{"id":29714,"date":"1982-12-01T02:07:33","date_gmt":"1982-12-01T00:07:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29714"},"modified":"2013-09-13T11:31:04","modified_gmt":"2013-09-13T09:31:04","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-1982-ii-r-58_81-bstbl-1983-ii-s-336","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1982-ii-r-58_81-bstbl-1983-ii-s-336\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.12.1982 (II R 58\/81) BStBl. 1983 II S. 336"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (II R 58\/81) BStBl. 1983 II S. 336<\/strong><\/p>\n<p>Eigenleistungen, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht an einem gemischten Kauf- und Werkvertrag erbracht werden, sind der Gegenleistung (\u00a7 10, \u00a7 11 GrEStG) weder als Leistung an Erf\u00fcllungs Statt noch als sonstige Leistung zuzurechnen.<\/p>\n<p>GrEStG 1940 \u00a7 10, \u00a7 11; BGB \u00a7 364, \u00a7 946.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. M\u00e4rz 1980 zu je 1\/2 ideellem Miteigentumsanteil ein Erbbaurecht in D. Mitverkauft war ein vom Ver\u00e4u\u00dferer noch schl\u00fcsselfertig zu erstellendes Haus nebst Doppelgarage. Der Kaufpreis betrug 359.000 DM. Er sollte sich aufgrund von Eigenleistungen des Kl\u00e4gers mindern, die entsprechend einer der Urkunde als Anlage beigef\u00fcgten Liste bewertet wurden. Der Kaufpreis war entsprechend dem Baufortschritt in Raten zu entrichten. Zur Sicherung des Anspruchs auf Umschreibung des Erbbaurechts wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt, der Antrag auf Umschreibung des Erbbaurechts sollte vom Notar erst nach Zahlung des Kaufpreises, vorher nur mit Zustimmung des Ver\u00e4u\u00dferers gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Eigenleistungsvereinbarung war im einzelnen wie folgt geregelt: &#8222;Die Kaufpartei ist berechtigt, einzelne Gewerke in Eigenleistung zu erbringen. Eigenleistungen sind grunds\u00e4tzlich vor Baubeginn schriftlich zu vereinbaren. Sind \u00fcber den Erf\u00fcllungszeitraum der Eigenleistungen keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt der noch zu erstellende Terminplan des Ver\u00e4u\u00dferers. Sofern sich die Preise nicht aus der Baubeschreibung ergeben, gilt das niedrigste Ausschreibungsangebot. Die Kaufpartei ist berechtigt, in die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Hat eine Ausschreibung nicht stattgefunden, gelten die Preise, die der Verk\u00e4ufer bei gleichwertigen Bauvorhaben berechnet bekommt.<\/p>\n<p>Die Betr\u00e4ge werden bei den jeweils entsprechenden Raten abz\u00fcglich einer Bearbeitungspauschale von 5 v. H. in Abzug gebracht. Die in anliegender und verlesener Liste enthaltenen Eigenleistungen werden bereits heute vereinbart.&#8220;<\/p>\n<p>Die dazu als Anlage des notariellen Vertrages erstellte Liste beschrieb die Eigenleistungen folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<table width=\"469\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\">&#8222;1. Gesamte Fliesenarbeiten mit<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\">Bodenfliesen<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\">DM 18.500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\">2. Doppelgarage<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\">DM 17.500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\">3. Verl\u00e4ngerung der Wegezufahrt<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\">zur Garage<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\">DM 3.000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"64%\">Summe<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"36%\">DM 39.000<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Abzug erfolgt in gleichen Teilen bei den drei ersten Raten.&#8220;<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter schlossen die Vertragsparteien eine weitere notarielle Vereinbarung, welche auf den Kaufvertrag Bezug nahm und die Kl\u00e4ger zu weiteren Eigenleistungen berechtigte, die den Kaufpreis um weitere 36.000 DM mindern sollten. Es handelte sich dabei um<\/p>\n<p>1. die gesamte Installation der Heizung einschlie\u00dflich Material, wobei auch die Abnahme der Heizung Sache der Kaufpartei sein sollte;<\/p>\n<p>2. die gesamte Installation der Sanit\u00e4ranlagen einschlie\u00dflich Material und Montage;<\/p>\n<p>3. die gesamte Elektroinstallation einschlie\u00dflich Material und Montage.<\/p>\n<p>Die Betr\u00e4ge sollten bei der 2. und 3. Rate zu je 1\/2 abgezogen werden.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4ger stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Erwerb teilweise gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl I 1977, 1218) vorl\u00e4ufig steuerfrei. F\u00fcr den Kaufpreisanteil, der den Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 GrEStEigWoG \u00fcberstieg, setzte er Grunderwerbsteuer von je 5.735 DM fest. Als Gegenleistung legte er den Kaufpreis und den Kapitalwert des \u00fcbernommenen Erbbauzinses zugrunde. Eine Minderung des Kaufpreises durch die Eigenleistungen erkannte er nicht an.<\/p>\n<p>Der nach vergeblichem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 357).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG wie der \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Nr. 1 und 17 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Die Eigenleistungen seien als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Es komme entscheidend darauf an, was Inhalt der Eigentumsverschaffungspflicht des Ver\u00e4u\u00dferers gewesen sei. Diese sei auf ein bezugsfertig erstelltes Haus gerichtet gewesen, die Eigenleistungen der Erwerber seien von ihnen als Sachleistungen an Erf\u00fcllungs Statt erbracht worden. Dar\u00fcber hinaus seien auch die von den Erwerbern f\u00fcr die Eigenleistungen verwendeten Baumaterialien durch Vermischung gem\u00e4\u00df \u00a7 946 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) in das Eigentum des Ver\u00e4u\u00dferers \u00fcbergegangen. Im \u00fcbrigen sei die Bezugsfertigkeit auch Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrages nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 GrEStEig-WoG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Revision entgegengetreten. Sie haben au\u00dferdem vorgetragen, im Wege einer weiteren Vertrags\u00e4nderung sei Gegenstand des Vertrages nicht ein Einfamilienhaus, sondern ein Zweifamilienhaus geworden. Dies sei vom FA mit Schreiben vom 16. Februar 1981 bewertungsrechtlich anerkannt worden. Der nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 GrEStEigWoG zu ber\u00fccksichtigende Freibetrag betrage demgem\u00e4\u00df 300.000 DM.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Erwerb der Miteigentumsanteile an dem Erbbaurecht unterliegt der Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Die Steuer bemi\u00dft sich nach dem Wert der Gegenleistung (\u00a7 10 Abs. 1 GrEStG). Die von den Kl\u00e4gern bereits im Kaufvertrag \u00fcbernommenen Eigenleistungen z\u00e4hlen von vornherein nicht zur Gegenleistung. Die sp\u00e4tere Vereinbarung weiterer Eigenleistungen setzte die Gegenleistung f\u00fcr das Erbbaurecht gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 3 GrEStG herab.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG bei der Bestimmung der Gegenleistung davon ausgegangen, da\u00df die Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4ger und damit die Gegenleistung &#8211; von dem \u00fcbernommenen Erbbauzins abgesehen &#8211; nur in H\u00f6he von 320.000 DM entstanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Vertragsparteien als Kauf(Fest-)preis vereinbart haben, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages Gegenleistung ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 1. Oktober 1975 II R 84\/70, BFHE 117, 287, BStBl II 1976, 128).<\/p>\n<p>1. Bei den bereits im Vertrag ausbedungenen Eigenleistungen handelt es sich um Leistungen, die im Regelfall der Ver\u00e4u\u00dferer eines noch zu erstellenden Geb\u00e4udes zu erbringen hat. Diese wurden bei der vorliegenden Vertragsgestaltung aber von Anfang an von den Kl\u00e4gern \u00fcbernommen und so dem Risikobereich des Ver\u00e4u\u00dferers entzogen, womit dieser nur zur Fertigstellung des Hauses durch Herstellung der \u00fcbrigen Gewerke verpflichtet war. Da erst das fertige Werk den Kl\u00e4gern \u00fcbereignet werden sollte, handelt es sich bei der Errichtung des Hauses um einen Werklieferungsvertrag \u00fcber eine nichtvertretbare Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 16. April 1973 VII ZR 155\/72, BGHZ 60, 362, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1973, 1235). Die Kl\u00e4ger waren aber im Rahmen des Werklieferungsvertrages bez\u00fcglich der in Eigenleistung zu errichtenden Bauteile gem\u00e4\u00df \u00a7 642 BGB zur Mitwirkung an der Herstellung des Bauwerks verpflichtet. Da diese Mitwirkungspflicht ausdr\u00fccklich vertraglich geregelt wurde, war sie f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht nur Obliegenheit, sondern echte Schuldnerverpflichtung (vgl. Soergel in M\u00fcnchener Kommentar, \u00a7 642 BGB Rdziff. 9). Allerdings stellt diese Mitwirkungspflicht auch als echte Schuldnerverpflichtung keine Hauptleistungspflicht dar. Hauptleistungspflicht der Kl\u00e4ger blieb vielmehr die Zahlung der Verg\u00fctung und die Abnahme des fertiggestellten Werkes (vgl. Palandt\/Thomas, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 41. Aufl. 1982, \u00a7 631 Anm. 3 a, und Nicklisch, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1979, 533, 541 m. w. N.).<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht schuldeten die Kl\u00e4ger nicht die Ausf\u00fchrung der Eigenleistungen als Verg\u00fctung f\u00fcr die Werkleistung, sondern als Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer die Werkleistung tats\u00e4chlich erbringen und damit den Kaufvertrag erf\u00fcllen konnte. Die Ausf\u00fchrung der Eigenleistungen war nicht an Erf\u00fcllungs Statt (\u00a7 364 BGB) f\u00fcr die Hauptpflicht der Kl\u00e4ger als Besteller (Verg\u00fctung) erfolgt, sondern in Erf\u00fcllung ihrer Nebenpflicht (Mitwirkung).<\/p>\n<p>Auch in dem durch die Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflicht erfolgten Eigentumswechsel durch Vermischung gem\u00e4\u00df \u00a7 946 BGB hat das FG zu Recht keine Gegenleistung erblickt. Die Kl\u00e4ger haben die in Eigenleistung erstellten Bauteile f\u00fcr sich selbst geschaffen. Der Eigentumswechsel erfolgte lediglich als vom Gesetz angeordnete Folge eines tats\u00e4chlichen Zustandes &#8211; der Vermischung &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob \u00fcberhaupt eine wie auch immer geartete Leistungsbeziehung vorlag. Auch wenn die Eigenleistungen zun\u00e4chst dem Ver\u00e4u\u00dferer kraft Vermischung zufielen, mu\u00dfte er diese aufgrund vertraglicher Verpflichtung als Bestandteil des Erbbaurechts zur\u00fcck\u00fcbereignen, ohne da\u00df er hierf\u00fcr ein zus\u00e4tzliches Entgelt erhielt.<\/p>\n<p>Aus der rechtlichen Qualifizierung der Eigenleistungsverpflichtung als Mitwirkungspflicht folgt auch, da\u00df diese die Hauptleistungspflicht des Ver\u00e4u\u00dferers &#8211; \u00dcbereignung des bezugsfertigen Hauses &#8211; nicht ber\u00fchrten. Ob sich der tats\u00e4chliche Zustand &#8222;Bezugsfertigkeit&#8220; allein aus Herstellungsleistungen zusammensetzte, die der Ver\u00e4u\u00dferer zu erbringen hatte, oder ob Herstellungsleistungen von Dritten oder von den Erwerbern erbracht wurden und aufgrund welcher rechtlicher Beziehungen, ist unerheblich.<\/p>\n<p>2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, da\u00df durch die nachtr\u00e4gliche Eigenleistungsvereinbarung vom 3. Juli 1980 die Gegenleistung f\u00fcr das Erbbaurecht gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG herabgesetzt wurde. Entsprechend der in \u00a7 15 des Vertrages enthaltenen M\u00f6glichkeit wurden weitere urspr\u00fcnglich vom Ver\u00e4u\u00dferer zu erbringende Leistungen von den Kl\u00e4gern in Eigenleistung \u00fcbernommen. Diese Eigenleistungen k\u00f6nnen der Gegenleistung nicht zugerechnet bleiben, weil sie, wie oben dargelegt, nicht als Verg\u00fctung f\u00fcr die Werklieferung angesehen werden k\u00f6nnen, sondern den Eigenleistungen eine Verminderung gerade dieser Verg\u00fctung gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>3. Das Vorbringen der Kl\u00e4ger, das Haus sei nunmehr als Zweifamilienhaus bewertet und der Freibetrag m\u00fcsse nun der Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 GrEStEigWoG entnommen werden, kann im Revisionsverfahren keine Ber\u00fccksichtigung finden (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (II R 58\/81) BStBl. 1983 II S. 336 Eigenleistungen, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht an einem gemischten Kauf- und Werkvertrag erbracht werden, sind der Gegenleistung (\u00a7 10, \u00a7 11 GrEStG) weder als Leistung an Erf\u00fcllungs Statt noch als sonstige Leistung zuzurechnen. 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