{"id":29716,"date":"1982-12-01T02:07:31","date_gmt":"1982-12-01T00:07:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29716"},"modified":"2013-09-13T11:31:15","modified_gmt":"2013-09-13T09:31:15","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-161_80-bstbl-1983-ii-s-339","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1982-i-r-161_80-bstbl-1983-ii-s-339\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 161\/80) BStBl. 1983 II S. 339"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 161\/80) BStBl. 1983 II S. 339<\/strong><\/p>\n<p>Wird vom Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Versicherungs- und Bausparwesen bei Gr\u00fcndung einer AG die Bildung eines sog. Organisationsfonds verlangt, f\u00fchrt dies jedenfalls dann nicht zu einem Ausgabeaufgeld im Sinne des \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F., wenn die Forderung zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die sich aus dem Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I, 3139) ergebenden \u00c4nderungen des Gesetzes \u00fcber die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen (VAG) noch nicht wirksam waren.<\/p>\n<p>KStG a.F. \u00a7 11 Nr. 1a.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) wurde im Jahre 1964 gegr\u00fcndet. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der &#8230; (Muttergesellschaft). Mit Schreiben vom 27. Januar 1964 wurde der Muttergesellschaft vom Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Versicherungs- und Bausparwesen (Bundesaufsichtsamt) mitgeteilt, da\u00df grunds\u00e4tzlich bei neu zu gr\u00fcndenden Aktiengesellschaften ein Organisationsfonds in H\u00f6he von 30 v. H. des Aktienkapitals gefordert werde. Unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde m\u00fc\u00dften jedoch mindestens 10 v. H. des Aktienkapitals gefordert werden. Laut Gr\u00fcndungsvertrag verpflichteten sich s\u00e4mtliche Gr\u00fcnder, 10 v. H. des Nennbetrags der von ihnen \u00fcbernommenen Aktien in Geld zu einem Organisationsfonds der Gesellschaft zu leisten. Die Leistung betrug somit X DM. Bez\u00fcglich dieser Zahlung zum Organisationsfonds verzichteten die Gr\u00fcnder ausdr\u00fccklich auf R\u00fcckzahlung, Verzinsung, Tilgung und Gewinnbeteiligung. Die Kl\u00e4gerin hat dementsprechend den Betrag von X DM in die Er\u00f6ffnungsbilanz als Organisationsfonds eingestellt.<\/p>\n<p>Die Gr\u00fcndungskosten der Kl\u00e4gerin entstanden in den Jahren 1964, 1965, 1966, 1970 und 1972. Die Kl\u00e4gerin hat die Gr\u00fcndungskosten jeweils als Betriebsausgaben behandelt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 1 Buchst. a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) a. F. den Abzug der Gr\u00fcndungskosten als Betriebsausgaben versagt, weil der Organisationsfonds ein Ausgabeaufgeld darstelle, mit dem die Gr\u00fcndungskosten zu verrechnen seien.<\/p>\n<p>Der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 11 Nr. 1 KStG a. F.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht die Gr\u00fcndungskosten bei der Ermittlung des Einkommens zum Abzug zugelassen. Dem Abzug stand \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F. nicht entgegen, weil der Organisationsfonds nicht zu einem Ausgabeaufgeld f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Ausgabeaufgeld im Sinne des \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F. ist die Differenz zwischen dem Nennbetrag der ausgegebenen Aktien und dem Ansatz der Werte in der Steuerbilanz der AG, die als Gegenleistung f\u00fcr die anl\u00e4\u00dflich der Gr\u00fcndung oder Kapitalerh\u00f6hung ausgegebenen Aktien anzusehen sind. Wird Verm\u00f6gen in zeitlichem Zusammenhang mit der Gr\u00fcndung oder Kapitalerh\u00f6hung zugef\u00fchrt, f\u00fchrt dies bei einer AG nur dann zu einem Ausgabeaufgeld, wenn die Verm\u00f6gensmehrung nach den aktienrechtlichen Bestimmungen in einer R\u00fccklage zu ber\u00fccksichtigen ist. Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte des \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F. ergeben, da\u00df nur der Mehrbetrag im Sinne dieser Definition als Ausgabeaufgeld angesehen werden kann. Auf den Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien weist der Wortlaut hin (&#8222;Ausgabe-&#8222;). Die Bestimmung kann daher nicht isoliert so verstanden werden, da\u00df jede Verm\u00f6gensmehrung, deren Ansatz den Nennbetrag der Aktien \u00fcbersteigt, zu einem Ausgabeaufgeld f\u00fchrt. Dies h\u00e4tte zur Folge, da\u00df auch nicht von Aktion\u00e4ren veranla\u00dfte Verm\u00f6gensmehrungen zu einem Ausgabeaufgeld f\u00fchren. Auch nicht jede von einem Aktion\u00e4r bewirkte Verm\u00f6gensmehrung bei einer AG kann zur Grundlage eines Ausgabeaufgelds gemacht werden. Damit w\u00fcrden auch verdeckte Einlagen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien stehen, ein Ausgabeaufgeld ergeben (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Dezember 1977 I R 20\/76, BFHE 124, 317, BStBl II 1978, 346). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. Juli 1973 I R 88\/71, BFHE 110, 129, BStBl II 1973, 790, und vom 14. Mai 1980 I R 138\/77, BFHE 130, 509, BStBl II 1980, 600) gebietet es, die Frage, ob im Einzelfall der zu fordernde Zusammenhang mit der Ausgabe der Aktien im Sinne einer Gegenleistung besteht, jedenfalls f\u00fcr die AG davon abh\u00e4ngig zu machen, ob die Verm\u00f6gensmehrung nach den handelsrechtlichen Bestimmungen in eine R\u00fccklage zu stellen ist. Die Vorschrift des \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F. stand im Zusammenhang mit \u00a7 262 des Handelsgesetzbuches (HGB) a. F., der \u00fcbereinstimmend mit dem sp\u00e4teren \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes (AktG 1937) bestimmte, da\u00df in die gesetzliche R\u00fccklage (Reservefonds) der Betrag einzustellen ist, der bei der Ausgabe von Aktien f\u00fcr einen h\u00f6heren Betrag als den Nennbetrag \u00fcber diesen und den Betrag der durch die Ausgabe entstehenden Kosten hinaus erzielt wird. Dabei war die AG &#8211; wie in dem Urteil in BFHE 130, 509, BStBl II 1980, 600 ausgef\u00fchrt ist &#8211; nicht gezwungen, die Ausgabekosten zu Lasten des Gewinns zu buchen, sondern war berechtigt, insoweit die Einlage zu schm\u00e4lern. Die steuerrechtliche Regelung beruht auf der Erw\u00e4gung, da\u00df die AG das steuerliche Einkommen insoweit nicht mindern soll, als sie berechtigt ist, die Kosten in der Weise zu behandeln, da\u00df die zu bildende R\u00fccklage um die Kosten gek\u00fcrzt wird und die Kosten damit aus dem Betrag entnommen werden, um den der erzielte Betrag den Nennbetrag der ausgegebenen Aktien \u00fcbersteigt. Nach diesem Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Regelung erscheint es geboten, auch steuerlich nur diejenigen Verm\u00f6gensmehrungen als Grundlage eines Aufgelds anzusehen, die nach dem AktG als Differenz zwischen dem bei der Ausgabe der Aktien f\u00fcr die Einlage anzusetzenden Betrag und dem Nennbetrag der ausgegebenen Aktien angesehen werden und damit Grundlage der R\u00fccklagenbildung im Handelsrecht sind. W\u00fcrden n\u00e4mlich nach dem Steuerrecht Verm\u00f6gensmehrungen \u00fcber die handelsrechtliche Regelung hinaus f\u00fcr die Ermittlung des Ausgabeaufgelds herangezogen, k\u00e4me es zu einer Versagung des Kostenabzugs auch insoweit, als handelsrechtlich keine M\u00f6glichkeit besteht, den Abzug zu Lasten einer R\u00fccklage vorzunehmen. Gerade diese M\u00f6glichkeit war jedoch &#8211; wie dargestellt &#8211; Anla\u00df f\u00fcr die gesetzliche Regelung in \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F., Ausgabekosten nur eingeschr\u00e4nkt zum Abzug beim Einkommen zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Senat kann f\u00fcr den Streitfall offenlassen, ob diese \u00dcberlegungen auch dann zum Zuge kommen, wenn Verm\u00f6gensmehrungen in Form von Sacheinlagen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz mit unterschiedlichen Werten angesetzt werden mit der Folge, da\u00df sich in der Steuerbilanz ein h\u00f6heres Ausgabeaufgeld ergibt als in der Handelsbilanz. Mit dieser Auslegung des \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F. setzt sich der Senat nicht mit seinen Ausf\u00fchrungen in dem Urteil in BFHE 130, 509, 516, BStBl II 1980, 600 in Widerspruch, das eine GmbH betraf. Soweit darin als Ausgabeaufgeld alles bezeichnet wurde, was einer AG \u00fcber den Nennbetrag von Aktien hinaus zuflie\u00dft, kann dieser Satz nicht isoliert gesehen werden. Das Urteil hatte sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine bestimmte Verm\u00f6gensmehrung als noch im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien stehend anzusehen ist. Dem Satz kommt daher nicht die allgemeine Bedeutung zu, die er h\u00e4tte, wenn er nicht in dem Zusammenhang des entschiedenen Falles zu sehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Auslegung des \u00a7 11 Nr. 1 a KStG a. F. f\u00fchrt der Organisationsfonds deshalb nicht zu einem Ausgabeaufgeld, weil die insoweit eingetretene Verm\u00f6gensmehrung nach den aktienrechtlichen Bestimmungen nicht in eine R\u00fccklage einzustellen war und damit bei der Ermittlung der Differenz zwischen dem erzielten Betrag und dem Nennbetrag der ausgegebenen Aktien nicht ber\u00fccksichtigt war (vgl. \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 2 AktG 1937 und \u00a7 150 Abs. 2 Nr. 2 AktG 1965). Der Senat folgt insoweit der Ansicht der Rechtsprechung und des Schrifttums, die bez\u00fcglich des Organisationsfonds keinen Zwang annehmen, die entsprechenden Betr\u00e4ge in eine R\u00fccklage einzustellen (vgl. Beschlu\u00df des Kammergerichts von 5. September 1927, Ver\u00f6ffentlichung des Reichsaufsichtsamts f\u00fcr Privatversicherung 1928 Nr. 1792 zu der in \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 2 AktG 1937 bzw. \u00a7 150 Abs. 2 Nr. 2 AktG 1965 entsprechenden Vorschrift des \u00a7 262 HGB a. F., sowie Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl. 1968, \u00a7 150 AktG 1965 Anm. 20; Gadow\/Heinichen, Aktiengesetz, Gro\u00dfkommentar, 2. Aufl., \u00a7 130 AktG 1937 Anm. 13; Mellerowicz in Gro\u00dfkommentar zum Aktiengesetz 1965, \u00a7 150 Anm. 17; Schlegelberger\/Quassowski u. a., Aktiengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1939, \u00a7 130 Anm. 10; Pr\u00f6lss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 7. Aufl., \u00a7 8 Anm. 12 A a). Als ma\u00dfgebend sieht der Senat dabei die \u00dcberlegung des Kammergerichts an, wonach in die R\u00fccklage nur Betr\u00e4ge einzustellen sind, die der Aktion\u00e4r als solcher \u00fcber die Ziffer des Grundkapitals hinaus einzuschie\u00dfen sich verpflichtet. Es handelt sich um eine neben der Einlageverpflichtung \u00fcbernommene Verpflichtung; der Beitrag zu dem Organisationsfonds ist daher nicht durch die Ausgabe der Aktien erzielt. Diese \u00dcberlegungen gelten sowohl f\u00fcr \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 2 AktG 1937 als auch f\u00fcr \u00a7 150 Abs. 2 Nr. 2 AktG 1965. Es kommt daher im Streitfall nicht darauf an, welche der genannten Bestimmungen Anwendung findet.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall kann &#8211; da f\u00fcr die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung &#8211; offenbleiben, welche Auswirkungen sich aus der \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen durch das Gesetz zur Durchf\u00fchrung der Ersten Richtlinie des Rates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I. 3139) sowie aus \u00a7 9 Nr. 1 Buchst. a KStG 1977 ergeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 161\/80) BStBl. 1983 II S. 339 Wird vom Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Versicherungs- und Bausparwesen bei Gr\u00fcndung einer AG die Bildung eines sog. 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