{"id":29672,"date":"1982-12-07T02:08:06","date_gmt":"1982-12-07T00:08:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29672"},"modified":"2013-09-13T11:30:25","modified_gmt":"2013-09-13T09:30:25","slug":"bfh-beschluss-vom-7-12-1982-viii-r-77_79-bstbl-1983-ii-s-229","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-12-1982-viii-r-77_79-bstbl-1983-ii-s-229\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 7.12.1982 (VIII R 77\/79) BStBl. 1983 II S. 229"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 7.12.1982 (VIII R 77\/79) BStBl. 1983 II S. 229<\/strong><\/p>\n<p>Vers\u00e4umt das FA die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Revision, dann kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew\u00e4hrt werden, wenn durch organisatorische Ma\u00dfnahmen nicht eindeutig sichergestellt wurde, wer f\u00fcr die Kontrolle \u00fcber die Einhaltung der Frist verantwortlich ist (Organisationsmangel).<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 56, 120.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), mit der sie Herabsetzung der Einkommensteuer 1975 begehrte, stattgegeben und die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG wurde dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) am 21. M\u00e4rz 1979 zugestellt. Das FA legte am 19. April 1979 Revision ein. Die Revisionsbegr\u00fcndung ging dem Bundesfinanzhof (BFH) am 11. Juni 1979 zu. Ein Fristverl\u00e4ngerungsantrag ist nicht gestellt worden. Mit der Revisionsbegr\u00fcndung stellte das FA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den es wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Die Proze\u00dfakten w\u00fcrden zentral von einer Gesch\u00e4ftsstelle des Amtes gef\u00fchrt. Nach der Amtsverf\u00fcgung vom 19. Dezember 1977, die allen Bediensteten des FA zug\u00e4nglich gemacht worden sei, seien Fristen nach Anweisung des Hauptsachgebietsleiters FGO in einem von der Gesch\u00e4ftsstelle gef\u00fchrten besonderen Fristenkalender einzutragen. Zus\u00e4tzlich sei ein sogenannter Mahntermin (zwei Wochen vor Fristablauf) zu notieren. Die Eintragungen erfolgten durch eine erfahrene Kanzleikraft. Die \u00dcberwachung der Revisions- und Revisionsbegr\u00fcndungsfristen sei zus\u00e4tzlich Aufgabe des zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiters. Bei Rechtsmitteln sehe die Amtsverf\u00fcgung vor, da\u00df der Hauptsachgebietsleiter FGO den Fristablauf in der Proze\u00dfakte vermerke, die Gesch\u00e4ftsstelle das Datum im Fristenkalender eintrage und den Hauptsachgebietsleiter FGO zwei Wochen vor Fristablauf daran erinnere. Nach der Amtsverf\u00fcgung w\u00fcrden vom Vorsteher schlu\u00dfgezeichnete Schriftsatzentw\u00fcrfe vom zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter mittels Verf\u00fcgung \u00fcber den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter an die Kanzlei gegeben, in Reinschrift gefertigt, zur Unterschrift vorgelegt und vom Veranlagungsbezirk \u00fcber die Poststelle abgesandt. Die Einhaltung der Fristen werde \u00fcberwacht durch Kontrollanrufe der Gesch\u00e4ftsstelle oder des die Frist zus\u00e4tzlich \u00fcberwachenden Sachgebietsleiters beim Veranlagungsbezirk zum Mahntermin oder zwei Tage vor dem Fristendtermin.<\/p>\n<p>Im Streitfall sei die Verf\u00fcgung \u00fcber die Revisionsbegr\u00fcndung am 27. April 1979 vom Vertreter des Vorstehers abgezeichnet worden. Der sonst zuverl\u00e4ssige B\u00fcrobote habe die Akte bei dem normalerweise zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter abgelegt. Er habe dabei nicht beachtet, da\u00df dieser am 30. April 1979 seinen Urlaub angetreten hatte. Durch eine dem Boten am 23. April 1979 ausgeh\u00e4ndigte Amtsverf\u00fcgung sei ihm aber die Urlaubsvertretung des Sachgebietsleiters bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Die Fristenkontrolle habe aus folgendem Grund keinen Erfolg gehabt: Am 2. Mai 1979 habe der Vertreter des Vorstehers verf\u00fcgt, da\u00df die Revisionsbegr\u00fcndung nicht an das FG, sondern an den BFH zu richten sei. Die Verf\u00fcgung sei dem zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter zugeleitet worden, der am gleichen Tage in der Proze\u00dfakte vermerkt habe, da\u00df &#8222;die Stellungnahme&#8220; bereits an das FG Berlin abgesandt worden sei. Am 11. Mai 1979 habe der Hauptsachgebietsleiter FGO den zur\u00fcckgekehrten Vorsteher gefragt, ob er von der Revision Kenntnis erlangt habe. Als der Vorsteher dies verneint habe, sei der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter herbeigerufen worden, der wieder die (irrt\u00fcmliche) Absendung best\u00e4tigt habe. Damit sei die Angelegenheit als erledigt angesehen und die Fristenkontrolle eingestellt worden. Die S\u00e4umnis sei am 28. Mai 1979 vom zur\u00fcckkehrenden zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter entdeckt worden.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1979 tr\u00e4gt das FA weiter vor, die Absendung eines Schriftsatzes auf dem gew\u00f6hnlichen Postweg werde nur durch einen entsprechenden Absendevermerk in den Akten dokumentiert. Sei dieser, wie im Streitfall, unzutreffend, sei diese Unrichtigkeit durch keine zumutbare Kontrolle aufdeckbar.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen r\u00fcgt das FA Verletzung der \u00a7\u00a7 7 und 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen und hilfsweise, sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unzul\u00e4ssig, weil sie nicht rechtzeitig begr\u00fcndet wurde (\u00a7 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Revision lief am 23. Mai 1979 ab. Die Revisionsbegr\u00fcndung ist aber erst am 11. Juni 1979 beim BFH eingegangen.<\/p>\n<p>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7 56 Abs. 1 FGO kann dem FA nicht gew\u00e4hrt werden. Grunds\u00e4tzlich ist die Wiedereinsetzung dem FA nach den gleichen Grunds\u00e4tzen zu gew\u00e4hren wie dem Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 1969 III R 2\/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548).<\/p>\n<p>1. Wie ein Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter so ist auch der Vorsteher des FA verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu f\u00fchren, in dem u. a. die Frist f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung zu vermerken ist. Eine Fristnotierung darf fr\u00fchestens dann gel\u00f6scht werden, wenn die Rechtsmittelschrift unterzeichnet und postfertig gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1961 I 237\/60 S, BFHE 73, 491, BStBl III 1961, 445). Die Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes mu\u00df bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) \u00fcberwacht werden (vgl. Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 31. Mai 1976 VII ZB 8\/76, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98; ferner Ziemer\/Haarmann\/ Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 1923). Die Fertigung der Schrifts\u00e4tze sowie deren Absendung und die \u00dcberwachung dieser Vorg\u00e4nge sind zweierlei. Daraus ergibt sich, da\u00df Schrifts\u00e4tze nicht nur rechtzeitig abgesandt werden m\u00fcssen, sondern die Absendung auch in einem besonderen Vorgang kontrolliert werden mu\u00df. Die mit der Versendung der Post beauftragte Poststelle (Boten) kann diese Kontrolle regelm\u00e4\u00dfig nicht selbst &#8211; z. B. durch Vermerk in einem Postausgangsbuch &#8211; vornehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, da\u00df ein zur Versendung bestimmtes Schriftst\u00fcck sie gar nicht erreicht hat. Die Kontrolle mu\u00df daher durch jemand erfolgen, der den gesamten Vorgang \u00fcberwacht, z. B. durch denjenigen, der den Fristenkalender f\u00fchrt, oder zumindest durch jemand, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war.<\/p>\n<p>Geht man von diesen Grunds\u00e4tzen aus, hat der Vorsteher des FA die Frist f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung schuldhaft vers\u00e4umt. Nach der Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrags war durch organisatorische Ma\u00dfnahmen nicht sichergestellt, da\u00df die \u00dcberwachung der Einhaltung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist unter normalen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrleistet war. Im FA wurde zwar ein Fristenkalender gef\u00fchrt. Es ist aber nicht erkennbar, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einhaltung der Fristen in diesem Fristenkalender vermerkt oder die Frist gel\u00f6scht wurde. Das FA tr\u00e4gt vielmehr in seinem Schriftsatz vom 3. Oktober 1979 vor, da\u00df die Absendung eines Schriftsatzes auf dem gew\u00f6hnlichen Postwege nur durch einen entsprechenden Absendevermerk &#8222;in den Akten&#8220; notiert wurde. Das ist aber nicht ausreichend. Aus der Darstellung des FA ergibt sich, da\u00df mit dem Aktenvermerk nicht die Aufgabe zur Post, sondern die Absendung zur Poststelle innerhalb des FA vom Veranlagungsbezirk vermerkt wurde. Wenn man einen Vermerk in den Akten durch den Bearbeiter der Sache selbst als Nachweis der Ausgangskontrolle gelten l\u00e4\u00dft, dann jedenfalls nur, wenn damit die Aufgabe zur Post durch die Poststelle vermerkt wird. Im \u00fcbrigen mu\u00df, wenn eine Ausgangskontrolle der Fristsache wie bei Rechtsanw\u00e4lten \u00fcblich (d. h. durch Ausgangsvermerk im Fristenkontrollbuch) nicht vorgesehen ist, zumindest die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftst\u00fccks hingewiesen werden (BFH-Beschlu\u00df vom 1. Oktober 1981 IV R 100\/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131). Auch daf\u00fcr ist nichts vorgetragen worden.<\/p>\n<p>2. Aus der Darstellung des FA ergibt sich ferner nicht eindeutig, wer letztlich verantwortlich vom Vorsteher beauftragt war, die Einhaltung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu \u00fcberwachen. Diese Unklarheit geht zu Lasten des FA (vgl. BGH-Beschlu\u00df vom 4. Oktober 1982 II ZB 9\/82, Versicherungsrecht 1982, 1167).<\/p>\n<p>Das FA legt zwar dar, da\u00df die zus\u00e4tzliche \u00dcberwachung Sache des zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiters gewesen sei, nicht jedoch, wer neben dem zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter zun\u00e4chst mit der \u00dcberwachung betraut war. Sollte dies der Hauptsachgebietsleiter FGO oder die Kanzleikraft gewesen sein, die den Fristenkalender f\u00fchrte, dann h\u00e4tte der Urlaub des zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiters und damit die falsche Aktenablage und auch der Irrtum des Sachbearbeiters f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis nicht ausschlaggebend sein k\u00f6nnen. Der Hauptsachgebietsleiter FGO selbst oder die Kanzleikraft h\u00e4tten n\u00e4mlich den Ausgang feststellen m\u00fcssen. Sollte der f\u00fcr den Veranlagungsbezirk zust\u00e4ndige Sachgebietsleiter f\u00fcr die \u00dcberwachung verantwortlich gewesen sein, dann h\u00e4tte die \u00dcberwachung der Frist auf seine Vertreter \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Letzteres geht jedoch aus der Verf\u00fcgung \u00fcber die Urlaubsvertretung nicht hervor. Es ist auch nicht dargelegt, wie er dies h\u00e4tte durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da ein Organisationsmangel im Streitfall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits ausschlie\u00dft, kann unentschieden bleiben, ob der Vorsteher und der Hauptsachgebietsleiter FGO fahrl\u00e4ssig die Fristvers\u00e4umnis verursacht haben, indem sie die Fristenkontrolle lediglich aufgrund der Aussage des Sachbearbeiters einstellten und schlie\u00dflich, ob dieser Sachbearbeiter schuldhaft gehandelt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 7.12.1982 (VIII R 77\/79) BStBl. 1983 II S. 229 Vers\u00e4umt das FA die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Revision, dann kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew\u00e4hrt werden, wenn durch organisatorische Ma\u00dfnahmen nicht eindeutig sichergestellt wurde, wer f\u00fcr die Kontrolle \u00fcber die Einhaltung der Frist verantwortlich ist (Organisationsmangel). 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