{"id":29741,"date":"2013-03-06T02:16:11","date_gmt":"2013-03-06T00:16:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=29741"},"modified":"2013-03-06T02:16:11","modified_gmt":"2013-03-06T00:16:11","slug":"bfh-beschluss-vom-14-4-1983-v-b-28_81-bstbl-1983-ii-s-393","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-14-4-1983-v-b-28_81-bstbl-1983-ii-s-393\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 14.4.1983 (V B 28\/81) BStBl. 1983 II S. 393"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 14.4.1983 (V B 28\/81) BStBl. 1983 II S. 393<\/p>\n<p>Wirbt ein Verkaufsagent um K\u00e4ufer mit dem Versprechen, er werde zum Zwecke der Kaufpreiserm\u00e4\u00dfigung dem K\u00e4ufer bei Abschlu\u00df eines Kaufvertrages einen Teil seiner Verkaufsprovision zuwenden, bildet die Annahme des vom Verkaufsagenten (im Auftrage des Verk\u00e4ufers) unterbreiteten Vertragsangebots durch den K\u00e4ufer keine von diesem gegen\u00fcber dem Verkaufsagenten erbrachte sonstige entgeltliche Leistung mit einer Gegenleistung in Form des zugewendeten Provisionsteils.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt als selbst\u00e4ndiges Kraftfahrzeughandelsunternehmen eine Vertretung der Daimler-Benz AG. F\u00fcr diese verkauft sie auf Provisionsbasis Kraftfahrzeuge zu den von der Daimler-Benz AG bestimmten Preisen. Die Kl\u00e4gerin ist nicht berechtigt, Preisnachl\u00e4sse auf die festgesetzten Verkaufspreise zu gew\u00e4hren. In der Mehrzahl der Neugesch\u00e4fte versucht die Kl\u00e4gerin, die Kunden durch eine g\u00fcnstige Festsetzung des Gebrauchtwagenpreises f\u00fcr den in Zahlung genommenen Lastkraftwagen zum Kauf eines neuen Fahrzeugs zu bewegen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin einen Teil der ihr zustehenden Verkaufsprovisionen an den K\u00e4ufer weitergegeben. Soweit die K\u00e4ufer Unternehmer waren, schrieb die Kl\u00e4gerin den Kunden diese Betr\u00e4ge gut und erteilte ihnen hier\u00fcber Abrechnungen, in denen zus\u00e4tzlich darauf entfallende Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war. Diese gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer hat die Kl\u00e4gerin in den Jahren 1972 mit 1975 als abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandelt. Eine stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse bei den Kunden ergab, da\u00df diese den ihnen gutgeschriebenen Teil der Verkaufsprovision als Minderung der Anschaffungskosten behandelt und ihre Vorsteuerbetr\u00e4ge aus dem Kfz-Kauf um die in den Abrechnungen der Kl\u00e4gerin gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern gek\u00fcrzt hatten.<\/p>\n<p>Durch berichtigte oder erstmalige Steuerbescheide f\u00fcr die Jahre 1972 mit 1975 hat das beklagte Finanzamt den von der Kl\u00e4gerin begehrten Vorsteuerabzug aus den von ihr den Kunden erteilten Abrechnungen versagt. \u00dcber die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht noch nicht entschieden. Es hat den von der Kl\u00e4gerin gestellten Antrag, gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide im Umfang der strittigen Vorsteuerbetr\u00e4ge auszusetzen, zur\u00fcckgewiesen (EFG 1982, 160; UStR 1982, 121).<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin: Die streitigen Kfz-Verk\u00e4ufe betr\u00e4fen in erster Linie die Vermittlung des Verkaufs von Lastkraftwagen. Im Lastwagengesch\u00e4ft spielten sowohl das g\u00fcnstigste Preisangebot als auch die intensiven Bem\u00fchungen des Verk\u00e4ufers bzw. Agenten eine ganz wesentliche Rolle. G\u00fcnstige Konditionen bei der Inzahlungnahme eines gebrauchten LKW seien notwendige Voraussetzungen f\u00fcr ein Verkaufsgespr\u00e4ch. Dar\u00fcber hinaus erwarte der K\u00e4ufer noch ein zus\u00e4tzliches Preiszugest\u00e4ndnis, bevor er sich zum Abschlu\u00df eines Kaufvertrages entschlie\u00dfe. Als Agent der Daimler-Benz AG k\u00f6nne sie (die Kl\u00e4gerin) diesen Vorstellungen der K\u00e4ufer nur dadurch nachkommen, da\u00df sie auf einen Teil ihrer Provision verzichte. Neuwagenbestellung, Gebrauchtwagenverkauf und Provisionsnachla\u00df stellten wirtschaftlich eine Gesamtheit dar. Dies komme auch darin zum Ausdruck, da\u00df sie das zu ihren Lasten gehende Zugest\u00e4ndnis in eine schriftliche Abwicklungsvereinbarung einbringen m\u00fcsse. Ohne diese schriftliche Zusage w\u00e4re der K\u00e4ufer nicht bereit, den vermittelten Kaufvertrag zwischen ihr und der Daimler-Benz AG zu unterschreiben. Daraus folge, da\u00df sie mit der Zuwendung eines Teiles ihrer Provision an die Kunden ein Entgelt entrichte f\u00fcr deren in einer Abschlu\u00dfbereitschaft bestehenden sonstigen Leistung. Damit habe sie (die Kl\u00e4gerin) \u00fcber eine entgeltliche Leistung (i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967) der Kunden, die in dem Abschlu\u00df des Lkw-Kaufvertrages bestehe, abgerechnet.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Umsatzsteuerbescheide 1972 mit 1975 ist im Umfang der mit der Klage angegriffenen Herabsetzung abziehbarer Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne des \u00a7 69 FGO. Die Kl\u00e4gerin begehrt den Vorsteuerabzug aus Abrechnungspapieren, die sie selbst angefertigt und den K\u00e4ufern von Lastkraftwagen der Daimler-Benz AG zugeleitet hat. Mit dieser Handlungsweise behauptet die Kl\u00e4gerin konkludent, Empf\u00e4ngerin von Leistungen dieser K\u00e4ufer zu sein; denn nur ein Leistungsempf\u00e4nger kann aus selbsterstellten Abrechnungspapieren einen Anspruch auf Vorsteuerabzug herleiten. Die Kl\u00e4gerin nimmt mithin f\u00fcr sich in Anspruch, den begehrten Vorsteuerabzug auf Abrechnungspapiere st\u00fctzen zu k\u00f6nnen, die den Anforderungen des \u00a7 5 der 1. UStDV gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Dies trifft jedoch nicht zu. Es wird in diesem Zusammenhang zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, da\u00df die zur weiteren Anwendung der rechtsung\u00fcltigen Vorschrift des \u00a7 5 der 1. UStDV ergangene Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 1979, BStBl I 1979, 623) im vorliegenden Fall als eine von den Gerichten zu beachtende Milderungsregelung zu beurteilen w\u00e4re (vgl. auch Abschn. 6 Abs. 2 des Urteils vom 4. M\u00e4rz 1982 V R 107\/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309). Mit einer Gutschrift im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 der 1. UStDV kann vom Leistungsempf\u00e4nger jedoch nur dann abgerechnet werden, wenn der Gutschriftsempf\u00e4nger ein Unternehmer ist, der an den Gutschriftsaussteller steuerpflichtige Leistungen ausgef\u00fchrt hat. Liegt diese allgemeine Abrechnungsberechtigung des Leistungsempf\u00e4ngers nicht vor, braucht das Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 2 der 1. UStDV nicht mehr gepr\u00fcft zu werden.<\/p>\n<p>Die K\u00e4ufer der Lastkraftwagen, d.h. die Kunden der Daimler-Benz AG, haben steuerpflichtige Leistungen an die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit deren Handelsvertretert\u00e4tigkeit f\u00fcr die Daimler-Benz AG nicht erbracht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst bedarf der Klarstellung, da\u00df die Daimler-Benz AG (mit Hilfe der Kl\u00e4gerin als ihrer Handelsvertreterin) Lastkraftwagen an die ihr zugef\u00fchrten K\u00e4ufer verkauft hat. Die Kl\u00e4gerin war an die Weisungen ihrer Gesch\u00e4ftsherrin gebunden und hatte gem\u00e4\u00df der erteilten Abschlu\u00dfvollmacht die Verk\u00e4ufe zu den von der Gesch\u00e4ftsherrin festbestimmten Kaufpreisen abzuwickeln. Die Kl\u00e4gerin hat sich hieran gehalten und damit sowohl ihre Gesch\u00e4ftsherrin (die Daimler-Benz AG) als auch die K\u00e4ufer nach Ma\u00dfgabe der aufgrund erteilter Abschlu\u00dfvollmacht zustande gekommenen Vertr\u00e4ge berechtigt und verpflichtet. Danach hat die Daimler-Benz AG an den jeweiligen K\u00e4ufer einen Lastkraftwagen zu dem im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis geliefert und der K\u00e4ufer zu diesem Kaufpreis bezogen. Die Daimler-Benz AG hat auf der Basis des vereinbarten Nettopreises diesen Umsatz zu versteuern; der jeweilige K\u00e4ufer kann die dementsprechend in den Verkaufsrechnungen der Daimler-Benz AG ausgewiesene Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandeln, sofern auch die \u00fcbrigen gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug gegeben sind.<\/p>\n<p>Die Beteiligten des Leistungsaustausches, n\u00e4mlich die Daimler-Benz AG und der jeweilige K\u00e4ufer, haben weder bei Abschlu\u00df des Kaufvertrages noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eine Herabsetzung des Kaufpreises in dem Umfang des Betrages vereinbart, wie ihn die Kl\u00e4gerin in der von ihr dem K\u00e4ufer erteilten &#8222;Gutschrift&#8220; ausgewiesen hat. Das von der Kl\u00e4gerin ge\u00fcbte Verfahren ging vielmehr von der allseits bekannten Sachlage aus, da\u00df die von der Gesch\u00e4ftsherrin (der Daimler-Benz AG) festgelegten Verkaufspreise nicht unterschritten werden durften. Damit ist die Annahme eines vom Agenten eigenm\u00e4chtig gew\u00e4hrten, aber die Gesch\u00e4ftsherrin gleichwohl verpflichtenden Preisnachlasses auszuschlie\u00dfen. Die Versteuerung des Umsatzes durch die liefernde Daimler-Benz AG und die Vornahme des Vorsteuerabzuges durch die K\u00e4ufer hatten also nach Ma\u00dfgabe des abgeschlossenen Kaufvertrages zu erfolgen. \u00c4nderungen hieran konnte und wollte die Kl\u00e4gerin nicht bewirken, so da\u00df jedenfalls die K\u00e4ufer nicht veranla\u00dft waren, im Umfang derjenigen Umsatzsteuer, die die Kl\u00e4gerin in ihren sog. Gutschriften gesondert ausgewiesen hatte, ihre Vorsteuerbetr\u00e4ge aus dem LKW-Verkauf zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Die LKW-K\u00e4ufer haben auch keine steuerpflichtigen Leistungen an die Kl\u00e4gerin erbracht, da eine Leistung des jeweiligen K\u00e4ufers an die Kl\u00e4gerin nicht erkennbar ist. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin dem jeweiligen Kunden einen Teil der ihr zustehenden Verkaufsprovision (die sich nach dem zwischen der Daimler-Benz AG und dem Kunden vertraglich vereinbarten und nicht ver\u00e4nderbaren Kaufpreis richtete und in dieser H\u00f6he von der Kl\u00e4gerin auch der Versteuerung zugrunde zu legen ist) zugewendet, um den Kunden zum Abschlu\u00df eines Kaufvertrages zu bewegen. Wirtschaftlich betrachtet hat die Kl\u00e4gerin den LKW-Kauf der Daimler-Benz-Kunden zum Teil finanziert, und zwar deswegen, weil es offensichtlich im Ergebnis noch zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil war. Die Kunden haben es verstanden, diese wirtschaftliche Interessenlage der Kl\u00e4gerin zu ihrem eigenen gesch\u00e4ftlichen Vorteil auszunutzen. Es ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, da\u00df sie der Kl\u00e4gerin eine Leistung erbringen wollten, f\u00fcr die sie eine Gegenleistung erstrebten oder erwarteten (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495); vielmehr hat die Kl\u00e4gerin selbst den Kunden einen wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Geldbetrages zugewendet und damit auf ein f\u00fcr sie (im wirtschaftlichen Ergebnis) positives Verhalten der Bedachten abgezielt. Der Abschlu\u00df des Kaufvertrages ist zwar auch der Kl\u00e4gerin zugute gekommen, weil damit zu ihren Gunsten seitens der Daimler-Benz AG eine Provision zu zahlen war. Allerdings ersch\u00f6pft sich darin die wirtschaftliche Auswirkung des Vertragsabschlusses f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Daraus ergibt sich jedenfalls, da\u00df die Kl\u00e4gerin zur Ausstellung von Gutschriften im Sinne des \u00a7 5 der 1. UStDV nicht berechtigt war. Damit kommt der von ihr begehrte Abzug der in diesen Abrechnungen besonders ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 14.4.1983 (V B 28\/81) BStBl. 1983 II S. 393 Wirbt ein Verkaufsagent um K\u00e4ufer mit dem Versprechen, er werde zum Zwecke der Kaufpreiserm\u00e4\u00dfigung dem K\u00e4ufer bei Abschlu\u00df eines Kaufvertrages einen Teil seiner Verkaufsprovision zuwenden, bildet die Annahme des vom Verkaufsagenten (im Auftrage des Verk\u00e4ufers) unterbreiteten Vertragsangebots durch den K\u00e4ufer keine von diesem gegen\u00fcber &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-14-4-1983-v-b-28_81-bstbl-1983-ii-s-393\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 14.4.1983 (V B 28\/81) BStBl. 1983 II S. 393<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-29741","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29741","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29741"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29741\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29741"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29741"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29741"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}