{"id":30332,"date":"2013-03-10T10:38:30","date_gmt":"2013-03-10T08:38:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30332"},"modified":"2013-03-10T10:38:30","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:30","slug":"bfh-urteil-vom-3-5-1983-viii-r-23_80-bstbl-1983-ii-s-457","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-5-1983-viii-r-23_80-bstbl-1983-ii-s-457\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VIII R 23\/80) BStBl. 1983 II S. 457"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VIII R 23\/80) BStBl. 1983 II S. 457<\/p>\n<p>Der Alleineigent\u00fcmer von zwei Objekten, f\u00fcr die w\u00e4hrend der Ehe erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG in Anspruch genommen wurden, hat nach Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG keine Wahlm\u00f6glichkeit hinsichtlich der weiteren erh\u00f6hten Absetzungen; er kann nur die erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr das Objekt fortf\u00fchren, f\u00fcr das die Steuerverg\u00fcnstigung zuerst in Anspruch genommen wurde.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 7b Abs. 7 Satz 1 und 2, \u00a7 26 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist nach Heirat im Jahre 1967 seit Mai 1974 geschieden. Er wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1968 mit seiner fr\u00fcheren Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 1968 Alleineigent\u00fcmer einer Eigentumswohnung (Objekt I), f\u00fcr die er bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>1971 erwarb die Ehefrau des Kl\u00e4gers ein Einfamilienhaus (Objekt II), f\u00fcr das der Kl\u00e4ger die Zins- und Tilgungsraten entrichtete. Im Dezember 1973 schenkte die Ehefrau das Objekt II dem Kl\u00e4ger unter gleichzeitigem \u00dcbergang von Nutzungen, Lasten und Gefahr. F\u00fcr das Objekt II wurden erh\u00f6hte Absetzungen bis 1974 gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte als Eigent\u00fcmer beider Objekte f\u00fcr das Streitjahr 1975 erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG geltend. Demgegen\u00fcber lie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erh\u00f6hte Absetzungen nur f\u00fcr das Objekt I zu mit der Begr\u00fcndung, f\u00fcr das Objekt II seien erh\u00f6hte Absetzungen nicht mehr zul\u00e4ssig, weil nach Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG nur das Objekt noch beg\u00fcnstigt sei, f\u00fcr das die erh\u00f6hten Absetzungen zuerst beansprucht worden seien.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch beantragte der Kl\u00e4ger mit der Klage erh\u00f6hte Absetzungen nur noch f\u00fcr das von ihm selbst bewohnte Objekt II und Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7 7 EStG f\u00fcr das Objekt I. Hilfsweise wurden AfA nach \u00a7 7 EStG f\u00fcr das Objekt II neben erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG f\u00fcr das Objekt geltend gemacht.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im Hauptantrag mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 225 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung statt und f\u00fchrte aus:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7b Abs. 7 Satz 2 EStG h\u00e4tten Eheleute unabh\u00e4ngig von den Eigentumsverh\u00e4ltnissen Anspruch auf erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr zwei Objekte. Diese Vorschrift er\u00f6ffne die M\u00f6glichkeit, zwei Objekte beg\u00fcnstigt abzuschreiben, ohne da\u00df f\u00fcr den Eigent\u00fcmer beider Objekte w\u00e4hrend der Ehe die Objektbeschr\u00e4nkung auf ein einziges Objekt gem\u00e4\u00df \u00a7 7b Abs. 7 Satz 1 EStG eintrete. Diese Regelung greife erstmals nach Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG ein und beschr\u00e4nke dann den Steuerpflichtigen zeitlebens auf ein Objekt seiner Wahl. Der Steuerpflichtige k\u00f6nne sich dabei f\u00fcr das Objekt mit den h\u00f6heren Herstellungskosten oder dem l\u00e4ngeren beg\u00fcnstigten Absetzungszeitraum entscheiden.<\/p>\n<p>Im Streitfall sei w\u00e4hrend des Bestehens der Ehe f\u00fcr den Kl\u00e4ger noch keine zeitlebens wirkende Beschr\u00e4nkung auf ein einziges beg\u00fcnstigtes Objekt eingetreten. Durch die aus au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden vorgenommene Eigentums\u00fcbertragung an dem Objekt II sei kein hinsichtlich der Steuerbeg\u00fcnstigung sch\u00e4dlicher Objektwechsel eingetreten. Entscheidend sei, da\u00df der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Ehe Eigent\u00fcmer beider Objekte gewesen, die Beg\u00fcnstigung stets an beide Objekte gebunden und der Beg\u00fcnstigungszeitraum f\u00fcr das Objekt II durch die Aus\u00fcbung des Wahlrechts nicht verl\u00e4ngert worden sei.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 7b EStG und macht geltend:<\/p>\n<p>Die Regelung, da\u00df Eheleute unabh\u00e4ngig von den Eigentumsverh\u00e4ltnissen erh\u00f6hte Absetzungen bei zwei Objekten vornehmen k\u00f6nnen, gelte nur w\u00e4hrend der Ehe. Nach Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG habe der Steuerpflichtige nur noch Anspruch auf erh\u00f6hte Absetzungen bei einem ihm geh\u00f6renden Objekt. Bei zwei Objekten in seinem Eigentum habe er kein sp\u00e4teres Wahlrecht, sondern sei an die erste Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung gebunden. Eine andere Beurteilung f\u00fchre zu unzul\u00e4ssigen Erh\u00f6hungen der Objektzahl oder Erweiterungen des Beg\u00fcnstigungszeitraums.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger kann im Streitjahr 1975 bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung erh\u00f6hte Absetzungen nur noch f\u00fcr das Objekt I &#8211; Eigentumswohnung &#8211; in Anspruch nehmen (\u00a7 7b Abs. 7 Satz 1, \u00a7 21 EStG 1975).<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 7b Abs. 7 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger die erh\u00f6hten Absetzungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 nur f\u00fcr ein Einfamilienhaus oder f\u00fcr ein Zweifamilienhaus oder f\u00fcr eine Eigentumswohnung oder f\u00fcr den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Der Steuerpflichtige kann die Verg\u00fcnstigung nur einmal f\u00fcr ein einziges Objekt erhalten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. Dezember 1979 VIII R 23\/78, BFHE 129, 357, BStBl II 1980, 199). Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 96\/76, BFHE 129, 360, BStBl II 1980, 201).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7b Abs. 7 Satz 2 EStG k\u00f6nnen Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG vorliegen, die erh\u00f6hten Absetzungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 f\u00fcr insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Wohngeb\u00e4ude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend machen. Die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr zwei Objekte ist nur zu gew\u00e4hren, solange die Ehe besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 233\/77, BFHE 129, 363, BStBl II 1980, 202). Ob bei Miteigentum der Ehegatten zwei Objekte i. S. des \u00a7 7b Abs. 7 Satz 2 EStG bestehen oder das gemeinsame Haus als ein einziges Objekt zu betrachten ist, blieb in BFHE 129, 363, BStBl II 1980, 202 offen. Die Finanzverwaltung behandelt ein in gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten stehendes Objekt als ein Objekt (vgl. Herrmann-Heuer-Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 18. Aufl., \u00a7 7b gr\u00fcnde Bl\u00e4tter, Erl. zu Abs. 6 mit weiteren Nachweisen). Der Streitfall erfordert keine Aussage dazu, weil der Kl\u00e4ger nicht Miteigent\u00fcmer, sondern Alleineigent\u00fcmer des Objekts I und ab 1973 Alleineigent\u00fcmer beider Objekte war.<\/p>\n<p>Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG wegen dauernden Getrenntlebens oder Scheidung nicht oder nicht mehr vorliegen, k\u00f6nnen die erh\u00f6hten Absetzungen nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 7b Abs. 7 Satz 1 EStG geltend machen. Haben sie unter den Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr insgesamt zwei Objekte in Anspruch genommen und entf\u00e4llt eine der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG, so tritt ab dem Veranlagungszeitraum nach Wegfall wieder eine personenbezogene Objektbeschr\u00e4nkung ein. Jeder Ehegatte kann die erh\u00f6hten Absetzungen nur einmal f\u00fcr ein einziges ihm zuzurechnendes Objekt erhalten. Wurde noch unter den Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG mit den erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr dieses Objekt begonnen, so k\u00f6nnen sie nach Wegfall einer der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG fortgef\u00fchrt werden. Wurden unter den Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG die erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr dieses Objekt ausgesch\u00f6pft, so sind nach Wegfall einer der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr ein anderes Objekt nicht mehr zul\u00e4ssig. Wurde noch unter den Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG mit erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr zwei Objekte begonnen und sind beide Objekte nach Wegfall einer Voraussetzung des \u00a7 26 Abs. 1 EStG einem Ehegatten zuzurechnen, so hat dieser &#8211; entgegen der Meinung des FG &#8211; kein Wahlrecht hinsichtlich der Fortf\u00fchrung der erh\u00f6hten Absetzungen; er kann nur die erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr das Objekt fortf\u00fchren, f\u00fcr das die Verg\u00fcnstigung zuerst in Anspruch genommen wurde. Eine andere Beurteilung w\u00fcrde im Gesetz nicht vorgesehene Beg\u00fcnstigungen erm\u00f6glichen. Ein Steuerpflichtiger k\u00f6nnte trotz des Fehlens der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG erh\u00f6hte Absetzungen anstatt f\u00fcr ein Objekt f\u00fcr zwei Objekte vornehmen oder den Beg\u00fcnstigungszeitraum von acht Jahren weiter ausdehnen, obwohl das Gesetz diese M\u00f6glichkeiten nur f\u00fcr die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG zul\u00e4\u00dft. Dies w\u00e4re im Hinblick auf die sich aus \u00a7 7b Abs. 7 Satz 1 EStG ergebende personenbezogene Objektbeschr\u00e4nkung nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Wie sich der Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG durch den Tod eines Ehegatten auf die Steuerbeg\u00fcnstigung auswirkt (vgl. dazu Abschn. 62 Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1981), ist im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>b) Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze f\u00fchrt im Streitfall dazu, da\u00df der Kl\u00e4ger erh\u00f6hte Absetzungen nur noch f\u00fcr das Objekt I vornehmen kann. F\u00fcr dieses dem Kl\u00e4ger zuzurechnende Objekt wurde die Steuerverg\u00fcnstigung zuerst in Anspruch genommen. Der Kl\u00e4ger hatte sich damit f\u00fcr eine m\u00f6gliche Form der Steuerverg\u00fcnstigung entschieden. Nach der Ehescheidung ist eine Fortf\u00fchrung der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr das Objekt II, das dem Kl\u00e4ger ebenfalls zuzurechnen ist, nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger beanspruchten Absetzungen nach \u00a7 7 EStG f\u00fcr das Objekt II wurden vom FA im Rahmen der nach \u00a7 21a EStG durchgef\u00fchrten Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus dem selbstgenutzten Einfamilienhaus ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechts\u00fcberlegungen getragen wurde, war aufzuheben. Der Senat entscheidet selbst und weist die Klage ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VIII R 23\/80) BStBl. 1983 II S. 457 Der Alleineigent\u00fcmer von zwei Objekten, f\u00fcr die w\u00e4hrend der Ehe erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG in Anspruch genommen wurden, hat nach Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG keine Wahlm\u00f6glichkeit hinsichtlich der weiteren erh\u00f6hten Absetzungen; er kann nur die erh\u00f6hten Absetzungen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-5-1983-viii-r-23_80-bstbl-1983-ii-s-457\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VIII R 23\/80) BStBl. 1983 II S. 457<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30332","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30332","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30332"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30332\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30332"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30332"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30332"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}