{"id":29733,"date":"2013-03-06T02:16:12","date_gmt":"2013-03-06T00:16:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29733"},"modified":"2013-03-06T02:16:12","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:12","slug":"bfh-urteil-vom-20-1-1983-iv-r-168_81-bstbl-1983-ii-s-375","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-1-1983-iv-r-168_81-bstbl-1983-ii-s-375\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.1.1983 (IV R 168\/81) BStBl. 1983 II S. 375"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 20.1.1983 (IV R 168\/81) BStBl. 1983 II S. 375<\/p>\n<p>Der Kaufmann ist handelsrechtlich nicht verpflichtet und damit einkommensteuerrechtlich nicht befugt, f\u00fcr k\u00fcnftige Ausgleichsverpflichtungen gegen\u00fcber Handelsvertretern nach \u00a7 89b HGB bereits vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses R\u00fcckstellungen zu bilden (Anschlu\u00df an BFH-Beschlu\u00df vom 4. Dezember 1980 IV B 35\/80, BFHE 132, 273, BStBl II 1981, 266).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 5; HGB \u00a7 89b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, stellt Damenoberbekleidung her. In ihrem Jahresabschlu\u00df zum 31. Dezember 1976 bildete die Kl\u00e4gerin erstmals gewinnmindernd eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die k\u00fcnftigen Ausgleichsanspr\u00fcche nach \u00a7 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) der f\u00fcr sie t\u00e4tigen sechs selbst\u00e4ndigen Handelsvertreter in H\u00f6he von 150.700 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin rechtfertigte dies damit, da\u00df durch die am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Neufassung des \u00a7 89b HGB dem Handelsvertreter auch bei alters- oder krankheitsbedingter Eigenk\u00fcndigung ein Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte bei der Gewinnfeststellung f\u00fcr 1976 die Gewinnminderung durch Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr k\u00fcnftige Ausgleichsanspr\u00fcche nicht an (Gewinnfeststellungsbescheid vom 21. Juni 1979).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob nach erfolglosem Einspruch Klage und beantragte, den Gewinn 1976 um 132.600 DM (150.700 DM R\u00fcckstellung f\u00fcr Ausgleichsanspr\u00fcche abz\u00fcglich 18.100 DM Aufl\u00f6sung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung) herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch nach der \u00c4nderung des \u00a7 89b HGB durch das Gesetz vom 13. Mai 1976 (BGBl I, 1.197) f\u00fcr die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs an Handelsvertreter nach \u00a7 89b HGB vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses keine R\u00fcckstellung mit steuerlicher Gewinnauswirkung bilden, weil der Ausgleichsanspruch eng mit den wirtschaftlichen Vorteilen verkn\u00fcpft sei, die dem Unternehmen nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und nach Ma\u00dfgabe der vor dem FG gestellten Antr\u00e4ge zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df ein Kaufmann nicht verpflichtet ist, in seiner Handelsbilanz f\u00fcr k\u00fcnftige Ausgleichsverpflichtungen gegen\u00fcber Handelsvertretern nach \u00a7 89b HGB bereits vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses R\u00fcckstellungen zu bilden und da\u00df der Kaufmann demgem\u00e4\u00df in seiner Steuerbilanz auch keine derartigen R\u00fcckstellungen bilden darf.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bei Kaufleuten, die B\u00fccher f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse machen, im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) f\u00fcr den Schlu\u00df des Wirtschaftsjahrs das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besagt dies u.a., da\u00df in der Steuerbilanz nur passiviert werden darf, was in der Handelsbilanz passiviert werden mu\u00df (z.B. Urteile vom 18. Juni 1980 I R 72\/76, BFHE 131, 303, 305, BStBl II 1980, 741; vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 89\/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>In der Handelsbilanz m\u00fcssen unter bestimmten Voraussetzungen R\u00fcckstellungen f\u00fcr Verbindlichkeiten gebildet werden, die dem Grund und der H\u00f6he nach ungewi\u00df sind. \u00a7 152 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) ist insoweit Ausdruck eines ungeschriebenen, f\u00fcr alle Kaufleute verbindlichen Grundsatzes ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung (z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 148\/75, BFHE 123, 547, BStBl II 1978, 97), und zwar in dem Sinne, da\u00df entgegen dem Wortlaut des \u00a7 152 Abs. 7 Satz 1 AktG handelsrechtlich nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht zur Passivierung besteht (z.B. BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170\/73, BFHE 117, 367, 374, BStBl II 1976, 142; vgl. nunmehr auch \u00a7 250 HGB im Regierungsentwurf des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, BRDrucks 61\/82). Voraussetzung einer handelsrechtlichen Pflicht zur Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten, insbesondere f\u00fcr ungewisse k\u00fcnftige Verbindlichkeiten (also Verbindlichkeiten, f\u00fcr die feststeht, da\u00df sie am Bilanzstichtag noch nicht entstanden sind, die aber in Zukunft entstehen k\u00f6nnen) ist &#8211; neben der Wahrscheinlichkeit, da\u00df die Verbindlichkeit k\u00fcnftig entstehen und der Kaufmann daraus in Anspruch genommen werden wird -, da\u00df die k\u00fcnftigen zur Tilgung der ungewissen Verbindlichkeit zu leistenden Ausgaben wesentlich bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr (oder vorausgegangenen Wirtschaftsjahren) wirtschaftlich verursacht sind und es deshalb geboten ist, sie als Aufwand dieses abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu behandeln (vgl. Groh, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1979\/80, 121, 135 f.).<\/p>\n<p>Eine wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erfordert, wie der BFH mehrfach ausgesprochen hat, da\u00df der Tatbestand, an den das Gesetz oder ein Vertrag zivilrechtlich das Entstehen der Verpflichtung kn\u00fcpft, im wesentlichen bereits verwirklicht ist und die k\u00fcnftigen Ereignisse, die zum unbedingten Entstehen der Verpflichtung f\u00fchren, wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind (z.B. Urteil in BFHE 130, 165, 167, BStBl II 1980, 297). Daran fehlt es, &#8222;wenn der der Verpflichtung des Unternehmers entsprechende Anspruch des aus dem Vertrage Berechtigten von weiteren, in der Zukunft liegenden Vorbedingungen entscheidend abh\u00e4ngt&#8220; (Urteil in BFHE 131, 303, 306, BStBl II 1980, 741), z.B. die Verpflichtung rechtlich oder wirtschaftlich erst aus k\u00fcnftigen Gewinnen zu tilgen ist (BFHE 131, 303, 306, BStBl II 1980, 741) oder die Verpflichtung aus anderen Gr\u00fcnden mindestens mehr mit bestimmten, dem Kaufmann erst in Zukunft erwachsenden Vorteilen als den bereits in der Vergangenheit erlangten Vorteilen verkn\u00fcpft ist.<\/p>\n<p>2. Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist der Kaufmann nicht verpflichtet, in seiner Handelsbilanz f\u00fcr in Zukunft entstehende Verpflichtungen gegen\u00fcber Handelsvertretern zu Ausgleichszahlungen nach \u00a7 89b HGB bereits vor Beendigung der Vertragsverh\u00e4ltnisse R\u00fcckstellungen zu bilden. Denn diese Ausgleichsverpflichtungen sind nicht wesentlich wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht. Demgem\u00e4\u00df mu\u00df der Kl\u00e4gerin im Streitfall verwehrt bleiben, ihren steuerpflichtigen Gewinn durch Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr k\u00fcnftige Ausgleichsanspr\u00fcche ihrer Handelsvertreter zu mindern.<\/p>\n<p>a) Solange das Vertragsverh\u00e4ltnis mit einem Handelsvertreter noch nicht beendet ist, besteht zivilrechtlich keine Verpflichtung des Kaufmanns, Ausgleichszahlungen nach \u00a7 89b HGB zu leisten. Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses (BFH-Urteil vom 26. M\u00e4rz 1969 I R 141\/66, BFHE 95, 497, BStBl II 1969, 485; Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 5. Dezember 1968 VII ZR 102\/66, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1969, 107). In Frage steht also ausschlie\u00dflich die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr rechtlich erst in Zukunft entstehende Verbindlichkeiten.<\/p>\n<p>b) Die Entstehung einer Ausgleichsverpflichtung ist zivilrechtlich nicht nur an die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses, sondern auch daran gekn\u00fcpft, da\u00df der Unternehmer aus der Gesch\u00e4ftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden &#8222;nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses erhebliche Vorteile hat&#8220; (\u00a7 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB). Zwar betont die Revision zu Recht, da\u00df der Ausgleichsanspruch zivilrechtlich nicht deshalb r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt, weil im Einzelfall die bei Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses erwarteten k\u00fcnftigen Vorteile tats\u00e4chlich nicht eintreten; auch die Revision stellt aber nicht in Frage, da\u00df der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nur entsteht, wenn, wie der BGH in seinem Urteil vom 11. M\u00e4rz 1982 I ZR 27\/80 (Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1982, 1.771) formuliert, &#8222;mit hoher Wahrscheinlichkeit der Unternehmer erhebliche Vorteile aus der Gesch\u00e4ftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses hat&#8220;, wenn also gerade zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses solche Vorteile mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden das Vertragsverh\u00e4ltnis beendet wird, insbesondere also auch bei der in \u00a7 89b Abs. 3 HGB i. d. F. vom 13. Mai 1976 (BGBl I, 1.197) angesprochenen alters- oder krankheitsbedingten Eigenk\u00fcndigung des Handelsvertreters.<\/p>\n<p>Wie der Senat in seinem Beschlu\u00df vom 4. Dezember 1980 IV B 35\/80 (BFHE 132, 273, BStBl II 1981, 266) im einzelnen ausgef\u00fchrt hat, geht der Ausgleichsanspruch zwar letztlich auf die T\u00e4tigkeit des Handelsvertreters zur\u00fcck, die dieser w\u00e4hrend des Vertragsverh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbt hat, weil naturgem\u00e4\u00df ohne eine solche T\u00e4tigkeit dem Erfordernis einer &#8222;Gesch\u00e4ftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat&#8220;, nicht gen\u00fcgt sein kann. Die T\u00e4tigkeit als solche reicht aber f\u00fcr die Entstehung des Ausgleichsanspruchs gerade nicht aus. Ausschlaggebend ist vielmehr, da\u00df dem Unternehmer aus der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses erhebliche Vorteile erwachsen. In dieser Abh\u00e4ngigkeit von k\u00fcnftigen Vorteilen des Unternehmers liegt auch der f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung wesentliche Unterschied zwischen dem Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters und dem Pensionsanspruch eines Arbeitnehmers, f\u00fcr den in \u00a7 6a EStG &#8211; unabh\u00e4ngig von der streitigen Frage, ob insoweit handelsrechtlich eine R\u00fcckstellung geboten ist &#8211; einkommensteuerrechtlich ausdr\u00fccklich die Bildung einer R\u00fcckstellung zugelassen ist: Dieser Pensionsanspruch entsteht bei Eintritt des Pensionsfalls selbst dann, wenn feststeht, da\u00df dem Unternehmer aus der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers k\u00fcnftig keine Vorteile erwachsen.<\/p>\n<p>Hieran h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>Wenn demgegen\u00fcber in dem von der Revision vorgelegten umfassenden Gutachten und im Schrifttum geltend gemacht wird, die durch den Ausgleichsanspruch abgegoltene Leistung des Handelsvertreters bestehe in der Schaffung eines Kundenstamms, den der Unternehmer bereits vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit dem Handelsvertreter erworben habe, demgem\u00e4\u00df sei der Ausgleichsanspruch &#8222;eine Nachverg\u00fctung f\u00fcr die sukzessive Schaffung eines Kundenstamms in der Zeit der T\u00e4tigkeit des Handelsvertreters&#8220; und deshalb wirtschaftlich wesentlich mit dieser Zeit verkn\u00fcpft (Slomma, BB 1981, 1.498, 1.499; vgl. auch Mayer-Wegelin, Deutsche Steuerzeitung &#8211; DStZ &#8211; 1981, 262 ff.), so kann dies den Senat nicht \u00fcberzeugen. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist gesetzlich dem Grund (vgl. BGH-Urteil in DB 1982, 1.771) und der H\u00f6he nach davon abh\u00e4ngig, da\u00df und in welcher H\u00f6he mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Unternehmer aus neuen Gesch\u00e4ften mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden &#8222;erhebliche Vorteile&#8220; erwachsen und da\u00df und in welcher H\u00f6he der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses Provisionen verliert, die er bei Fortbestand des Vertrags aus Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen mit den von ihm geworbenen Kunden erhalten h\u00e4tte (vgl. zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs im einzelnen z.B. BGH-Urteil vom 3. Juni 1971 VII ZR 23\/70, BGHZ 56, 242; Kraatz, Wertpapiermitteilungen &#8211; WM &#8211; 1982, 498). Wenn und soweit der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit dem Handelsvertreter aus der Gesch\u00e4ftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Dauerkunden, also dem w\u00e4hrend des Vertragsverh\u00e4ltnisses &#8222;geworbenen Kundenstamm&#8220; &#8211; unterstellt, da\u00df der Unternehmer diesen Kundenstamm bereits w\u00e4hrend des Vertragsverh\u00e4ltnisses erworben hat (siehe unten) &#8211; keine Vorteile zu erwarten hat, z.B. wegen einer eingetreten wirtschaftlichen Rezession (vgl. BGHZ 56, 242, 247), besteht auch kein Ausgleichsanspruch. Dies gilt selbst dann, wenn Vorteile des Unternehmers deshalb nicht zu erwarten sind, weil sich der Unternehmer aus bestimmten wirtschaftlich vertretbaren Erw\u00e4gungen entschlossen hat, die Gesch\u00e4ftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden nicht fortzusetzen (vgl. BGH-Urteile vom 9. November 1967 VII ZR 40\/65, BGHZ 49, 39; BGHZ 56, 242, 247). &#8222;Vorteil&#8220; i. S. von \u00a7 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB ist nicht der geworbene Stammkunde als solcher, sondern erst das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende k\u00fcnftige Gesch\u00e4ft mit diesem Kunden. Danach ist die in der rechtlichen und damit auch wirtschaftlichen Wertung wesentliche Ursache f\u00fcr die Ausgleichsverpflichtung nicht das Vorhandensein (oder der Erwerb) eines vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamms, sondern &#8211; aus der Sicht des Handelsvertreters &#8211; der Verlust k\u00fcnftiger Provisionen und &#8211; aus der Sicht des Unternehmers &#8211; der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Vorteil aus k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen. Damit ist belegt, da\u00df der Ausgleichsanspruch entgegen der von Slomma vertretenen Ansicht (BB 1981, 1.498, 1.499) wirtschaftlich betrachtet einer &#8222;Einmalverg\u00fctung f\u00fcr alle k\u00fcnftigen von alten Kunden hereingeholten Auftr\u00e4ge&#8220; jedenfalls n\u00e4hersteht als einer &#8222;Nachverg\u00fctung&#8220; f\u00fcr den &#8222;Erwerb eines Kundenstamms&#8220; und deshalb nicht wesentlich wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht ist (vgl. auch Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., S. 556 &#8222;Kapitalisierung der noch ausstehenden Verg\u00fctungen&#8220;). Es trifft zu, da\u00df der Ausgleichsanspruch dem Grund und der H\u00f6he nach nicht von dem im Einzelfalle tats\u00e4chlich eintretenden Vorteil, sondern von einer Prognose \u00fcber diese Vorteile abh\u00e4ngig ist, und da\u00df der Ausgleichsanspruch der H\u00f6he nach durch die in der Vergangenheit bezogenen Provisionen begrenzt wird (\u00a7 89b Abs. 2 HGB). Das \u00e4ndert aber nichts an der wirtschaftlichen Verkn\u00fcpfung der Ausgleichsverpflichtung mit (erwarteten) k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen des Unternehmers mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden und den Vorteilen hieraus. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Unternehmer den Kundenstamm tats\u00e4chlich bereits w\u00e4hrend des Vertragsverh\u00e4ltnisses &#8222;origin\u00e4r&#8220; erwirbt, so da\u00df \u00a7 5 Abs. 2 EStG (entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts) nicht einschl\u00e4gig ist, und nicht erst, wie bei analoger Anwendung des \u00a7 89b HGB auf den Eigenh\u00e4ndler, von diesem im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses \u00fcbertragen erh\u00e4lt (vgl. BGH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1982 I ZR 146\/80, WM 1982, 1.125).<\/p>\n<p>Diese Betrachtungsweise des Senats erscheint zwingend, wenn man zus\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigt, da\u00df ein Unternehmer z.B. f\u00fcr k\u00fcnftige Provisionsverpflichtungen aus w\u00e4hrend des Bestehens des Vertragsverh\u00e4ltnisses vom Handelsvertreter vermittelten und vom Unternehmer bereits abgeschlossenen aber noch nicht ausgef\u00fchrten Gesch\u00e4ften (\u00a7 87a Abs. 1 Satz 1 HGB) keine R\u00fcckstellungen bilden mu\u00df und darf, weil der Provisionsanspruch zivilrechtlich von der Ausf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts abh\u00e4ngig und wirtschaftlich mit diesem eng verkn\u00fcpft ist (z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1972 I R 50\/70, BFHE 107, 426, BStBl II 1973, 212; vom 22. Februar 1973 IV R 168\/71, BFHE 109, 33, BStBl II 1973, 481). In \u00e4hnlicher Weise ist der Ausgleichsanspruch zwar nicht von der k\u00fcnftigen tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrung bestimmter Gesch\u00e4fte abh\u00e4ngig (und mit dieser tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrung wirtschaftlich verflochten), wohl aber von der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit dem Handelsvertreter und insbesondere von der zu diesem Zeitpunkt gegebenen hohen Wahrscheinlichkeit, da\u00df dem Unternehmer aus Gesch\u00e4ften mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden erhebliche Vorteile erwachsen. Es w\u00e4re widerspr\u00fcchlich, wollte man dem Unternehmer w\u00e4hrend des Bestehens des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit dem Handelsvertreter einerseits die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr k\u00fcnftige Provisionsverpflichtungen aus bereits abgeschlossenen aber noch nicht ausgef\u00fchrten Gesch\u00e4ften verwehren, andererseits aber die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr k\u00fcnftige Verpflichtungen zu Leistungen handelsrechtlich aufzwingen und damit steuerrechtlich zubilligen, die wirtschaftlich Engelten f\u00fcr noch nicht einmal abgeschlossene Gesch\u00e4fte mindestens nahestehen.<\/p>\n<p>c) Der Senat hat im Streitfall nicht dar\u00fcber zu befinden, ob es vom Zweck der Bilanzierung her gesehen sachgerechter w\u00e4re, beim Unternehmer die Ausgleichsverpflichtung nach \u00a7 89b HGB als Aufwand auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen, in denen dem Unternehmer aus Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses voraussichtlich Vorteile erwachsen werden, statt den Ausgleichsanspruch ausschlie\u00dflich dem Wirtschaftsjahr der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses als Aufwand anzulasten. Denn jedenfalls k\u00f6nnte eine Beantwortung dieser Frage im Sinne der ersten Alternative und die Erkenntnis, da\u00df eine danach erstrebenswerte Aktivierung z.B. als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten m\u00f6glicherweise am Erfordernis eines Aufwandes gerade &#8222;f\u00fcr eine bestimmte Zeit&#8220; nach dem Abschlu\u00dfstichtag (\u00a7 5 Abs. 3 Nr. 1 EStG) scheitert, nicht dazu f\u00fchren, den Ausgleichsanspruch aus diesem Grunde als Aufwand der Zeit vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses zu werten.<\/p>\n<p>d) Auch \u00fcber die Frage, ob der Ausgleichsanspruch bei einem Handelsvertreter, der zugleich mit der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses seinen Gewerbebetrieb aufgibt, gewerbesteuerrechtlich noch Teil des laufenden Gewinns oder Teil des Betriebsaufgabegewinns ist, hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Der Senat kann der Revision aber nicht darin folgen, da\u00df die Zuordnung des Ausgleichsanspruchs zum laufenden Gewinn rechtslogisch dazu zwinge, beim Unternehmer bereits vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr k\u00fcnftige Ausgleichsanspr\u00fcche zu fordern und zuzulassen. Die neuere Rechtsprechung des BFH st\u00fctzt die Rechtsansicht, da\u00df der Ausgleichsanspruch beim Handelsvertreter Teil des laufenden Gewinns sei, nicht mehr auf die Wertung als Entgelt f\u00fcr bereits in der Vergangenheit geleistete Dienste, sondern nur noch auf die Erw\u00e4gung, da\u00df die Entstehung des Ausgleichsanspruchs der letzte laufende Gesch\u00e4ftsvorfall sei (Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 184\/78, BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97).<\/p>\n<p>e) Wie die vorstehenden Ausf\u00fchrungen belegen, kann entgegen der Ansicht der Revision der \u00c4nderung des \u00a7 89b Abs. 3 HGB durch das Gesetz vom 13. Mai 1976 (a.a.O.) f\u00fcr die Frage, ob R\u00fcckstellungen f\u00fcr k\u00fcnftige Ausgleichsanspr\u00fcche von Handelsvertretern geboten und zul\u00e4ssig sind, keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Denn auch bei alters- oder krankheitsbedingter Eigenk\u00fcndigung eines Handelsvertreters entsteht ein Ausgleichsanspruch nur, wenn bei Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, da\u00df dem Unternehmer in Zukunft erhebliche Vorteile erwachsen. Demgem\u00e4\u00df ist auch in diesem Fall der Ausgleichsanspruch wirtschaftlich eng mit diesen k\u00fcnftigen Vorteilen verflochten, auch wenn er rechtlich in seinem Bestand nicht davon abh\u00e4ngig ist, da\u00df die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden k\u00fcnftigen Vorteile tats\u00e4chlich eintreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.1.1983 (IV R 168\/81) BStBl. 1983 II S. 375 Der Kaufmann ist handelsrechtlich nicht verpflichtet und damit einkommensteuerrechtlich nicht befugt, f\u00fcr k\u00fcnftige Ausgleichsverpflichtungen gegen\u00fcber Handelsvertretern nach \u00a7 89b HGB bereits vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses R\u00fcckstellungen zu bilden (Anschlu\u00df an BFH-Beschlu\u00df vom 4. Dezember 1980 IV B 35\/80, BFHE 132, 273, BStBl II 1981, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-1-1983-iv-r-168_81-bstbl-1983-ii-s-375\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.1.1983 (IV R 168\/81) BStBl. 1983 II S. 375<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29733","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29733","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29733"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29733\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29733"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29733"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29733"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}