{"id":30336,"date":"1982-12-03T10:55:48","date_gmt":"1982-12-03T08:55:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30336"},"modified":"2013-06-25T10:05:31","modified_gmt":"2013-06-25T08:05:31","slug":"bfh-urteil-vom-3-12-1982-vi-r-228_80-bstbl-1983-ii-s-467","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-12-1982-vi-r-228_80-bstbl-1983-ii-s-467\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.12.1982 (VI R 228\/80) BStBl. 1983 II S. 467"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.12.1982 (VI R 228\/80) BStBl. 1983 II S. 467<\/strong><\/p>\n<p>1. Bewohnt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung eine ihm geh\u00f6rende Eigentumswohnung am Besch\u00e4ftigungsort, so sind weder der nach \u00a7 21a EStG angesetzte Nutzungswert noch der Grundbetrag nach \u00a7 21a Abs. 1 und 2 EStG noch fiktive oder ersparte Mietausgaben nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p>2. Mit der Eigentumswohnung in Zusammenhang stehende Ausgaben k\u00f6nnen insoweit nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ber\u00fccksichtigt werden, als sie nicht mit dem Grundbetrag des \u00a7 21a Abs. 1 und 2 EStG abgegolten oder au\u00dferhalb des Grundbetrags als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind hiernach insbesondere laufende Betriebskosten und die AfA auf Einrichtungsgegenst\u00e4nde, soweit die Gegenst\u00e4nde ihrer Art nach zum Leben in einer Wohnung notwendig und ihre Anschaffungskosten nicht als \u00fcberh\u00f6ht anzusehen sind.<\/p>\n<p>3. Der Arbeitnehmer kann statt eines Einzelnachweises der vorstehenden, nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen die Pauschbetr\u00e4ge von 30 DM bzw. 7 DM je \u00dcbernachtung nach Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 LStR 1975 geltend machen.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5, \u00a7 21 Abs. 2 und 3, \u00a7 21a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) unterh\u00e4lt mit seiner Ehefrau einen eigenen Hausstand in W. Er ist seit dem Jahr 1958 in M unselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Die Eheleute erwarben im Jahr 1972 in M eine 67,69 qm gro\u00dfe Eigentumswohnung. Diese nutzte der Kl\u00e4ger ab 1. Juli 1973 selbst. Er machte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1975 f\u00fcr die Eigentumswohnung einen Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 6.890 DM (Grundbetrag nach \u00a7 21a Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1975 &#8211; EStG &#8211; von 484 DM .\/. Zinsen in gleicher H\u00f6he und abz\u00fcglich einer erh\u00f6hten Absetzung f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA &#8211; nach \u00a7 7b EStG von 6.890 DM) geltend. Bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit begehrte er den Ansatz des Mietwerts der Eigentumswohnung in H\u00f6he von 4.800 DM (400 DM x 12 Monate) als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte den Verlust von 6.890 DM bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung an; er lie\u00df jedoch neben anderen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr die Kosten der Unterkunft am Arbeitsort nur einen Betrag nach Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Lohnsteuer-Richtlinien 1975 (LStR) von 1.800 DM (Pauschbetrag f\u00fcr \u00dcbernachtung von 7 DM t\u00e4glich x 264 Arbeitstage = 1.848 DM, abgerundet auf 1.800 DM) zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte u.a. aus:<\/p>\n<p>Das FA habe zu Recht den Nutzungswert der Eigentumswohnung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt. Dieser Ansatz entfalle nicht deshalb, weil der Kl\u00e4ger die Eigentumswohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt habe. Als Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG k\u00f6nne kein fiktiver Mietwert abgesetzt werden, da es sich insoweit nicht um &#8222;Aufwendungen&#8220; handle. Ein solcher Abzug k\u00f6nne auch nicht aus der Ausnahmevorschrift des \u00a7 21 Abs. 2 EStG hergeleitet werden.<\/p>\n<p>Die mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen k\u00f6nnten grunds\u00e4tzlich nur bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, da die Ausgaben mit dieser Einkunftsart nach Grund und Wesen die engere Beziehung h\u00e4tten. Soweit aber solche Aufwendungen nicht durch die Regelung im \u00a7 21a EStG abgegolten seien, k\u00f6nnten sie Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellen. Hierzu geh\u00f6rten Stromkosten, Kosten f\u00fcr Heizung sowie die AfA auf Einrichtungsgegenst\u00e4nde. Derartige Aufwendungen k\u00f6nnten allerdings insoweit steuerrechtlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, als sie nicht als &#8222;notwendig&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG anzusehen seien. Das sei der Fall, soweit die Aufwendungen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles \u00fcberh\u00f6ht seien und der Befriedigung der gesellschaftlichen Bed\u00fcrfnisse des Steuerpflichtigen dienten. Der Kl\u00e4ger habe im finanzgerichtlichen Verfahren eine Aufstellung \u00fcber die von ihm angeschafften Einrichtungsgegenst\u00e4nde f\u00fcr seine Eigentumswohnung in H\u00f6he von 21.589 DM eingereicht. Da sowohl die Gr\u00f6\u00dfe der Wohnung als auch die Art ihrer Ausstattung nicht &#8222;notwendig&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sei, seien als Werbungskosten nur AfA von 1.000 DM auf einen Teil der Einrichtungskosten von 10.000 DM unter Ber\u00fccksichtigung einer zehnj\u00e4hrigen Nutzungsdauer anzusetzen. Zusammen mit den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Stromkosten von 182 DM und von Heizungskosten von 485 DM errechneten sich als notwendiger Mehraufwand f\u00fcr die Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort keine h\u00f6heren Werbungskosten als der bereits vom FA angesetzte Betrag von 1.800 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der Revision die unzutreffende Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und des \u00a7 21a EStG. Er f\u00fchrt u.a. aus:<\/p>\n<p>Der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus sei nach \u00a7 21 Abs. 3 EStG nicht den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, sondern einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, soweit er zu dieser geh\u00f6re. Man k\u00f6nne im Streitfall nicht davon ausgehen, da\u00df der Nutzungswert seiner Eigentumswohnung in M in einer engeren Beziehung zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung st\u00e4nde. Der Nutzungswert sei vielmehr nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzuziehen, da die Eigentumswohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werde. Der Eigent\u00fcmer einer Eigentumswohnung d\u00fcrfe bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht schlechter behandelt werden als der Mieter einer solchen Wohnung, der die Mietaufwendungen nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen k\u00f6nne. Nach dem System des EStG w\u00fcrden nicht nur tats\u00e4chliche Einnahmen und Ausgaben erfa\u00dft. Es sei hier insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1980 IV R 117\/79 (BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68) hinzuweisen. Bei einer entsprechenden Anwendung der Grunds\u00e4tze dieser Entscheidung m\u00fc\u00dften ggf. auch ersparte Ausgaben als Werbungskosten abziehbar sein.<\/p>\n<p>Das FG habe im \u00fcbrigen die Sch\u00e4tzung des nach seiner &#8211; des FG &#8211; Ansicht notwendigen Mehraufwandes f\u00fcr die Einrichtungsgegenst\u00e4nde in keiner Weise begr\u00fcndet. Es h\u00e4tte bei Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes die H\u00f6he der Aufwendungen im einzelnen pr\u00fcfen und dabei insbesondere angeben m\u00fcssen, welche Ausgaben als nicht notwendig i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG anzusehen seien. Da die Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergangen sei, h\u00e4tte das Gericht ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; insoweit rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Er begehre im Streitfall die Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten in H\u00f6he von 4.770 DM, n\u00e4mlich den Ansatz eines Pauschbetrages von 18 DM nach \u00a7 6 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1975 (LStDV) f\u00fcr 365 Tage, abz\u00fcglich bereits anerkannter Werbungskosten von 1.800 DM. Eine Einschr\u00e4nkung dieses Pauschbetrages auf die Zahl der \u00dcbernachtungen, wie sie in Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 LStR vorgesehen sei, sei unzul\u00e4ssig, da die doppelte Haushaltsf\u00fchrung w\u00e4hrend des ganzen Streitjahres 1975 bestanden habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 46.551 DM abz\u00fcglich eines weiteren Werbungskostenbetrages von 4.770 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat versteht den Revisionsantrag dahin, da\u00df der Kl\u00e4ger in erster Linie den Abzug eines Werbungskostenbetrages von 4.770 DM im Hinblick auf die Pauschbetragsregelung in \u00a7 6 LStDV begehrt, da\u00df er aber diesen Betrag auch durch den Mietwert der Eigentumswohnung und durch die ihm durch die Wohnung entstandenen Aufwendungen als belegt ansieht.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht zwar f\u00fcr Kosten der \u00dcbernachtung am Arbeitsort anl\u00e4\u00dflich einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht der Pauschbetrag nach \u00a7 6 Nr. 1 LStDV von 18 DM t\u00e4glich zu. Denn diese Vorschrift bezieht sich ausschlie\u00dflich auf Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung aus Anla\u00df einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung sind jedoch hier nicht im Streit. Denn sie wurden vom FA im Einkommensteuerbescheid 1975 in der vom Kl\u00e4ger beantragten H\u00f6he anerkannt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann auch weder den Nutzungswert noch den Mietwert seiner Eigentumswohnung noch fiktive oder ersparte Mietausgaben als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Werbungskosten geltend machen (so auch die herrschende Meinung in Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung: vgl. Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort: &#8222;Doppelte Haushaltsf\u00fchrung&#8220;, Abschn. II 1 c Abs. 2; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., \u00a7 21 Rdnr. 56; Urteil des FG des Saarlandes vom 7. Juni 1966 26\/65, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1967, 123; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. September 1978 IV 182\/76, EFG 1979, 389, Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 9. Juli 1980 IX 143\/78, EFG 1981, 83, und Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 4. Februar 1980 XXII (V) 335\/78 E, EFG 1980, 438, Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; M\u00fcnster vom 27. April 1978 S 2253 &#8211; 30 &#8211; St 11 &#8211; 31, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1978, 346; anderer Auffassung: Schmidt\/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Anm. 9 f). Er kann jedoch die mit der Eigentumswohnung im Zusammenhang stehenden Ausgaben insoweit nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehen, als sie nicht durch den Nutzungswert der Eigentumswohnung nach \u00a7 21a EStG abgegolten sind. Hierzu z\u00e4hlen auch die AfA auf die zum Leben notwendigen Einrichtungsgegenst\u00e4nde der Eigentumswohnung. Der Senat l\u00e4\u00dft sich hierbei von folgenden Erw\u00e4gungen leiten:<\/p>\n<p>1. Wie das FG nicht verkannt hat, ist der Nutzungswert der Eigentumswohnung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 21 Abs. 2 EStG geh\u00f6rt der Nutzungswert der &#8222;Wohnung im eigenen Haus&#8220; zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Zur &#8222;Wohnung im eigenen Haus&#8220; z\u00e4hlt auch eine Wohnung im eigenen Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung. Wird eine Eigentumswohnung vom Eigent\u00fcmer selbst genutzt, so ist ihr Nutzungswert nach \u00a7 21a EStG aufgrund des Einheitswerts der Wohnung zu ermitteln, wenn sie &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Einheitswertverfahren der Art nach als Einfamilienhaus bewertet worden ist (Urteil des BFH vom 22. Januar 1980 VIII R 134\/78, BFHE 130, 261, BStBl II 1980, 447, und die dort angegebene Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Der Nutzungswert einer Eigentumswohnung ist allerdings nach \u00a7 21 Abs. 3 EStG einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, soweit er zu dieser geh\u00f6rt. Das ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers hier nicht der Fall. Die Eigentumswohnung in M wurde zwar vom Kl\u00e4ger im Streitjahr 1975 im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt. Der Nutzungswert der Wohnung geh\u00f6rt deshalb jedoch nicht zu den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Denn es fehlt im Rahmen des \u00a7 19 EStG an einer entsprechenden Zurechnungsnorm (wie etwa in \u00a7 13a Abs. 2 Nr. 5 EStG bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft).<\/p>\n<p>2. Der Senat tritt dem FG auch darin bei, da\u00df der Ansatz des Nutzungswerts der Eigentumswohnung nach \u00a7 21 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 21a EStG bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung im Ergebnis nicht dadurch wieder entfallen kann, da\u00df er als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen wird, so wie der Kl\u00e4ger dies mit der Revisionsbegr\u00fcndung begehrt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anla\u00df einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte im Streitjahr 1975 einen doppelten Haushalt. Er kann den Nutzungswert nach \u00a7 21a EStG jedoch nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG absetzen, weil es sich dabei nicht um absetzbare &#8222;Aufwendungen&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG handelt. Der Nutzungswert ist vielmehr eine Einkunft aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 21 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 21a EStG, n\u00e4mlich das Ergebnis einer Gegen\u00fcberstellung des nach der H\u00f6he des Einheitswerts nach \u00a7 21a Abs. 1 und 2 EStG zu ermittelnden Grundbetrages und der mit der Nutzung des Grundst\u00fccks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, soweit sie den Grundbetrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 21a Abs. 3 EStG), und abz\u00fcglich erh\u00f6hter Absetzungen, wie insbesondere nach \u00a7 7b EStG. Im Streitfall ergab der Abzug der Zinsen einen Grundbetrag von null DM und die Ber\u00fccksichtigung der AfA nach \u00a7 7b EStG von 6.890 DM einen negativen Nutzungswert der Eigentumswohnung in dieser H\u00f6he. W\u00fcrde dieser Wert bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten wieder abgesetzt, so w\u00fcrde dies im Ergebnis zu einer doppelten Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten AfA nach \u00a7 7b EStG f\u00fchren.<\/p>\n<p>Aus den gleichen Erw\u00e4gungen ist es auch nicht m\u00f6glich, einen sog. &#8222;Mietwert&#8220; in H\u00f6he des nach \u00a7 21a Abs. 1 und 2 EStG im Streitfall ermittelten Grundbetrages von j\u00e4hrlich 484 DM im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzuziehen. Denn dieser Grundbetrag ist ebenfalls keine Aufwendung, die eine Verm\u00f6gensminderung bewirkt hat. Er ist vielmehr ein Hilfswert zur Ermittlung des Nutzungswerts der Eigentumswohnung im Rahmen des \u00a7 21a EStG durch Ansatz eines bestimmten Vomhundertsatzes des ma\u00dfgebenden Einheitswerts.<\/p>\n<p>3. Das FG hat ebenfalls zu Recht den Antrag des Kl\u00e4gers abgelehnt, einen fiktiven Mietwert von monatlich 400 DM als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung anzusetzen. Der Kl\u00e4ger geht insoweit von der Erw\u00e4gung aus, im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG m\u00fc\u00dften fiktive Mietausgaben von 400 DM monatlich abgesetzt werden, weil seine Eigentumswohnung bei einer Vermietung 400 DM monatliche Miete erbracht h\u00e4tte. Dieser Betrag sei, so meint der Kl\u00e4ger, als fiktive Mieteinnahme im Grundbetrag des \u00a7 21a Abs. 1 und 2 EStG erfa\u00dft worden.<\/p>\n<p>Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob es einen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach der Ansatz fiktiver Einnahmen den Abzug fiktiver Ausgaben zur Folge haben m\u00fcsse. Hierf\u00fcr k\u00f6nnte das Urteil des BFH vom 25. September 1970 VI R 122\/67 (BFHE 100, 301, BStBl II 1971, 53) sprechen, nach dem bei einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft fiktive Zinsen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1950\/1955 als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen erfa\u00dft werden. Diese Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen hier jedenfalls deshalb nicht angewandt werden, weil die Absetzung fiktiver Mietausgaben bei \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG praktisch zu einer Aush\u00f6hlung des \u00a7 21 Abs. 2 und des \u00a7 21a EStG f\u00fchren w\u00fcrde. Das w\u00fcrde dem Sinn und Zweck des \u00a7 21 Abs. 2, \u00a7 21a EStG widersprechen, da der Gesetzgeber hier ausnahmsweise den Nutzungswert eines Wirtschaftsguts des Privatverm\u00f6gens der Einkommensbesteuerung unterwerfen wollte.<\/p>\n<p>Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschlu\u00df vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488\/57 (BVerfGE 9, 3, BStBl I 1959, 68) ausgef\u00fchrt hat, konnte der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) &#8222;den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus als Eink\u00fcnfte behandeln, w\u00e4hrend er den Nutzungswert anderer Wirtschaftsg\u00fcter nicht zur Einkommensteuer herangezogen hat&#8220;. Er konnte sich dabei von der \u00dcberlegung leiten lassen, &#8222;da\u00df das Wohnbed\u00fcrfnis allgemein ist, und da\u00df derjenige, der im eigenen Haus wohnt (Eigenwohner) im Vergleich zu anderen die Aufwendungen erspart, die er machen w\u00fcrde, wenn er sich eine Wohnung mieten m\u00fc\u00dfte&#8220;. Dieser in \u00a7 21 Abs. 2 EStG verwirklichte Plan des Gesetzgebers w\u00fcrde durchkreuzt, wenn im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein Mietwert in H\u00f6he &#8222;fiktiver Mietausgaben&#8220; vom Einkommen des Steuerpflichtigen wieder abgezogen w\u00fcrde. Das widerspr\u00e4che insbesondere auch deshalb dem Willen des Gesetzgebers, weil der im Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus erfa\u00dfte geldwerte Vorteil dem Steuerpflichtigen in gleicher Weise zugute kommt, wenn er die Wohnung am Arbeitsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung selbst nutzt. Das gilt einmal f\u00fcr den Fall, da\u00df der Nutzungswert der &#8222;Wohnung im eigenen Haus&#8220; nach \u00a7 21 Abs. 2 EStG durch Gegen\u00fcberstellung gedachter Mieteinnahmen zu den tats\u00e4chlich entstandenen Ausgaben ermittelt wird.<\/p>\n<p>Das gilt aber erst recht, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Nutzungswert einer Eigentumswohnung nach \u00a7 21a EStG festgestellt wird. Dieser Nutzungswert ist als Durchschnittsatz f\u00fcr den Nettonutzungswert ausgestaltet. Aufgrund dieser pauschalen Durchschnittsberechnung sind dem Ansatz des dem Kl\u00e4ger zugerechneten Nutzungswerts nach \u00a7 21a EStG \u00fcberhaupt keine individuellen fiktiven Mieteinnahmen zugrunde gelegt worden, die nachtr\u00e4glich aus dem bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Nutzungswert bzw. dem ihm zugrunde liegenden Grundbetrag wieder herausgerechnet und als fiktive Mietausgaben nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abgezogen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist es ebenfalls nicht m\u00f6glich, solche Ausgaben als Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzuziehen, die der Kl\u00e4ger als Miete f\u00fcr eine fremde Wohnung am Arbeitsort ausgegeben h\u00e4tte, wenn er dort keine Eigentumswohnung gekauft, sondern eine andere Wohnung gemietet h\u00e4tte. Denn wie Werbungskosten \u00fcberhaupt (vgl. z.B. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 9 EStG Anm. 9 Abs. 4) sind auch Ausgaben wegen beruflich veranla\u00dfter doppelter Haushaltsf\u00fchrung nur insoweit steuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen, als der Steuerpflichtige sie tats\u00e4chlich get\u00e4tigt hat, sie bei ihm also zu einer Verm\u00f6gensminderung gef\u00fchrt haben. Ausgaben, die er h\u00e4tte machen k\u00f6nnen, die er aber nicht gemacht und daher erspart hat, m\u00fcssen mithin aus der Betrachtung ausscheiden.<\/p>\n<p>Durch die Nichtber\u00fccksichtigung ersparter Mietausgaben wird entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Kl\u00e4ger kann sich nicht auf andere Steuerpflichtige berufen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung eine fremde Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort gemietet haben und die Miete hierf\u00fcr als Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG absetzen k\u00f6nnen. Denn es liegt insoweit ein anderer Sachverhalt vor.<\/p>\n<p>Zu Unrecht weist der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil in BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68 hin. Denn diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Bewertung eines vom Steuerpflichtigen unentgeltlich erlangten Nutzungsrechts an einzelnen R\u00e4umen eines ihm und seiner Ehefrau geh\u00f6renden Einfamilienhauses, die vom Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Praxis als Augenarzt genutzt worden waren. Der BFH hat im vorgenannten Urteil entschieden, da\u00df als Teilwert dieses Nutzungsrechts die Summe der AfA-Betr\u00e4ge anzusetzen sei, die die Ehefrau w\u00e4hrend der vereinbarten Nutzungszeit h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, wenn sie die \u00fcberlassenen R\u00e4ume selbst steuerlich relevant genutzt h\u00e4tte. Dieser Fall kann nicht analog als Begr\u00fcndung f\u00fcr den Abzug ersparter Mietausgaben nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG herangezogen werden. Denn es handelt sich hier nicht um den Ansatz und die Bewertung eines tats\u00e4chlich vorhandenen Nutzungswerts mit Hilfe fiktiver AfA-Betr\u00e4ge, sondern um die Frage des Abzugs fiktiver Ausgaben als Werbungskosten.<\/p>\n<p>5. Das FG hat ferner ohne Rechtsversto\u00df diejenigen mit der Eigentumswohnung in M zusammenh\u00e4ngenden tats\u00e4chlichen Aufwendungen nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Abzug zugelassen, die im Rahmen des \u00a7 21a EStG erfa\u00dft oder durch diese Vorschrift mit abgegolten sind.<\/p>\n<p>Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von Eink\u00fcnften veranla\u00dft sind. Sie m\u00fcssen bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit beruflich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368) und im Rahmen des \u00a7 21 EStG durch die Vermietung und Verpachtung veranla\u00dft sein (BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1979 VIII R 110\/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551). Sie sind durch die jeweilige Einkunftsart veranla\u00dft, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf bzw. der Vermietung und Verpachtung besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs bzw. der Vermietung und Verpachtung gemacht wurden (BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).<\/p>\n<p>Wird eine Eigentumswohnung vom Inhaber selbst genutzt, so werden Ausgaben, die bei einer Vermietung der Wohnung bei ihm als Werbungskosten abziehbar w\u00e4ren, grunds\u00e4tzlich bis auf den nach \u00a7 21a Abs. 3 EStG beschr\u00e4nkten Abzug von Schuldzinsen und bis auf die Ber\u00fccksichtigung einer erh\u00f6hten AfA durch den nach \u00a7 21a Abs. 1 und 2 EStG anzusetzenden Grundbetrag abgegolten (vgl. Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 21a Anm. V 3a Abs. 1). Solche Ausgaben stehen aber bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung auch mit den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in einem objektiven Zusammenhang, wenn der Arbeitnehmer &#8211; wie hier &#8211; die Eigentumswohnung kauft und selbst nutzt, um an dem vom Wohnort der Familie entfernten Besch\u00e4ftigungsort zu wohnen. Stehen Ausgaben mit mehreren Einkunftsarten &#8211; wie im Streitfall mit denen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung &#8211; in einem objektiven Zusammenhang, so m\u00fcssen sie, da sie steuerrechtlich nicht doppelt ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, bei der Einkunftsart abgezogen werden, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (BFH-Urteil vom 21. April 1961 VI 158\/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431). Aufwendungen, die mit der Innehabung einer &#8222;Wohnung im eigenen Haus&#8220; in Zusammenhang stehen, treten im Rahmen des \u00a7 21 Abs. 2 EStG mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nach Grund und Wesen in eine engere Beziehung als mit denen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, da sich der Nutzungswert nach \u00a7 21 Abs. 2 EStG nur durch Abzug dieser Aufwendungen von gedachten Mieteinnahmen ermitteln l\u00e4\u00dft. Das gilt erst recht, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; der Nutzungswert einer Eigentumswohnung nach \u00a7 21a EStG festgestellt wird, da hier die Aufwendungen grunds\u00e4tzlich bei der Bemessung des Grundbetrags pauschal ber\u00fccksichtigt sind, eine Herausnahme aus diesem Nutzungswert daher weder rechtlich m\u00f6glich noch tats\u00e4chlich durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>6. Der Senat tritt schlie\u00dflich dem FG auch darin bei, da\u00df die mit der Eigentumswohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen insoweit aber als Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG behandelt werden k\u00f6nnen, als sie nicht im Rahmen des \u00a7 21a EStG erfa\u00dft bzw. durch diese Regelung nicht mitabgegolten worden sind. Zu diesen sog. Betriebskosten z\u00e4hlen insbesondere die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr Strom und Heizung. Hierzu geh\u00f6ren etwa auch Aufwendungen f\u00fcr die Reinigung einer solchen Wohnung (vgl. auch Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, a.a.O., Stichwort: &#8222;Doppelte Haushaltsf\u00fchrung&#8220;, Abschn. II 1 c). Ebenso wie bei der Anmietung leerer R\u00e4ume k\u00f6nnen auch bei der Selbstnutzung einer Eigentumswohnung am Besch\u00e4ftigungsort die AfA f\u00fcr die Anschaffungskosten der Einrichtung als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung in Betracht kommen. Denn diese AfA sind im Gegensatz zu den AfA des Hauses nicht durch den Grundbetrag des \u00a7 21a Abs. 1 und 2 EStG mitabgegolten.<\/p>\n<p>Aufwendungen dieser Art k\u00f6nnen allerdings nur insoweit nach der ausdr\u00fccklichen Anweisung in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, als sie anl\u00e4\u00dflich einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung &#8222;notwendig&#8220; entstanden sind. Notwendig sind sie nach dem Urteil des Senats vom 16. M\u00e4rz 1979 VI R 126\/78 (BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473) insbesondere dann nicht, wenn sie als \u00fcberh\u00f6ht gelten m\u00fcssen, etwa weil mit ihnen gesellschaftliche Bed\u00fcrfnisse befriedigt werden sollen. Zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Ausgaben f\u00fcr die allgemeine Lebensf\u00fchrung d\u00fcrfen daher insbesondere die AfA auf Einrichtungsgegenst\u00e4nde einer Eigentumswohnung am Besch\u00e4ftigungsort nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als solche Gegenst\u00e4nde ihrer Art nach zum Leben in einer Wohnung notwendig und die hierf\u00fcr aufgewandten Kosten nicht als \u00fcberh\u00f6ht anzusehen sind (vgl. auch Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, a.a.O., Stichwort: &#8222;Doppelte Haushaltsf\u00fchrung&#8220;, Abschn. II Abs. 1 und II 1 c Abs. 2 sowie Schmidt\/Drenseck, a.a.O., \u00a7 9 Anm. 9 f).<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige kann nach den Verwaltungsanweisungen (vgl. die bei Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, a.a.O., Stichwort: &#8222;Doppelte Haushaltsf\u00fchrung&#8220;, Abschn. II 1 c Abs. 2 erw\u00e4hnte Verf\u00fcgung der OFD D\u00fcsseldorf vom 29. September 1978 S 2352\/S 2253 A &#8211; St &#8211; 121) f\u00fcr die AfA auf die notwendige Einrichtung und f\u00fcr die laufenden Betriebskosten dieser Wohnung ohne Einzelnachweise die Pauschbetr\u00e4ge nach Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 LStR f\u00fcr die notwendigen Kosten der Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort in Anspruch nehmen, und zwar f\u00fcr die ersten zwei Wochen seit Beginn der T\u00e4tigkeit am neuen Besch\u00e4ftigungsort bis zu einem Betrag von 30 DM je \u00dcbernachtung und f\u00fcr die Folgezeit von 7 DM je \u00dcbernachtung. Da die LStR die Pauschbetr\u00e4ge ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr die Tage der \u00dcbernachtung gew\u00e4hren, k\u00f6nnen sie von den Steuergerichten nicht &#8211; wie der Kl\u00e4ger meint &#8211; \u00fcber den Wortlaut dieser Anweisung hinaus auch f\u00fcr solche Tage ber\u00fccksichtigt werden, in denen der Steuerpflichtige nicht in seiner Eigentumswohnung am Besch\u00e4ftigungsort \u00fcbernachtet hat. Denn es ist allein Sache der Verwaltungsbeh\u00f6rden, Vereinfachungsregelungen zu treffen und dabei zu bestimmen, f\u00fcr welchen Bereich sie gelten sollen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. November 1978 VI R 8\/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54, und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>7. Die Vorentscheidung ist auf die R\u00fcge des Kl\u00e4gers aufzuheben, weil das FG nicht hinreichend begr\u00fcndet hat, warum es die AfA nur auf einen Teil der Anschaffungskosten der Einrichtung der Eigentumswohnung von 10.000 DM zugelassen hat.<\/p>\n<p>Das FG konnte die im Streitfall erworbene Eigentumswohnung von 67,69 qm und die hierf\u00fcr angeschafften Einrichtungsgegenst\u00e4nde mit Anschaffungskosten von 21.589 DM nicht mit dem blo\u00dfen Hinweis auf gesellschaftliche Bed\u00fcrfnisse des Kl\u00e4gers als nicht &#8222;notwendig&#8220; und daher als \u00fcberh\u00f6ht werten. Es hat sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats in BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473 berufen. Dort handelte es sich um eine vom Arbeitgeber \u00fcberlassene 120 qm gro\u00dfe Zwei-Zimmer-Wohnung an ein ausw\u00e4rts besch\u00e4ftigtes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Der Senat ging damals aufgrund der Feststellungen des FG davon aus, der Kl\u00e4ger habe diese Wohnung als Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft vor allem zur Befriedigung seiner mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngenden gesellschaftlichen Bed\u00fcrfnisse genutzt. Da die Wohnung im Streitfall nur halb so gro\u00df und der Beruf des Kl\u00e4gers nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres daf\u00fcr spricht, da\u00df mit einer 67,69 qm gro\u00dfen Wohnung mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngende gesellschaftliche Bed\u00fcrfnisse befriedigt werden sollen, h\u00e4tte das FG n\u00e4here Ausf\u00fchrungen dazu machen m\u00fcssen, warum es im Streitfall diese Wohnungsgr\u00f6\u00dfe als \u00fcberh\u00f6ht ansieht.<\/p>\n<p>W\u00e4re die Wohnung des Kl\u00e4gers allerdings in dieser Gr\u00f6\u00dfe als nicht notwendig zu beurteilen, so w\u00e4ren in erster Linie die von der Gr\u00f6\u00dfe der Wohnung abh\u00e4ngigen Betriebskosten, wie insbesondere die Aufwendungen f\u00fcr Heizung und Reinigung der Wohnung, entsprechend zu k\u00fcrzen. Der Kl\u00e4ger weist im \u00fcbrigen zu Recht darauf hin, da\u00df das FG nicht n\u00e4her dargelegt hat, welche der gekauften Einrichtungsgegenst\u00e4nde als nicht notwendig und welche mit Rechnung jeweils belegten Anschaffungskosten nach Ansicht des FG als \u00fcberh\u00f6ht anzusehen sind.<\/p>\n<p>Die Sache ist deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es die entsprechenden Feststellungen nachholt. Es wird dabei auch der Frage der beruflichen Veranlassung bei der Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung nachzugehen haben. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG n\u00e4mlich nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als nicht nur die Entstehung, sondern auch die Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung als beruflich veranla\u00dft anzusehen sind. War die doppelte Haushaltsf\u00fchrung beruflich veranla\u00dft entstanden, so spricht nur f\u00fcr die ersten zwei Jahre nach deren Begr\u00fcndung eine widerlegbare Vermutung daf\u00fcr, da\u00df auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung beruflich veranla\u00dft ist (BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114\/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26). Da der Kl\u00e4ger laut Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1972 schon seit dem Jahr 1958 in M beruflich t\u00e4tig und zumindest seit dem Jahr 1972 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung steuerlich geltend gemacht hat, d\u00fcrfte diese Zwei-Jahres-Frist im Streitjahr 1975 abgelaufen sein. Der Kl\u00e4ger mu\u00df daher die berufliche Veranlassung f\u00fcr die Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung f\u00fcr das Streitjahr 1975 nachweisen. Entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Senats im Urteil vom 17. November 1978 VI R 93\/77 (BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146) und im vorgenannten Urteil in BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473 wird das FG dabei insbesondere zu pr\u00fcfen haben, ob ggf. Gesichtspunkte f\u00fcr eine weiterhin beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung in der Berufst\u00e4tigkeit der Ehefrau des Kl\u00e4gers gesehen werden k\u00f6nnen, die im Streitjahr am Ort des gemeinsamen Hausstandes bei der Stadtverwaltung W besch\u00e4ftigt war.<\/p>\n<p>Sollte die Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Streitjahr 1975 nicht mehr beruflich veranla\u00dft gewesen sein, so kann dies allerdings nach \u00a7 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu einer \u00c4nderung zu Lasten des Kl\u00e4gers f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.12.1982 (VI R 228\/80) BStBl. 1983 II S. 467 1. 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