{"id":30313,"date":"2013-03-10T10:38:24","date_gmt":"2013-03-10T08:38:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30313"},"modified":"2013-03-10T10:38:24","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:24","slug":"bfh-urteil-vom-14-4-1983-v-r-4_80-bstbl-1983-ii-s-421","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-4-1983-v-r-4_80-bstbl-1983-ii-s-421\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.4.1983 (V R 4\/80) BStBl. 1983 II S. 421"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 14.4.1983 (V R 4\/80) BStBl. 1983 II S. 421<\/p>\n<p>Eine Verf\u00fcgung, mit der eine Ausschlu\u00dffrist zur Nachreichung der Proze\u00dfvollmacht gesetzt wird, mu\u00df vom Richter unterschrieben sein (BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23) und den Text der Fristsetzung enthalten.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>VGFG-EntlG Art. 3 \u00a7 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Nachdem der fr\u00fchere Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers, der Steuerberater K., in dessen Namen Klage erhoben hatte, erlie\u00df der Berichterstatter (beauftragte Richter) beim Finanzgericht am 6. M\u00e4rz 1979 eine Verf\u00fcgung folgenden Inhalts:<\/p>\n<p>&#8222;Schreiben an Bev. d. Kl. mit Vordruck 2.61 (Vollmachtanforderung nach Art. 3 \u00a7 1 VG u. FG EntlastG) mit PZU (Durchschrift der Reinschrift zu den FG-Akten) &#8230; Frist 4 Wochen ab Zustellung der Verf\u00fcgung &#8230;&#8220;<\/p>\n<p align=\"center\">Paraphe<\/p>\n<p>Die dem fr\u00fcheren Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten am folgenden Tage zugestellte Ausfertigung hatte folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>&#8222;In dem\/den o. a. Rechtsstreit haben Sie bisher die nach \u00a7 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche schriftliche Vollmacht dem Gericht nicht eingereicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 3 \u00a7 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978 &#8230; fordere ich Sie auf, nunmehr innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieser Verf\u00fcgung die schriftliche (Original-) Vollmacht einzureichen &#8230;<\/p>\n<p>Hochachtungsvoll<\/p>\n<p>Name<\/p>\n<p>beglaubigt:<\/p>\n<p>. . . . . . . . . . &#8222;<\/p>\n<p>Der fr\u00fchere Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte hat keine Vollmacht vorgelegt.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der von dem beauftragten Richter gesetzten Frist legitimierten sich die jetzigen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigen als Vertreter des Kl\u00e4gers unter Vorlage einer Vollmacht auf sich. Sie beantragten wegen Vers\u00e4umung der Frist zur Vorlage der Vollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr\u00fcndung, der fr\u00fchere Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte habe die fristsetzende Verf\u00fcgung unverz\u00fcglich an sie abgesandt, ohne da\u00df diese bei ihnen eingetroffen sei oder sie in sonstiger Weise hiervon Kenntnis erlangt h\u00e4tten. Auch sie haben nicht die vom Berichterstatter angeforderte Vollmacht auf den fr\u00fcheren Proze\u00dfvertreter vorgelegt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Frist zur Vorlage der Vollmacht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der fr\u00fchere Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte K. habe schuldhaft nicht daf\u00fcr gesorgt, da\u00df eine Vollmacht bis zum Ablauf der richterlichen Frist vorliege, und die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger geltend: Das Finanzgericht habe ihm das rechtliche Geh\u00f6r versagt, indem es ihn nicht pers\u00f6nlich zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen habe. Nach Ablauf der richterlichen Frist h\u00e4tten weder sein fr\u00fcherer Proze\u00dfvertreter noch seine jetzigen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr ihn auftreten k\u00f6nnen. Das Finanzgericht habe seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es an einem ihm zurechenbaren Verschulden fehle.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts war der Kl\u00e4ger mit dem Nachweis einer Proze\u00dfvollmacht auf seinen fr\u00fcheren Proze\u00dfvertreter durch die Verf\u00fcgung des Berichterstatters des Finanzgerichts vom 6.3.1979 nicht gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG wirksam ausgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Eine Frist zur Vorlage der Vollmacht wird mit ausschlie\u00dfender Wirkung nur gesetzt, wenn eine entsprechende Anordnung vom zust\u00e4ndigen Richter unterschrieben und sodann in beglaubigter Abschrift zugestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 13. M\u00e4rz 1980 VII ZR 147\/79 (BGHZ 76, 236) aufgrund der \u00a7\u00a7 329 Abs. 1 Satz 2, 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkannt, da\u00df eine der in \u00a7 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen zum Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln nur dann in Lauf gesetzt wird, wenn die Verf\u00fcgung der Fristsetzung unterzeichnet ist, eine Paraphe aber nicht ausreicht. Der Bundesfinanzhof ist im Urteil vom 26. August 1982 IV R 31\/82 (BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23) zu Artikel 3 \u00a7 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978 (BGBl I 1978, 446) dem Bundesgerichtshof gefolgt; er hat das Unterschriftserfordernis aus der Notwendigkeit gefolgert, da\u00df gerichtliche Willens\u00e4u\u00dferungen &#8211; seien es Urteile, Beschl\u00fcsse oder eine Ausschlu\u00dffrist setzende Anordnungen &#8211; , die Rechtswirkungen f\u00fcr die Proze\u00dfbeteiligten haben, ihren Urheber erkennen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die eine Ausschlu\u00dffrist f\u00fcr die Vorlage der Vollmacht auf den fr\u00fcheren Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten setzende Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 6. M\u00e4rz 1979 gen\u00fcgt diesen Formerfordernissen nicht. Denn die Verf\u00fcgung ist nicht von dem zust\u00e4ndigen Richter unterschrieben, sondern nur paraphiert. Sie enth\u00e4lt nicht einmal den Text der Fristsetzung, verweist vielmehr nur auf den Vordruck 2.61 (der selbst nicht Bestandteil der Verf\u00fcgung oder auch nur der Proze\u00dfakten ist). Infolgedessen stellt das dem fr\u00fcheren Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zugestellte Schriftst\u00fcck keine wortgleiche Ausfertigung dar; es enth\u00e4lt vielmehr erstmals den Text der Fristsetzung, ohne durch die Unterschrift des Berichterstatters gedeckt zu sein.<\/p>\n<p>Mangels einer wirksamen Fristsetzung nach Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG kann der Kl\u00e4ger den nach \u00a7 62 Abs. 3 FGO gebotenen schriftlichen Nachweis, da\u00df sein fr\u00fcherer Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter K. die Klage auf Grund seiner Vollmacht erhoben hatte, noch jetzt nachholen und damit die fehlende Proze\u00dfvoraussetzung noch erf\u00fcllen. Dazu mu\u00df dem Kl\u00e4ger durch Aufhebung des angefochtenen Proze\u00dfurteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht Gelegenheit gegeben werden, weil er nach Ablauf der &#8211; unwirksam gesetzten &#8211; richterlichen Frist der Verf\u00fcgung vom 6. M\u00e4rz 1979 die Nachreichung einer solchen Vollmacht f\u00fcr nicht mehr m\u00f6glich halten durfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.4.1983 (V R 4\/80) BStBl. 1983 II S. 421 Eine Verf\u00fcgung, mit der eine Ausschlu\u00dffrist zur Nachreichung der Proze\u00dfvollmacht gesetzt wird, mu\u00df vom Richter unterschrieben sein (BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23) und den Text der Fristsetzung enthalten. VGFG-EntlG Art. 3 \u00a7 1. 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