das Urteil des FG mit folgender Begr\u00fcndung Revision ein:<\/p>\n<p>Anstatt die Vorschriften \u00fcber die Beweislast und \u00fcber die finanzgerichtliche Aufkl\u00e4rung anzuwenden, habe das FG den zus\u00e4tzlichen St\u00e4rkegehalt unter Berufung auf \u00a7 217 AO und \u00a7 162 Abs. 1 AO 1977 gesch\u00e4tzt. Diese Vorschriften h\u00e4tten jedoch nicht in Betracht gezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Auffassung des HZA, da\u00df eine Sch\u00e4tzung des St\u00e4rkegehalts durch das FG nicht zul\u00e4ssig sei, weil die Vorschriften \u00fcber die Sch\u00e4tzung in \u00a7 162 AO 1977 oder auch in \u00a7 217 AO im Bereich der gew\u00e4hrenden Verwaltung nicht anwendbar seien, kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die Sch\u00e4tzung ist eine Entscheidung des Gerichts im Rahmen seiner freien Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Einr\u00e4umung der Sch\u00e4tzungsbefugnis durch die Bestimmung in \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, nach der \u00a7 162 AO 1977 sinngem\u00e4\u00df gilt, bewirkt, da\u00df &#8211; \u00e4hnlich wie nach \u00a7 287 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO &#8211; (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 40. Aufl., \u00a7 287 Anm. 1) &#8211; die Befugnis zur freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcber die Grenzen der Regelung in \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hinaus erweitert wird. Diese Erweiterung ist nicht nur f\u00fcr Steuerstreitigkeiten bedeutsam. Wie der Streitfall zeigt, kann sie auch bei der Entscheidung in Streitigkeiten wegen der R\u00fcckforderung von Ausfuhrerstattungen dienlich sein. Vor allem dem Zusammenhang der Bestimmung \u00fcber die sinngem\u00e4\u00dfe Geltung der Sch\u00e4tzungsvorschriften mit der Bestimmung \u00fcber die Befugnis der Gerichte zur freien Beweisw\u00fcrdigung mu\u00df entnommen werden, da\u00df die sich aus \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ergebende Erweiterung der Befugnis zur freien Beweisw\u00fcrdigung wie die Befugnis zur freien Beweisw\u00fcrdigung selbst grunds\u00e4tzlich f\u00fcr finanzgerichtliche Streitigkeiten schlechthin gilt. Die Bestimmung \u00fcber die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung des \u00a7 162 AO 1977 in \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist demnach als allgemeing\u00fcltige Beweisw\u00fcrdigungsregelung des f\u00fcr die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Verfahrensrechts anzusehen, die insbesondere auch in Streitigkeiten wegen der R\u00fcckforderung von Ausfuhrerstattungen angewendet werden kann. Daf\u00fcr spricht auch die Begr\u00fcndung des Entwurfs einer FGO, nach der die Regelung in \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO im Hinblick auf die Befugnis der Gerichte f\u00fcr erforderlich gehalten worden ist, auf Geldleistungen gerichtete angefochtene Verwaltungsakte zu \u00e4ndern, soweit die Gerichte die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte feststellen (List in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 96 FGO Anm. 24). Zu den auf Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten geh\u00f6rt auch ein Bescheid, mit dem eine Ausfuhrerstattung zur\u00fcckgefordert wird.<\/p>\n<p>Der Befugnis zur Sch\u00e4tzung stehen in Streitigkeiten wegen der R\u00fcckforderung von Ausfuhrerstattungen auch nicht Gr\u00fcnde der Beweislast entgegen. Wen die Nachteile tats\u00e4chlicher Ungewi\u00dfheiten zu treffen haben, ist im finanzgerichtlichen Verfahren nach den Grunds\u00e4tzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beurteilen. Sie greifen erst ein, wenn das Gericht aufgrund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis kommt, da\u00df es vom Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen, die f\u00fcr die umstrittene Rechtsfolge ma\u00dfgebend sind, nicht \u00fcberzeugt ist (vgl. List, a. a. O., \u00a7 96 FGO, Anm. 44). Bevor das Gericht jedoch zu diesem Ergebnis gelangen kann, hat es alle Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Rahmen der ihm einger\u00e4umten Befugnis der freien Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit auch die Sch\u00e4tzung auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Ob Gr\u00fcnde der Beweislast der Anwendung der Sch\u00e4tzungsvorschriften entgegenstehen, wenn Gegenstand eines Rechtsstreits die Versagung einer Ausfuhrerstattung ist, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.<\/p>\n<p>Sollte in dem Verfahren vor dem FG allerdings zweifelhaft werden, ob ein h\u00f6herer St\u00e4rkegehalt \u00fcberhaupt und damit dem Grunde nach in Betracht kommt, ist f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung kein Raum. Allerdings hat das FG dann nach seiner freien \u00dcberzeugung i. S. des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dar\u00fcber zu befinden, ob \u00fcberhaupt ein Zuschlag zu dem vom HZA ber\u00fccksichtigten St\u00e4rkegehalt gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Es ist allerdings nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df das FG auch nach Aussch\u00f6pfung der Sch\u00e4tzungsbefugnis zu einem Ergebnis gelangt, nach dem &#8222;alles offen&#8220; bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 7. Juli 1970 VI ZR 233\/69, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1970). Bei einer derartigen Sachlage ist auch bei Anwendung der Sch\u00e4tzungsregeln die Entscheidung nach den Grunds\u00e4tzen der Feststellungslast zu treffen. Wen die Feststellungslast in solchen F\u00e4llen trifft, ist grunds\u00e4tzlich nach den materiellen Vorschriften zu beurteilen, die die Voraussetzungen f\u00fcr die ma\u00dfgebliche Rechtsfolge enthalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. November 1970 V R 71\/67, BFHE 101, 156, 165, BStBl II 1971, 220; vom 24. Juni 1976 IV R 101\/75, BFHE 119, 164, 166f., BStBl II 1976, 562, und vom 26. M\u00e4rz 1980 VII R 97\/76, BFHE 130, 209). Danach trifft also grunds\u00e4tzlich die Beh\u00f6rde die Feststellungslast, wenn sie einen beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt zur\u00fcckgenommen oder ge\u00e4ndert hat und dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits ist. Allerdings trifft die Feststellungslast dann den Beg\u00fcnstigten, wenn dieser den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben erwirkt hat (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1975 VII R 59\/73, BFHE 118, 115, 118, und vom 8. November 1972 VII R 98\/68, BFHE 107, 482).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.11.1982 (VII R 108\/77) BStBl. 1983 II S. 226 Die Befugnis nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO zur Sch\u00e4tzung besteht auch in finanzgerichtlichen Streitigkeiten \u00fcber die R\u00fcckforderung von Ausfuhrerstattungen. FGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 \u00a7 162; AO \u00a7 217. 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