{"id":30342,"date":"2013-03-10T10:38:41","date_gmt":"2013-03-10T08:38:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30342"},"modified":"2013-03-10T10:38:41","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:41","slug":"bfh-beschluss-vom-11-5-1983-ii-b-25_79-bstbl-1983-ii-s-481","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-11-5-1983-ii-b-25_79-bstbl-1983-ii-s-481\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 11.5.1983 (II B 25\/79) BStBl. 1983 II S. 481"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 11.5.1983 (II B 25\/79) BStBl. 1983 II S. 481<\/p>\n<p>1. Geben beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Erledigungserkl\u00e4rungen ab und ist eine der beiden Erkl\u00e4rungen allein auf das Beschwerdeverfahren zu beziehen, dagegen nicht auf den gesamten Rechtsstreit, so kann eine Erledigung nur f\u00fcr das Beschwerdeverfahren eintreten.<\/p>\n<p>2. Der Umstand, da\u00df sich eine der beiden Erledigungserkl\u00e4rungen auf den gesamten Rechtsstreit bezieht, steht der Annahme, f\u00fcr das Beschwerdeverfahren l\u00e4gen \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen vor, nur dann im Wege, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden sind, da\u00df die betreffende Erledigungserkl\u00e4rung nur f\u00fcr den Rechtsstreit insgesamt, nicht auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren allein, habe gelten sollen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 115 Abs. 3, \u00a7 138.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom &#8230; 1974 kaufte der Kl\u00e4ger ein bebautes Grundst\u00fcck. Hierwegen setzte das beklagte Finanzamt (FA) mit Bescheid vom &#8230; 1974 gegen den Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer &#8230; fest, die in der Einspruchsentscheidung auf &#8211; vorl\u00e4ufig &#8211; &#8230; DM herabgesetzt wurde. Die Klage wurde abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kl\u00e4ger Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Kreisverwaltung &#8230; die Grunderwerbsteuer erlassen. Beide Beteiligten haben daraufhin erkl\u00e4rt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Er hat seinem Antrag hinzugef\u00fcgt, er w\u00fcrde auch mit einer vergleichsweisen Erledigung einverstanden sein, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt nunmehr, die Kosten des Verfahrens dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Das FA macht geltend, aufgrund der beiderseitigen Erledigungserkl\u00e4rungen stehe fest, da\u00df die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben k\u00f6nne. Vielmehr werde die Vorentscheidung rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision werden gegeneinander aufgehoben (\u00a7\u00a7 138 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Es war nicht \u00fcber die Kosten des gesamten Rechtsstreits, also einschlie\u00dflich der Kosten des Klageverfahrens, zu entscheiden. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschlu\u00df vom 13. Juni 1972 VII B 46\/71 (BFHE 106, 17, BStBl II 1972, 706) ausgesprochen, da\u00df er als das mit der Sache befa\u00dfte Gericht \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden hat, wenn gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt worden ist und vor der Entscheidung \u00fcber diese Beschwerde von den Beteiligten \u00fcbereinstimmende Erkl\u00e4rungen abgegeben werden, da\u00df der gesamte Rechtsstreit erledigt ist. Dem Beschlu\u00df lagen jedoch Erledigungserkl\u00e4rungen anderen Inhalts als im vorliegenden Verfahren zugrunde. Hier ist, soweit es um das Klageverfahren geht, die Erledigung allenfalls von einem der beiden Beteiligten erkl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kl\u00e4ger abgegebene Erledigungserkl\u00e4rung im Hinblick darauf, da\u00df sie nicht mit einschr\u00e4nkenden Zus\u00e4tzen versehen ist, dahin verstanden werden darf, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht nur das Beschwerdeverfahren, sondern dar\u00fcber hinaus auch das Klageverfahren in der Hauptsache hat f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren wollen. Selbst wenn eine solche Deutung f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten w\u00fcrde, k\u00f6nnte nicht angenommen werden, da\u00df das Klageverfahren durch entsprechende beiderseitige Erkl\u00e4rungen seine Erledigung gefunden hat; denn die Erledigungserkl\u00e4rung des FA bezieht sich allein auf das Beschwerdeverfahren. Zwar enth\u00e4lt auch die betreffende Erkl\u00e4rung des FA keine weiteren Zus\u00e4tze, so da\u00df ihr selbst nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob das FA seine Erkl\u00e4rung auf das Beschwerdeverfahren habe beschr\u00e4nken wollen. Da\u00df eine solche Beschr\u00e4nkung im Willen des FA gelegen hat, ergibt sich jedoch aus anderen Umst\u00e4nden. Mit der Anbringung seines erst sp\u00e4ter gestellten Kostenantrages hat das FA Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Rechtslage aufgrund der beiderseitigen Erledigungserkl\u00e4rungen verbunden, die sich zur Deutung der Erledigungserkl\u00e4rung des FA heranziehen lassen. Aus ihnen ergibt sich, da\u00df das FA nicht von der mit einer Erledigung des gesamten Verfahrens verbundenen Unwirksamkeit der Vorentscheidung ausgeht (vgl. Beschlu\u00df in BFHE 106, 17, BStBl II 1972, 706; Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1965 III B 6\/64, Neue Juristische Wochenschrift 1965, 1732), sondern annimmt, die Vorentscheidung werde rechtskr\u00e4ftig, was nur im Falle einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens allein der Fall ist. Das FA hat ferner die Begr\u00fcndung seines Kostenantrages ausschlie\u00dflich auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde abgestellt, nicht auf die des gesamten Verfahrens. Angesichts dessen legt der Senat die Erledigungserkl\u00e4rung des FA dahin aus, da\u00df sie sich nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht, nicht etwa auf das gesamte Verfahren einschlie\u00dflich des Klageverfahrens.<\/p>\n<p>2. Die Annahme, es l\u00e4gen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen vor, scheitert nicht daran, da\u00df f\u00fcr die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers dahingestellt geblieben ist (s. oben), ob sie sich au\u00dfer auf das Beschwerdeverfahren auch auf das Klageverfahren, also auf den gesamten Rechtsstreit, bezieht. Im einen wie im anderen Falle liegen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens \u00fcbereinstimmende Erkl\u00e4rungen vor, die eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens herbeigef\u00fchrt haben. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann angenommen werden, wenn die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers dahin gedeutet werden m\u00fc\u00dfte, sie solle nur f\u00fcr das gesamte Verfahren und nicht auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren allein gelten. F\u00fcr eine Auslegung in diesem Sinne enth\u00e4lt die Erkl\u00e4rung keine Anhaltspunkte. Auch das \u00fcbrige prozessuale Verhalten des Kl\u00e4gers spricht gegen eine solche Interpretation. Aus dem Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger sich auf die Ausf\u00fchrungen des FA, durch die Erledigung werde die Vorentscheidung rechtskr\u00e4ftig, nicht mehr ge\u00e4u\u00dfert hat, l\u00e4\u00dft sich hinreichend sicher schlie\u00dfen, der Kl\u00e4ger erhebe keine Einw\u00e4nde, wenn seine Erledigungserkl\u00e4rung allein auf das Beschwerdeverfahren bezogen wird, so da\u00df die Rechtskraft der Vorentscheidung eintreten kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 11.5.1983 (II B 25\/79) BStBl. 1983 II S. 481 1. Geben beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Erledigungserkl\u00e4rungen ab und ist eine der beiden Erkl\u00e4rungen allein auf das Beschwerdeverfahren zu beziehen, dagegen nicht auf den gesamten Rechtsstreit, so kann eine Erledigung nur f\u00fcr das Beschwerdeverfahren eintreten. 2. 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