{"id":29685,"date":"1982-12-02T02:07:12","date_gmt":"1982-12-02T00:07:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29685"},"modified":"2013-09-13T10:45:42","modified_gmt":"2013-09-13T08:45:42","slug":"bfh-urteil-vom-2-12-1982-iv-r-8_82-bstbl-1983-ii-s-254","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-12-1982-iv-r-8_82-bstbl-1983-ii-s-254\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.12.1982 (IV R 8\/82) BStBl. 1983 II S. 254"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.12.1982 (IV R 8\/82) BStBl. 1983 II S. 254<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitteilung des FA \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht nach \u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht zu dem genannten Zeltpunkt ausl\u00f6st. Wird er weder angefochten, noch zur\u00fcckgenommen, noch widerrufen, so beginnt die Buchf\u00fchrungspflicht auch dann, wenn die Begr\u00fcndung der Mitteilung (Feststellung des \u00dcberschreitens einer Buchf\u00fchrungsgrenze nach \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977) nicht mehr zutreffend ist.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 118, 124 Abs. 2, 126 Abs. 1 Nr. 2, 130, 131, 141 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Streitig ist, ob die gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) an die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ergangene Mitteilung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -), da\u00df sie wegen \u00dcberschreitens der Verm\u00f6gensgrenze von 100.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 verpflichtet seien, ab 1. Juli 1980 B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, durch die \u00c4nderung der Verm\u00f6gensgrenze in \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 durch Artikel 2 des am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I, 732, BStBl I, 400) unwirksam geworden und daher aufzuheben ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Landwirtseheleute; sie bewirtschaften einen ihnen geh\u00f6renden ca. 58 ha gro\u00dfen land- und forstwirtschaftlichen Hof sowie ca. 28 ha zugepachtete landwirtschaftliche Fl\u00e4chen in der Rechtsform einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GdbR). Nach dem Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1976 vom 21. Februar 1977 betrug das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen 99.382 DM und der darin enthaltene Wirtschaftswert 91.573 DM. Land- und forstwirtschaftliche Fl\u00e4chen wurden bisher entsprechend den Angaben in den Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft und zur Feststellung des Einheitswertes f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht verpachtet. Am 27. September 1978 wurde anhand der von den Kl\u00e4gern eingereichten Erkl\u00e4rungen zum Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Januar 1978 vom 19. Februar 1978 sowie aufgrund eingegangener Ver\u00e4u\u00dferungsmitteilungen ein Einheitswert des Betriebes zum 1. Januar 1978 von 103.900 DM errechnet. In diesem Einheitswert war ein Wirtschaftswert von 96.166 DM enthalten. Eine Wertfortschreibung unterblieb wegen Nicht\u00fcberschreitung der Fortschreibungsgrenzen. Die Gewinne der Kl\u00e4ger aus Land- und Forstwirtschaft wurden bis einschlie\u00dflich Wirtschaftsjahr 1979\/80 nach Durchschnitts\u00e4tzen (\u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) ermittelt und einheitlich und gesondert festgestellt. Dem Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Eink\u00fcnfte f\u00fcr 1977 vom 11. Juli 1979 f\u00fcgte das FA eine Anlage \u00fcber die Berechnung des Gewinns f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1977\/78 bei, in der als<\/p>\n<table width=\"488\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"61%\">Summe der Vergleichswerte<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"39%\">\n<p align=\"RIGHT\">141.502 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"61%\">zugepachtete Fl\u00e4chen<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"39%\">\n<p align=\"RIGHT\">48.078 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"61%\">eigene Fl\u00e4chen<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"39%\">\n<p align=\"RIGHT\">93.424 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"61%\">Wohnungswert<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"39%\">\n<p align=\"RIGHT\">7.809 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>angegeben werden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 12. Juli 1979 teilte das FA den Kl\u00e4gern mit, da\u00df ihr land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich der zugepachteten Fl\u00e4chen mehr als 100.000 DM betrage und sie deshalb nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 verpflichtet seien, ab dem Wirtschaftsjahr 1980\/81 B\u00fccher zu f\u00fchren und die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1980 f\u00fchrte das FA im einzelnen aus, da\u00df sich an der mitgeteilten Buchf\u00fchrungspflicht auch nach Inkrafttreten der \u00c4nderung des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft nichts \u00e4ndere.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20. Januar 1981 beantragten die Kl\u00e4ger die Aufhebung der Buchf\u00fchrungspflicht zum 1. Juli 1980 gem\u00e4\u00df \u00a7 130 AO 1977. Das FA lehnte die Aufhebung mit Schreiben vom 6. Februar 1981 ab. Dagegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit der Beschwerde an die Oberfinanzdirektion (OFD), die keinen Erfolg hatte.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragten die Kl\u00e4ger, die Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht vom 12. Juli 1979 gem\u00e4\u00df \u00a7 130 AO 1977 aufzuheben bzw. das FA zu verpflichten, dem Antrag auf Aufhebung zu entsprechen, bzw. festzustellen, da\u00df f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1980\/81 keine Buchf\u00fchrungspflicht bestehe.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung lie\u00dfen die Kl\u00e4ger vortragen, die Aufforderung zur Buchf\u00fchrung ab 1. Juli 1980 sei deshalb aufzuheben, weil dabei auf das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 a.F. abgestellt worden sei, und diese Bestimmung durch das am 29. Juni 1980 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft aufgehoben und durch eine neue Bestimmung ersetzt worden sei, nach der es nunmehr auf den Umfang des selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens (Wirtschaftswert) ankomme. Da das FA eine diesbez\u00fcgliche Feststellung fr\u00fchestens nach dem 1. Juli 1980 getroffen habe, k\u00f6nne eine Buchf\u00fchrungspflicht allenfalls ab 1. Juli 1981 beginnen. Eine derartige Feststellung liege jedenfalls nicht in der Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, weil darin keine Feststellung dar\u00fcber getroffen werde, welches land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen der Landwirt selbst bewirtschafte.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus: Die am 17. Juli 1979 an die Kl\u00e4ger abgesandte Aufforderung zur Buchf\u00fchrung mit Schreiben vom 12. Juli 1979 stelle einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob die darin ausgesprochene Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes tats\u00e4chlich den Anforderungen entsprochen habe, die an eine derartige Verpflichtung nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 a.F. zu stellen seien. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die Aufforderung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht angegriffen, so da\u00df mit Eintritt der Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes am 21. Juli 1980 seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu unterstellen sei.<\/p>\n<p>Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung habe der Betroffene zwar im allgemeinen das Recht, auch nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes seine Aufhebung zu verlangen, wenn die tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse, die den Verwaltungsakt gerechtfertigt h\u00e4tten, weggefallen seien. Dabei k\u00f6nne offenbleiben, ob sich dieser Anspruch aus einer etwaigen, durch die \u00c4nderung der Sach- oder Rechtslage eingetretenen nachtr\u00e4glichen Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsaktes oder nach den Grunds\u00e4tzen des Widerrufs eines rechtm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsaktes bei \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse ergebe. Im vorliegenden Fall k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger mit ihrem diesbez\u00fcglichen Antrag keinen Erfolg haben. Zwar sei durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1980 eine Rechts\u00e4nderung beim \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 eingetreten. Das Ende einer einmal ausgesprochenen rechtm\u00e4\u00dfigen Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung bestimme sich aber nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 130, 131 AO 1977 nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die R\u00fccknahme rechtswidriger oder den Widerruf rechtm\u00e4\u00dfiger Verwaltungsakte, sondern sei in \u00a7 141 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 besonders geregelt. Als Spezialvorschrift habe diese Regelung den Vorrang vor den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 130, 131 AO 1977. Danach falle eine Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung nach \u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO 1977 nicht automatisch fort, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten der Betroffenen nachtr\u00e4glich \u00e4ndere. Die in der Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung liegende Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes ende vielmehr erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folge, in dem die Finanzbeh\u00f6rde feststelle, da\u00df die Voraussetzungen nach \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 nicht mehr vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Danach habe die mit Schreiben vom 12. Juli 1979 bekanntgegebene Buchf\u00fchrungspflicht keinesfalls ab 1. Juli 1980 wegfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG legten die Kl\u00e4ger Revision ein. Sie r\u00fcgen die Verletzung des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 in der ab 29. Juni 1980 geltenden Fassung i.V.m. \u00a7 141 Abs. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG und die Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht ab 1. Juli 1980 vom 12. Juli 1979 aufzuheben, hilfsweise durch Urteil festzustellen, da\u00df f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1980\/81 keine Buchf\u00fchrungspflicht f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kl\u00e4ger bestehe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des FG, nach der das FA den Antrag der Kl\u00e4ger vom 20. Januar 1981, die mit der Feststellung der \u00fcberschrittenen Verm\u00f6gensgrenze von 100.000 DM nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 a.F. begr\u00fcndete Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht zum 1. Juli 1980 wegen der am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen \u00c4nderung dieser Buchf\u00fchrungsgrenze durch \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 n.F. r\u00fcckwirkend und ersatzlos zur\u00fcckzunehmen, zu Recht abgelehnt hat.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 AO 1977 verlangt der Beginn der origin\u00e4ren steuerlichen Buchf\u00fchrungspflicht<\/p>\n<p>a) Feststellungen der Finanzbeh\u00f6rde, da\u00df eine der in Abs. 1 genannten Grenzen beim Umsatz, Verm\u00f6gen oder Gewinn \u00fcberschritten ist, und<\/p>\n<p>b) eine Mitteilung der Finanzbeh\u00f6rde, durch die sie auf den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht aufgrund der Feststellungen nach Abs. 1 ab dem auf die Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen hinweist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Mitteilung des FA vom 12. Juli 1979, durch die es die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 darauf hinwies, da\u00df ihr land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen mehr als 100.000 DM betrug und sie deshalb nach \u00a7 141 AO 1977 verpflichtet seien, ab dem 1. Juli 1980 B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, war ein rechtm\u00e4\u00dfig erlassener rechtsgestaltender Verwaltungsakt i.S. des \u00a7 118 AO 1977. Die rechtsgestaltende und zugleich belastende Wirkung einer solchen Mitteilung nach \u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 liegt darin, da\u00df sie &#8211; im Gegensatz zur Rechtslage nach \u00a7 161 der Reichsabgabenordnung (AO) &#8211; den entscheidenden Verwaltungsakt darstellt, der ab dem genannten Zeitpunkt die Buchf\u00fchrungspflicht ausl\u00f6st und damit einen rechtlichen Dauertatbestand f\u00fcr die Zukunft schafft. Im Streitfall war der genannte Zeitpunkt des Beginns der Buchf\u00fchrungspflicht der 1. Juli 1980. Da die Mitteilung bzw. der darin liegende Verwaltungsakt weder angefochten noch bis zum 1. Juli 1980 auf Antrag oder von Amts wegen vom FA zur\u00fcckgenommen (\u00a7 130 AO 1977) oder widerrufen (\u00a7 131 AO 1977) wurde, blieb er gem\u00e4\u00df \u00a7 124 AO 1977 bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam und l\u00f6ste damit den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht der Kl\u00e4ger aus. H\u00e4tten die Kl\u00e4ger die Mitteilung vom 12. Juli 1979 mit Erfolg angefochten, h\u00e4tte die Buchf\u00fchrungspflicht am 1. Juli 1980 nicht begonnen, und zwar auch dann nicht, wenn \u00fcber die Anfechtung erst nach dem 1. Juli 1980 zugunsten der Kl\u00e4ger entschieden worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Meinung der Kl\u00e4ger, von der offenbar auch Felsmann ausgeht (vgl. Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn. B Rdnr. 22 t bis 22 w), da\u00df der rechtsgestaltende Verwaltungsakt der Mitteilung durch die \u00c4nderung des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 mit Wirkung vom 29. Juni 1980 (wegen der dadurch unrichtig gewordenen Feststellung nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, mit der er begr\u00fcndet war) unwirksam wurde und deshalb zum 1. Juli 1980 f\u00fcr die Kl\u00e4ger keine belastende Rechtsfolge in Gestalt des Beginns der Buchf\u00fchrungspflicht entfalten konnte, verkennt die Verbindlichkeit eines solchen Verwaltungsaktes als einer hoheitlichen Ma\u00dfnahme, die der Gesetzgeber in \u00a7 124 Abs. 2 AO 1977 ausdr\u00fccklich normiert hat. Diese Verbindlichkeit bewirkt, da\u00df &#8211; unabh\u00e4ngig vom gesetzlichen Erfordernis des Vorliegens einer Feststellung nach \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 &#8211; auch der, z.B. wegen der genannten Gesetzes\u00e4nderung, unrichtig begr\u00fcndete Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zu seiner Aufhebung durch die Beh\u00f6rde f\u00fcr den Betroffenen Geltung beh\u00e4lt (s. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 10. Aufl., \u00a7 13: Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Verwaltungsakte, S. 259, und ebenso Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Tz. 6 zu \u00a7 124 AO 1977). Etwas anderes w\u00fcrde gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 3 AO 1977 nur f\u00fcr nichtige Verwaltungsakte gelten. Ein rechtm\u00e4\u00dfig erlassener Verwaltungsakt wird aber nicht nichtig, wenn sich das Gesetz, auf dem er beruht, \u00e4ndert.<\/p>\n<p>W\u00e4re die genannte Gesetzes\u00e4nderung fr\u00fcher in Kraft getreten, h\u00e4tte das FA von Amts wegen oder auf Antrag pr\u00fcfen und entscheiden m\u00fcssen, ob es den Verwaltungsakt aufgrund der durch die Gesetzes\u00e4nderung unrichtig gewordenen Feststellung nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, mit der er begr\u00fcndet wurde, zur\u00fccknehmen mu\u00df, oder ob er auch nach der neuen Rechtslage, evtl. mit einer anderen bereits getroffenen Feststellung nach \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 begr\u00fcndet und daher aufrechterhalten werden kann. Die erneute Entscheidung, die in derartigen F\u00e4llen der \u00c4nderung des Gesetzes, auf dem ein solcher Verwaltungsakt beruht, oder aufgrund ge\u00e4nderter tats\u00e4chlicher Verh\u00e4ltnisse (z.B. wegen einer erneuten Feststellung, durch die die betreffende Buchf\u00fchrungsgrenze unterschritten wird) notwendig geworden w\u00e4re, w\u00e4re mit denselben Rechtsbehelfen anfechtbar gewesen wie der urspr\u00fcngliche Verwaltungsakt.<\/p>\n<p>2. Im Falle der \u00c4nderung des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 war dem FA eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung vor dem Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht am 1. Juli 1980 rein zeitlich nicht m\u00f6glich, da die \u00c4nderung erst am 29. Juni 1980 im BGBl bekanntgemacht worden ist. (Die Pr\u00fcfung wurde erst im Oktober 1980 vorgenommen.) Die Buchf\u00fchrungspflicht der Kl\u00e4ger hat danach am 1. Juli 1980 begonnen. Das ist f\u00fcr die Frage der Aufhebung oder des Wegfalls der Buchf\u00fchrungspflicht von entscheidender Bedeutung. Denn mit dem Zeitpunkt des Beginns der Buchf\u00fchrungspflicht kommt die Sondervorschrift des \u00a7 141 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 als lex specialis zur Anwendung, die die Beendigung der Buchf\u00fchrungspflicht nach deren Beginn in besonderer Weise regelt. Die Bestimmung besagt, da\u00df die Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erf\u00fcllen ist, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbeh\u00f6rde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, hier also ab dem 1. Juli 1980, dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1980\/81, mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbeh\u00f6rde feststellt, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 nicht mehr vorliegen.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung bewirkt also nach dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers, da\u00df nach dem rechtm\u00e4\u00dfigen Eintritt in die Buchf\u00fchrungspflicht diese nicht mehr r\u00fcckwirkend wegf\u00e4llt und auch nicht schon mit dem Wirtschaftsjahr endet, in dem das FA feststellt, da\u00df die Voraussetzungen der Buchf\u00fchrungspflicht weggefallen sind, sondern erst nach Ablauf eines weiteren Jahres, wenn die Voraussetzungen der Buchf\u00fchrungspflicht auch in diesem weiteren Jahr nicht wieder eingetreten sind. Die Entlassung aus der eingetretenen Buchf\u00fchrungspflicht ist durch die zeitliche Verz\u00f6gerung bewu\u00dft erschwert worden, um ein zu h\u00e4ufiges Wechseln zwischen der Gewinnermittlung nach dem Verm\u00f6gensvergleich und der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen (\u00a7 13a EStG) zu verhindern (vgl. hierzu BTDrucks VI\/1982, Begr\u00fcndung zu \u00a7 86 Abs. 2).<\/p>\n<p>Entgegen der Meinung von Felsmann (a.a.O.) und in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen (vgl. Einf\u00fchrungsschreiben vom 27. M\u00e4rz 1981 zum Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980, BStBl I, 282) ist der Senat der Auffassung, da\u00df diese Bestimmung nicht nur bei \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse beim einzelnen Betrieb Geltung hat, sondern in jedem Falle gilt, &#8222;in dem die Finanzbeh\u00f6rde feststellt, da\u00df die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen&#8220;. Die Voraussetzungen nach \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen auch dann nicht mehr vorliegen, wenn ein Betrieb durch eine gesetzliche \u00c4nderung der Buchf\u00fchrungsgrenzen des Abs. 1 die neuen Grenzen nicht mehr \u00fcberschreitet. Das bedarf in jedem Falle einer besonderen Pr\u00fcfung und Entscheidung bzw. Feststellung des FA. Von selbst, ohne eine solche Feststellung des FA, kann eine bestehende Buchf\u00fchrungspflicht auch durch eine \u00c4nderung der gesetzlichen Buchf\u00fchrungsgrenzen nicht enden (vgl. auch Ausf\u00fchrungen zu II. 1.).<\/p>\n<p>Die am 1. Juli 1980 begonnene Buchf\u00fchrungspflicht der Kl\u00e4ger h\u00e4tte also fr\u00fchestens mit dem 30. Juni 1982 enden k\u00f6nnen. In der Zwischenzeit hatte das FA zu pr\u00fcfen und dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Buchf\u00fchrungspflicht der Kl\u00e4ger nach den ge\u00e4nderten Buchf\u00fchrungsgrenzen des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 n.F. aufrechterhalten werden kann oder nicht. Diese Entscheidung hat es gegen die Kl\u00e4ger getroffen, weil in der mitgeteilten Feststellung vom 11. Juli 1979, auf die das FA die Buchf\u00fchrungspflicht gest\u00fctzt hat, auch die Feststellung des \u00dcberschreitens der neuen Verm\u00f6gensgrenze enthalten war. Das FA brauchte also nur den Hinweis auf die einschl\u00e4gige Feststellung zu berichtigen. Da es sich insoweit um die Begr\u00fcndung der Mitteilung handelte, konnte dies nachgeholt werden (\u00a7 126 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977), ohne da\u00df eine erneute Mitteilung zu ergehen brauchte. Davon unabh\u00e4ngig bestand aber die Buchf\u00fchrungspflicht aufgrund der rechtswirksamen Mitteilung vom 12. Juli 1979 in jedem Falle f\u00fcr das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981.<\/p>\n<p>Die Revision war daher im Haupt- und Hilfsantrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.12.1982 (IV R 8\/82) BStBl. 1983 II S. 254 Die Mitteilung des FA \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht nach \u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht zu dem genannten Zeltpunkt ausl\u00f6st. Wird er weder angefochten, noch zur\u00fcckgenommen, noch widerrufen, so beginnt die Buchf\u00fchrungspflicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-12-1982-iv-r-8_82-bstbl-1983-ii-s-254\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.12.1982 (IV R 8\/82) BStBl. 1983 II S. 254<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29685","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29685","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29685"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29685\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29685"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29685"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29685"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}